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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2009 D-3895/2009

23 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,546 mots·~13 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3895/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3895/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein gambischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Z._______, am 9. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 14. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 18. Mai 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-3895/2009 dass somit auf die frist- unf formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-3895/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren im EVZ erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt oder beantragt (vgl. act. A1/8 S. 3), dass er auf seiner Reise nie kontrolliert worden sei und ihm Gott dabei geholfen habe (vgl. act. A1/8 S. 3), dass er am 2. September 2006 ohne Kontrolle mit dem Auto nach Dakar (Senegal) zu seinem Onkel gereist sei (vgl. act. A12/17 S. 5 F. 34-37), dass er zwei Jahre später mit Hilfe seines Onkels via Algerien und Libyen nach Italien gereist sei, sich dort ungefähr drei Monate aufgehal- D-3895/2009 ten habe, ohne von den dortigen Behörden kontrolliert worden zu sein (vgl. act. A1/8 S. 6), dass er sich seinen Mitgliederausweis seiner Partei habe schicken lassen (vgl. act A1/8 S. 4), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, in Gambia sei es gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder Bürger ab 18 Jahren immer eine Identitätskarte auf sich tragen müsse und wer nach Aufforderung keine Identitätspapiere vorweisen könne, dem drohe Busse oder Gefängnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, und sei mit Hilfe Gottes nie kontrolliert worden, tatsachenwidrig und deshalb nicht glaubhaft seien, dass er zudem danach an der Anhörung geltend gemacht habe, er habe zwar eine Identitätskarte gehabt, diese sei jedoch schon abgelaufen (vgl. act. A12/17 S. 4 F. 21 u. 22), dass diese ungereimten Aussagen ein Indiz dafür seien, dass der Beschwerdeführer den Behörden seine Identität nicht offenlegen wolle, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, ohne Pass und ohne Grenzkontrolle von Gambia in die Schweiz gelangt zu sein, der allgemeinen Erfahrung entsprechend als beinahe unmöglich bezeichnet werden müsse, dass aufgrund der tatsachenwidrigen und unglaubhaften Ausführungen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge zwar über relevante Identitätspapiere, welche er dem Bundesamt indessen vorenthalte, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen, Reise- Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde wie bereits bei der Anhörung geltend macht, er könne seinen Mitgliederausweis der politischen Jugend-Partei United Democratic Party (UDP), welcher einem Freund von ihm in der Schweiz geschickt worden sei, bei der Polizei in Lausanne abholen, D-3895/2009 dass ein Mitgliederausweis einer politischen Partei kein Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass die Beschwerde ansonsten keinerlei Einwendungen enthält, die geeignet wären, die diesbezüglichen Erwägungen des BFM zu entkräften, weshalb übereinstimmend mit diesem festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich als Chef der Jungen der Oppositionspartei UDP engagiert (vgl. act. A12/17 S. 4 F. 19) und sei vor den Wahlen im Jahre 2001 für eine Woche im (...) von Y._______ inhaftiert worden, bis die Wahlen vorbei gewesen seien (vgl. act. A12/17 S. 8 F. 88), dass er im Jahre 2006 erneut vor den Wahlen vom Militär festgenommen, für drei Tage inhaftiert und gefoltert, aber mit Hilfe des Vorsitzenden der UDP freigelassen worden sei (vgl. act. A12/17 S. 9 F. 94), worauf er Gambia verlassen habe und noch vor der Wahl zu seinem Onkel nach Senegal gezogen sei, aber nicht immer bei jemandem habe bleiben wollen, weshalb er nach Europa gekommen sei (vgl. act. A12/17 S. 7 F. 71 u. 72), dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 14. Januar 2009 und der Anhörung vom 18. Mai 2009 sowie auf die Verfügung vom 5. Juni 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung anführte, die Angaben zu seiner Tätigkeit für die Partei seien äusserst unsubstantiiert, so konkretisiere er nicht, was er genau als Chef der Jungen getan habe, ausser dass er ein "Mobiliser" gewesen sei und den Leuten gesagt habe, die Regierung befände sich auf dem falschen Weg und die UDP könne das Land aus dem Leid führen, dass er zudem die Ziele und Anliegen der UDP nicht so formulieren könne, wie es von einem Lokalpolitiker erwartet werden dürfte, so würden sich seine Ausführungen darüber in sehr oberflächliche und allge- D-3895/2009 meine Aussagen, wie beispielsweise dass die UDP die Demokratisierung bringen würde, verlieren, dass er im Weitern zu Protokoll gegeben habe, die letzten Wahlen hätten im Oktober 2006 stattgefunden, was nicht den Tatsachen entspreche, da die letzten Präsidentenwahlen am 22. September 2006 und die letzte National Assembly Election am 25. Januar 2007 statt gefunden hätten, dass es schliesslich auch nicht plausibel sei, dass es dem Vorsitzenden der UDP innerhalb des kurzen Zeitraums von drei Tagen gelungen sein soll, den Beschwerdeführer freizubekommen, dass es aus all diesen Gründen dem Beschwerdeführer somit nicht gelinge, eine Führungsposition innerhalb der UDP und eine deswegen erfolgte Gefangennahme glaubhaft zu machen, weshalb es sich erübrige auf die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente, vor allem betreffend Haft und Misshandlung, einzugehen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde rudimentär den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt wiederholt und anfügt, er habe Angst vor der Regierung und Armee, da er bereits ihre Torturen erfahren habe und er überzeugt sei, dass sie ihn töten würden, dass er darüber hinaus aber nicht darlegt, inwiefern das BFM seine Asylvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, dass der Beschwerdeführer zudem bei den Anhörung geltend machte, er habe im Jahre 2001 Probleme mit der neuen Regierung gehabt, damals aber gar keine neue Regierung eingesetzt worden war, da Yahya Jammeh nach der ersten Amtszeit von fünf Jahren am 18. Oktober 2001 als Präsident wiedergewählt worden ist und sonst keine andere Wahl stattfand, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vorbrachte, das Militär habe zwischen 2001 und 2006 mehrmals versucht, ihn festzunehmen, es sei ihnen aber nicht gelungen, was schon deshalb nicht plausibel ist, weil der Beschwerdeführer während dieser fünf Jahre immer in Z._______ gewohnt hat (vgl. act. A12/17 S. 7 F. 75), D-3895/2009 dass er im Übrigen auch seinen Mitgliederausweis der UDP bis anhin nicht in Lausanne abholte, obwohl er sich am 6. April 2009 in der Westschweiz (Genf) aufhielt, dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-3895/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, gemäss seinen Aussagen die Primar- und Sekundarschule besuchte, eine dreijährige technische Ausbildung abschloss (vgl. act. A12/17 S. 8 F. 85), sein Geld als Schweisser verdiente (vgl. act. A1/8 S. 2) und in Z._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1/8 S. 2 und 3), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-3895/2009 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3895/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 11

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