Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.03.2019 D-3909/2018

27 mars 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,881 mots·~19 min·11

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3909/2018 lan

Urteil v o m 2 7 . März 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (…)

D-3909/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region Afrin), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge letztmals im Juli 2015 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Richtung Türkei. Am 14. August 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein und suchte am 17. August 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 31. August 2018 zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn sodann am 18. November 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an. Am 17. Januar 2018 erfolgte eine ergänzende Anhörung. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Juni 2010 in den obligatorischen Militärdienst eingerückt. Nach eineinhalb Jahren sei dieser eigentlich beendet gewesen. Aufgrund der Probleme im Land sei er sowie auch alle anderen Rekruten jedoch nicht aus dem Dienst entlassen worden. Er habe daher weiterhin Militärdienst leisten müssen. Im Militär sei er nach der Aushebung dem Bataillon Innere Sicherheit respektive der Zivilpolizei zugeteilt worden. Anschliessend habe er in Damaskus die dreimonatige Grundausbildung absolviert. Ungefähr ab Oktober 2010 sei er dann in E._______, im Haus des Bürgermeisters, stationiert gewesen und habe zunächst ungefähr einen Monat lang Wachdienst geleistet, danach sei er Chauffeur geworden. Ab dem Jahr 2012 sei ihm die Arbeit als Chauffeur zunehmend schwerer gefallen, da sich die Sicherheitslage in E._______ verschlechtert habe. Aus Sicherheitsgründen habe er sich bei seinen Fahrten jeweils von bewaffneten Rekruten begleiten lassen müssen. Schliesslich habe man auch von ihm verlangt, dass er eine Waffe trage. Dies habe ihm Angst gemacht; er habe niemanden töten wollen. Deswegen habe er sich zur Flucht aus dem Dienst entschlossen. Am 20. Februar 2013 sei er desertiert. Zusammen mit einem Schlepper, welcher die Reise organisiert habe, sei er zunächst in die Türkei gegangen, und tags darauf mit Hilfe von Verwandten von dort aus zurück nach Syrien ins grenznahe Dorf B._______; seine Angehörigen seien von Aleppo dorthin gezogen, während er im Militär gewesen sei. Im Dorf habe er teils in der Landwirtschaft gearbeitet, teils sei er für die Yekîneyên Parastina Gel (YPG; Volksverteidigungseinheiten) an Kontrollpunkten als Wachposten tätig gewesen. Diese Tätigkeit hätten alle im Dorf abwechslungsweise übernehmen müssen. Im Jahr 2015 hätten die YPG

D-3909/2018 dann seinen Bruder in den kurdischen Militärdienst einziehen wollen. Sein Bruder sei vorübergehend festgehalten, aber auf Intervention des Vaters hin wieder freigelassen worden. Der Bruder sei daraufhin aus Syrien ausgereist; er befinde sich zurzeit in Österreich. Als die YPG die Abwesenheit seines Bruders bemerkt hätten, hätten sie ungefähr im Mai/Juni 2015 seinen Vater festgenommen. Sein Onkel habe den Vater freigekauft, worauf dieser drei Tage später wieder freigelassen worden sei. Die YPG hätten ihm jedoch weitere Nachteile in Aussicht gestellt, für den Fall dass er (der Beschwerdeführer) oder seine Schwester ebenfalls ausreisen würden. Die YPG hätten seinen Namen auf einer Liste eingetragen; er habe somit damit rechnen müssen, für den kurdischen Militärdienst aufgeboten zu werden. Dies habe er nicht gewollt. Er und seine Angehörigen seien daher im Juli 2015 alle zusammen aus Syrien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Nachteile seitens der Regierung sowie der YPG. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: den syrischen Führerausweis, eine Aufforderung zur Meldung im Rekrutierungsbüro vom 12. Februar 2009, eine Schulbestätigung vom 3. November 2009, ein provisorisches Identitätsdokument vom 5. Mai 2010, eine Anordnung für den Einzug ins Militär vom 5. Mai 2010, mehrere Fotos aus der Zeit in der Armee im Jahr 2010 sowie mehrere Fotos aus der Zeit als Wächter und Chauffeur im Haus des Bürgermeisters von E._______. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2018 – eröffnet am 8. Juni 2018 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung

D-3909/2018 eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung – unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand – ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 26. Juni 2018, die angefochtene Verfügung, zwei Fotos, eine Unterstützungsbestätigung vom 27. Juni 2018 sowie eine Kostennote vom 5. Juli 2018 (alles in Kopie). D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Juli 2018 ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-3909/2018 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-3909/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert sei. Auf den eingereichten Fotos sei er in Polizeiuniform zu sehen. Er habe ausgesagt, er habe Militärdienst geleistet und sei gleichzeitig Ordnungspolizist gewesen. Dieses Vorbringen sei indessen nicht plausibel, da es sich bei Militär und Polizei um zwei verschiedene Organe im Staatsbetrieb handle. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der syrischen Armee gedient habe, sondern Polizeibeamter gewesen sei. Daher sei sein Vorbringen, er sei aus dem Militärdienst desertiert, nicht glaubhaft. Die (weiteren) eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die provisorische Identitätskarte und die Aufforderung zur Leistung von Militärdienst seien grundsätzlich leicht fälschbar. Es sei zudem nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der provisorischen Identitätskarte am 23. Mai 2010 kein neues Dokument erhalten habe. Die übrigen Beweismittel seien ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachte Desertion zu belegen. Als Polizeibeamter sei der Beschwerdeführer ein Staatsangestellter gewesen. Allfällige Massnahmen des syrischen Staates wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz seien grundsätzlich als staatsrechtlich legitim zu erachten. Zudem erreiche die Bestrafung wegen Fehlens am Arbeitsplatz (in der Regel eine Busse) nicht ein asylrechtlich relevantes Mass. Aus diesen Gründen sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers insgesamt zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen.

D-3909/2018 5.2 In der Beschwerde werden zunächst der Sachverhalt und die Prozessgeschichte wiederholt. Sodann wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Bürgermeister der Stadt E._______ um eine Person gehandelt habe, welche damals für den syrischen Machthaber zentral gewesen sei. Die Bürgermeister würden von Präsident Assad persönlich eingesetzt und gälten als Statthalter der Regierung. Die beiden mit der Beschwerde eingereichten Fotos würden dies belegen; sie zeigten den Bürgermeister bei Begegnungen mit dem Präsidenten. Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe detailliert und nachvollziehbar erklärt, dass er nach seiner militärischen Grundausbildung polizeilichen Wachdienst habe leisten müssen; dies, weil damals ein Mangel an staatlichen Sicherheitskräften geherrscht habe. Es sei durchaus plausibel, dass angesichts der damaligen bedrohlichen Entwicklung die Zuteilungen nach dem konkreten Bedarf erfolgt seien. Es könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er den „Zusammenhang“ zwischen Militär und Polizei in Syrien erklären könne, zumal er lediglich die Primarschule besucht habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente seien insbesondere vor dem Hintergrund der eingereichten Fotos zu würdigen. Diese würden einwandfrei belegen, dass der Beschwerdeführer am Sitz des Bürgermeisters Wachdienst geleistet habe. Die weiteren Beweismittel würden keine Fälschungsmerkmale aufweisen und sähen echt aus, weshalb das Pauschalargument, sie seien leicht fälschbar, nicht verfange. Die Vorinstanz schliesse aus einer Internetrecherche, dass der Beschwerdeführer im Polizeidienst gewesen sei und dass es sich beim Emblem auf der Uniform wohl um jenes eines Sportclubs der syrischen Polizei handle. Dieser Befund widerspreche indessen den Akten; denn in der Abklärung des SEM sei zu lesen, dass es sich dabei um eine reine Vermutung handle (vgl. A14 S. 1). In dieser Abklärung würden ferner verschiedene Arten von Polizei aufgezählt, welche dem Innenministerium untergeordnet seien. Die Vorinstanz schliesse daraus, dass die Polizeieinheiten in Syrien unter der Kontrolle des Innenministeriums und nicht des Militärs seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht geltend gemacht, er habe einer von den in der Abklärung genannten Einheiten angehört. Vielmehr habe er gesagt, er sei bei der militärischen Aushebung der inneren Sicherheit zugeteilt worden und danach der zivilen Polizei zum Schutz von Staatsdienern. Die Abklärungen des SEM würden diese Aussage nicht widerlegen. Weitere Argumente führe die Vorinstanz nicht an, glaube dem Beschwerdeführer aber nicht, dass er desertiert sei. Allerdings bestreite die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Konsequenzen von Absenzen im Staatsdienst nicht, dass sich der Beschwerdeführer unerlaubt aus seinem Dienst in Polizeiuniform als Wächter und

D-3909/2018 Chauffeur des Bürgermeisters entfernt habe. In der Beschwerde wird anschliessend vorgebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien insgesamt sehr detailliert und überzeugend ausgefallen. Widersprüche seien nicht zu erkennen, und seine Vorbringen seien zudem plausibel. Die Beweismittel seien echt. Damit sei es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Syrien wegen seiner politischen Anschauungen gefährdet sei. Er habe nämlich begründete Furcht, dass seine Desertion respektive Entfernung aus dem Staatsdienst ein Strafverfahren zur Folge hätte, was auch von der Vorinstanz anerkannt werde. Damit sei klar, dass er im Gegensatz zu einfachen militärischen Deserteuren vom Regime mit Sicherheit als Verräter angesehen würde. Er habe den Dienst in jenem Zeitpunkt verlassen, als in E._______ die Probleme mit den Kurden begonnen hätten. Damit habe er den Bürgermeister einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Ein solches Verhalten werde vom Regime als Hochverrat angesehen, als regimekritisch oder gar terroristisch. Angesichts des notorisch willkürlichen Vorgehens des syrischen Regimes und der bekannten (prekären) Menschenrechtslage in Syrien wäre der Beschwerdeführer einer schweren politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei ihm infolge der Flucht aus Syrien wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Schliesslich wird in der Beschwerde angefügt, falls das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Sache nicht spruchreif sei, werde eventualiter die Rückweisung an das SEM zwecks Vornahme weiterer Abklärungen beantragt. Dabei müssten insbesondere Abklärungen getätigt werden zu den Aufgaben und zur effektiven Verfolgung von desertierten Polizeieinheiten mit der Spezialaufgabe der Bewachung von Behörden. 6. Seitens des Beschwerdeführers wird unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren beantragt, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Den Ausführungen unter Ziff. B. 4.4 der Beschwerdebegründung ist sodann zu entnehmen, dass gegebenenfalls insbesondere „zu den Aufgaben und zur effektiven Verfolgung von desertierten Polizeieinheiten mit der Spezialaufgabe der Bewachung von Behörden“ nähere Abklärungen getätigt werden müssten. Der Rechtsvertreter vertritt allerdings selber die Auffassung, dass der Sachverhalt ausreichend festgestellt sei (vgl. Ziff. B 4.4 in fine). Auch das Gericht erachtet das Verfahren ohne weitere Abklärungen als spruchreif; dies ergibt sich auch aus den nachstehenden Erwägungen. Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen.

D-3909/2018 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zum Schluss gekommen, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus dem Militärdienst desertiert, indem er im Februar 2013 ohne Erlaubnis seine Dienststelle im Haus des Bürgermeisters von E._______ verlassen habe und in die Region Afrin zu seiner Familie gegangen sei. Ob dieses Vorbringen glaubhaft ist oder ob die vom SEM in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifel nicht vielmehr berechtigt erscheinen, muss angesichts der nachfolgenden Ausführungen nicht abschliessend beurteilt werden. Für den vorliegenden Fall ist nämlich zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar der kurdischen Ethnie angehört, den Akten jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass er aus einer Familie stammt, welche sich oppositionell betätigt hat. Es ist ferner auch nicht aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer selbst je regimekritischen Aktivitäten gewidmet hat oder auch nur dessen verdächtigt wurde. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er ins Visier der syrischen Sicherheitskräfte geraten ist und als Regimegegner identifiziert und registriert wurde. Selbst wenn es also als glaubhaft erachtet würde, dass der Beschwerdeführer im Februar 2012 aus dem Militärdienst desertiert ist, ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat deswegen eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.

D-3909/2018 7.3 Da vorstehend bereits die angebliche Desertion aus dem Militärdienst in Anbetracht des aktenkundigen Kontextes als nicht asylbeachtlich erachtet wurde, muss für die in der Beschwerde subsidiär geltend gemachte unerlaubte Entfernung aus dem Staatsdienst (Polizeidienst) dasselbe gelten. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als Oppositioneller wahrgenommen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe seine Dienststelle zu Unzeit verlassen, würde daher als Verräter angesehen und habe deswegen eine politisch motivierte Verfolgung zu befürchten, vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer seinen Schilderungen zufolge den Bürgermeister sowie seine Kameraden in einer schwierigen Zeit verlassen hat. Aufgrund dessen könnte ihm allenfalls Pflichtverletzung vorgeworfen werden; hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Verhalten als regimekritisch verstanden werden könnte. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Fernbleibens vom Staatsdienst eine asylrechtlich relevante Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätte zumal Dienstverletzungen grundsätzlich lediglich mit einer Disziplinarstrafe geahndet werden. 7.4 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Asylgesuchs ausserdem an, er sei von den YPG zwecks Leistung von Militärdienst registriert worden und habe mit einer baldigen Einberufung in den kurdischen Militärdienst rechnen müssen. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Den Akten zufolge hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise noch keinen Einrückungsbefehl erhalten. Die von ihm in diesem Zusammenhang geäusserte Verfolgungsfurcht ist daher als hypothetisch zu erachten. Im Übrigen stellt eine Rekrutierung durch die YPG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keine asylbeachtliche Verfolgung dar, und es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Dienstverweigerung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht hätten respektive zukünftig drohen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). 7.5 In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, es bestünden subjektive Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend E. 4.3), da der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien mit Verfolgung rechnen müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die illegale Ausreise aus Syrien vermag für sich genommen keine flüchtlings-

D-3909/2018 rechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen. Zwar muss aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit damit gerechnet werden, dass er bei einer (kontrollierten) Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch vor seiner Ausreise aus Syrien – wie auch schon vorstehend erwähnt – nicht als regimefeindliche Person im Visier der syrischen Behörden stand, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der illegalen Ausreise als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System einstufen würden. Daher ist auch nicht damit zu rechnen, dass er deswegen bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 6. Juni 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in

D-3909/2018 Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Juli 2018 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Der in der Kostennote vom 5. Juli 2018 geltend gemachte Aufwand von total 6.95 Stunden sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 28.60 erscheinen als angemessen. Gemäss der bereits in der Verfügung vom 11. Juli 2018 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der geltend gemachte Stundenansatz auf Fr. 220.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 1‘678.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3909/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘678.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-3909/2018 — Bundesverwaltungsgericht 27.03.2019 D-3909/2018 — Swissrulings