Abtei lung IV D-3885/2009/wid {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Staatsangehörigkeit unbekannt (eigenen Angaben zufolge Senegal), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3885/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Senegal am 20. April 2008 (...) verliess, nach (...) in einem ihm unbekannten Land ankam, von wo aus er (...) über weitere ihm unbekannte Länder am 30. April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags in (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch am 30. April 2008 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten A2/1), dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 (...), unter Wiederholung der Aufforderung zur Einreichung von Ausweispapieren, zur Person befragt (BzP) sowie am 1. Mai 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei senegalesischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der (...) an und habe in (...) gewohnt, dass er Anfang 2008 beim Beschaffen von Brennholz im Wald von Rebellen umzingelt und nach zwei Tagen gewaltsam in deren Camp geführt worden sei, wo sich auch andere Jugendliche befunden hätten und er ein Schiesstraining habe absolvieren müssen, dass er bei einer Abwesenheit der Rebellen die Flucht aus dem Lager ergriffen, dabei noch von ihnen erbeutetes Geld behändigt habe und im Verlauf der Flucht gleichentags einem Pferdewagen begegnet sei, dessen Kutscher ihn nach (...) gefahren habe, wo ihm ein Mitglied einer Schiffsbesatzung gegen Bezahlung ermöglicht habe, sich an Bord eines (...) nach Europa zu begeben, dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2008 ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergab, D-3885/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 - eröffnet am 13. Mai 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese bis zum 5. Juni 2009 zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass er erklärt habe, am 4. April 1991 geboren zu sein, nie einen Identitätsbeleg besessen zu haben und ihm seine Mutter jeweils nur auf die Jahreszeiten bezogen gesagt habe, wie alt er werde, dass dies nicht mit dem vom Beschwerdeführer präzis genannten Geburtsdatum zu vereinbaren sei, dass er überdies erklärt habe, am vierten Tag des Monats (...) geboren zu sein, auf Vorhalt hin jedoch in Widerspruch dazu (...) als Geburtsmonat genannt habe, wobei Zweifel an seiner angeblich senegalesischen Herkunft bestünden (vgl. hienach), dass schliesslich seine Schilderung der Reise in die Schweiz stereotyp und konstruiert wirke, was als Indiz dafür zu werten sei, dass er beabsichtige, den Asylbehörden die tatsächlichen Reiseumstände und wohl auch seine Identität zu verheimlichen, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass er für die Reise in die Schweiz zunächst eine Dauer von vier Monaten, in der Folge jedoch eine solche von weniger als zehn Tagen genannt habe, wobei die viermonatige Dauer nicht in Einklang mit der konkreten Schilderung der Reiseumstände gebracht werden könne, dass unplausibel erscheine, dass die Rebellen Jugendliche zunächst zwangsrekrutieren sollten, um sie - und erbeutetes Geld - in der Folge unbeaufsichtigt zu lassen und ihnen dadurch die Flucht zu ermöglichen, dass bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, an der (...) gewohnt zu haben, festzuhalten sei, dass nicht Englisch, sondern D-3885/2009 Französisch in Senegal eine Amtssprache sei, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass nicht „road“, sondern ein französisches Wort Bestandteil der Adresse bilden würde, und der vom Beschwerdeführer verwendete englische Begriff ein Indiz dafür sei, dass er gar nicht aus Senegal, sondern möglicherweise aus (...) stamme, dass die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auf eine von diesem konstruierte Asylbegründung schliessen lassen würden, woran das zu den Akten gereichte Foto eines bewaffneten Mannes nichts zu ändern vermöchte, zumal die darauf abgebildete Person nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne und es sich um eine Momentaufnahme handle, aus welcher weder Zeit noch Ort ersichtlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass er schliesslich beantragte, eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, D-3885/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2009 auf die Beschwerde mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht eintrat, da aus den damaligen Akten der 8. Mai 2009 als Datum der Eröffnung der angefochtenen Verfügung hervorging, dass der Beschwerdeführer bezüglich des erwähnten Urteils am 3. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichte, in welchem der 13. Mai 2009 als Eröffnungsdatum nachgewiesen wurde, weshalb das Revisionsgesuch mit Urteil vom 16. Juni 2009 gutgeheissen und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-3885/2009 dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Asylgewährung beantragt wird, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü- D-3885/2009 fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich die Beschwerde mit keinem Wort zu den vom Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereichen Reise- beziehungsweise Identitätspapieren äussert, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde sinngemäss an den bisherigen Verfolgungsvorbringen festgehalten und eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen nie erklärt, die Reise in die Schweiz habe vier Monate gedauert, sondern auf die entsprechende Frage geantwortet, (...) vor vier Monaten verlassen zu haben, D-3885/2009 dass dieser Einwand insofern zutrifft, als der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 20. Mai 2008 zu Protokoll gab, (...) vor etwa viereinhalb Monaten verlassen und vier Monate gebraucht zu haben, um von dort nach Vallorbe zu gelangen (vgl. Vorakten, A1/9, S. 1), dass der Beschwerdeführer jedoch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er nach anderthalb Monaten aus dem Camp der Rebellen geflüchtet sei, nachdem er zuvor während zweier Tage im Wald festgehalten worden sei (vgl. Vorakten, A1/9, S. 4), weshalb seine Angaben in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem von ihm genannten Ankunftsdatum in der Schweiz und dem Datum der BzP in Einklang gebracht werden können, dass sich sein weiterer Einwand, wonach die Strassen in seinem Herkunftsort über keine genauen Bezeichnungen verfügten, indes die Jugendlichen dafür den Begriff „road“ verwendeten, weil sie in ihrem Alter die englische Sprache als „cooler“ empfänden, als unbehelflich erweist, zumal der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge ausser dem Unterricht bei einem Koranlehrer nie eine Schule besucht hat, ausser seiner Muttersprache (...), wenig (...) und sehr wenig (...) keine weiteren Sprachkenntnisse besitzt, dass sich sein Einwand, wonach es anlässlich der Befragungen zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, als ebenso unbehelflich erweist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache befragt wurde, anlässlich der BzP erklärte, alles verstanden zu haben, die Verständigung mit dem Dolmetscher anlässlich der Anhörung vom 1. Mai 2009 als gut bezeichnete, ihm die Protokolle rückübersetzt wurden und er erklärte, dass sie seinen Aussagen entsprechen würden, dass sich auch aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-3885/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sodann weder die im angeblichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer dorthin unzumutbar wäre, dass (...) des Beschwerdeführers nach wie vor in dessen angeblichen Heimatstaat wohnhaft sind, weshalb er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, dass er noch jung ist und - soweit aktenkundig - an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und bereits in seinem angeblichen Heimatstaat (...) tätig war, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-3885/2009 dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Mai 2009 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be- D-3885/2009 schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer zwar behaupteten, jedoch nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3885/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit zu den Akten Ref.-Nr. (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12