Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.06.2009 D-3861/2009

19 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,423 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3861/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, geboren [...], Irak, angeblich staatenlos, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3861/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2003 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte und dabei angab, ethnischer Kurde aus Dohuk und irakischer Staatsangehöriger zu sein, dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2004 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass das BFM in der Folge die am 4. Oktober 2005 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers am 20. November 2007 aufhob, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 18. Dezember 2007 wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses mit Urteil vom 4. Februar 2008 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2008 unter neuer Identität ein zweites Asylgesuch einreichte, wobei er angab, als Staatenloser in Syrien geboren zu sein und für die PKK im Irak gekämpft zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat (Täuschung über die Identität) und wiederum die Wegweisung in den Irak verfügte, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer seither unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2009 ein drittes Asylgesuch einreichte und dabei behauptete, ethnischer Kurde aus Z._______ in der Provinz Y._______ in Syrien und als Ajnabi staatenlos zu sein, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 4. Mai 2009 sowie der direkten Anhörung vom 4. Juni 2009 zur Begründung des dritten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Februar 2008 respektive nach dem 20. März 2008 die Schweiz verlassen und sei – in der Absicht nach Syrien zurückzukehren – zunächst in die Türkei gegangen, wo er von seinem Vater erfahren habe, dass er in Syrien wegen des Verdachts gesucht werde, die PKK unterstützt zu haben, D-3861/2009 dass er daher von der Türkei kommend illegal erneut in die Schweiz eingereist sei und sein drittes Asylgesuch gestellt habe, dass seinen Eltern ein mit dem 20. April 2008 datiertes Schreiben in Kopie ausgehändigt worden sei, dessen Inhalt er nicht kenne, weil er nicht lesen könne, dass sein Vater ihm gesagt habe, im Schreiben stehe, er werde von einem Gericht in X._______ gesucht, dass er eine Kopie dieses Schreibens der Vorinstanz als Beweismittel eingereicht habe, dass er mit diesem Schreiben (laut Vorinstanz ein Haftbefehl des syrischen Justizministeriums) beweisen wolle, er werde vom syrischen Geheimdienst gesucht, weil dieser davon ausgehe, er unterstütze die PKK, dass er aus dem Gebiet W._______ stamme, in dem nur kurdische Ajanibs lebten, dass seine Mutter ihm gesagt habe, bei einer Rückkehr würde er bei lebendigem Leibe verbrannt, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 – an diesem Datum im EVZ Basel persönlich ausgehändigt – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung in den Nordirak sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens am 27. März 2008 Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals dazu aufgefordert worden sei, sich mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren auszuweisen, dass er im dritten Asylverfahren lediglich eine Kopie einer unnummerierten Identitätsfeststellung eingereicht und sich nicht weiter um den Nachweis seiner Identität bemüht habe, D-3861/2009 dass der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen versuche und es sich bei ihm nicht um eine staatenlose Person syrischer Herkunft handle, dass unklar bleibe, ob der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung des zweiten Asylgesuchs am 27. März 2008 die Schweiz überhaupt verlassen habe und in die Türkei gereist sei, dass die zu den Akten gereichten, angeblich in der Türkei aufgenommenen Fotos irgendwo hätten aufgenommen werden können, dass der Kopie eines angeblichen Haftbefehls des syrischen Justizministeriums, datiert vom 20. April 2008, dessen Inhalt der Gesuchsteller nicht kenne und zu dem er widersprüchliche Angaben mache, keine Beweiskraft zukomme, dass seine Behauptung, von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme und der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisung nach Syrien festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eintrafen, D-3861/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das BFM in seinem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergangenen Entscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung D-3861/2009 des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestritten in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 7 ff.), dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert, dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind, dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), D-3861/2009 dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, und unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach der rechtskräftigen Abweisung des zweiten Asylgesuchs am 27. März 2008 und vor dem Einreichen des dritten Gesuchs am 28. April 2009 mit der Aushändigung eines am 20. April 2008 datierten Schreibens an seine Eltern lediglich ein einziges Ereignis zu nennen vermochte, das ihm in dieser Zeit Probleme bereitet habe, dass er im Zusammenhang mit diesem angeblichen Haftbefehl des syrischen Justizministeriums unsubstanziierte Ausführungen machte und sich in Widersprüche verwickelte, dass er keine substanziierten Angaben zum Inhalt des Schreibens und zu dessen Verfasser machen konnte, was er damit begründete, Analphabet zu sein (Akte D9 S. 11 f. Fragen 102 ff.), dass er in der direkten Bundesanhörung einmal angab, das Gericht bzw. die Polizei habe das Schreiben bei ihm zuhause abgegeben (Akte D9 S. 11 Frage 95), kurz darauf aber erklärte, es sei der Geheimdienst gewesen, der den Haftbefehl übergeben habe (a.a.O. Frage 103), dass er angab, er verfüge (nur) über eine Kopie des Haftbefehls, weil das Original von den Behörden nicht herausgegeben werde (Akte D2 S. 5; Akte D9 S. 13 Frage 115), dass mit dieser Erklärung aber erst recht nicht nachvollziehbar wird, dass und wie er überhaupt in den Besitz einer Kopie gelangen konnte, dass der Beschwerdeführer, der seit 2003 unter verschiedenen Namen, Geburtsdaten und Herkunftsangaben drei Asylgesuche einreichte, es bis heute unterliess, seine Identität und Herkunft rechtsgenüglich zu belegen, obwohl er nach zwei erfolglos durchlaufenen Asylverfahren wissen musste, dass das Abgeben rechtsgenüglicher Identitäts- D-3861/2009 papiere von zentraler Bedeutung ist und er dazu fast sechs Jahre Zeit und nach eigenen Angaben auch persönlichen Kontakt zu seinem Vater hatte (Akte D2 S. 2), dass er indessen bis heute keine Originalbestätigung seiner angeblichen Zugehörigkeit zu den staatenlosen Ajnabi einreichte, obwohl er dazu ebenfalls längstens Zeit gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer somit keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass bei dieser klaren Sachlage die Anträge auf Fristgewährung für das Beschaffen weiterer Beweismittel aus dem Ausland und Durchführung weiterer Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers (Lingua-Analyse) abzweisen sind, dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen wäre, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht D-3861/2009 des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, nach Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wobei das vom BFM festgestellte Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bezüglich des Nordiraks zu bestätigen sein dürfte, dass der offenbar gesunde Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelnden Mitwirkung und der Verheimlichung der wahren Identität beziehungsweise Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden seiner Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3861/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 10

D-3861/2009 — Bundesverwaltungsgericht 19.06.2009 D-3861/2009 — Swissrulings