Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3891/2016
Urteil v o m 2 5 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (…).
D-3891/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. November 2015 von B._______ per Flugzeug nach Istanbul ausreiste und nach weiteren Zwischenaufenthalten in anderen Ländern am 30. November 2011 (von Deutschland aus) mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wobei er gegenüber der im Zug kontrollierenden Grenzwache vorerst erklärte, er wolle kein Asyl in der Schweiz beantragen, sondern zu Familienangehörigen nach Italien weiterreisen, dass er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zugewiesen wurde, wo er am 1. Dezember 2015 ein Asylgesuch stellte, dass dem Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 7. Dezember 2015 gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren und Wegweisung nach Deutschland nach den Dublin-Bestimmungen gewährt wurde, dass aufgrund der Einreise des Beschwerdeführers aus Deutschland und dessen Angabe, sich vor der Einreise etwa zehn Tage in einem Asylheim in Deutschland aufgehalten zu haben, am 5. Januar 2016 ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) an die deutschen Behörden gestellt wurde, dass die deutschen Behörden am 13. Februar 2016 antworteten, der Beschwerdeführer sei ihnen nicht bekannt, dass das SEM daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2016 über die Beendigung des Dublin-Verfahrens mit der Folge der Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz informierte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ sowie bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. April 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner familiären
D-3891/2016 sowie wirtschaftlichen Situation könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren, dass er aus der Region D._______ stamme und die familiären Verhältnisse problematisch gewesen seien, er mit seinen Eltern oft wegen des Berufs des Vaters habe umziehen müssen und sie kein eigenes Haus besessen hätten, dass er nicht zur Schule gegangen sei, sondern stattdessen Tiere gehütet und auf dem Feld gearbeitet habe, dass er im Jahr 2003 wegen der schwierigen Familiensituation und der Scheidung seiner Eltern von zu Hause weggegangen und zu seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie nach B._______ gezogen sei, dass mittlerweile seine Eltern und seine beiden Brüder an verschiedenen Orten in Marokko und eine Schwester in Frankreich lebten, dass er im Jahr 2003 in B._______ zwei Monate in einer Näh-Werkstatt schneidern gelernt und anschliessend in einer Firma als Schneider angefangen habe zu arbeiten, wo er später von anderen Mitarbeitern beschimpft und bedroht worden sei, weil er nicht einer Gewerkschaft habe beitreten wollen, dass die Firma im Jahr 2012 Konkurs gegangen sei, woraufhin er als Mitarbeiter eine Abfindung erhalten und sich in einer kleinen Werkstatt in B._______ Arbeit gesucht habe, dass er in seiner Freizeit intensivem Boxtraining nachgegangen sei, mit dem Ziel, an den marokkanischen Box-Meisterschaften teilzunehmen, dass er im Haus seines Onkels schlecht behandelt worden sei, insbesondere von der Frau des Onkels und seinen Cousins, die ihm vorgeworfen hätten, weder ein eigenes Haus noch Familie zu haben, dass ihn die Familie des Onkels als Last empfunden habe und ihn jeden Tag habe spüren lassen, nicht erwünscht zu sein, weshalb er nicht mehr bei ihnen habe bleiben können, dass er nicht gewusst habe, wohin er habe gehen sollen und nervlich sehr überlastet gewesen sei, wobei ihm auch die Scheidung seiner Eltern zu schaffen mache,
D-3891/2016 dass er nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt habe, um alleine zu wohnen, dass es ihn auch belastet habe, dass er in seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation kein eigenes Haus habe bauen und keine Familie habe gründen können, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Mai 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Familienproblemen handle es sich um Angelegenheiten zwischen Privatpersonen und offensichtlich nicht um eine asylrelevante staatliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31), dass auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, dass den Vorbringen im Übrigen kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv zu entnehmen sei, welches untrennbar mit der Person des Beschwerdeführers oder seiner Persönlichkeit verbunden wäre, dass auch der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, zumal der Beschwerdeführer in Marokko eine Ausbildung als Schneider absolviert und ein regelmässiges Einkommen erzielt habe, dass der Beschwerdeführer zudem mit seinen Eltern und Brüdern in Marokko über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2016 (Poststempel: 21. Juni 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und infolgedessen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
D-3891/2016 dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass das SEM im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen sowie eventualiter den Beschwerdeführer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe mittels separatem Entscheid zu informieren, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei von seinen ehemaligen Arbeitskollegen wegen seiner Weigerung, der Gewerkschaft beizutreten, massiv bedroht worden, wobei die Drohungen mit körperlicher Gewalt sich verstärkt hätten, als er im Haus seines Onkels nicht mehr geduldet gewesen sei, dass der Beschwerdeführer schliesslich Todesdrohungen seiner ehemaligen Arbeitskollegen erhalten habe, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder telefonisch erfahren habe, dass sein Vater im Mai dieses Jahres verstorben und das Land des Vaters vom Staat beschlagnahmt worden sei, dass die Beschwerde mit der Hilfe eines ihn unterstützenden Bekannten aus einem Box-Verein in Aarau verfasst worden sei, dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben des Gerichts vom 28. Juni 2016 bestätigt wurde,
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-3891/2016 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Laienbeschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf die Beschwerde unter Ausschluss des Eventualantrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einzutreten ist, da dem Antrag mangels Entzugs der aufschiebenden Wirkung kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt, dass ebenso auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, da aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-3891/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen wirtschaftlichen Lebenssituation vorliegend offenkundig keine asylrelevanten Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG entnommen werden können, wobei auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die geltend gemachten finanziellen Belastungen des Beschwerdeführers und schwierigen Lebensumstände zwar nicht in Abrede gestellt werden sollen und gewiss belastend sind, diese aber ausschliesslich als wirtschaftliche Probleme und nicht als staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG einzuordnen sind, dass auch die geschilderten Familienprobleme (Scheidung der Eltern, Ablehnung durch die Familie des Onkels) klarerweise keine asylrelevante staatliche Verfolgung darstellen, dass in der Beschwerde zudem neu behauptet wird, für die Ausreise entscheidend seien die Todesdrohungen der ehemaligen Arbeitskollegen gewesen, obwohl der Beschwerdeführer zuvor die familiäre und wirtschaftliche Situation als entscheidenden Ausreisegrund dargestellt hat, dass abgesehen davon, dass diese angeblichen ausreiserelevanten Drohungen an Leib und Leben als nachgeschoben und somit wenig glaubhaft erscheinen, diese vermeintliche Verfolgung von privater Seite nicht asylbeachtlich ist, dass eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant ist, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären (vgl. BVGE
D-3891/2016 2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/32 E. 6.1 S. 340 f., EMARK 2006/18 E. 10.3.2 S. 203), dass klarerweise von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des marokkanischen Staates auszugehen ist, der Beschwerdeführer sich aber nach eigenen Angaben nie schutzsuchend an die Behörden in irgendeiner Angelegenheit gewandt hat (vgl. act. A19, S. 9), dass den Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst keine asylrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG entnommen werden können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D-3891/2016 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK und für eine Gefahr künftiger Benachteiligungen durch eine mögliche Gewaltanwendung der ehemaligen Arbeitskollegen als Drittpersonen ersichtlich sind, da vorliegend nicht anzunehmen ist, dass eine entsprechende Gefahr tatsächlich besteht und zudem im Heimatstaat wirksamer Schutz gegen eine entsprechende Gefahr vorhanden wäre (siehe oben), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Marokko nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht und gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation darstellen (BVGE 2010/41 E. 8.3.6), dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich vielmehr im Falle des Beschwerdeführers um einen gemäss Aktenlage gesunden jungen Mann handelt, der eine Schneiderausbildung
D-3891/2016 gemacht, langjährige Berufserfahrung gesammelt und über ein eigenständiges Erwerbseinkommen verfügt hat (vgl. act. A19, S. 4–7), dass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer auch trotz der schwierigen familiären Situation und trotz des Todes des Vaters mit seinen im Heimatland lebenden Brüdern und der Mutter auf familiäre Anknüpfungspunkte zurückgreifen kann (vgl. act. A6, S. 5), dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass sowie auf Anordnung der vorsorglichen Massnahme, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat zu untersagen, als gegenstandslos erweisen, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, dass es sich angesichts der Aussichtslosigkeit erübrigt, einen bisher nicht eingereichten Beleg über die prozessuale Bedürftigkeit vom Beschwerdeführer nachzufordern, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-3891/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
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