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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2010 D-3899/2010

28 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,167 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Apr...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3899/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juni 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.___________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3899/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.___________ (Westprovinz), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 4. April 2009 auf dem Luftweg in Richtung Dubai (VAE) verliess und am 6. April 2009 von dort sowie Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.__________ um Asyl nachsuchte und dort am 9. April 2009 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 23. April 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D.___________ zuwies, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe regelmässig Besuch von zwei befreundeten Tamilen aus dem Osten Sri Lankas erhalten, welche er von seiner früheren Arbeitstätigkeit in Trincomalee gekannt habe, dass seine Freunde meistens nicht in seinem Haus, sondern in dem seiner Familie gehörenden Tempel übernachtet hätten, dass die beiden letztmals im September 2008 zu Besuch gekommen und dabei im Tempel übernachtet hätten, ohne sich bei der Polizei registrieren zu lassen, dass die Polizei einige Tage später seinen Onkel, welcher den Tempel verwaltet habe, zu den Gästen des Tempels befragt habe, dass Ende September 2008 unbekannte, bewaffnete Personen sein Haus aufgesucht und seine Mutter gefragt hätten, ob sie Leute aus Trincomalee beherbergt habe, dass die Unbekannten ausserdem nach ihm gefragt hätten, dass er vermute, es handle sich dabei um Polizisten oder der Regierung nahestehende Personen, D-3899/2010 dass er Angst bekommen und deshalb bei der Polizei habe Anzeige erstatten wollen, diese die Anzeige jedoch nicht entgegengenommen habe, dass er sich in der Folge auf Anraten seines Onkels hin von zuhause ferngehalten habe, dass er sich beim Roten Kreuz und bei der Menschenrechtskommission gemeldet habe, diese ihm jedoch nicht hätten helfen können, dass er im November 2008 erneut zweimal zuhause gesucht worden sei, dass am 31. Dezember 2008 oder am 1. Januar 2009 sein Onkel von unbekannten Personen erschossen worden und er selber im März 2009 erneut mehrmals von unbekannte Personen zuhause gesucht worden sei, dass er Ende März 2009 zusammen mit einem befreundeten Minister vom Provinzrat erneut bei der Polizei vorgesprochen habe, worauf sie seine Anzeige entgegengenommen habe, dass die Polizei ihm jedoch am nächsten Tag durch seine Mutter habe ausrichten lassen, er solle die Anzeige zurückziehen, dass er sich in Sri Lanka nicht mehr sicher gefühlt und deshalb aus seinem Heimatland ausgereist sei, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht am Leben bleiben würde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2010 anfügte, er werde in Sri Lanka weiterhin von Polizei und Militär gesucht, dass die Behörden seine Ehefrau mehrmals verhaftet und missbraucht hätten, weshalb sie zurzeit wegen psychischer Probleme in Behandlung sei und die Kinder wie Waisenkinder lebten, dass er selber ebenfalls psychisch angeschlagen sei und sogar Suizid gedanken habe, D-3899/2010 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten sowie das erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. März 2010 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Asylvorbringen folgende Beweismittel zu den Akten reichte: seine Identitätskarte, Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau, Geburtsregisterauszug der Ehefrau, zwei Geburtsregisterauszüge des Beschwerdeführers, Schreiben an das ICRC vom 29. März 2009 (Kopie), Anzeige zuhanden der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka vom 3. April 2009 (Kopie), Eingangsbestätigung der HRC vom 22. April 2009 (Kopie), zwei Internetartikel vom 31. Dezember 2008 des Sri Lanka News Portals und der Colombo Page, Polizeirapport vom 30. März 2009, Schreiben der Tempelorganisation, Schreiben des Paters C. J. C. vom Mai 2009 (Kopie), Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers betreffend Gebietszuweisung vom 10. Juni 2003, polizeilicher Haftantrag zuhanden des Gerichts vom 9. Februar 2010 (Kopie; inkl. Übersetzung), Internetartikel von tamilwin.org, Schulunterlagen und Arbeitszeugnisse (wurden dem Beschwerdeführer teilweise vom BFM retourniert), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. April 2010 – eröffnet am 30. April 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unlogisch, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, zumal der Beschwerdeführer aus dem Südwesten Sri Lankas stamme und dort über Familienangehörige verfüge, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, D-3899/2010 dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsaussetzung) sowie um Gewährung des Replikrechts ersucht wurde, dass der Beschwerde folgende Beweismittel beilagen: zwei Fotos, ein Zeitungsausschnitt (Kopie), eine Todesanzeige des Onkels (Kopie), ein Bestätigungsschreiben des Grama Niladhar's Office vom 24. Mai 2010 (Kopie inkl. Übersetzung), Kopie der Identitätskarte der Schwester des Beschwerdeführers, Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 25. Mai 2010, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mangels Rechtschutzinteresses nicht eintrat, dass er ausserdem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Juni 2010 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts- D-3899/2010 gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung des Replikrechts damit gegenstandslos wird, dass seitens des Beschwerdeführers in formeller Hinsicht gerügt wird, der Sachverhalt sei vom BFM unrichtig beziehungsweise ungenügend festgestellt worden, dass das BFM den aktenkundigen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung jedoch im Wesentlichen korrekt wiedergegeben und in seiner Entscheidung alle rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat, D-3899/2010 dass aufgrund der diesbezüglichen Beschwerdebegründung ohnehin der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer sei gar nicht mit der Sachverhaltsfeststellung an sich, sondern mit der Würdigung des Sachverhalts durch das BFM nicht einverstanden, was jedoch nicht unter den Begriff der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung fällt, dass die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung nach dem Gesagten unbegründet erscheint, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM vorliegend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft bezeichnet hat, dass diese in wesentlichen Teilen unsubstanziiert und überdies reali tätsfremd und unplausibel ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen tamilischen Freunden – den eigentlichen Urhebern der angeblichen Verfolgung – keine substanziierten Angaben machen konnte (vgl. A8 S. 10 und 15), D-3899/2010 dass die Schilderung der angeblichen Suche nach ihm sowie seiner Bemühungen um Schutzsuche bei der Polizei äusserst unplausibel erscheinen, dass beispielsweise nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt die Polizei um Schutz ersuchen wollte, nachdem er eigenen Angaben zufolge davon überzeugt war, es handle sich bei den Verfolgern um Angehörige der Regierung oder gar der Polizei selber (vgl. A8 S. 8 und 13), dass auch das Vorbringen, wonach die Polizei die Anzeige in Anwesenheit des mit dem Beschwerdeführer befreundeten Ministers zunächst entgegengenommen, den Beschwerdeführer jedoch am nächsten Tag zum Rückzug der Anzeige gedrängt habe, realitätsfremd ist, zumal die Polizei kaum – wie in der Beschwerde vorgebracht – davon ausgehen konnte, der Beschwerdeführer würde sich nicht mehr um die Angelegenheit kümmern, dass die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer den befreundeten Minister nicht umgehend, sondern erst kurz vor seiner Ausreise einschaltete, ebenfalls unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwischendurch immer wieder mal nach Hause zurückgekehrt ist (vgl. A8 S. 9), weshalb im Weiteren davon auszugehen ist, seine Verfolger hätten ihn gefunden, hätten sie tatsächlich nach ihm gesucht, dass diese nämlich nach den angeblichen mehrmaligen, vergeblichen Hausbesuchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Haus samt Umgebung gezielt beschattet hätten, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge legal und problemlos mit seinem Reisepass über den Flughafen Colombo ausgereist ist, was entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eindeutig darauf hindeutet, er werde in Sri Lanka nicht behördlich gesucht, dass im Übrigen auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nach Europa reiste, anstatt beispielsweise zunächst zu versuchen, den angeblichen Verfolgern durch einen Umzug in die nicht weit entfernte Grossstadt Colombo auszuweichen, was viel naheliegender gewesen wäre, D-3899/2010 dass die direkte Flucht nach Europa bei dieser Sachlage auf ein anderes, asylfremdes Ausreisemotiv schliessen lässt, dass die geltend gemachte Verfolgung mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen unglaubhaft erscheint, dass die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die Dokumente teilweise überhaupt keine Hinweise zur geltend gemachten Verfolgung enthalten (vgl. das Schreiben der Tempelorganisation, der Internetartikel von tamilwin.org zur allgemeinen Lage der Tamilen im Süden Sri Lankas, das Schreiben des ehemaligen Arbeit gebers betreffend Gebietszuweisung vom 10. Juni 2003) dass den Pressemeldungen zum Tod eines Hindu-Priesters (angeblich der Onkel des Beschwerdeführers) nicht zu entnehmen ist, welches das Motiv für dessen Tötung war, und darin auch kein Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers hergestellt wird, weshalb diese Unterlagen die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht zu belegen vermögen, dass damit offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit diesem Hindu-Priester verwandt war, womit auch die weiteren, in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (die beiden Fotos sowie das Bestätigungsschreiben des Grama Niladhar's Office vom 24. Mai 2010) als unerheblich zu bezeichnen sind, dass das Schreiben des Paters C. J. C. offensichtlich auf Hörensagen beruht und sehr vage formuliert ist, weshalb es sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dass der Inhalt des eingereichten Polizeirapports vom 30. März 2009 betreffend die angeblich erhobene Anzeige nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen übereinstimmt, dass im Polizeirapport nämlich erwähnt wird, die unbekannten Personen hätten Geld verlangt und mit Entführung und Tod gedroht, was vom Beschwerdeführer nie geltend gemacht worden war, D-3899/2010 dass der Inhalt dieses Dokuments ausserdem sehr vage gehalten ist und darin insbesondere die Daten der angeblichen Vorfälle nicht genannt werden, dass daher die Authentizität dieses Dokuments äusserst zweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung der HRC vom 22. April 2009 betreffend eine eingereichte Klage vom 3. April 2009 sowie die entsprechende Klage einreichte, dass er allerdings in der Anhörung vorgebracht hatte, er habe das For mular gar nie der HRC abgegeben (vgl. A8 S. 9), dass die Klage an die HRC ausserdem einen Tag vor der Ausreise aus dem Heimatland verfasst wurde, was realitätsfremd erscheint, dass das eingereichte Schreiben an das ICRC vom 29. März 2009 offenbar vom Beschwerdeführer selber verfasst wurde und somit kein objektives Beweismittel darstellt, dass überdies sowohl in der Klage an die HRC als auch im Schreiben an das ICRC der Sachverhalt anders dargestellt wird als anlässlich der Anhörungen, dass nämlich weder die angeblich beherbergten Tamilen noch der Tod des Priester-Onkels erwähnt werden, sondern geltend gemacht wird, eine White-Van-Gang habe mehrmals versucht, den Beschwerdeführer zu entführen, dass sich schliesslich der polizeiliche Haftantrag zuhanden des Gerichts vom 9. Februar 2010 offensichtlich nicht – wie vom Beschwerdeführer suggeriert – auf seine Ehefrau bezieht, sondern – der mitgelieferten Übersetzung zufolge – auf eine Personen anderen Namens, welche überdies männlich ist, dass insgesamt kein Zusammenhang zwischen diesem Dokument und den vorgebrachten Verfolgungsvorbringen hergestellt werden kann und insbesondere auch die nachträglich geltend gemachte Behelligung der Ehefrau durch die Polizei als unglaubhaft zu qualifizieren ist, D-3899/2010 dass die Asylvorbringen nach dem Gesagten insgesamt als offensicht lich unglaubhaft zu erachten sind, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-3899/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, welcher aus dem Grossraum Colombo (B.___________ [Westprovinz], (...)) stammt, über eine gute Ausbildung verfügt und vor der Ausreise als Verkäufer tätig war, dass er den Akten zufolge an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte, zumal er selber andeutete, er stamme aus einer relativ vermögenden Familie (vgl. A8 S. 16), dass im Weiteren davon auszugehen ist, er werde bei einer Rückkehr an den Herkunftsort dort wiederum eine gesicherte Wohnsituation vorfinden, dass es ihm damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelingen wird, sich bei einer Rückkehr dorthin innert nützlicher Frist sozial und wirtschaftlich wieder einzugliedern, D-3899/2010 dass der Beschwerdeführer zwar in seinem Schreiben vom 22. März 2010 auf psychische Probleme hingewiesen, diese aber auf Beschwerdeebene nicht mehr erwähnt und im Übrigen auch nie belegt hat, weshalb davon auszugehen ist, er leide im heutigen Zeitpunkt an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen, dass bei dieser Sachlage insgesamt von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in den Grossraum Colombo auszugehen ist (vgl. dazu auch BVGE 2008/2, insbesondere E. 7.6.1 S. 20), zumal dort im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Juni 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3899/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 14

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