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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2016 D-3901/2014

29 mars 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,030 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3901/2014 law/rep

Urteil v o m 2 9 . März 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (…).

D-3901/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus dem nahe der türkischen Grenze liegenden Dorf B._______ in der Provinz al-Hasakah – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 19. Februar 2013 illegal und gelangte wenige Tage später per Bus nach Istanbul. Von dort aus reiste er zwei bis drei Tage später in einem Lastwagen via ihm unbekannte Länder in Richtung Schweiz, deren Grenze er am 3. März 2013 illegal überschritt. Noch am selben Tag stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 8. März 2013 erhob das damalige BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen (BzP). Am 9. Mai 2014 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei früher staatenloser Kurde in Syrien (Ajnabi) gewesen, habe dann aber im Jahr 2012 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Gleichzeitig mit der Einbürgerung sei er offiziell aus dem Militärdienst entlassen worden. Ein Militärbüchlein habe er nie erhalten. Seine Familie gehöre dem Stamm der C._______ an. Seit geraumer Zeit gebe es in seinem Heimatdorf eine Fehde zwischen dem Stamm der C._______ und demjenigen der D._______, die in B._______ die Mehrheit stellen und deswegen versuchen würden, seine Familie aus dem Dorf zu vertreiben. In diesem Zusammenhang hätten Angehörige des Stamms der D._______ 2011 beziehungsweise 2012 zweimal versucht, ihn zu töten. Aus diesem Grund sei er im Herbst 2012 in die Türkei gereist, wo er 40 oder 50 Tage lang geblieben und anschliessend wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Am 19. November 2012 sei er erneut in die Türkei ausgereist. Etwa zwei Monate später habe er versucht, via den Flughafen Atatürk in Istanbul in den Libanon zu gelangen, um dort zu arbeiten. Die türkische Polizei habe ihn indessen festgenommen, etwa elf Tage lang inhaftiert und ihn schliesslich am 3. Februar 2013 am türkisch-syrischen Grenzübergang E._______ an Angehörige der Syrischen Befreiungsarmee beziehungsweise der Al- Nusra Front übergeben. In der Folge habe er für diese Oppositionsgruppe im syrischen Bürgerkrieg kämpfen müssen. Schliesslich sei es ihm jedoch gelungen, zu Einheiten der YPG ("Yekîneyên Parastina Gel", Volksverteidigungseinheiten) zu fliehen. Diese hätten ihn jedoch als Verräter bezeichnet und ihn am 16. Februar 2013 im Volkshaus (Malage) in der Ortschaft F._______ verhört. Dort habe er die gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente ausräumen können, worauf ihn die YPG nach Hause entlassen habe. Zu Hause habe er indessen wegen der anhaltenden Probleme mit dem verfeindeten Stamm nicht bleiben können, weshalb er seine Heimat

D-3901/2014 am 19. Februar 2013 endgültig verlassen habe und schliesslich am 3. März 2013 illegal in die Schweiz gelangt sei. Etwa im Dezember 2013 habe er seitens seines damals gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei geflüchteten Vaters vernommen, dass ihm Personen des Volkshauses zu Hause eröffnet hätten, er (der Beschwerdeführer) sei mittlerweile per Marschbefehl zum Militärdienst aufgeboten worden. Sein Vater sei diesen Personen gefolgt, um die von ihnen in Aussicht gestellte Militärbestätigung abzuholen. Stattdessen hätten die fraglichen Personen seinen Vater geschlagen, ohne ihm den Marschbefehl auszuhändigen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Bestätigung seiner Identität einen syrischen Reisepass vom 14. März 2012 im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 – eröffnet am 12. Juni 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, es seien die Dispositiv-Ziffern 1–3 der Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 aufzuheben, und es sei sein Asylgesuch gutzuheissen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten (vgl. Rechtsbegehren S. 2 A./3. i.V.m. S. 10 f., Ziffn. 4.2.1 - 4.2.3). Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Einwohnergemeinde G._______ vom 8. Juli 2014 zugunsten seines Mandanten bei. D. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

D-3901/2014 E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 verwies das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Rechtsverbeiständung in den Endentscheid. Ferner verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. August 2014 ein. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM am 6. August 2014 zu und räumte ihm ein Replikrecht bis zum 21. August 2014 ein. H. Am 5. September 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert einmalig erstreckter Frist eine Replik ein. I. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter einen auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellten Einberufungsbefehl der Rekrutierungssektion in H._______ vom 13. Mai 2013 inklusive deutsche Übersetzung sowie das zugehörige syrische Originalzustellkuvert zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 8. April 2015 hielt der Rechtsvertreter unter Bezugnahme auf die mit der Eingabe vom 24. Oktober 2014 eingereichten Dokumente fest, sein Mandant müsse aufgrund des nicht absehbaren Endes des syrischen Bürgerkrieges im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland damit rechnen, auf unabsehbare Dauer Militärdienst leisten zu müssen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 festgestellt habe, seien Personen, die nicht in den Militärdienst einrücken würden, seit dem Ausbruch des Konflikts im Jahre 2011 nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen. Die Dienstverweigerung werde somit als Ausdruck der Regime-

D-3901/2014 feindlichkeit aufgefasst, weshalb er als politischer Gegner unverhältnismässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt würde. Alles in allem sei deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen und ihm Asyl zu gewähren. K. Am 2. Juli 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung bis zum 17. Juli 2015 ein L. Am 5. August 2015 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die am 24. Juli 2015 innert einmalig erstreckter Frist eingereichte Vernehmlassung des SEM zu und gewährte ihm erneut ein Replikrecht. M. Mit Eingabe vom 20. August 2015 machte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters fristgerecht von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Dabei reichte er das Militärbüchlein des Beschwerdeführers vom 6. März 2012 im Original zu den Akten, das ein Cousin via Arbil (Irak) in die Schweiz mitgebracht habe. Eine Übersetzung desselben werde nach Erhalt umgehend nachgereicht. N. Mit Begleitschreiben vom 8. September 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte deutsche Übersetzung seines syrischen Militärbüchleins nach. Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote vom 8. September 2015 ein. O. Am 10. September 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einer erneuten Vernehmlassung bis zum 25. September 2015 auf. P. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2015 erneut die Abweisung der Beschwerde. Q. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des SEM am 23. September 2015 unter erneuter Gewährung der Gelegenheit zur Replik zu.

D-3901/2014 R. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer innert einmalig erstreckter Frist eine dritte Replik ein, der er eine aktualisierte Honorarnote vom 12. Oktober 2015 beifügte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3901/2014 3. 3.1 In der Beschwerde wird vorab die Rüge erhoben, das BFM habe bei der BzP "einen Sorani-Dolmetscher aufgeboten, obwohl die Befragung des Beschwerdeführers in dessen Muttersprache – Kurmanci – durchgeführt worden sei. Sorani und Kurmanci seien verschiedene Sprachen. Wenn der Beschwerdeführer etwas nicht verstanden habe, sei der Dolmetscher auf Arabisch ausgewichen, das der Beschwerdeführer ebenfalls nicht gut beherrsche (vgl. act. A3/13 S. 3 Ziff. 1.17.03). Der Beschwerdeführer stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, allfällige Widersprüche zu seinen Aussagen in der einlässlichen Anhörung vom 9. Mai 2014 dürften nicht als Indizien wider die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen verwendet werden, da diese im Ergebnis auf die Folgen einer fehlerhaften Übersetzung des Dolmetschers anlässlich der BzP zurückzuführen seien (vgl. a.a.O. S. 5 f. Ziff. 3.4). 3.2 Diese Rüge erweist sich aufgrund der Aktenlage als unbegründet: So steht – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2014 zutreffend erwogen hat – fest, dass der Beschwerdeführer bei der BzP in seiner Muttersprache Kurmanci befragt worden ist. Sodann hat der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. act. A3/13 S. 2 Bst. h i.V.m. S. 9 Ziff. 9.02). Schliesslich hat er nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich bestätigt, das Protokoll entspreche seinen wahrheitsgemässen Aussagen und sei ihm in einer ihm verständlichen Sprache (Kurmanci) rückübersetzt worden. Dabei muss er sich behaften lassen. Der Einwand in der Replik vom 5. September 2014, wonach der Beschwerdeführer rechtsunkundig, bei der BzP aufgeregt und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, den aufgebotenen Dolmetscher abzulehnen, vermag nach dem Gesagten nichts zu bewirken. 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass allfällige Widersprüche zwischen den beiden Protokollen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen Verwendung finden dürfen, soweit sie als wesentlich erscheinen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-3901/2014 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der behaupteten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-

D-3901/2014 sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit, er sei von der türkischen Polizei im Flughafen Atatürk in Istanbul beim Versuch, in den Libanon auszureisen, festgenommen, anschliessend elf Tage lang inhaftiert und am 3. Februar 2013 schliesslich zwangsweise nach Syrien rücküberstellt worden, wobei man ihn Einheiten der Freien Syrischen Armee (FSA) übergeben habe (vgl. act. A7/17 S. 4 f. F27 bis F39). 5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu seiner angeblichen Festnahme und anschliessenden Inhaftierung führenden Gründe derart widersprüchlich ausgefallen sind, dass an deren Glaubhaftigkeit überwiegende Zweifel angebracht sind. So brachte er zunächst vor, die Polizei habe ihn damals verhaftet, weil sein Reisepass nur noch drei Monate gültig gewesen sei (vgl. act. A7/17 S. 4 F und A28). Auf Vorhalt hin, sein Pass sei noch bis 2018 gültig, korrigierte er seine Aussage dahingehend, sein Einreisevisum für die Türkei sei nur drei Monate gültig gewesen (vgl. act. A7/17 S. 4 F29 f.). In diesem Zusammenhang fällt allerdings auf, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner angeblichen Inhaftierung noch keine drei Monate lang in der Türkei geweilt hätte, reiste er doch laut dem auf Seite 7 seines Passes enthaltenen türkischen Einreisestempel am 19. November 2012 in die Türkei ein. Daraus folgt, dass er die Bestimmungen in Bezug auf die maximale Verweildauer in der Türkei von drei Monaten für syrische Staatsangehörige gar nicht verletzt haben konnte. In der Folge räumte er dies selbst ein, um gleichzeitig neu zu behaupten, seine polizeiliche Festnahme gründe darauf, dass der syrische Ausreisestempel (vom 9. November 2012) von der FSA stamme (vgl. act. A7/17 S. 4 F und A30). Diese, gleichsam alternativ abgegebenen Erklärungsversuche sind derart inkongruent, dass die angebliche Inhaftierung und spätere zwangsweise Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Syrien unglaubhaft erscheinen. Damit ist auch seiner Behauptung, die türkischen Behörden hätten ihn dabei Einheiten der FSA übergeben, im Ergebnis die Grundlage entzogen, weshalb die hieran anknüpfenden Geschehnisse ebenfalls als unglaubhaft zu bewerten sind. Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden ein einjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer hätten verhängen sollen, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. ebendort S. 6 Ziff. 3.5.2). Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen,

D-3901/2014 dass auch die Schilderung von Einzelheiten im Zusammenhang mit der FSA sowie der YPG gravierende Widersprüche enthalten, die bereits für sich allein betrachtet an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen zweifeln lassen. So führte der Beschwerdeführer einerseits aus, er habe zwei Tage lang im Verband der FSA mitkämpfen müssen (vgl. act. A3/13 S. 8 Mitte), wogegen er bei der einlässlichen Anhörung davon sprach, er habe sieben Tage lang an Kampfhandlungen teilnehmen müssen (vgl. act. A7/17 S. 6 f. F und A53). Widersprüchlich ausgefallen sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wie er sich von der FSA zur YPG habe absetzen können. So behauptete er zum einen, es habe sich schliesslich eine Gelegenheit zur Flucht ergeben, die er genutzt habe (vgl. act. A3/13 S. 89), zum anderen, er habe zu fliehen versucht, was nicht geklappt habe (vgl. act. A7/17 S. 10 F und A99 f.), sich indessen den Einheiten der YPG nach verlorener Schlacht ergeben können, während die übrigen Kämpfer der unterlegenen FSA beziehungsweise Al-Nusra Front geflohen seien (vgl. act. A7/17 S. 11 f. F und A111 bis 115). Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde kann nicht die Rede davon sein, dass die vorgenannten Widersprüche als unerheblich zu bezeichnen beziehungsweise einzig auf Übersetzungsfehler der Dolmetscher zurückzuführen sind (vgl. a.a.O. S. 7 Ziff. 3.6.5 bis 3.6.8). 5.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, Angehörige des mit seiner Familie verfeindeten Stammes der D._______ hätten im Sommer 2011 beziehungsweise im August 2012 zwei Male versucht, ihn zu töten. Wie der Beschwerdeführer indessen sowohl anlässlich der BzP als auch anlässlich seiner vertieften Anhörung zu den Ausreisegründen am 9. Mai 2014 erklärte, liegen dem langjährigen Streit zwischen den zwei Familien Landstreitigkeiten beziehungsweise wirtschaftliche Motive zugrunde (vgl. act. A3/13 Ziff. 7.01 S. 7 und act. A7/17 S. 8, F und A71). Der angebliche Tötungsversuch am Beschwerdeführer durch Angehörige der verfeindeten Familie erfolgte somit nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung). Vielmehr handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Tötungsversuchen um gemeinrechtliche Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen, da es ihnen an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG mangelt. Den genannten Tötungsversuchen kommt demnach keine asylrechtliche Bedeutung zu.

D-3901/2014 5.4 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zunächst einen Einberufungsbefehl vom 13. Mai 2013 und später sein Militärbüchlein vom 6. März 2012 ein. 5.5.2 Aufgrund dieser Eingaben könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien militärstrafrechtliche Sanktionen zu befürchten hätte, weil er einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet hat, das in seiner Abwesenheit ergangen ist. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2013 aus Syrien ausreiste und der Einberufungsbefehl gemäss der eingereichten Übersetzung vom 13. Mai 2013 datieren soll, stellt sich die Frage, ob damit ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden ist. Ein solcher ist dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. 5.5.3 In diesem Zusammenhang fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 9. Mai 2014 auf die Frage, ob er ein Militärbüchlein besitze, antwortete, er habe kein Militärbüchlein bekommen (vgl. act. A7/17 S. 14 F und A142). Er wies indessen darauf hin, zwischenzeitlich in den Militärdienst einberufen worden zu sein, aber keine in Syrien wohnhaften Verwandten mehr zu haben, welche ihm das entsprechende Dokument zusenden könnten (vgl. act. A7/17 S. 3 F und A22). Das BFM hielt in diesem Kontext in seinen Vernehmlassungen vom 5. August 2014 sowie vom 24. Juli 2015 unter anderem fest, eine Einberufung zum Militärdienst ohne vorgängige Aushebung entspreche nicht den bekannten Einberufungsabläufen, woran auch der zwischenzeitlich eingegangene Marschbefehl nichts ändern könne. In der Tat setzt eine Einberufung in den Militärdienst in Syrien eine vorgängige militärische Musterung beziehungsweise sanitarische Untersuchung voraus, nach deren Abschluss der Dienstpflichtige sein Militärbüchlein erhält (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014 S. 5). Der Beschwerdeführer reichte sein angebliches Militärbüchlein indessen erst mit Begleitschreiben seines Rechtsvertreters vom 20. August 2015 ein, offenbar, nachdem ihm bewusst geworden war, dass ein Einberufungsbe-

D-3901/2014 fehl die Existenz eines Militärbüchleins voraussetzt. Ein derartiges Verhalten im Verbund mit der ursprünglichen Aussage, nie ein Militärbüchlein besessen zu haben, spricht indiziell stark dafür, dass es sich bei dem vom 6. März 2012 datierenden Militärbüchlein um eine Fälschung handelt. Dies zusätzlich auch deshalb, weil der Beschwerdeführer darin laut der am 8. September 2015 nachgereichten deutschen Übersetzung desselben als Analphabet bezeichnet wird, während der Beschwerdeführer anlässlich beider Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden erklärt hat, in Syrien die Schulen bis zur elften (vgl. act. A3/13 S. 4 Ziff. 1.17.04) beziehungsweise bis zur neunten Klasse (vgl. Act. A7/17 S. 3 F und A13) besucht zu haben. Eine abschliessende Beantwortung der Frage, ob das Militärbüchlein tatsächlich als Fälschung erscheint, kann indes offenbleiben, zumal das angebliche "Original" des Einberufungsbefehls vom 13. Mai 2013 auf der Basis eines lediglich kopierten Formulars (inklusive Stempelung) erstellt worden ist, was ein eindeutiges Fälschungsmerkmal darstellt. 5.5.4 All diese Überlegungen führen zum Schluss, dass die angebliche nachträgliche Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst als nicht glaubhaft erscheint. Demgegenüber sind die blosse Möglichkeit, künftig gegebenenfalls aufgeboten zu werden, und eine damit verbundene Absicht, in diesem Fall den Dienst in der syrischen Armee verweigern zu wollen, offensichtlich nicht geeignet, zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Gefährdung als Dienstverweigerer oder Deserteur (vgl. zur entsprechenden Situation in Syrien BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu begründen. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-3901/2014 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde beantragt, es sei ihm im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage seit dem 1. September 2014 ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist davon auszugehen, er verfüge über die erforderlichen Mittel, um die Verfahrenskosten bezahlen zu können (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind deshalb abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3901/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

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