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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2012 D-3870/2012

27 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,037 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3870/2012

Urteil v o m 2 7 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), und deren gemeinsames Kind 3. D._______, geboren (…), Armenien, alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 / N (…).

D-3870/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 eigenen Angaben zufolge am 25. Oktober 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie am 30. Oktober 2011 um Asyl nachsuchten, dass sie dazu vom BFM am 10. November 2011 befragt und am 19. Juni 2012 angehört wurden, dass der Beschwerdeführende 1 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich ab 2008 als Asylbewerber in Schweden aufgehalten und sei nach der Ablehnung seines Asylgesuchs im März 2010 nach Armenien deportiert worden, dass er nach seiner Ankunft in Armenien dort ein Stück Land gekauft habe, um darauf eine Werkstatt aufzubauen und ein Geschäft für Radiotechnik zu betreiben, dass er von der örtlichen Mafia jedoch gezwungen worden sei, einen Geschäftspartner aufzunehmen, dass dieser, während dem er (Beschwerdeführende 1) sich wegen einer Lungenentzündung einen Monat lang im Spital aufgehalten habe, die von ihm bestellte und bezahlte Ware weiterverkauft habe, dass er daraufhin seinen zur Mafia gehörenden Geschäftspartner zur Rede gestellt habe, worauf dieser ihm mit dem Tod gedroht habe, dass er deswegen Anzeige gegen seinen Geschäftspartner habe erstatten wollen, die Polizei ihm jedoch nicht geholfen, sondern ihn einfach weggeschickt habe, dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen habe, weshalb er am 11. Oktober 2011 zusammen mit seiner Ehefrau via E._______ und F._______ nach Schweden geflogen sei, wo sie sich 20 Tage aufgehalten hätten, bevor sie via G._______ nach H._______ gereist seien, dass die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Befragungen geltend machte, sie habe in ihrer Heimat keine eigenen Probleme gehabt, sie sei nur wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,

D-3870/2012 dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei der Einreichung ihrer Asylgesuche im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ schriftlich aufgefordert wurden, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass die Beschwerdeführende 2 am (…) den Sohn D._______ gebar, dass das BFM mit Entscheid vom 12. Juli 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 30. Oktober 2011 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, obwohl sie anlässlich der Einreichung ihrer Asylgesuche schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden seien, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob glaubhaft gemacht werden könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen, dass die Erklärung der Beschwerdeführenden, sie hätten ihre Pässe nach der Ankunft in der Schweiz zerrissen und weggeworfen, weil sie gedacht hätten, sie würden sie nicht mehr gebrauchen können, eine offensichtlich unbehilfliche Schutzbehauptung sei und deshalb nicht geglaubt werden könne, dass eine mutwillige Vernichtung der vorhandenen Identitätsausweise durch die Beschwerdeführenden ohnehin nicht als ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG betrachtet werden könne, dass die Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 über ihren angeblichen Reiseweg in die Schweiz zudem mit Widersprüchen behaftet sei, dass als weiteres Indiz für die Verheimlichung der Identitätsdokumente hinzukomme, dass sich die Beschwerdeführenden auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um Erhalt ihrer Reisepapiere bemüht hätten, dass vor diesem Hintergrund ihre Vorbringen bezüglich Identitätsausweise als bekannte stereotype Behauptung betrachtet werden müssten, welche für sich alleine nicht als entschuldbarer Grund für das Fehlen von Identitätspapieren anzuerkennen seien, weswegen keine entschuldbaren

D-3870/2012 Gründe vorlägen, die es den Beschwerdeführenden verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden generell in Frage gestellt werde, da weder ihre Identität noch ihr tatsächlicher Reiseweg feststehe, dass den Aussagen des Beschwerdeführenden 1 klar zu entnehmen sei, dass er sein Heimatland mit der Absicht verlassen habe, in Schweden, wo er bereits in den Jahren 2008 bis 2010 gelebt und gearbeitet habe, wieder Arbeit zu suchen und sich dort gegebenenfalls niederzulassen, dass er sich erst entschlossen habe, Schweden zu verlassen und weiter in die Schweiz zu reisen, nachdem er in Schweden keine Arbeit gefunden habe, dass die asylfremde Ausreisemotivation des Beschwerdeführenden 1 durch seine Aussage anlässlich der Anhörung, er sei in die Schweiz gekommen, weil die Schweiz ein gutes Land betreffend Hilfeleistungen sei, bestätigt werde, dass das Verhalten des Beschwerdeführenden 1 sowie seine Aussagen darauf hindeuteten, dass er sein Heimatland nicht etwa aus asylrechtlich relevanten Gründen, sondern vielmehr wegen der Hoffnung auf einen Arbeitsplatz in Schweden verlassen habe und die nun geltend gemachten Asylvorbringen nur vorgespielt seien und nicht den Tatsachen entsprächen, dass dieser Verdacht durch seine durchwegs unsubstanziierten Aussagen erhärtet werde, dass seine Vorbringen auch widersprüchlich und realitätsfremd seien, dass die durchs Band unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden über ihre Ausreisegründe eindeutige Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte aufwiesen und insgesamt den Eindruck erweckten, die Beschwerdeführenden hätten bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, weswegen ihre Asylvorbringen nicht geglaubt werden könnten, dass die Beschwerdeführenden deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur

D-3870/2012 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren, die Dispositivziffern 3 und 4 seien aufzuheben und von einer Wegweisung sei abzusehen; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Asylgründe zurückzuweisen, dass sie im Weiteren darum ersuchten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sie seien von Gerichtskosten frei zu halten und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass die Beschwerdeführenden mit der Rechtsmittelschrift auszugsweise Kopien (je zwei Seiten) ihrer armenischen Pässe (inklusive einer amtlichen Beglaubigung [in Kopie]) sowie auszugsweise Kopien ihrer Geburtsurkunden (inklusive deutscher Übersetzungen) einreichten, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 20. Juli 2012 eine Fürsorgebestätigung vom 20. Juli 2012 zu den Akten reichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-

D-3870/2012 son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5),

D-3870/2012 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1), dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführenden innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung ihrer Asylgesuche beziehungsweise der schriftlichen Aufforderung vom 30. Oktober 2011, rechtsgenügliche Identitäts- respektive Reisepapiere einzureichen, keine diesbezügliche Papiere im Original eingereicht haben, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),

D-3870/2012 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass hinsichtlich der mit der Beschwerde eingereichten Passkopien beziehungsweise Kopien der Geburtsurkunden festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der Rechtsprechung handelt, zumal diese nicht geeignet sind, die Identität der Beschwerdeführenden einwandfrei festzustellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), weshalb deren Nachreichung – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG schon deswegen nicht ausschliesst, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführenden (der Beschwerdeführende 1 werde in Armenien durch ein Mitglied der Mafia mit dem Tod bedroht) nach Prüfung der Akten auch nach der Überzeugung des Gerichts ein Konstrukt darstellt, und dass den ausgewogenen und nachvollziehbaren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist, wonach die diesbezüglichen Angaben realitätsfremd, widersprüchlich sowie unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von Art. 7 AsylG offenkundig nicht zu genügen vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden und rechtsgenüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen, da die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Neues und Substanzielles entgegenhalten, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32

D-3870/2012 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-3870/2012 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Armenien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Armenien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt, dass die – gemäss den Akten – gesunden Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen (Eltern, Geschwister), welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann, dass der junge Beschwerdeführende 1 zudem über Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Automechaniker verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Armenien gelingen wird, in ausreichendem Masse für seine Familie zu sorgen, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse erkennbar sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

D-3870/2012 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3870/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

Versand:

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