Abtei lung IV D-3900/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 1. Dezember 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3900/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, stellte am 2. November 1987 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. Juni 1988 lehnte der damals zuständige Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) das Gesuch ab und ordnete zugleich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Mit Urteil vom 14. Oktober 1988 wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) abgewiesen. B. Am 16. November 2004 stellte der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (ES) B._______ ein zweites Asylgesuch. Dazu wurde er vom BFF am 19. November 2004 in der ES B._______ befragt und am 24. November 2004 wiederum am selben Ort angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1988 in die Türkei zurückgekehrt. Im Jahre 1989 sei er wegen Belästigungen durch die Soldaten beziehungsweise die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistan) nach C._______ gezogen, wo er zusammen mit seinem Cousin einen Lebensmittelladen eröffnet habe. Im Laden seien auch Mitglieder der PKK erschienen, die Lebensmittel mitgenommen hätten. Sein Cousin sei deshalb wegen Unterstützung der PKK inhaftiert worden und anschliessend in die Schweiz geflohen. Um nicht ebenfalls verhaftet zu werden, habe er beschlossen, den Lebensmittelladen zu schliessen. Anschliessend habe er eine Cafeteria eröffnet, sei aber auch dort von den Behörden belästigt worden. Regelmässig sei er verdächtigt worden, den PKK-Leuten Hilfe geleistet zu haben. Im Jahre 1994, als er einen Neffen, der wegen PKK-Tätigkeit im Gefängnis inhaftiert gewesen sei, besucht habe, sei er von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Auf die Erstattung einer Anzeige wegen dieser Misshandlung habe er verzichtet, da der von ihm konsultierte Anwalt gesagt habe, er würde dadurch nur noch mehr Probleme bekommen. Im Jahre 1995 habe er einem Cousin zur Flucht verholfen, weshalb ihn die Polizei kurze Zeit später festgenommen, über Nacht festgehalten und dabei geschlagen habe. Sein Sohn D._______ und sein Cousin E._______, die sich 1997/1998 in der Schweiz aufgehalten hätten, hätten sich dann der PKK angeschlossen und seien seither verschollen. In der Folge sei er von den D-3900/2006 Behörden immer wieder nach den genannten Personen befragt worden, da er verdächtigt worden sei, sie heimlich zu treffen und die Organisation mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Juni 2000 sei er in seinem Heimatdorf von der Polizei von F._______ festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er wieder über seinen Sohn ausgefragt worden sei. Ihm sei wiederum vorgeworfen worden, seinem Sohn und seinen Kameraden Hilfe geleistet und nicht dafür gesorgt zu haben, dass sich sein Sohn den Behörden stelle. Zudem sei er derart geschlagen worden, dass sein Auge verletzt worden sei, weshalb man ihn nach Hause geschickt habe. Im Dezember 2003 sei E._______ festgenommen worden, worauf er auf dem Polizeiposten von C._______ aufgefordert worden sei, seinen Sohn zu überzeugen, sich den Behörden zu stellen. E._______ sei im März 2004 wegen des Amnestiegesetzes wieder freigelassen worden. Da E._______ nach der Freilassung den Militärdienst hätte antreten sollen, sei er wieder untergetaucht. Daraufhin seien die Behörden vorbeigekommen und hätten ihn und seine Frau auf den Polizeiposten von C._______ mitgenommen, wo er geschlagen und nach einer Nacht wieder freigelassen worden sei. In der Folge habe er ständig Angst davor gehabt, dass man D._______ oder E._______ und mit ihnen auch ihn verhaften würde, weshalb er beschlossen habe, C._______ zu verlassen. Im Mai oder Juni 2004 sei er deshalb zu seiner Nichte nach G._______ gereist, um sich bei ihr zu verstecken. Zehn bis fünfzehn Tage vor seiner Ausreise habe er sich dann nach Istanbul begeben, wo ein Freund von ihm seine Ausreise mit einem Schlepper organisiert habe. Am 10. November 2004 habe er die Türkei mit der Hilfe eines Schleppers verlassen. Am 13. November 2004 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Bei der Einreichung seines Asylgesuchs reichte der Bescherdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 - eröffnet am 9. Dezember 2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei unter dem Verdacht, diverse Familienmitglieder unterstützt zu haben, die bei der PKK tätig seien, für kurze Zeit festgenommen worden. Bekanntermassen würden die türkischen Behörden äusserst konsequent gegen mut- D-3900/2006 massliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der PKK vorgehen. Wenn konkrete Anhaltspunkte gegen einen Verdächtigen vorliegen würden, erfolge eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft und Erstellung von Protokollen, die vom Beschuldigten zu unterzeichnen seien. Falls die Festnahme des Beschwerdeführers den Tatsachen entspreche, sei aufgrund der schnellen Freilassung zu schliessen, dass kein konkreter Tatverdacht gegen ihn bestanden habe und keine formelle Untersuchungshaft gegen ihn eingeleitet worden sei. Unter diesen Umständen hätte sich der Beschwerdeführer allfälligen weiteren Verdächtigungen und Verfolgungsmassnahmen der lokalen Behörden durch einen Wohnortswechsel entziehen können und sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Entgegen seinen Aussagen sei in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er wegen der vorgebrachten PKK-Tätigkeit seines Sohnes in der ganzen Türkei Probeme habe. Von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil alleine wegen Verwandtschaft mit einer gesuchten Person in der Türkei kein Strafverfahren eingeleitet werde. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren lediglich ein Mal - für eine Nacht - festgenommen worden sei, weshalb ein in zeitlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den früheren Festnahmen und der jetzigen Ausreise nicht ersichtlich sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. Januar 2005 (Poststempel) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 1. Dezember 2004 und die Rückweisung der Sache an das BFF zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventuell sei die Verfügung des BFF vom 1. Dezember 2004 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2004 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des D-3900/2006 Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Zur Begründung seiner Rechtsbegehren führte er im Wesentlichen aus, seine engere Verwandtschaft sei im Laufe der letzten Jahre immer wieder durch staatliche Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen, weshalb bei ihm eine Reflexverfolgung vorliege. Zudem sei er zwingend auf eine medizinische Behandlung angewiesen. Das Bundesamt habe es versäumt abzuklären, ob bei ihm staatliche Massnahmen vorliegen würden, die einen unerträglichen psychischen Druck bei ihm bewirkt hätten und welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu werten seien. Zudem hätte die Vorinstanz die Situation seiner nahen und entfernten Verwandten genauer betrachten müssen, um die Frage einer Reflexverfolgung beantworten zu können. Überdies hätte die Vorinstanz zwingend den von ihm geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand und seine Behandlungsbedürftigkeit durch einen Sachverständigen abklären müssen. Da all diese Sachverhaltsabklärungen zentrale Punkte seines Asylgesuchs betreffen würden, rechtfertige sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts. Eine Heilung dieser Mängel auf Beschwerdeebene sei nicht angebracht. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, so sei der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Beschwerdeinstanz richtig und vollständig abzuklären. Insbesondere sei sein Gesundheitszustand durch einen Psychiater abzuklären. Zudem seien die Asyldossiers seiner in der Schweiz lebenden Verwandten beizuziehen, weil deren Geschichte eng mit der seinigen verknüpft sei und sich daraus das Motiv der Reflexverfolgung der türkischen Behörden gegen ihn ergebe. Für die weitere Begründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2005 des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung im Original samt den zugehörigen Zustellumschlägen und vollständig in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. Überdies wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert derselben D-3900/2006 Frist allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen Arztbericht zu belegen. F. Mit Eingabe vom 4. März 2005 liess der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel einreichen. Zudem ersuchte er um Einräumung einer angemessenen Frist für die Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme. Mit der Eingabe wurden unter anderem die folgenden Beweismittel eingereicht: Eine Aufstellung über die Familiensituation des Beschwerdeführers, zahlreiche Kopien von Ausweispapieren von Familienangehörigen des Beschwerdeführers, ein Arztbericht vom 9. Februar 2005 sowie ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers. G. Mit Eingaben vom 26. April beziehungsweise 12. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis vom 19. April 2005 sowie einen ärztlichen Bericht vom 2. Mai 2005 ein. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dabei geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in den letzten vier Jahren lediglich ein Mal festgenommen und für eine Nacht festgehalten worden. Eine Reflexverfolgung, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, habe sich in der Türkei in dieser Zeit folglich nicht manifestiert. Da die zitierten, in Europa lebenden Verwandten des Beschwerdeführers allesamt seit mehreren Jahren aus der Türkei ausgewandert seien und der Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren keinen Problemen asylbeachtlichen Ausmasses ausgesetzt gewesen sei, bestehe keine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung, weshalb auf einen Beizug der besagten Dossiers seiner Verwandten verzichtet werden könne. I. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und ersuchte erneut um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines ausführlichen Berichts hinsichtlich seines Gesundheitszustandes. D-3900/2006 J. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 5. Dezember 2005 zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 20. April 2009 das Bundesverwaltungsgericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand zu informieren. L. Mit Eingabe vom 20. April 2009 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 8. April 2009 zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 gewährte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Vorinstanz nochmals Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. N. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2009 erneut die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-3900/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Belästigungen, Festnahmen und Misshandlungen durch die türkischen Behörden grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen, ihnen jedoch die Asylrelevanz abgesprochen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es D-3900/2006 sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründen um asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG handelt. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachen Belästigungen, Festnahmen und Misshandlungen durch die türkischen Behörden bis zum Jahre 2000 und seiner Ausreise aus der Türkei im November 2004 verneint. D-3900/2006 4.3.2 Um asylrelevant zu sein, muss die Verfolgungssituation aktuell sein, was bedeutet, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht auch ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. Dieser zeitliche Kausalzusammenhang ist zerrissen, wenn zwischen der erlittenen Verfolgungsmassnahme und der Ausreise eine längere Zeit verstrichen ist (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 76). Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers wurde er von den türkischen Behörden abgesehen von seiner Festnahme im März 2004 - letztmals im Juni 2000 festgenommen und misshandelt (act. B 8/11, S. 6). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall im Juni 2000 während Jahren weitgehend unbehelligt von den türkischen Behörden in seinem Heimatland leben konnte, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen bis Juni 2000 und der Ausreise im November 2004 zu verneinen ist. Da diese Vorfälle somit nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers waren, ist ihre Asylrelevanz zu verneinen. 4.4 4.4.1 Bezüglich der vorgebrachten Festnahme im März 2004 machte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geltend, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, da nicht anzunehmen sei, dass er in der ganzen Türkei verfolgt werde, und er in seinem Heimatland über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. 4.4.2 Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist. Wer nur in einem bestimmten Landesteil oder in einer bestimmten Region Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist, verfügt über eine sogenannte "inländische Fluchtalternative". Damit entfällt definitionsgemäss die Flüchtlingseigenschaft, da eine Schutzmöglichkeit zwar in einer anderen Region, jedoch noch im Land besteht (vgl. a.a.O., S. 78). 4.4.3 Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers war er zusammen mit seiner Ehefrau im März 2004 eine Nacht lang in Polizeigewahrsam (act. B 8/11, S. 6). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass eine mehrwöchige Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet worden wäre, hätten die türkischen Behör- D-3900/2006 den tatsächlich konkrete Beweismittel gegen ihn in der Hand gehabt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden derart schnell wieder freigelassen wurde, kann gefolgert werden, dass kein konkreter Tatverdacht gegen ihn bestand und keine formelle Untersuchung gegen eingeleitet wurde. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach gegen ihn kein Verfahren eröffnet worden ist (act. B 1/8, S. 5). Auch aus den Akten sind keine Hinweise dahingehend ersichtlich, dass landesweit nach dem Beschwerdeführer gesucht würde, weshalb davon auszugehen ist, dass er nicht in der ganzen Türkei wegen der geltend gemachten PKK-Tätigkeit seines Sohnes beziehungsweise seines Cousins eine Verfolgung durch die Behörden zu befürchten hätte. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich durch einen Wohnortswechsel den Verfolgungsmassnahmen durch die lokalen Behörden hätte entziehen können, weshalb ihm in der Türkei eine inländische Fluchtalternative offengestanden wäre. So wäre es ihm - entgegen seiner Behauptung beispielsweise möglich gewesen, sich in Istanbul niederzulassen, wo er keine Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden zu befürchten gehabt hätte. 4.5 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden dessen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. Insbesondere waren sie nicht geeignet, beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken, wie dies von ihm geltend gemacht wird. 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift überdies geltend, seine engere Verwandtschaft sei im Laufe der letzten Jahre immer wieder durch staatliche Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen, weshalb bei ihm eine Reflexverfolgung vorliege. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen aufgrund der geltend gemachten Reflexverfolgung hat. 4.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der ARK ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei die Gefahr allfälliger Re- D-3900/2006 pressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, weiterhin nicht ausgeschlossen werden können (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 136 f.). Besonders betroffen sind nahe Familienangehörige von linksextremistischen Aktivisten, wobei das weitere familiäre Umfeld und die Herkunft aus einem Dorf, das in der Vergangenheit einschlägig bekannt geworden ist, das Reflexverfolgungsrisiko erhöhen. Ein eigenes politisches Engagement des Betroffenen ist nicht Voraussetzung, vermag indessen die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zu erhöhen. Es muss jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbesondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die mit kurdischen Rebellen beziehungsweise mit politisch exponierten Familienmitgliedern in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. wiederum EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202). 4.6.3 Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers leben seine Ehefrau und Tochter, seine Mutter sowie sein Bruder nach wie vor in der Türkei. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass diese nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers - mit Ausnahme der Ehefrau D-3900/2006 im März 2004 - jemals irgendwelchen Druckversuchen der türkischen Behörden ausgesetzt waren. Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Türkei zudem nie ein Strafverfahren eingeleitet (act. B 1/8, S. 5). Überdies war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie politisch tätig (a.a.O., S. 5). Eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, selbst bei enger Verwandtschaft mit Personen, nach welchen landesweit gefahndet wird, keinesfalls automatisch gegeben. Allein wegen der Verwandtschaft mit einer gesuchten Person wird in der Türkei noch kein Strafverfahren eingeleitet. Die betroffene Person wird daher auch nach einer allfälligen Verhaftung nach der maximal zulässigen Polizeihaft wieder auf freien Fuss gesetzt. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist er von den türkischen Behörden jeweils nur für kurze Zeit festgenommen und dann wieder freigelassen worden, was ebenfalls gegen eine bestehende Reflexverfolgung spricht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich D._______, der Sohn des Beschwerdeführers, nach dessen Aufenthalt sich die türkischen Behörden beim Beschwerdeführer anlässlich der Festnahmen jeweils erkundigt haben, in Österreich aufhält (vgl. Eingabe vom 4. März 2005). Deshalb ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nach D._______ fahnden, weshalb sie auch kein Interesse mehr daran haben werden, sich beim Beschwerdeführer nach dem Verbleib seines Sohnes zu erkundigen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückreise in die Türkei neben den oben erwähnten allfälligen Befragungen keinen weiteren Repressalien seitens der Behörden ausgesetzt sein wird, weshalb eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung zu verneinen ist. Deshalb erübrigt es sich auch - wie es vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift beantragt wird, die Asyldossiers der in der Schweiz lebenden Verwandten des Beschwerdeführers beizuziehen, weil sich auch daraus keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ergeben wird, zumal diese Verwandten seit Jahren in der Schweiz leben und aus den Akten des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass von den türkischen Behörden nach ihnen gefragt beziehungsweise er wegen ihnen belästigt worden ist (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; EMARK 2003 Nr. 13 S. 84). Aus dem gleichen Grund kann auf den Beizug der Asylakten von D-3900/2006 D._______ und E._______ verzichtet werden, da nicht zu erwarten ist, dass in diesen Dossiers Anhaltspunkte enthalten sind, die eine Reflexverfolgung als wahrscheinlich erscheinen lassen. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist alsdann in der Befragung vom 19. November 2004 und in der Anhörung des Beschwerdeführers vom 24. November 2004 vollständig und richtig erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt worden. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur ergänzenden Abklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie den Beschwerdeführer ergänzend zu befragen, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Dies gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, zumal die Vorinstanz die zum damaligen Zeitpunkt bekannten psychischen Probleme des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2004 gewürdigt hat und zudem zum jetzigen Zeitpunkt der Sachverhalt hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers erstellt ist (vgl. dazu nachfolgend E. 6.3.3). Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie die zahlreichen eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver- D-3900/2006 hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr D-3900/2006 ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Vorliegend ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Gesamtwürdigung verschiedener Umstände vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Menschenrechtslage in von Kurden bewohnten Gebieten im letzten Jahrzehnt - insbesondere aufgrund der Rechtsreformen im Hinblick auf eine allfällige Aufnahme der Türkei in die Europäische Union - zwar etwas besser geworden ist, indessen in manchen Bereichen noch nicht befriedigt. Nach wie vor sind türkische Sicherheitsorgane bei der Bekämpfung von gewaltbereiten extremistischen Bewegungen und Personen (vor allem) linker, nationalistischer, islamistischer und kurdischer Provenienz dem Vorwurf ausgesetzt, in unverhältnismässiger Art vorzugehen (vgl. etwa Eurasil-Workshop Türkei vom 24. Juni 2008 in Nürnberg; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei-Update: Aktuelle Entwicklungen, 9. Oktober 2008; Country-Reports on Human Rights Practices der letzten Jahre; European Commission against Racism and Intolerance, Third Report on Turkey, Ziff. 107, etc.). Diese Situation kann zwar vorliegend, wie vorstehend ausgeführt, beim Beschwerdeführer nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, sie ist aber bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungshindernissen zu D-3900/2006 berücksichtigen, namentlich im Hinblick auf die Frage, welche Probleme er bei der Wiedereinreise in die Türkei als Kurde mit gesundheitlichen Problemen nach mehr als vier Jahren im Ausland zu gewärtigen hätte. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine angemessene medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hingegen können gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). 6.3.3 Dem letzten eingereichten ärztlichen Bericht vom 8. April 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der operativen, fast vollständigen Entfernung des Magens wegen eines bösartigen Magentumors nur wenig Nahrung einnehmen kann. Zudem leidet er unter nachfolgender Diarrhoe, zeitweiligen Bauchschmerzen, unter chronischen Nebenhodenentzündungen mit Schmerzen im Unterbauch, Nasenproblemen, reaktiven Depressionen sowie Angstzuständen mit Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer benötigt gemäss dem ärztlichen Bericht daher regelmässige Kontrollen in Bezug auf einen Rückfall des Magentumors, jährliche Thoraxkontrollen, CT Bauchkontrollen, eventuell urologische Kontrollen bei andauernden Schmerzen im Nebenhoden sowie regelmässige Kontrollen der Nasenproblematik. Aus dem ärztlichen Bericht lässt sich zudem entnehmen, dass wegen einer symptomatischen Inguinalhernie demnächst eine operative Therapie geplant ist. Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland des Beschwerdeführers wird im ärztlichen Bericht ausgeführt, dass es gemäss Aussagen des Patienten an dessen letzten Wohnort nur ein kleines Spital ohne apparative Möglichkeiten sowie wenigen Ärzten und begrenzten therapeutischen Möglichkeiten gibt. D-3900/2006 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung des Beschwerdeführers in der Türkei gewährleistet ist. Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert kranken Menschen den Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen. Aus dem Arztbericht vom 8. April 2009 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar auf bestimmte Nachkontrollen angewiesen ist, ansonsten jedoch unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet. Insbesondere wird im Arztbericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Magen Tumorrezidiv frei ist und die Nasenproblematik nach einer durchgeführten operativen Therapie eine Besserung aufweist. Betreffend die im Arztbericht erwähnte operative Therapie bezüglich der symptomatischen Inguinalhernie, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Arztzeugnisses geplant war, ist davon auszugehen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt bereits durchgeführt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, kann dieser Eingriff nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland auch dort vorgenommen werden. Schliesslich ist festzustellen, dass hinsichtlich der im Arztbericht aufgeführten reaktiven Depressionen und Angstzustände des Beschwerdeführers keine Behandlungsnotwendigkeit geltend gemacht wird. Bezüglich der im Arztbericht erwähnten notwendigen Nachkontrollen ist festzuhalten, dass diese entgegen den Ausführungen im Arztbericht vom 8. April 2009, die sich bei der Beurteilung hinsichtlich der möglichen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen in der Heimat des Beschwerdeführers durchgeführt werden können. Es ist diesem zumutbar, die nötigen Untersuchungen in den Spitälern der umliegenden Städte durchführen zu lassen. Dasselbe gilt auch für andere medizinische Behandlungen, die gegebenenfalls in Zukunft notwendig sein sollten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24). Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass der Beschwerdeführer den allergrössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat. Überdies verfügt er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr stützen kann und D-3900/2006 welches ihm eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte, leben doch seine Ehefrau und Tochter, seine Mutter, sein Bruder sowie weitere Verwandte (z.B. seine Nichte) nach wie vor in der Türkei. Ausserdem verfügt er gemäss eigenen Angaben auch in Istanbul über ein Beziehungsnetz (act. B 8/11, S. 5). Zudem hat der kurdisch und türkisch sprechende Beschwerdeführer Berufserfahrung als Viehhändler, weshalb es ihm - trotz seines Alters und seiner gesundheitlichen Beschwerden - möglich sein sollte, sich in seinem Heimatland eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen. Dies sollte ihm umso leichter fallen, als er nach eigenen Angaben in seinem Heimatdorf 500 Hektaren Land besitzt (act. B 8/11, S. 5). Überdies leben zahlreiche nahe Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz beziehungsweise in Deutschland, die ihn bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls in finanzieller Hinsicht unterstützen können. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar zu erachten ist. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-3900/2006 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3900/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 21