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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2016 D-3903/2014

14 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,905 mots·~35 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3903/2014

Urteil v o m 1 4 . April 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).

D-3903/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ nahe der Stadt C._______ (Provinz al-Hasakah) – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2010. Nach einem etwa einwöchigen Aufenthalt in der Türkei reiste er nach Griechenland weiter. Am 22. Januar 2011 flog er von Athen aus per Direktflug in die Schweiz, wo er am 24. Januar 2011 um Asyl nachsuchte. Am 7. Februar 2011 befragte ihn das damalige BFM summarisch und hörte ihn am 16. April 2013 einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei nach Abschluss des Gymnasiums im Jahr 2004 nach Damaskus gezogen, wo er (…) studiert und bis zu seiner Ausreise im Dezember 2010 gelebt habe. Zwischen 2006 und seiner Ausreise habe er in einem Restaurant gearbeitet. Sowohl während seiner Schul- als auch Studienzeit hätten ihn die heimatlichen Behörden immer wieder dazu aufgefordert, Mitglied der Baath-Partei zu werden. Er habe aber für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) sympathisiert und dabei manchmal an Kundgebungen sowie zwei Mal an Sitzungen dieser Partei teilgenommen. In den Jahren 2005 beziehungsweise 2006 habe er gemeinsam mit anderen Studenten eine Schweigeminute zum Gedenktag des Qamishli-Aufstandes abgehalten. Daraufhin sei er zusammen mit allen anderen männlichen Teilnehmern des Anlasses festgenommen und zwei bis drei Tage lang auf dem Polizeiposten D._______ festgehalten worden. Bevor man ihn entlassen habe, habe er eine Vereinbarung unterzeichnen müssen, wonach er künftig derlei Aktionen unterlassen würde. Ebenfalls im Zeitraum 2005/2006 sei er aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Kommilitonen behördlich festgenommen worden, dabei zwei Tage lang auf dem Polizeiposten E._______ geblieben und dort von Polizisten befragt worden. Im Februar 2005 habe sich ein entfernter Verwandter namens F._______, der sich im Nordirak für die KDP (Kurdische Demokratische Partei) engagiere, mehrere Tage lang bei ihm in Damaskus aufgehalten, wobei dieser aus medizinischen Gründen nach Syrien gereist sei, im Geheimen aber auch politische Treffen abgehalten habe, wobei er (der Beschwerdeführer) seinen Verwandten begleitet habe. Wenige Tage nach der Abreise dieses Verwandten sei er vom politischen Sicherheitsdienst und vom Staatssicherheitsdienst vorgeladen worden. Er habe sich dabei zur Staatssicherheitsstelle in C._______ begeben müssen, wo man ihn über seinen Verwandten ausgefragt habe. Zwischen 2007 und 2008 habe er sich noch fünf

D-3903/2014 oder sechs Male auf dem Posten melden müssen, sei dann aber nicht mehr auf den Posten gegangen, was keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Im Jahre 2008 sei er überdies in den Militärdienst einberufen worden. Man habe ihm jeden Monat eine neue Einberufung zukommen lassen, denen er jedoch keine Folge geleistet habe. Aus diesem Grunde habe ihn die Militärpolizei mehrere Male zuhause gesucht. Diese habe ihn jedoch nicht gefunden, da er untergetaucht sei. Schliesslich habe er sich Anfang 2010 zur Ausreise entschlossen und Syrien Ende desselben Jahres verlassen. In der Schweiz nehme er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Ausserdem verfasse er regimekritische Artikel im Internet. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität eine syrische Identitätskarte im Original und die Kopie seines Führerausweises zu den Akten. Im Weiteren reichte er Kopien seiner syrischen Studentenkarte, eines Schreibens des Staatssicherheitsdienstes al-Hasakah vom 7. April 2006, eines Haftbefehls der Rekrutierungsbehörde C._______ vom 24. November 2010 wegen Fernbleibens vom Militärdienst sowie von Fotos von Verwandten im Nordirak zu den Akten. Zusätzlich reichte er acht Fotos, die ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, sowie mehrere von ihm verfasste Internetartikel und eine Karikatur gegen die syrische Regierung (vgl. Beweismittelkuvert A40) ein. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 – eröffnet am 17. Juni 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufigen Aufnahme an. C. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 18. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 23. Juni 2014. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid

D-3903/2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten A11, A23, A29, A30, A31, A45 sowie in den internen VA-Antrag (Akte A47) zu gewähren [1], eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten A11, A23, A29, A30, A31 und A45 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [4]. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden [5]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen vom 2. Juli 2014 datierenden Ausdruck seines Facebook-Profils und mehrere von ihm verfasste Artikel inklusive englische Übersetzung zu den Akten reichen. Im Weiteren verweist die Beschwerde auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und Berichte über die Lage in Syrien und die Überwachung der exilpolitischen Szene im Ausland durch Angehörige des syrischen Geheimdienstes sowie zur Syrien-Konferenz in der Schweiz im Januar 2014. Auf die Beschwerdevorbringen wird – soweit entscheiderheblich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe sich aufgrund der von der Vorinstanz am 11. Juni 2014 angeordneten vorläufigen Aufnahme bis auf Weiteres in der Schweiz aufhalten. Darüber hinaus dürften asylsuchende Personen

D-3903/2014 den Abschluss des Verfahrens von Gesetzes wegen in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 8. August 2014 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Im Weiteren fügte er seiner Eingabe eine vom 28. Juli 2014 datierende E- Mail des Leiters des Sozialamts (…) bei, worin dieser die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete in wiedererwägungsweiser Änderung seiner Zwischenverfügung vom 24. Juli 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wies es das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Aktenstücke A11 und A47 ab. Hinsichtlich der Akte A11 hielt das Gericht fest, es handle sich hierbei um die vom Rechtsvertreter selbst stammende Bekanntgabe der Mandatsübernahme des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau G._______ vom 9. September 2013, weshalb das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch ohne Weiteres abzuweisen sei. In Bezug auf das Aktenstück A47 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, beim internen Antrag bezüglich der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers handle es sich um eine interne Akte. In Bezug auf verwaltungsinterne Akten, also Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukomme, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung oder der Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes dienen würden, bestehe kein Anspruch auf Einsicht. Aus diesem Grunde sei auch das diesbezügliche Gesuch um Akteneinsicht beziehungsweise um Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuweisen, wobei dem Rechtsvertreter immerhin bekanntgegeben werden könne, dass gemäss diesem Antrag die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen des Bürgerkriegs in Syrien erfolgt sei. Ferner sistierte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren, bis über das Asylgesuch seiner Ehefrau (vom 9. September 2013) erstinstanzlich entschieden worden sei. Bei dieser Sachlage bestehe derzeit auch keine Veranlassung, über das Gesuch

D-3903/2014 des Beschwerdeführers um Einsicht in die seine Ehefrau betreffenden Aktenstücke A23, A29, A30, A31 und A45 zu befinden. I. Mit Begleitschreiben vom 16. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter das Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf. Anlass hierfür war die Tatsache, dass das am 9. September 2013 in der Schweiz gestellte Asylgesuch der im Frühjahr 2013 mit dem Beschwerdeführer per Fernehe angetrauten Ehefrau G._______ vom BFM zwischenzeitlich mit Verfügung vom 20. November 2014 materiell entschieden und hiergegen am 29. Dezember 2014 Beschwerde erhoben worden war (D-7566/2014). K. Am 12. Februar 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM am 1. März 2016 zur Kenntnisnahme zu. N. Mit Eingabe vom 8. März 2016 äusserte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Ansicht, der Vernehmlassung sei zu entnehmen, dass das SEM weiterhin von der Würdigung des eindeutigen Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers absehe und sich mit einer pauschalen Parteibehauptung begnüge. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Haltung sowie des politischen Profils seiner Familie und Verwandten seit dem Jahre 2005 bis zu seiner Ausreise 2010 immer wieder vom syrischen Sicherheitsdienst behelligt worden sei. Ausserdem sei er im Jahr 2008 ins Militär einberufen worden. Da er untergetaucht sei, habe ihn die Militärpolizei mehrmals zuhause gesucht und schliesslich einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt. Auch nach seiner Ausreise aus Syrien hätten

D-3903/2014 sich die heimatlichen Behörden weiterhin nach ihm erkundigt und seine Familie wegen ihm belästigt. Ausserdem sei auf sein exilpolitisches Profil hinzuweisen. So habe er seit dem Jahr 2012 an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und dabei seine regimekritischen Karikaturen und selbstverfassten Texte verteilt. Weiter habe er sein Facebookprofil für seine politischen Anliegen verwendet. Die Kombination der oppositionellen Aktivitäten in Syrien und der familiären Verbindungen im Verbund mit der Dienstverweigerung und den exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz verschärfe sein Profil in erheblicher Weise. Hinzu komme, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch wegen seiner Ehefrau einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. O. Die zuständige Behörde des Kantons H._______ erteilte dem Beschwerdeführer per 15. März 2016 eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung B.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-3903/2014 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 3) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 11. Juni 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diese ist zufolge der am 15. März 2016 erteilten fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung erloschen. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder ihm zumindest in Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 4. Nachfolgend ist auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das BFM in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, einzugehen. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) ergeben. Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl.

D-3903/2014 aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MI- CHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.). 4.2 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, das BFM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere seiner Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 21. August 2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde dabei verneint. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 21. August 2014 den Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die seine Ehefrau betreffenden Aktenstücke A23, A29, A30, A31 und A45 mit der Begründung offengelassen hat, deren Verfahren sei erstinstanzlich noch nicht entschieden worden (vgl. Sachverhalt Bst. H), bleibt anzufügen, dass ihr nach dessen Abschluss vom SEM am 2. Dezember 2014 Akteneinsicht gewährt worden ist. Über den in ihrem Beschwerdeverfahren D-7566/2014 erhobenen Antrag auf ergänzende Akteneinsicht befand das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015. Damit ist das in der Zwischenverfügung vom 21. August 2014 unbehandelt gebliebene Editionsgesuch in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffende Aktenstücke gegenstandslos geworden.

D-3903/2014 4.3 Der Beschwerdeführer vertritt sodann den Standpunkt, es sei rechtswidrig, dass in Bezug auf ihn ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen sei, während dies in Bezug auf seine Ehefrau noch nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr hätte in Bezug auf sie beide seitens der Vorinstanz ein einziger Asylentscheid getroffen werden müssen. Im Übrigen werde "in der angefochtenen Verfügung mit keinem einzigen Wort auf diese besondere Konstellation Bezug genommen". Insbesondere habe das BFM mit keinem Wort erwähnt, in welchem Zusammenhang seine Asylvorbringen mit denjenigen seiner Ehefrau stünden. Bereits diese schwerwiegende Gehörsverletzung müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben (a.a.O. S. 3 f., Art. 2 und 3). Diese Argumentation hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Zunächst ist festzuhalten, dass die heutigen Eheleute im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 22. Januar 2011 noch gar nicht verheiratet waren, sondern sich erst im Frühjahr 2013 per Stellvertreter- beziehungsweise Fernehe miteinander vermählt haben. Hinzu tritt die Tatsache, dass sie jeweils eigene, nicht miteinander in Verbindung stehende Asylgründe vorgebracht und dass sie schliesslich in einem Zeitabstand von über zwei Jahren in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben. Bei dieser Sachlage bestand aus Sicht der Vorinstanz keinerlei Veranlassung, über ihre beiden Asylgesuche in einer einzigen Verfügung zu entscheiden. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren des Ehemannes bis zum Ergehen eines erstinstanzlichen Entscheids bezüglich seiner Ehefrau sistiert hat, besteht nunmehr auch Gewähr dafür, dass über ihre beiden Beschwerdeverfahren zeitgleich und damit koordiniert entschieden werden kann. Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Beschwerdeführer respektive dessen Ehefrau durch die beiden in einem zeitlichen Abstand von etwas mehr als fünf Monaten ergangenen separaten Verfügungen des BFM vom 11. Juni 2014 beziehungsweise vom 20. November 2014 ein Rechtsnachteil erwachsen sein sollte. 4.4 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren gerügt, das BFM habe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der Formulierung "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet, was keine konkrete Einzelfallwürdigung darstelle, weshalb eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht vorliege (a.a.O. S. 5, Art. 6 i.V.m. S. 7, Art. 14). Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen.

D-3903/2014 4.5 Weiter wird vorgebracht, der Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Begründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist einerseits zu wiederholen, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Andererseits ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. 4.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. Damit besteht auch keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender

D-3903/2014 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien glaubhaft zu machen.

D-3903/2014 5.5.1 Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang zunächst geltend, er sei in den Jahren 2005 beziehungsweise 2006 einmal wegen seiner Teilnahme an einer von der Studentenschaft abgehaltenen Schweigeminute aus Anlass der Unruhen in Qamishli (vom März 2004) und einmal wegen einer politischen Auseinandersetzung mit einem Kommilitonen drei beziehungsweise zwei Tage lang auf einem Polizeiposten festgehalten, verhört und anschliessend nach Bezahlung eines Bestechungsgeldes wieder freigelassen worden. Im Weiteren sei er im Zusammenhang mit einem Verwandten namens F._______, der sich im Nordirak für die KDP (Kurdische Demokratische Partei) engagiere, aus medizinischen Gründen nach Syrien gereist sei und sich dabei im Februar 2005 ein paar Tage lang bei ihm in seiner Wohnung in Damaskus aufgehalten habe, nach dessen Abreise in den Irak von Mitarbeitern des politischen Sicherheitsdienstes und des Staatssicherheitsdienstes vorgeladen worden, wobei er bei der Staatssicherheitsstelle in C._______ habe vorsprechen müssen. In der Folge habe er sich in den Jahren 2007 und 2008 noch ein paar Mal auf dem Posten melden müssen, sei dann aber seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen, was keine weiteren Konsequenzen für ihn nach sich gezogen habe. Diese Vorkommnisse sind bereits von ihrer Intensität her betrachtet zu wenig intensiv, um einen Asylanspruch des Beschwerdeführers begründen zu können. Im Weiteren stehen sie auch nicht in einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang zur Ende des Jahres 2010 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers, weshalb ihnen auch aus diesem Grund keine asylbeachtliche Bedeutung zukommt. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass zumindest an der angeblichen zweitägigen Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen Anständen mit einem Mitstudenten Zweifel angebracht sind. So erklärte er diesbezüglich bei der BzP, er habe sich mit dem Studenten gestritten, weil dieser Masoud Barzani und Abdullah Öcalan beschimpft habe (vgl. act. A4/13 S. 7 unten). Demgegenüber erklärte er bei der Anhörung vom 16. April 2013, der fragliche Kommilitone habe ihm ein Buch ausgeliehen, das er (der Beschwerdeführer) mit Notizen, nämlich Versen des Dichters Mohamad Mahdi al Jawahiri, worin dieser zur Person Barzanis Stellung nehme, versehen habe. Daraufhin habe ihn der Kommilitone bei der Baath-Partei-Stelle an der Uni angezeigt, was zu seinem Verhör bei der Polizei geführt habe (vgl. act. A10/13 S. 2). 5.5.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner vertieften Anhörung durch das SEM am 16. April 2013 zusätzlich geltend, er sei im Jahr 2008 zum Militärdienst einberufen worden. In der Folge sei er untergetaucht. Als

D-3903/2014 Folge seines Fernbleibens sei die Militärpolizei wiederholt bei ihm aufgetaucht und habe ihn gesucht. Ausserdem habe er jeden Monat eine neue Einberufung erhalten. Schliesslich habe er Ende des Jahres 2010 seine Heimat verlassen (vgl. act. A10/13 S. 9 F und A68 bis 73). 5.5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 7. Februar 2011 zwar auf seine beiden kurzen polizeilichen Festnahmen in den Jahren 2005 und 2006 zufolge seiner Teilnahme am Gedenktag für die Unruhen in Qamishli sowie wegen einer politisch bedingten Auseinandersetzung mit einem Kommilitonen hinwies, und zusätzlich ausführte, zufolge des Besuchs eines aus dem Nordirak stammenden entfernten Verwandten bei ihm in Damaskus später zu einem Verhör nach C._______ zitiert worden zu sein. Demgegenüber erwähnte er mit keinem Wort, dass er im Jahr 2008 zum Militärdienst einberufen worden sei, sich alsdann versteckt habe, als Folge hiervon behördlich gesucht worden sei und deshalb seine Heimat Ende 2010 verlassen habe. Er machte stattdessen als ausreisebestimmenden Anlass geltend, der behördliche Druck, der Baath-Partei beizutreten, sei immer grösser geworden (vgl. act. A4/13 S. 8 Abs. 2 Ziff. 15). Zwar kommt den Aussagen bei der BzP zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit allerdings unter anderem dann herangezogen werden, wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation in der Beschwerde nicht, es verstosse gegen Treu und Glauben, dem Beschwerdeführer bei der BzP einerseits zuzusichern, sich bei der späteren Anhörung einlässlicher äussern zu dürfen, um ihm andererseits in der Verfügung seine zu knapp ausgefallenen Schilderungen entgegenzuhalten (a.a.O. S. 14, Art. 35). Aufgrund des Gesagten bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer die behördliche Suche wegen Nichtbefolgens eines seit dem Jahr 2008 wiederholt an ihn adressierten Einberufungsbefehls ins Militär erstmals anlässlich der vertieften Anhörung am 16. April 2013 als zentralen Grund für das Verlassen seiner Heimat Ende 2010 genannt hat, ein erstes Indiz dafür, dass die geltend gemachte behördliche Suche wegen Refraktion nicht den Tatsachen entspricht. 5.5.2.2 Hinzu tritt der Umstand, dass es wenig plausibel anmutet, dass der Beschwerdeführer sich dem Zugriff der Militärbehörden drei Jahre wirksam

D-3903/2014 entziehen konnte, zumal seine Behauptung, es sei jeden Monat eine neue Einberufung an ihn ergangen (vgl. act. A10/13 S. 9 F und A69), auf eine intensive und langanhaltende Suche nach seiner Person schliessen lässt. Die pauschal anmutende Behauptung, er sei "untergetaucht" (vgl. act. A10/13 S. 9 F und A72), vermag an dieser grundsätzlichen Überlegung nichts zu ändern. Auch der Umstand, wonach er zwischen dem Jahr 2006 und der Ausreise im selben Restaurant gearbeitet hat (vgl. act. A4/13 S. 2 Ziff. 8), spricht im Ergebnis gegen die behauptete behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer wegen Refraktion. 5.5.2.3 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Kopie eines vom 24. November 2010 datierenden Haftbefehls der Rekrutierungsbehörde C._______ sowie – auf Beschwerdeebene – sein Militärbüchlein im Original ein. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der bloss in Kopie vorliegende Haftbefehl der Rekrutierungsbehörde keine Echtheitsprüfung des Dokuments zulässt, weshalb diesem Dokument im vorliegenden Verfahren a priori keine Beweiskraft zukommt. Darüber hinaus erstaunt es, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument der Vorinstanz erst am 10. April 2014 (vgl. act. A44), also knapp dreieinhalb Jahre nach dessen Ausstellung, zukommen liess. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, es sei dem Beschwerdeführer "nur mit Müh und Not möglich gewesen", eine Kopie aufzutreiben, wogegen es zur Zeit aufgrund der dortigen Lage unmöglich sei, an ein Original zu kommen (a.a.O. S. 15, Art. 36), vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. 5.5.2.4 Aufgrund der vorgenannten Überlegungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angebliche Flucht des Beschwerdeführers zufolge anhaltender behördlicher Suche wegen Refraktion als nicht glaubhaft erscheint. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde und den weiteren beschwerdeweisen Eingaben einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen seien nicht glaubhaft beziehungsweise in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant. 5.7 Soweit der Beschwerdeführer auf die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seiner nachgereisten Ehefrau G._______ hinweist (vgl. Eingabe vom 8. März 2016 S. 4 unten), stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,

D-3903/2014 dass deren Beschwerde mit Urteil D-7566/2014 zeitgleich mit seinem Beschwerdeverfahren abgewiesen wird, weshalb er sich auch nicht auf eine entsprechende Reflexverfolgung berufen kann. 5.8 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Sodann ist auf das weitere Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige. 6.2 Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Solche sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-

D-3903/2014 ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 6.4 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen – ebenfalls als Referenzurteil publizierten – Koordinationsentscheids hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien heute herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). 6.4.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. 6.4.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,

D-3903/2014 die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.2; vgl. anstelle vieler ausserdem die Urteile E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3 sowie D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3). 6.4.3 Seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs sind mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht; aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Staaten geflüchtet sind, wächst stetig. Angesichts dieser Dimension ist es nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten von Personen syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des staatlichen Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (Urteil D-3839/2013 E. 6.3.6; vgl. ferner auch die Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E.6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E.7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

D-3903/2014 6.5 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Diese Aussage des Beschwerdeführers ist durch diverse, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Fotos dokumentiert, auf denen er als Teilnehmer von Demonstrationen in der Schweiz in Zürich, Bern und Genf in den Jahren 2011, 2012 und 2014 erkennbar ist und dabei gelegentlich Transparente hält oder (prokurdische) Fahnen und einmal (allerdings mit einer dunklen Sonnenbrille bewehrt) ein Plakat mit der Aufschrift "Freiheit für Syrien - der Mörder muss weg" trägt. Dabei soll er auch persönlich verfasste Artikel sowie Karikaturen über Bashar al-Assad öffentlich verteilt haben. Seine Aktivitäten im Rahmen seines eigenen "Facebook"-Profils, die im Wesentlichen im Verbreiten beziehungsweise Verlinken von Berichten über Menschenrechtsverletzungen in Syrien und von regimekritischen Stellungnahmen bestehen, die bereits anderweitig im Internet vorhanden waren, sind allerdings nicht derart, dass sie zu einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers führen könnten. Ob und inwieweit die angeblich vom Beschwerdeführer selbst verfassten, sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren eingereichten Artikel im Internet veröffentlicht wurden, ist den Ausführungen in der Beschwerde nicht schlüssig zu entnehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer indessen politische Artikel im Internet publiziert hätte, sind auch derartige Aktivitäten als massentypisch zu bezeichnen, da eine Vielzahl von Syrern in der Exilszene Gleiches tun. Demgegenüber sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer exilpolitisch tätigen Organisation oder Partei eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr nimmt er lediglich wie Tausende anderer Exil-Syrer als Mitläufer an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil Angaben zur Person und Fotos, welche ihn als Teilnehmer von Demonstrationen erkennen lassen, aufgeschaltet hat, erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. 6.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag (vgl. hierzu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015

D-3903/2014 E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien keine grösseren Anstände mit den heimatlichen Behörden hatte und somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht anzunehmen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 6.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und seiner exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

D-3903/2014 8.2 Dem Beschwerdeführer wurde per 15. März 2016 eine Aufenthaltsbewillligung B erteilt. Damit ist die vom BFM mit Verfügung vom 11. Juni 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen erloschen (vgl. Art. 84 Abs. 4 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]), womit auch die vom BFM angeordnete Wegweisung – und diesbezüglich auch die Beschwerde – als gegenstandslos geworden zu erachten ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – in den Punkten 1–2 des Dispositivs (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) angefochtene – Entscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9.2 Die Beschwerde ist demgegenüber betreffend Ziff. 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisung an sich) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm zwar mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da der Beschwerdeführer indessen seit Juli 2014 ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist die ihm gewährte unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise zu widerrufen. Folglich sind ihm die Verfahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3903/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und Asyl abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird mit Bezug auf die Wegweisung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird widerrufen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

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