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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2014 D-3909/2014

13 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,080 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 / N (…)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3909/2014

Urteil v o m 1 3 . August 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Eritrea, vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 / N (…).

D-3909/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember 2011 befragte ihn das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu seinen Personalien, seinem Reiseweg und den Asylgründen. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen führte das BFM am 23. Januar 2013 durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Eritreer und in C._______ geboren worden. Er sei im Alter von vier Jahren zusammen mit seinen Eltern sowie seiner Schwester nach Addis Abeba in Äthiopien gezogen. Im Jahr 1997 seien seine Eltern und seine Schwester nach Eritrea zurückgekehrt, während er selbst in Addis Abeba zurück geblieben sei, wo er bei einem Freund seines Vaters, D._______, gelebt und bis im Jahr 2007 zehn Jahre lang die Schule besucht habe. Er sei in Äthiopien nie registriert gewesen. Zwischen 2005 und 2009 habe er in Addis Abeba keinen festen Wohnsitz mehr gehabt, sondern in der Umgebung des Busbahnhofs in verschiedenen Unterkünften gelebt. Zuletzt habe er bei einem privaten E._______ als F._______ gearbeitet. Im Verlauf des Jahres 2009 sei er von Äthiopien nach G._______ gereist, wo er ungefähr zwei Jahre lang gelebt habe, bevor er im Dezember 2011 in die Schweiz gelangt sei. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Er legte einzig die Kopie der angeblichen eritreischen Identitätskarte seines Vaters aus dem Jahre 1992 sowie ein im Jahr 1996 ausgestelltes Original eines äthiopischen Mitgliedausweises eines Kampfsport-Trainingscenters mit einem Foto ein, das ihn darstellen dürfte. B. Am 24. Januar 2013 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis Abeba um weitergehende Abklärungen im Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers. C. Am 20. Februar 2013 teilte die Schweizer Botschaft dem BFM mit, dass die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Wohnadresse in Addis Abeba und der von ihm dort besuchten Schulen nicht genügten, um Recherchen zu seiner Person in die Wege leiten zu können.

D-3909/2014 D. Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 forderte das BFM den Beschwerdeführer zu präziseren Angaben hinsichtlich der Personalien seiner Eltern, seiner Wohnadressen in Addis Abeba, der dort von ihm besuchten Schulen sowie seiner beruflichen Tätigkeiten auf. E. Am 14. März 2013 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, die Geburtsdaten seiner Eltern H._______, Mutter und I._______, Vater) seien ihm nicht bekannt. Weiter machte er weitere Angaben hinsichtlich seiner verschiedenen Wohnadressen in Addis Abeba sowie bezüglich der beiden zwischen 1998 und 2009 dort von ihm besuchten Schulen. Abschliessend hielt er fest, er sei in Addis Abeba während dreier Jahre bei einem J._______ angestellt gewesen, der einen K._______ besessen habe und L._______ geheissen habe. Dabei habe er während der Fahrten die Fahrtkosten von den Passagieren eingezogen. F. Am 20. März 2013 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis Abeba gestützt auf die ergänzenden Auskünfte des Beschwerdeführers vom 14. März 2013 um weitere Abklärungen. G. Die Schweizer Botschaft in Addis Abeba verfasste am 15. April 2013 in vorliegender Angelegenheit eine Botschaftsauskunft zuhanden des BFM. Darin hielt sie namentlich fest, die Untersuchungen vor Ort hätten keine Hinweise auf eine äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Es erstaune aber, dass der Beschwerdeführer zehn Jahre lang äthiopische Schulen habe besuchen können, ohne in diesem Land registriert gewesen zu sein. Weder der Beschwerdeführer noch D._______ seien im Einwohnerregister von Addis Abeba vermerkt, auch wenn anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die fragliche Hausnummer an seinem früheren Wohnort anzugeben. Die beiden vom Beschwerdeführer genannten Schulen existierten tatsächlich. Sein dortiger Schulbesuch habe nicht verifiziert werden können, da die Schülerdaten dort nicht computermässig erfasst seien. Im Einwohnerratsbüro des vom Beschwerdeführer bewohnten Stadtteils habe sich niemand gefunden, welcher etwas über den Beschwerdeführer, dessen Familie beziehungsweise D._______ gewusst oder über diese Personen gehört hätte.

D-3909/2014 H. Mit Begleitschreiben vom 16. April 2014 stellte das BFM dem Beschwerdeführer die Anfrage des BFM und den entsprechenden Bericht der Schweizerischen Vertretung vom 15. April 2013 unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 1. Mai 2014 schriftlich zu äussern. I. Am 30. April 2014 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. Darin hielt er namentlich fest, der Umstand, dass sein Name in den beiden von ihm besuchten Schulen nicht vermerkt sei, rühre mutmasslich daher, dass ihn D._______ dort nicht unter seinem richtigen Namen A._______, sondern unter demjenigen von (…) angemeldet habe. D._______ sei ursprünglich möglicherweise in einer anderen Kebele als an seinem Wohnort angemeldet gewesen, was erkläre, dass die entsprechenden Abklärungen in der Kebele (…) ergebnislos verlaufen seien. J. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 – eröffnet am 11. Juni 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am 31. Juli 2014 zu verlassen. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine eritreische Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit glaubhaft darzulegen. So habe er keine Angaben dazu machen können, wo sich seine Eltern nach deren Rückkehr nach Eritrea im Jahr 1997 genau aufgehalten hätten. Ferner habe er erklärt, nicht zu wissen, ob seine Familienangehörigen überhaupt noch am Leben seien. Seine Behauptung, keine Möglichkeit zu haben, die Familienangehörigen in Eritrea ausfindig zu machen, habe er ebenfalls nicht glaubhaft darzulegen vermocht: Seine diesbezügliche Behauptung, er habe in der Schweiz erfolglos mehrere eritreische Personen nach dem Verbleib seiner Familie befragt, beziehungsweise, er habe verschiedentlich mittels des Freunds seines Vaters in Äthiopien versucht, den Kontakt zu seinen Eltern herzustellen, muteten vage und pauschal an, weshalb der Schluss nahe liege, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt versucht, seine Familienangehörigen in Eritrea ausfindig zu machen beziehungsweise diese zu kontaktieren.

D-3909/2014 Ferner wirke auch seine nicht näher erläuterte Behauptung, seine Familie habe ihn bei ihrer im Jahr 1997 erfolgten Rückkehr nach Eritrea bei einem Freund ihres Vaters in Addis Abeba zurückgelassen, wenig glaubhaft. Diese Einschätzung werde durch den Umstand bestärkt, dass er, obwohl er während acht Jahren bei besagtem Freund in Addis Abeba gewohnt habe, dort nie von seinen Eltern kontaktiert worden sei, und diese bei ihrer Abreise nach Eritrea auch keine Kontaktdaten hinterlassen hätten. Im Weiteren seien auch seine Angaben zu Äthiopien und insbesondere zu Addis Abeba, wo er seit seinem siebten Lebensjahr gelebt haben wolle, dürftig ausgefallen, weshalb der Eindruck entstehe, er versuche, einen Sachverhalt darzulegen, der nicht seiner tatsächlichen Lebensgeschichte entspreche. So habe er beispielsweise behauptet, in Äthiopien über keine Ausweisschriften und über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügt zu haben und dort auch nicht registriert gewesen zu sein. Gleichzeitig habe er angegeben, in Addis Abeba während zehn Jahren zwei öffentliche Schulen besucht zu haben. Es sei indessen unwahrscheinlich, dass eine Person, die sich illegal in Äthiopien aufhalte, dort über zehn Jahre hinweg zwei öffentliche Schulen hätte besuchen können. Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die genaue Adresse des Freundes seines Vaters anzugeben, bei dem er während rund acht Jahren gelebt haben wolle. Auch seine Angaben, wonach er später in Addis Abeba ohne festen Wohnsitz an verschiedenen Orten gelebt habe, seien gesamthaft betrachtet nichtssagend und unterschiedlich ausgefallen. Ganz abgesehen davon habe er im Rahmen seiner (späteren) schriftlichen Eingabe vom 14. März 2013 mit keinem Wort erwähnt, dass er zu diesem Zeitpunkt keinen festen Wohnsitz gehabt habe, sondern für diesen Zeitraum vielmehr eine einzige Adresse angeführt, an der er alleine gelebt habe. Auch die von ihm eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, seine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. So habe der Beschwerdeführer einerseits die Farbkopie einer eritreischen Identitätskarte eingereicht, die angeblich seinem Vater gehören solle. Diesbezügliche Dokumente seien jedoch leicht käuflich zu erwerben, was ihren Beweiswert reduziere. Das gelte umso mehr für blosse Kopien entsprechender Dokumente. Ferner vermöge die Kopie besagter eritreischer Identitätskarte keineswegs zu belegen, dass deren Inhaber tatsächlich der Vater des Beschwerdeführers sei. In diesem Zusammenhang sei an-

D-3909/2014 zumerken, dass dem Beschwerdeführer das auf der Identitätskarte vermerkte Geburtsdatum seines angeblichen Vaters nicht bekannt gewesen sei. Demgegenüber sei dem Mitgliedsausweis eines äthiopischen Kampfsport-Trainingscenters, auf dessen Foto der Beschwerdeführer abgebildet sei, zu entnehmen, dass dessen Inhaber ein "Äthiopier" sei. Ausserdem laute dieser Mitgliedsausweis auf einen Namen, der weder demjenigen entspreche, den der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden gegenüber als den seinigen angegeben habe (A._______), noch demjenigen, unter welchem der Freund seines Vaters ihn angeblich in Äthiopien an der Schule habe registrieren lassen ((…), vgl. act. A25/2). Die Abklärungen seitens der Schweizer Vertretung in Addis Abeba hätten zwar ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers über die beiden äthiopischen Schulen und deren Schuldirektor den Tatsachen entsprechen würden. Es erstaune aber, dass er diese Schulen ohne Registrierung in Äthiopien habe besuchen können. Im Weiteren habe weder sein Name noch derjenige des Freundes seines Vaters als ehemalige Bewohner an der angegebenen Adresse ausfindig gemacht werden können. Sein diesbezüglicher Einwand, die ergebnislosen Abklärungen der Botschaft seien darauf zurückzuführen, dass der Freund seines Vaters ihn sowohl an seinem damaligen Wohnsitz als auch an der Schule nicht unter seinem richtigen Namen (A._______), sondern unter einem anderen (…) habe registrieren lassen, sei allein schon deswegen unbehelflich, weil der Beschwerdeführer diesen Umstand während des bisherigen Asylverfahrens nie erwähnt habe. Aus den dargetanen Gründen sei es ihm nicht gelungen, seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. K. Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Feststellung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben, und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 1/ I. i.V.m. S. 3/ IV. Abs. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten und von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien.

D-3909/2014 Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-

D-3909/2014 liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe es vorliegend unterlassen, die Herkunft des Beschwerdeführers mittels Anordnung eines Lingua-Gutachtens zu eruieren. Damit habe sie den massgeblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und überdies ihre Untersuchungspflicht und Bundesrecht, insbesondere den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, verletzt. Aus diesen Gründen sei die vorliegende Angelegenheit zwecks nachträglicher Durchführung eines Lingua-Tests sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu dessen Ergebnissen vorgängig eines erneuten materiellen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 4/ IV. Abs. 3 und 4). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die

D-3909/2014 Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begründungspflicht). 5.3 Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe mangels Erstellung eines Lingua-Gutachtens den Untersuchungsgrundsatz verletzt, die Tatsache, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Im Grundsatz werden mit dem vorgebrachten Einwand nicht Verfahrensmängel, sondern es wird die Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014, E. 5.3 S. 8) . Dies ergibt sich letztlich aus dem Vorwurf an die Vorinstanz, diese stütze ihre Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (eritreischen) Herkunft letztlich auf reine Spekulationen (vgl. Beschwerde S. 4/ IV. Abs. 3 in fine). Auf die entsprechende Rüge ist somit bei der Beweiswürdigung einzugehen. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.148; BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/50 E. 3.2 S. 998, 2011/24 E. 10.2 S. 502). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzu-

D-3909/2014 mutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.3 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in C._______ geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise nach Äthiopien im Jahr 1994 gelebt habe (vgl. act. A3/9 S. 4 Ziff. 2.01, act. A12/11 S. 7 A 60 und Beschwerde S. 2/3). 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte auf Rechtsmittelebene vorab geltend, er habe plausible Gründe dafür, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, seine eritreische Staatsangehörigkeit mittels einer persönlichen Identitätskarte zu belegen, habe er doch seine Heimat bereits im Alter von vier Jahren verlassen, ohne jemals dorthin zurückgekehrt zu sein (vgl. Beschwerde S. 3 unten). Wie das BFM in seiner Verfügung indessen zu Recht erwogen hat, bleibt unerfindlich, weshalb die Eltern zusammen mit ihrer Tochter 1997 nach Eritrea hätten zurückkehren sollen, ohne den Beschwerdeführer mitzunehmen. Auch auf Beschwerdeebene schweigt sich der Beschwerdeführer über die Hintergründe aus, die dazu geführt haben, dass seine Familie ihn im Jahr 1997 allein bei einem Onkel (vgl. act. A9/3 S. 7 oben) beziehungsweise bei einem Freund seines Vaters (vgl. act. A12/11 S. 5 F und A 37–42 und S. 7 F und A 61 f.) in Addis Abeba zurückliess, was zumindest erstaunt, da sein Onkel ihn im Verlaufe ihrer gemeinsamen Zeit in Addis Abeba wohl über die Gründe für das Verhalten seiner Eltern in Kenntnis gesetzt hätte. Weiter erwecken auch die stereotypen Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verbleib seiner Eltern beziehungsweise hinsichtlich seiner Bemühungen, ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, nicht den Eindruck, dass er sich tatsächlich darum bemüht hätte, einen Kontakt zu ihnen herzustellen. In diesem Zusammenhang fällt überdies auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person behauptete, nicht genau zu wissen, wo seine Familie sei. Er wisse nur, dass sie in Eritrea sei (vgl. act. A3/9 S. 5 Ziff. 3.01), um erst anlässlich der Anhörung am 23. Januar 2013 zu behaupten, er wisse nicht, ob seine Familie heute überhaupt noch am Leben sei (vgl. act. A12/11 S. 5 F und A 36). Ferner war er nicht in der Lage, die genaue Wohnadresse des Freundes seines Vaters in Addis Abeba zu bezeichnen, wiewohl er dort insgesamt acht Jahre gelebt haben will. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er wisse die genaue

D-3909/2014 Hausnummer nicht, weil jener dort nur als Untermieter gelebt habe (vgl. act. A12/11 S. 5 F und A 40), erscheint konstruiert und daher als unbehelfliche Schutzbehauptung. All diese Überlegungen sprechen dafür, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, als eritreischer Staatsangehöriger im Alter von vier Jahren nach Äthiopien gezogen und seither nie mehr in seine Heimat zurückgekehrt zu sein, nicht den Tatsachen entsprechen dürfte. Bezüglich weitergehender Einzelheiten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. J) verwiesen werden. So besehen sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben könnten, den Schweizer Asylbehörden seine eritreische Identitätskarte einzureichen, falls er tatsächlich die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen sollte. Der Vorwurf in der Beschwerde, die Vorinstanz gründe ihre Zweifel an der eritreischen Staatsangehörigkeit auf reine Spekulationen, erweist sich aufgrund des Gesagten als haltlos. 6.3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, hinsichtlich seiner Person ein Lingua-Gutachten zu erstellen, womit es seine Untersuchungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 4 Abs. 3 und 4). In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Dokumente eingereicht hat, die geeignet sind, seine Identität nachzuweisen. Zudem sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers auf Gründe zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hätte. Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht der Asylsuchende durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom Asylsuchenden selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimatoder Herkunftsländern zu forschen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des

D-3909/2014 Asylverfahrens, 1990 S. 262 f.). Vielmehr hat der Asylsuchende die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne Weiteres angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer Bestimmungen (insb. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II, SR 0.103.2] sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd S. 49]), zur Folge. Desgleichen ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, weil unter diesen Umständen praxisgemäss die Vermutung besteht, dass er dort nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner beziehungsweise ihm als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.; 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.; 2009/51 E.5.5 S. 748; 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall kein Raum für die Anordnung einer Lingua-Analyse, zumal diese ohnehin nicht geeignet gewesen wäre, die vom Beschwerdeführer behauptete, indessen nicht glaubhaft gemachte eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen. Die Rügen, die Vorinstanz habe durch die unterlassene Anordnung einer Lingua- Analyse ihre Untersuchungspflicht verletzt beziehungsweise, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, für sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten

D-3909/2014 fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG) und nicht unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8. Aufgrund obiger Erwägungen ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3909/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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