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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2019 D-3910/2019

7 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,425 mots·~12 min·7

Résumé

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3910/2019

Urteil v o m 7 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Asylverfahren) / N (…).

D-3910/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM teilte ihm gleichentags mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden. B. Am 14. August 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und dem Reiseweg befragt. Er gab zu Protokoll, er sei seit dem (…) mit der türkischen Staatsangehörigen C._______ religiös verheiratet. C. Am 19. September 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seinen Gesuchsgründen befragt. Im Nachgang reichte er diverse Beweismittel zu den Akten. Am 29. November 2017 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch gegenwärtig nicht entschieden werden könne. Es bedürfe namentlich in Bezug auf die Plausibilität seiner Vorbringen weiterer Abklärungen. Das Gesuch werde deshalb gemäss Art. 19 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) nicht weiter im Verfahrenszentrum B._______, sondern im erweiterten Verfahren gemäss dem Asylgesetz (SR 142.31) behandelt und der Beschwerdeführer werde dem Kanton D._______ zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. F. Am 19. März 2018 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz. Sie wurde am 27. März 2018 zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 29. März 2018 wies das SEM sie dem Kanton D._______ zu und führte ihr Dossier mit dem demjenigen des Beschwerdeführers zusammen. G. Am 9. April 2018 beantwortete das SEM eine Verfahrensstandsanfrage

D-3910/2019 des Beschwerdeführers vom 21. März 2018. Unter Verweis auf die hohe Geschäftslast teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass es nicht möglich sei, einen Entscheid auf ein bestimmtes Datum in Aussicht zu stellen. Über sein Asylgesuch werde sobald als möglich gemäss der internen Prioritätenordnung entschieden. H. Am 11. Juli 2018 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers vertieft zu ihren Asylgründen angehört. I. Mit Schreiben vom 29. August 2018 zeigte E._______, unter Verweis auf eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 28. August 2018, die Mandatsübernahme an und bat das SEM um Information über den Verfahrensstand. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 11. September 2018. J. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 beantwortete das SEM eine am 3. Januar 2019 bei ihm eingegangene Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers. Unter Verweis auf die hohe Geschäftslast bat es um Geduld; über das Asylgesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden. K. Am (…) 2019 liessen sich der Beschwerdeführer und F._______ (geb. C._______) zivilrechtlich trauen. L. Mit Schreiben vom 9. April 2019 bat der Beschwerdeführer um eine baldige Entscheidfällung. Das SEM antwortete am 18. April 2019. M. Mit Eingabe vom 2. August 2019 reichte der Beschwerdeführer durch die von ihm am 9. Juli 2019 mandatierte rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte, das SEM sei anzuweisen, sein Asylverfahren abzuschliessen und einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. Juli 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

D-3910/2019 Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, sein Asylverfahren dauere mittlerweile fast zwei Jahre. Die Wartezeit sei für ihn belastend. Angesichts der eingereichten Beweismittel zu (…) könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass er in seinem Heimatland gefährdet sei. Das SEM verweise in den Antwortschreiben auf seine Verfahrensstandsanfragen einzig auf die hohe Geschäftslast. Diese vermöge die lange Verfahrensdauer aber nicht zu rechtfertigen. Indem das SEM bisher keinen Entscheid über sein Asylgesuch gefällt habe, habe es das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass auf der ersten Seite der Beschwerdeschrift vom 2. August 2019 zwar nebst A._______ auch dessen Ehefrau aufgeführt werde, die Beschwerdeanträge und -begründung sich jedoch nur auf A._______ beziehen würden und die rubrizierte Rechtsvertreterin laut der eingereichten Vollmacht nur von A._______ mandatiert worden sei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nur A._______ als beschwerdeführende Partei erachte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut, wohingegen sie dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies. Weiter lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Es seien derzeit zahlreiche Asylgesuche hängig, die vor dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. März 2019 eingereicht worden seien. Die ältesten Gesuche hätten Vorrang. Aufgrund der grossen Arbeitslast und der klaren Prioritätenordnung des SEM sei es zurzeit nicht möglich, die Verfahrensdauer in allen Fällen kurz zu halten. Es sei unbestritten, dass eine Verfahrensdauer von zwei Jahren aus der Perspektive des Einzelfalls unbefriedigend sei, jedoch wäre es aus Sicht des SEM stossend, wenn Rechtsvertreter in Einzelfällen wie dem vorliegenden mit der Einreichung von Rechtsverzögerungsbeschwerden erreichen könnten, dass ihre Mandanten eine Vorzugsbehandlung gegenüber Asylsuchenden, die bereits wesentlich länger auf einen Entscheid warten würden, erhalten würden. Vorliegend sei kein Grund für eine prioritäre Behandlung ersichtlich, weshalb darum ersucht werde, von der Ansetzung einer Erledigungsfrist abzusehen.

D-3910/2019 P. In seiner Replik vom 28. August 2019 entgegnete der Beschwerdeführer, die hohe Arbeitsbelastung des SEM dürfe nicht zu seinen Lasten gehe. Die Verfahrensdauer von nunmehr zwei Jahren bilde Grund genug für eine prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs. Zudem habe seine Ehefrau (…) und mache sich Sorgen um die Zukunft. Weitere Abklärungen nach seiner Anhörung vom 29. November 2017 habe das SEM nicht vorgebracht, so dass davon auszugehen sei, dass der Fall entscheidungsreif sei. Es liege daher eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor. Er ersuche um Ansetzung einer Erledigungsfrist von maximal drei Wochen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.3 Der Beschwerdeführer stellte am 9. August 2017 ein Asylgesuch. Über dieses hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

D-3910/2019 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.2). 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

D-3910/2019 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen, welche die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. 4.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, sein Verfahren dauere ohne objektiven Grund unangemessen lange. Der Beschwerdeführer hat am 9. August 2017 um Asyl nachgesucht. Er hat diverse Beweismittel, unter anderem (…) zu den Akten gereicht. Er wurde zu seinem Gesuch befragt und einlässlich angehört. Am 4. Dezember 2017 wies das SEM das Asylgesuch mit der Begründung, es bedürfe namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers weiterer Abklärungen,

D-3910/2019 dem erweiterten Verfahren zu. Am 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Seither ist noch kein Entscheid seitens des SEM ergangen. In seiner Gesamtheit von nunmehr zwei Jahren betrachtet dauert das Asylverfahren des Beschwerdeführers tatsächlich bereits lange. Allerdings ist vorliegend nicht nur zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in sachverhaltlicher Hinsicht eine gewisse Komplexität aufweisen dürfte, sondern es gilt insbesondere auch in Betracht zu ziehen, dass der materielle Entscheidfindungsprozess durch die Asylgesuchstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers Mitte März 2018 (zeitweilig) unterbrochen wurde, sind doch Verfahren von Ehegatten koordiniert zu behandeln und Erkenntnisse aus dem einen Verfahren im anderen zu berücksichtigen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), dies unabhängig davon, ob die Familieneinheit bereits im Heimatland bestanden hat oder ob die Heirat erst in der Schweiz erfolgt ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.2-4.4). Es ist deshalb vorliegend verfehlt, allein auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens des Beschwerdeführers abzustellen. Das SEM hat nach der Asylgesuchstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers am 19. März 2018 die angezeigte Verfahrenskoordination in die Wege geleitet, die Ehefrau am 27. März 2018 befragt, sie am 29. März 2018 dem Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers zugewiesen, ihr Dossier mit demjenigen ihres Ehemannes vereinigt und sie am 11. Juli 2018 einlässlich angehört. Nachfolgend kam es zu diversen Schriftwechseln zwischen dem kantonalen Zivilstandsamt und dem SEM im Rahmen des von den Eheleuten eingeleiteten (zivilrechtlichen) Ehevorbereitungsverfahrens. Die zivilrechtliche Trauung erfolgte schliesslich am (…) 2019. Der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM sei seit seiner Anhörung vom 29. November 2017 respektive seit der Zuweisung seines Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren am 4. Dezember 2017 untätig geblieben, kann somit aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, auch mit Blick auf seine familiäre Situation, einen baldigen Entscheiderlass seitens des SEM drängt. Aufgrund der spezifischen Konstellation kann vorliegend aber nicht geschlossen werden, das SEM hätte im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 2. August 2019 den Erlass eines Entscheids über das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. August 2017 unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. 5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 2. August 2019 als nicht begründet, weshalb

D-3910/2019 die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortführung des Asylverfahrens an das SEM zurück. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 7. August 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von einer Kostenerhebung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3910/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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