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Bundesverwaltungsgericht 08.08.2012 D-3878/2012

8 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,792 mots·~14 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3878/2012

Urteil v o m 8 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, alias D._______, geboren B._______, Ghana, E._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012 / N _______.

D-3878/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein ghanaischer Staatsangehöriger, am 20. Januar 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2009 auf dem Luftweg nach Italien rücküberstellt wurde, dass er am 3. März 2010 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Mai 2010 erneut in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4158/2010 vom 29. Juni 2010 auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. September 2010 unbekannten Aufenthalts war, dass er am 16. März 2012 ein drittes Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte und ihm am 28. März 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2012 mitteilte, das eingeleitete Dublin-Verfahren sei abgeschlossen und das nationale Verfahren werde weitergeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 2. Juli 2012 im Wesentlichen vorbrachte, nach dem Verlust seiner Familie sei er bei einem Nachbarn aufgewachsen, der sein Pflegevater geworden sei, dass sein Pflegevater in einen Landstreit mit dem Dorfchef geraten sei, worauf er seinen Pflegevater bei den Auseinandersetzungen habe unterstützen wollen und in der Folge ebenfalls in den Streit verwickelt worden sei,

D-3878/2012 dass dieser Streit eskaliert sei und sie um ihr Leben gefürchtet hätten, weshalb er sich im Jahr 2007 zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden habe, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2012 – eröffnet am 12. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den Kanton F._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigen liess, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG könne der Bundesrat Staaten bezeichnen, die als verfolgungssicher gelten (sog. "Safe Countries"), dass, wenn ein Staat auf Grund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet werde, die gesetzliche Regelvermutung bestehe, eine asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet, dass hierbei eine relative Verfolgungssicherheit vermutet werde, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, dass Ghana als verfolgungssicherer Staat gelte, weshalb das BFM auf entsprechende Asylgesuche ghanaischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. A AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer im ersten und zweiten Asylverfahren angegeben habe, wegen innerethnischer Konflikte – in deren Verlauf sei sein Bruder am 29. Januar 2008 umgekommen – zwischen den G._______ und H._______ habe er Ghana am 30. Januar 2008 verlassen, dass er dagegen im dritten Asylverfahren zu Protokoll gegeben habe, er sei im Jahre 2007 aus Ghana ausgereist, weil sein Pflegevater – seine Eltern und sein einziger Bruder seien 1999/2000 bei einem Verkehrsunfall umgekommen – in einen Landstreit mit dem örtlichen Chef verwickelt ge-

D-3878/2012 wesen sei und er nun die Verfolgung des Chefs und seiner Gefolgsleute befürchte, da er seinem Pflegevater geholfen habe, dass sich aufgrund der festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen keine Hinweise auf eine Verfolgung in Ghana ergeben würden, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass der Beschwerdeführer darin beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei sodann festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

D-3878/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Eingabe genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen, dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG; Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb

D-3878/2012 auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ghana ist, der Bundesrat dieses Land mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 zum "Safe Country" erklärt hat und auf die Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Ghana bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-

D-3878/2012 länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen beschränkt und sodann erstmals anführt, er habe sein Heimatland aufgrund seiner Homosexualität und der daraus resultierenden Übergriffe, der sozialen Ächtung und seiner psychologischen Probleme verlassen, dass die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Probleme aufgrund seiner Homosexualität als nachgeschoben zu qualifizieren sind und sich die Ausführungen in der Beschwerde insgesamt als unbehelflich erweisen, zumal der Beschwerdeführer nicht substanziiert begründet, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, seine nun vorgebrachten Schwierigkeiten bereits im ersten Asylverfahren darzulegen, dass sie in keiner Weise geeignet sind, an seinen Aussagen – welche im Übrigen, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind – etwas zu ändern, dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass bei der Beurteilung von Asylgesuchen von Staatsangehörigen von sog. "Safe Countries" grundsätzlich von der Regelvermutung ausgegangen wird, dass ein Schutzbedürftiger in seinem Heimatstaat den notwendigen Schutz erhält, der Staat also willens und fähig ist, den Betroffenen den notwendigen Schutz zu gewähren (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18),

D-3878/2012 dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass es selbst bei Wahrheitsunterstellung der vom Beschwerdeführer behaupteten beziehungsweise befürchteten Behelligungen wegen einer Landstreitigkeit zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermöchte, da es ihm zuzumuten wäre, sich in Ghana an die staatlichen Behörden zu wenden, um die angeblichen Benachteiligungen anzuzeigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-3878/2012 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Nichteintretensverfahren praxisgemäss keine Anwendung finden kann und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass er über Berufserfahrung als Bauer verfügt und aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat sowohl über ein familiäres als auch soziales Beziehungsnetz verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint,

D-3878/2012 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3878/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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