Abtei lung IV D-3859/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3859/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 14. April 2008 aus dem Heimatland ausreiste und am 25. April 2008 illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch stellte und dort am 6. Mai 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM aufgrund von konkreten Verdachtsmomenten (Grenzkontrollrapport vom 19. September 2006) bei den deutschen Behörden eine Statusanfrage machen liess, welche von der Bundespolizeidirektion Stuttgart mit Schreiben vom 9. Mai 2008 beantwortet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. Mai 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass es in Bezug auf den vom Beschwerdeführer abgegebenen irakischen Identitätsausweis eine Dokumentenprüfung veranlasste und sich der Identitätsausweis dabei als Totalfälschung herausstellte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Nachforschungen in Deutschland sowie zu demjenigen der Dokumentenprüfung gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus (...) und sei Jezide, dass sein Vater unter dem Regime von Saddam Hussein gezwungenermassen als Fahrer und Leibwächter eines Truppenbefehlshabers tätig gewesen sei, dass sein Vater nach dem Sturz des alten Regimes von den Kurden verfolgt und bedroht worden sei, D-3859/2009 dass die Kurden unter anderem die Ländereien seiner Familie beschlagnahmt hätten, dass sie ständig überwacht worden seien und das Haus nicht mehr hätten verlassen können, dass sein Vater Drohbriefe von der Sicherheitsbehörde Asaisch aus Dohuk erhalten habe, worin mit der Verhaftung des Vaters oder – subsidiär – des Beschwerdeführers respektive mit dem Tod gedroht worden sei, dass er in diesem Zusammenhang im Jahr 2005 zweimal vorübergehend inhaftiert und dabei geschlagen worden sei, dass er aus diesen Gründen am 14. April 2008 auf Anraten seines Vaters aus seinem Heimatland ausgereist sei, dass sein Vater den Irak inzwischen ebenfalls verlassen habe, er aber nicht wisse, wo sich sein Vater heute aufhalte, dass das Leben in der Heimat sehr schwierig sei, zumal es keine Arbeit gebe und Jeziden im Irak verfolgt würden, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Ergebnisses der Dokumentenprüfung (Totalfälschung) darauf bestand, die von ihm abgegebene Identitätskarte sei echt, dass er auf Vorhalt der Mitteilung der deutschen Behörden erklärte, er sei bereits im Oktober 2006 erstmals aus dem Irak ausgereist und im Jahr 2007 einmal vorübergehend in Deutschland gewesen, dass er dann aber in den Irak zurückgekehrt und im Jahr 2008 erneut aus dem Heimatland ausgereist sei, dass er auf Vorhalt, er sei aber bereits am 19. September 2006 an der schweizerisch-deutschen Grenze aufgegriffen worden, geltend machte, er könne sich nicht an die Jahreszahl erinnern, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, D-3859/2009 dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eine (nachweislich gefälschte) irakische Identitätskarte sowie ein Bestätigungsschreiben der Jezidengemeinschaft von (...) vom 16. Juli 2008 zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es ausserdem die als gefälscht erkannte Identitätskarte gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzog, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe eine nachweislich gefälschte Identitätskarte abgegeben, dass er damit die ihm obliegende Pflicht, seine Identität vollständig offenzulegen, verletzt habe, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wolle mit der Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Ausweisen seinen tatsächlichen Reiseweg verheimlichen oder eine allfällige Wegweisung verzögern respektive verhindern, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Asylbehörden mittels gefälschten Papieren vorsätzlich zu täuschen, weshalb seine Vorbringen grundsätzlich zweifelhaft seien, dass er ausserdem unsubstanziierte und tatsachenwidrige Aussagen zum Reiseweg gemacht habe, dass seine Asylvorbringen ebenfalls unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen und teilweise nachgeschoben worden seien, dass die Vorbringen insgesamt nicht geglaubt werden könnten, dass die angebliche Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden nicht asylrelevant sei, D-3859/2009 dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-3859/2009 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), D-3859/2009 dass vorab auf die in der Beschwerde erhobene Rüge einzugehen ist, wonach die angefochtene Verfügung nicht innert der in Art. 37 Abs. 1 AsylG genannten Verfahrensfrist ergangen sei, dass die Verfahrensfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG nicht absolut gilt, was bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ersichtlich ist ("Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchsstellung zu treffen und summarisch zu begründen"), dass – wenn die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben sind – auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten ist, wenn die in Art. 37 Abs. 1 AsylG statuierte Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 Erw. 5d), dass das BFM der langen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall Rechnung getragen hat, indem eine angemessene Ausreisefrist gewährt wurde, dass dem Beschwerdeführer durch die lange Verfahrensdauer somit kein konkreter Nachteil erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich eine nachweislich gefälschte irakische Identitätskarte lautend auf (...) abgegeben hat, dass er unsubstanziierte, ausweichende und tatsachenwidrige Aussagen zu seinem Reiseweg gemacht hat (vgl. A20, S. 9 ff. sowie S. 16), dass er sich betreffend die Frage, ob er seine Identitätskarte anlässlich der Ausreise aus dem Irak mitgenommen habe, widersprach, indem er zunächst erklärte, er habe sie nicht mitnehmen können, gleich darauf jedoch geltend machte, er habe seine Identitätskarte mit in die Türkei genommen, wo sie ihm vom Schlepper abgenommen worden sei (vgl. A20, S. 3), dass in der Beschwerde schliesslich geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe seine echte Identitätskarte (lautend auf (...) den deutschen Behörden abgegeben, D-3859/2009 dass es ihm somit ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, diese angeblich echte Identitätskarte bei den deutschen Behörden erhältlich zu machen oder zumindest entsprechende Schritte einzuleiten, was der Beschwerdeführer indessen trotz seines inzwischen bereits über ein Jahr dauernden Aufenthalts in der Schweiz unterlassen hat, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass der Beschwerdeführer versuchte, die schweizerischen Asylbehörden durch Abgabe eines gefälschten Identitätsausweises vorsätzlich über seine Identität zu täuschen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch erheblich und nachhaltig beeinträchtigt wird, dass er überdies offensichtlich tatsachenwidrige Angaben zu seinen Aufenthaltsorten zwischen den Jahren 2006 und 2008 machte und erst auf Vorhalt hin zugab, sich bereits vor dem angeblichen Ausreisedatum vom 14. April 2008 in Europa aufgehalten zu haben, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers bereits aus diesen Gründen ernsthaft zu bezweifeln sind, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei tatsächlich bereits im Frühling oder Sommer 2005 aus dem Irak ausgereist, dass er mehrere Monate in Griechenland gewesen sei, danach in Schweden ein Asylgesuch gestellt habe, von dort nach Griechenland zurückgeschickt worden sei und daraufhin versucht habe, von Deutschland aus in die Schweiz einzureisen, worauf er nach Deutschland rücküberstellt worden sei, D-3859/2009 dass er in der Folge erneut nach Schweden gegangen sei und unter einem andern Namen ein weiteres Asylgesuch gestellt habe, worauf er wiederum nach Griechenland ausgeschafft worden sei, dass er in Griechenland eine befristete Aufenthaltsbewilligung erhalten, jedoch weder Unterkunft noch finanzielle Unterstützung bekommen habe und nur Schwarzarbeit habe verrichten können, dass er daher erneut nach Deutschland geflüchtet sei und dort unter seinem richtigen Namen ein zweites Asylgesuch gestellt habe, dass er jedoch aus Angst vor einer erneuten Rückschaffung nach Griechenland noch vor dem Entscheid über sein Asylgesuch in die Schweiz gekommen und hier unter falschem Namen ein Asylgesuch gestellt habe, dass diese Darlegungen indessen nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen, zumal angesichts seiner bis anhin verbreiteten, offensichtlichen Unwahrheiten über seine Aufenthaltsorte zwischen den Jahren 2005 bis 2008 nicht auszuschliessen ist, es handle sich auch bei den Ausführungen in der Beschwerde um falsche Angaben, dass der Beschwerdeführer ausserdem auch in Bezug auf die eigentlichen Verfolgungsvorbringen unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagen machte, dass er sich beispielsweise bezüglich des Inhalts der angeblich von der Asaisch erhaltenen Schreiben widersprach (vgl. A20, S. 6 und 14) dass er überdies ein grundsätzlich wesentliches Sachverhaltselement (die beiden Inhaftierungen) ohne plausiblen Grund erst gegen Ende der Anhörung erwähnte (vgl. A20, S. 15), obwohl er bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefragt worden war, ob er alle Asylgründe habe nennen können, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die Asaisch demzufolge insgesamt als offensichtlich unglaubhaft zu erachten ist, dass die angebliche Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jeziden ebenfalls zu bezweifeln ist, D-3859/2009 dass das als Beweismittel eingereichte Bestätigungsschreiben der Jezidengemeinschaft für (...) ausgestellt ist, der Beschwerdeführer in der Beschwerde jedoch behauptet, sein richtiger Name sei (...) (vgl. S. 4 der Beschwerde), was darauf schliessen lässt, es handle sich beim Bestätigungsschreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben, dass die geltend gemachte Zugehörigkeit zu den Jeziden jedoch ohnehin nicht asylrelevant ist, da Jeziden im Irak keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 17) und der Beschwerdeführer überdies keine gezielt gegen ihn gerichtete, religiös motivierte Verfolgung geltend gemacht hat, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs ebenfalls keine zusätzlichen Abklärungen notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern zu regeln hat, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), den Asylbehörden seine Identität (und damit auch seine [regionale] Herkunft) offenzulegen, nicht nachgekommen ist, sondern D-3859/2009 die Behörden vielmehr durch Abgabe eines gefälschten Identitätsdokuments vorsätzlich zu täuschen versucht hat, dass er überdies den Asylbehörden gegenüber zahlreiche offensichtlich tatsachenwidrige Angaben gemacht hat (vgl. die vorstehenden Ausführungen zum Nichteintretenspunkt), dass somit weder die Identität noch die Herkunft des Beschwerdeführers feststeht, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist, seine angebliche Herkunft aus (...) glaubhaft zu machen, dass es indessen nicht Sache der Asylbehörden ist, bei zweifelhafter Identität oder Herkunft nach allfälligen (hypothetischen) Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.), dass deshalb der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, der Vollzug der Wegweisung des gemäss Akten jungen und gesunden Beschwerdeführers in sein Heimatland sei zulässig, zumutbar und möglich (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG), dass der vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), D-3859/2009 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3859/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 13