Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.06.2009 D-3875/2009

22 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,644 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3875/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3875/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein katholischer Igbo mit letztem Wohnsitz in X._______ (...), seinen Heimatstaat Nigeria eigenen Angaben zufolge im Dezember 2008 verliess und am 14. Dezember 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ vom 17. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 8. April 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Z._______ (...) geboren, dass seine Eltern im Jahre 1995 nach X._______ (...) gezogen seien, er jedoch bei seinem Onkel B._______ in Z._______ geblieben und dort aufgewachsen sei, dass er schliesslich im Jahre 2004 seinen Eltern nach X._______ gefolgt sei, dass er im Januar 2008 mit seinem muslimischen Freund M. eine einmalige sexuelle Erfahrung gemacht habe, dass sowohl er als auch M. sich danach komisch gefühlt hätten, dass M. deshalb seinen Eltern davon erzählt habe und diese daraufhin die beiden bei der Scharia angezeigt hätten, die für dieses Delikt die Todesstrafe durch Erhängen vorsehe, dass ihm mitgeteilt worden sei, ihm werde eine Frist von zwei respektive drei Monaten gewährt, um sich beim Gericht zu stellen, andererseits werde er mit Gewalt vorgeführt, dass er vor Ablauf der Frist nach Z._______ gegangen sei und sich dort versteckt habe, dass er einige Monate später nach X._______ zurückgekehrt sei, weil er gedacht habe, die Sache wäre inzwischen vergessen, dass er in X._______ wieder seinen Freund M. getroffen habe, der ihm geraten habe, sich weiterhin zu verstecken, was er auch gemacht D-3875/2009 habe – tagsüber sei er im Wald gewesen und nachts im Haus seiner Eltern, dass am 28. November 2008 in X._______ blutige Unruhen zwischen Moslems und Christen ausgebrochen seien und die Moslems dabei das Haus des Beschwerdeführers in Brand gesteckt hätten, dass dabei seine Eltern ums Leben gekommen seien, dass der Beschwerdeführer selber rechtzeitig durch die Hintertür habe entkommen können, dass er sich am darauffolgenden Tag zusammen mit sehr vielen anderen Flüchtlingen beim Roten Kreuz in X._______ gemeldet habe, dass er dort einige Tage geblieben sei, bis ihm eine Schweizerin geholfen habe, Nigeria zu verlassen, dass er in ihrer Begleitung am 14. Dezember 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 – eröffnet am 8. Juni 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätsoder Reisepapieren vor, da die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ohne Ausweisschriften auf dem Luftweg in die Schweiz gereist und seine Begleiterin habe für ihn unterwegs alle Kontrollen erledigt, den stereotypen Vorbringen vieler Gesuchsteller entspreche, die nicht bereit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen und dies in Anbetracht des geltend gemachten Reiseweges nicht der Realität entspreche, dass sich der Beschwerdeführer des Weiteren widersprochen habe, wenn er einmal per Direktflug von X._______ nach Genf gelangt sein und ein andermal in Lagos eine Zwischenlandung gemacht haben wolle, D-3875/2009 dass seine Aussagen, wonach er einmal etwa um 11 Uhr morgens und ein andermal am Abend in X._______ abgeflogen sein wolle, ebenfalls widersprüchlich seien, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine weiteren Angaben zu diesen Flügen habe machen können, dass zudem die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht geglaubt werden könnten, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit entsprechenden Dokumenten in die Schweiz eingereist sei, dass er sich inzwischen bereits seit etwa einem halben Jahr in der Schweiz aufhalte und den Schweizer Behörden bis dato weder einen Reisepass noch seinen ID-Ausweis ausgehändigt habe, dass der Beschwerdeführer somit keine plausiblen Gründe für das Fehlen von Ausweispapieren vorzubringen vermöge, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien, dass er beispielsweise einerseits angegeben habe, die Eltern von M. hätten ihn dem Gericht zugeführt, andererseits zu Protokoll gegeben habe, er habe eine Vorladung erhalten, dass er diese Vorladung, welche ihm angeblich sowohl eine Frist gestellt als auch eine entsprechende (Todes-)Androhung bei Nichtbefolgen beinhaltet habe, bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, dass er die ihm angeblich angesetzte Frist einmal mit zwei und ein andermal mit drei Monaten angegeben habe, dass auch die Aussage, wonach er sich unmittelbar vor der Ausreise einmal zwischen fünf und sieben und ein andermal etwa 15 Tage im Büro des Roten Kreuzes in X._______ aufgehalten haben wolle, dass schliesslich auch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht der geltend gemachten Verfolgung entspreche, wenn er kurze Zeit später wieder nach X._______ zurückgekehrt sei, wo ihm seinen Angaben zufolge aufgrund des begangenen Deliktes die Todesstrafe gedroht habe, D-3875/2009 dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zum Vorliegen derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 5. Juni 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 14. Dezember 2008 sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu D-3875/2009 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.11. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-3875/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt rudimentär wiederholt und zudem geltend macht, er sei gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A. Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) klarerweise als Flüchtling anzusehen, dass er zudem anfügt, er habe keine Garantie für eine Rückkehr nach Nigeria in Sicherheit und Würde, da eine begründete Furcht bestehe, dass er dort Behandlungen ausgesetzt würde, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstiessen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die ganze Reise aus Nigeria bis in die Schweiz ohne Reisepapiere zurückgelegt, nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen können, dass er in seiner Beschwerde keinen Bezug auf die ausführlichen und zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz nimmt, weshalb vollumfänglich auf diese zu verweisen ist, D-3875/2009 dass sich der Beschwerdeführer zudem offensichtlich in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche zu beschaffen, dass er lediglich angab, nie einen Pass besessen, im Jahr 2007 aber eine Identitätskarte beantragt zu haben (vgl. act. A4/11, S. 3 sowie Beschwerde S. 3), dass er jedoch nicht erwähnte, weshalb er die angeblich beantragte ID-Karte nie erhalten haben soll, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 8. April 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern sich mit der Behauptung, er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, begnügt, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass abgesehen von den bereits von der Vorinstanz richtigerweise festgestellten Widersprüchen in den Vorbringen des Beschwerdeführers noch weitere bestehen, dass er beispielsweise anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ angab, nachdem er sich in Z._______ versteckt habe, sei er im August 2008 nach X._______ zurückgekehrt (vgl. act. A4/11, S. 6), an der direkten Anhörung vom 8. April 2009 jedoch aussagte, er sei erst im November 2008 nach X._______ zurückgegangen (vgl. act. A10/19, S. 10), dass er sich mehrmals bezüglich seiner Verwandten widersprach, so einmal von zwei Onkeln väterlicherseits und drei Tanten/Onkeln mütterlicherseits sprach, dann aber mehrfach ausdrücklich erklärte, nur einen einzigen Onkel zu haben (vgl. act. A4/11, S. 3 und act. A10/19, S. 6), D-3875/2009 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer zahlreichen Widersprüche und der fehlenden Realkennzeichen als haltlos zu werten sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, D-3875/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass im Heimatdorf (Z._______) des Beschwerdeführers mehrere Verwandte – insbesondere sein Onkel B._______, bei dem er bis zu seinem 14. Lebensjahr wohnte – leben und er dort somit über ein tragfähiges Familiennetz verfügt, welches ihm eine Rückkehr dorthin wesentlich erleichtern wird, dass deshalb insgesamt keine Gefahr besteht, der Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, D-3875/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-3875/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax und Kurier) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: > Seite 12