Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3884/2026 law/gnb
Urteil v o m 9 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2026.
D-3884/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 19. März 2026 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und verfügte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. C. C.a Am 15. April 2026 und 18. Mai 2026 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und in B._______, Distrikt Jaffna, geboren und aufgewachsen. Er habe drei ältere Geschwister, zwei Brüder und eine Schwester. Die Schule habe er bis zum O-Level besucht. Danach habe er ab dem Jahre 2017 in der Schweisswerkstatt seines Bruders C._______ in D._______ gearbeitet. Sein Bruder sei im Jahre 2017 nach Sri Lanka zurückgekehrt, nachdem er sich einige Jahre in E._______ aufgehalten habe. An den Wochenenden sei er (der Beschwerdeführer) jeweils zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Wenn sein Bruder nicht genügend Arbeit gehabt habe, habe er bei seinem Schwager als Plattenleger arbeiten können. Seine finanzielle Situation sowie diejenige seiner Familie sei gut gewesen. Seine Probleme hätten im (…) 2021 begonnen, als er an den Feierlichkeiten zum Märtyrer-Tag teilgenommen habe. Tags darauf sei er vom TID (Terrorist Investigation Division) festgenommen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Danach seien der CID (Criminal Investigation Departement) und der TID immer wieder in die (…) seines Bruders gekommen und hätten Geld verlangt. Am (…) 2022 habe er an einem Protestmarsch für getötete und verschwundene Personen anlässlich des Kriegsendes teilgenommen und sei einen Tag festgehalten worden. Nach einer Demonstration am (…) 2024 sei er zwei Tage festgehalten und mit der Auflage, Unterschrift zu leisten, wiederum freigelassen worden. Obwohl er sich nach seiner Entlassung geweigert habe, Unterschrift zu leisten, habe dieser Umstand keine negativen Folgen für ihn gehabt. Während seiner Festnahmen sei er gefoltert und das letzte Mal zudem sexuell belästigt worden. Am (…) 2024 sei er, als er mit seinem Motorrad am Militärcamp vorbeigefahren sei, von denselben zwei Soldaten gerufen worden, welche ihn bereits anlässlich seiner letzten Festnahme sexuell belästigt hätten. Als er geantwortet habe, dass er nicht zu ihnen kommen werde, hätten diese ihn vom Motorrad
D-3884/2026 gezogen, unter Zwang in die Kantine gebracht und dort erneut sexuell belästigt. Irgendwie hätten die jungen Leute aus seinem Dorf von der sexuellen Belästigung Kenntnis erhalten und angefangen, ihn mit Witzen zu belästigen. Seine Mutter habe ihn dann zu seiner Tante gebracht, wo er sich fortan aufgehalten habe. Am (…) 2024 seien Soldaten in sein Elternhaus gekommen, hätten seine Eltern bedroht, diese geschlagen und behauptet, seine Eltern hätten Waffen versteckt. Am (…) 2024 sei er zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Er habe lange warten müssen und sei am Abend schliesslich in eine Zelle gesteckt worden. Am anderen Morgen sei er vor Gericht gebracht worden. Sein Vater habe für ihn gebürgt, worauf er nach Hause habe zurückkehren können. Gegen Abend seien drei Personen gekommen und hätten ihn bedroht und geschlagen. Sie hätten ihm gesagt, er solle die Anzeige zurückziehen und vor Gericht nicht gegen sie aussagen, ansonsten sie ihn töten würden. Danach habe er nicht mehr in Sri Lanka leben wollen. Er sei erneut zu seiner Tante gegangen, habe sich dort versteckt und seine Ausreise in die Wege geleitet. Am (…) 2024 habe er Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen und sei tags darauf in Italien angekommen. Am 1. Januar 2026 sei er mit einem Auto in die Schweiz gereist. Seine Eltern, zwei Geschwister sowie einige Onkel und Tanten würden noch heute in Sri Lanka leben. C.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte im Original, zwei Fotos sowie drei Beweismittel seinen Bruder C._______ betreffend zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 nahm seine Rechtsvertretung zum dem Beschwerdeführer unterbreiteten Entscheidentwurf des SEM Stellung. E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3), und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4).
D-3884/2026 Schliesslich beauftragte es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). F. Der Beschwerdeführer reichte mit einer vorfabrizierten und handschriftlich in Tamilisch verfassten Eingabe vom 2. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht eine mutmassliche Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. Mai 2026 ein. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2026 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2026 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Juni 2026 eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende, in einer Amtssprache des Bundes verfasste Beschwerdeverbesserung einzureichen, in welcher dargelegt werde, inwiefern das SEM in der Verfügung vom 29. Mai 2026 Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Zudem wurde er aufgefordert, innert der gleichen Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– einzuzahlen. Bei ungenutzten Fristen werde auf die Eingabe vom 2. Juni 2026 nicht eingetreten. I. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 10. Juni 2026 ein. J. Am 15. Juni 2026 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter eine als «Beschwerdebegründung» betitelte Eingabe einreichen. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
D-3884/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt und ebenfalls fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3884/2026 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hält in seiner Verfügung hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei innert vier Jahren drei Mal von den Behörden für kurze Zeit festgenommen und misshandelt worden, fest, es werde nicht in Abrede gestellt, dass es zu Übergriffen seitens einzelner Armeeangehöriger gekommen sein könnte. In Sri Lanka seien Polizeigewalt und Gewalt im Allgemeinen noch immer weit verbreitet. Es handle sich hierbei um ein gesellschaftliches Problem, welches die gesamte sri-lankische Bevölkerung betreffe. Asyl werde jedoch nicht für erlittene Nachteile ausgesprochen, sondern könne nur im Hinblick auf zukünftige flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile gewährt werden. Der Beschwerdeführer habe lediglich an Massenveranstaltungen teilgenommen und sei weder in exponierter Stellung tätig gewesen noch habe er sich durch ein besonderes Engagement, welches explizit gegen die sri-lankischen Behörden gerichtet gewesen sei, hervorgetan. Wesentlich sei, ob die Person von den sri-lankischen Behörden aufgrund des an den Tag gelegten Aktivismus als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werde, was in seinem Fall eindeutig verneint werden könne. Die sri-lankischen Behörden seien in der Lage, Mitläufer von Drahtziehern, die ihnen gefährlich werden könnten, zu unterscheiden. Um flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt zu werden, bedürfe es eines ausgeprägten politischen Profils und die betreffende Person müsse sich persönlich stark exponiert haben. Der Beschwerdeführer sei zum Kriegsende im Jahre 2009 noch im Kindesalter gewesen und habe deshalb keinen relevanten eigenen LTTE-Hintergrund (Liberation Tigers of Tamil Eelam). Er mache zwar geltend, dass sein Bruder mit der LTTE sympathisiert habe und im Jahre 2005 ein Trainingscamp der LTTE habe besuchen müssen. Dieser habe jedoch seit seiner Rückkehr aus E._______ im Jahre 2017 bis zum Jahre 2024 (Ausreise des Beschwerdeführers) weitestgehend unbehelligt in seiner Heimat leben können. Auch der Beschwerdeführer habe, abgesehen von den drei kurzen Festnahmen – wobei es sich lediglich um eine Überprüfung seiner Person gehandelt haben dürfte, zumal er umgehend wieder freigelassen worden sei – all die Jahre unbehelligt in Sri Lanka leben können. Deshalb dürfe davon ausgegangen
D-3884/2026 werden, dass die Vergangenheit des Bruders keinen Einfluss mehr auf die heutige Gefährdungssituation des Beschwerdeführers haben dürfte. Dies gelte umso mehr, als sein Bruder nach Kriegsende mehrere Jahre in Sri Lanka habe leben können. Hätten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer und seinen Bruder tatsächlich als ernsthafte Gegner wahrgenommen, wären sie nicht jedes Mal nach kurzer Überprüfung aus der Haft entlassen worden. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, welches ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als tatsächliche Gefahr erscheinen lasse. Zudem erreiche das von ihm Erlebte nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. 5.2 Bei der geltend gemachten sexuelle Belästigung seitens zweier Soldaten und der Erpressung durch den CID und den TID handle es sich um eine Verfolgung durch Drittpersonen, zumal diese Personen nicht in ihrer Funktion als Angehörige der Armee beziehungsweise des CID und des TID, sondern als fehlbare, fehlgeleitete Einzelpersonen gehandelt hätten. Die geltend gemachten Behelligungen würden auch in Sri Lanka strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Laut Beschwerdeführer hätten die Behörden umgehend ein Gerichtsverfahren gegen seine Peiniger eingeleitet. Indem er den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet habe, habe er den Behörden die Möglichkeit genommen, rechtskonform zu entscheiden. Zudem habe sein Bruder in Bezug auf die geltend gemachte Erpressung keine Anzeige erstattet. Die sri-lankischen Behörden seien jedoch sowohl fähig als auch willens, kriminelles Verhalten zu ahnden und entsprechend zu sanktionieren. Andernfalls müsste sich der Beschwerdeführer an eine übergeordnete Polizeistelle/Behörde wenden und dort um Schutz ersuchen, sollten Beamte niedriger Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholter Intervention nicht einleiten. Demzufolge seien auch diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.3 Den Akten seien auch keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne sodann darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Gleichwohl sei festzuhalten, dass er nicht ansatzweise in der Lage gewesen sei, über die Behelligungen seitens des TID sowie des CID zu berichten.
D-3884/2026 5.4 Zu den Einwänden in der Stellungnahme sei anzumerken, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers ein Gerichtsverfahren aufgrund seiner Anzeige eingeleitet worden sei. Die Behörden hätten sich objektiv betrachtet korrekt verhalten, indem sie ein Verfahren eingeleitet und die entsprechenden Untersuchungen in die Wege geleitet hätten. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er geltend mache, von der Polizei verfolgt zu werden. Er habe seine Heimat verlassen, ohne den Ausgang des Verfahrens abgewartet zu haben. Der Einwand der Rechtvertretung, das aufgrund seiner Anzeige eingeleitete Verfahren sei ungenügend abgeklärt worden, vermöge nicht zu überzeugen. Auch der Einschätzung, die LTTE-Vergangenheit des Bruders sei unzureichend untersucht worden, könne nicht gefolgt werden. Hätten die sri-lankischen Behörden den Bruder tatsächlich als ernsthaften Gegner wahrgenommen, wäre er nicht jedes Mal nach kurzer Überprüfung aus der Haft entlassen worden und hätte nicht während sieben Jahren ein eigenes Geschäft führen können. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Vergangenheit des Bruders keinen Einfluss auf die heutige Gefährdungssituation des Beschwerdeführer habe. 5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden folglich in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6. 6.1 In der «Beschwerdebegründung» vom 15. Juni 2026 wird eingewendet, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten in der Vergangenheit regelmässig Personen ins Visier genommen, denen eine Verbindung zur LTTE zugeschrieben worden sei, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich bestanden habe. Der Beschwerdeführer gehöre offensichtlich zu dieser Risikogruppe (tamilische Herkunft, Herkunft aus Jaffna, LTTE-Mitgliedschaft eines nahen Familienangehörigen, Teilnahme an politisch aufgeladenen tamilischen Veranstaltungen, wiederholte Befragungen durch Sicherheitsorgane, Konflikt mit Militärangehörigen). Das SEM würdige diese Faktoren isoliert statt kumulativ. Gerade die Gesamtheit dieser Umstände begründe ein erhebliches Verfolgungsrisiko. 6.2 Im Weiteren wird eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt, weil das SEM die Geschehnisse nicht einer Gesamtbetrachtung unterzogen habe. Der Beschwerdeführer habe seine Teilnahme an mehreren Veranstaltungen mit eindeutig politischem Charakter geschildert. Das SEM messe diesen Aktivitäten zu Unrecht keine relevante Bedeutung bei. Weiter habe die Vorinstanz die familiäre Verbindung zum
D-3884/2026 Bruder und die damit verbundene Reflexverfolgung nicht berücksichtigt. Entscheidend sei nicht, ob der Bruder dauerhaft verfolgt worden sei, sondern vielmehr, dass die Sicherheitsorgane wiederholt Interesse an ihm gezeigt hätten, er LTTE-Kontakte gehabt habe und deswegen auch die Familie in den Fokus der Behörden geraten sei. Ferner habe das SEM die Anzeige gegen die Militärangehörigen und das damit verbundene Risiko nicht rechtsgenüglich gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe die Vorfälle sehr detailliert geschildert (Strafanzeige, Vorladung, Einschüchterung, Morddrohung). Das SEM behandle dieses Vorbringen weitgehend als privaten Konflikt, obwohl die Beschuldigten Angehörige staatlicher Sicherheitsorgane gewesen seien. Die Anzeige des Beschwerdeführers habe zusätzliche Gefährdungen ausgelöst. Das SEM begründe nicht nachvollziehbar, weshalb unter diesen Umständen von einem effektiven staatlichen Schutz ausgegangen werden könne. Wer staatliche Akteure strafrechtlich belaste, könne aus Sicht dieser Personen als Gegner wahrgenommen werden. Die Gefahr von Vergeltungsmassnahmen werde im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend gewürdigt. Das SEM habe die Geschehnisse einzeln und isoliert betrachtet. Die kumulative Wirkung und der Konnex seien aber nicht geprüft worden (tamilische Herkunft, Herkunft aus dem Norden, LTTE-Familie, politische Aktivitäten, wiederholte Befragungen, Konflikt mit Militärangehörigen, Strafverfahren gegen Angehörige staatlicher Sicherheitskräfte, Drohungen). lm konkreten Fall sei eine Gesamtbetrachtung essenziell. Schliesslich verkenne das SEM, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer als politisch verdächtigte Person wahrnehmen würden, was das SEM nicht vertieft geprüft habe. Das SEM hätte weitere Abklärungen tätigen müssen hinsichtlich des behaupteten Strafverfahrens, der gerichtlichen Vorladung der Militärangehörigen, der nachfolgenden Drohungen und des aktuellen Interesses der Behörden an der Person des Beschwerdeführers. 6.3 Schliesslich verletze das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht, indem teilweise eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den detaillierten Schilderungen in den Anhörungsprotokollen fehle. Es könne daher nicht eruiert werden, weshalb wesentliche Elemente seiner Vorbringen unberücksichtigt geblieben seien. 7. 7.1 Die formellen Rügen der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich als unbegründet. Das SEM begründet in seiner Verfügung unter Berücksichtigung der wesentlichen Aspekte des zur Begründung des
D-3884/2026 Asylgesuches geltend gemachten Umstände ausführlich, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war gestützt auf die darin enthaltene Begründung offensichtlich möglich. In der Eingabe vom 15. Juni 2026 wird zudem nicht konkretisiert, welche angeblich «wesentlichen Elemente» unberücksichtigt geblieben seien. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sein könnte. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, spätestens im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weitere wesentliche Sachverhaltselemente oder neue Beweismittel einzubringen, was er unterliess. Allein aus dem Umstand, dass er beziehungsweise sein Rechtsvertreter die Auffassung und Schlussfolgerung des SEM nicht teilen, lässt sich keine formelle Rechtsverletzung ableiten. Vielmehr betreffen die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde die Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Der Subeventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher abzuweisen. 7.2 7.2.1 Im materieller Hinsicht ergibt sich nach Prüfung der Akten, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugende Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5). In Ergänzung ist folgendes festzuhalten: 7.2.2 Das SEM zeigt ausführlich auf, weshalb der Beschwerdeführer über kein Profil verfügt, welches ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als Gefahr erscheinen lassen könnte. Die in der «Beschwerdebegründung» erhobenen Einwände sind nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. Insbesondere erschliesst sich nicht, inwiefern das SEM die Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren Veranstaltungen, die LTTE-Vergangenheit des Bruders oder die Anzeige gegen Militärangehörige nicht oder nicht zutreffend gewürdigt hätte. Beim Einwand, die Sicherheitskräfte würden ihn als politisch verdächtige Person wahrnehmen, handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche in den Akten keine Stütze findet. Er wandte sich überdies nach dem zweiten sexuellen Übergriff durch zwei Soldaten an die sri-lankische Polizei, worauf ein Strafverfahren eröffnet wurde. Ob es sich bei diesem Übergriff um staatliche Verfolgungshandlungen oder um Übergriffe durch Dritte handelt, kann offenbleiben, da – wie sich im Falle des
D-3884/2026 Beschwerdeführers zeigte – grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates in Bezug auf fehlbare Militärangehörige auszugehen ist. Aus dem Umstand, dass die angezeigten Personen nach dem Erhalt der Vorladung Morddrohungen ausgestossen haben sollen, kann nicht auf staatliche Vergeltungsmassnahmen oder einen fehlenden Schutzwillen seitens der staatlichen Behörden geschlossen werden. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die weiteren Ausführungen und Einwände in der Eingabe vom 15. Juni 2026 einzugehen, weil sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. 7.2.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zudem unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka und insbesondere der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ausführlich und zutreffend ausgeführt, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Auf die entsprechenden Erwägungen des SEM, welchen in der «Beschwerdebegründung» nichts Stichhaltiges entgegen gesetzt wird, kann vollumfänglich verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
D-3884/2026 11. 11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos, womit es – ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit – an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3884/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: