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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2014 D-3857/2014

16 septembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,701 mots·~24 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3857/2014/mel

Urteil v o m 1 6 . September 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni 2014 / N (…).

D-3857/2014 Sachverhalt: A. Am (…) Januar 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in B._______ telefonisch ein Asylgesuch. Gemäss Mitteilung der Botschaft habe er sein Gesuch in der Folge wieder zurückgezogen. Am 1. März 2012 schrieb die Vorinstanz das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab. B. B.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am (…). Januar 2013 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 14. Januar 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2013 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 11. März 2014 statt. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, Kurde zu sein und zusammen mit der Familie vor der Ausreise in C._______ gelebt zu haben. Er gehöre einer politisch sehr engagierten Familie an. Schon als Kind habe er wegen seiner Ethnie unter staatlichen Unterdrückungsmassnahmen gelitten. Als Sechsjähriger habe er die Niederbrennung seines Herkunftsdorfes, verbunden mit in der Folge prekären Aufenthaltsbedingungen, erleben müssen. Gegen seinen Vater sei ein Verfahren wegen PKK- Hilfeleistung eröffnet worden. Aus diesem Grund sei er nach D._______ geflohen, wo man ihn als Flüchtling anerkannt habe. 2003 seien die Angehörigen nachgezogen. Nachdem das Verfahren gegen seinen Vater in der Türkei eingestellt worden sei, habe er sich 2005 zusammen mit Eltern und Geschwistern ins Heimatland zurückbegeben. Zwei Onkel seien bei der Guerilla aktiv gewesen; einer sei Mitglied der Barış ve Demokrasi Partisi (BDP). Zudem seien Freunde von ihm bei der Guerilla tätig. Ein entfernter Verwandter seiner Mutter habe ebenfalls ein herausragendes politisches Engagement ausgeübt. Die Tötung des einen aktiven Onkels habe ihn und seine Angehörigen sehr mitgenommen. Bereits als Gymnasiast habe er sich politisch betätigt. In C._______ habe er regelmässig – so auch am (…). März 2007 im Rahmen eines Gedenktags für den getöteten Onkel – an prokurdischen Veranstaltungen teilgenommen. Es sei zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Sein älterer Bruder sei tags darauf festgenommen worden. Wegen dieser Festnahme beziehungsweise der polizeilichen Suche nach ihm habe er sich vorübergehend in E._______ aufgehalten. Nach der Haftentlassung sei der Bruder 2009 in die Schweiz geflüchtet. Er selbst sei seit dem (…). Februar 2012

D-3857/2014 Mitglied der BDP. Zuvor habe er deren Vorgängerorganisationen unterstützt. Nahe beim Parteilokal habe er 2010 ein Kaffeelokal eröffnet, welches von vielen BDP-Jugendlichen und Personen, welche sich für die Guerilla eingesetzt hätten, besucht worden sei. Demzufolge sei er im Fokus der Polizei gestanden, zumal auch er wiederholt an regimekritischen Anlässen in der Stadt verbunden mit Polizeieinsätzen teilgenommen habe. Das Lokal sei Anfang 2012 durch die Behörden geschlossen worden mit der Begründung, es fehle die erforderliche Bewilligung. Am (…). November 2012 habe ihn die Polizei während seiner Abwesenheit zuhause gesucht. Er sei zu diesem Zeitpunkt im Haus von Verwandten gewesen und durch eine Schwester über die erfolgte behördliche Vorsprache informiert worden. Aufgrund der Bedrohungslage habe er einen Anwalt zwecks Abklärungen eingeschaltet. Dieser habe ihm mitgeteilt, es werde nicht offiziell gegen ihn ermittelt. Es müsse indes davon ausgegangen werden, dass die behördliche Vorsprache im Rahmen eines Einsatzes der Anti-Terror-Einheit zustande gekommen sei. In der Folge habe er sich nicht mehr zuhause aufgehalten und sich in Absprache mit seiner Familie zur Flucht ins Ausland entschlossen. Das Haus sei vermehrt beobachtet worden. Zwei Tage vor der Ausreise sei einer seiner Onkel festgenommen und nach sechs Monaten wieder freigelassen worden. Im Falle der Rückkehr riskiere er Verfolgung auch wegen des ausstehenden Militärdienstes, da er entsprechende Aufgebote nicht beachtet habe. In der Schweiz sei er für ein Internetportal tätig geworden ((…)). Im Impressum werde er als Verantwortlicher aufgeführt. B.c Für die eingereichten Beweismittel ist auf die Liste gemäss vorinstanzlicher Akte B 3/1 beziehungsweise S. 2 des angefochtenen Entscheids zu verweisen. C. C.a Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. C.b Die Vorinstanz erwog, gemäss dem eingereichten Anwaltsschreiben und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei keine Strafuntersuchung gegen ihn im Gange. Es könne mithin ausgeschlossen werden, dass er in der Türkei in ein Gerichtsverfahren aus politischen Gründen involviert sei. Sein Argument, wonach geheime Ermittlungen der Antiterroreinheit erfolgt seien, mute spekulativ an. Zudem sei die angebliche Vorsprache vom (…). November 2012 mit Unglaubhaftigkeitselementen be-

D-3857/2014 haftet. Die Unfähigkeit der Behörden, seiner habhaft zu werden, erscheine in der geschilderten Art als stereotyp. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgungsmotivation wäre von einer professionellen Vorgehensweise der Sicherheitskräfte auszugehen gewesen, welche es seiner Schwester verunmöglicht hätte, ihn zu warnen. Das Vorbringen, die Eltern hätten realisiert, dass zivil gekleidete Personen das Haus observieren würden, sei mit der zu erwartenden professionellen behördlichen Vorgehensweise wiederum nicht zu vereinbaren. Die behördliche Schliessung des Kaffeelokals sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers erfolgt, weil es sich in einem illegal erstellten Gebäude befunden und er keine Bewilligung gehabt habe. Vor diesem Hintergrund könne dieser Vorgang nicht als politisch motivierte Verfolgung gewertet werden. Hätten die Behörden Hinweise für illegale Vorkommnisse im Lokal gehabt, wären weitere Ermittlungen erfolgt. Solche mache er indes nicht geltend. Ausserdem sei seine Ausreise erst ein Jahr später erfolgt, wodurch er zu erkennen gebe, dass diese Schliessung ihn nicht zur Flucht im Januar 2013 bewogen habe. Die geltend gemachten Vorfälle anlässlich der Gedenkfeier im Jahr 2007 hätten ihn damals offensichtlich ebenfalls nicht zur Ausreise motiviert. Umso weniger sei davon auszugehen, dass ihn diese mehrere Jahre später doch noch zur Flucht bewogen hätten. Ein Beizug der Akten seines Bruders (N (…)) ergebe überdies, dass ihn dieser bei der Verhaftung nicht namentlich genannt habe. Er mache denn auch nicht geltend, in diesem Zusammenhang sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden beziehungsweise es sei eine Verurteilung erfolgt. Die ferner vorgebrachten Konsequenzen wegen Dienstverweigerung seien unter den vorliegenden Fallumständen nicht als asylrelevant zu qualifizieren. C.c Die eingereichten Dokumente rechtfertigten keine andere Einschätzung. Das Anwaltsschreiben sei – wie bereits erwähnt – kein für die angeblich drohende Verfolgung taugliches Beweismittel. Die weiteren Beweismittel – so die Fotos der Protestaktion von 2007 – handelten von einem lange zurückliegenden Sachverhalt oder beträfen ihn nicht persönlich. Auch aus seiner Tätigkeit für das Portal (…) lasse sich keine Verfolgung herleiten. Er habe dort nicht als Texter gearbeitet. Gemäss seinen Angaben befänden sich Mitarbeitende auch in der Türkei. Ausserdem sei die Kontrolle des Internets und damit auch von Personen für einen Staat allgemein äusserst schwierig, wie die versuchte Schliessung von Twitter und Youtube beweise. C.d Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beizug der Akten des erwähnten Bruders des Be-

D-3857/2014 schwerdeführers, welcher als Flüchtling anerkannt worden sei, ergebe, dass sich dessen Situation wesentlich anders dargestellt habe, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. D. D.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und erneuter Entscheidfindung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021), um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Ferner beantragte er den Beizug der Akten seines Bruders (N (…)). D.b Zur Begründung machte er geltend, aus einer politisch aktiven Familie zu stammen. Sein Bruder sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Er selber sei Sympathisant der PKK und in der Jugendarbeit der DEHAP involviert gewesen. Aus diesem Grund seien er und seine Freunde unter polizeilichem Druck gestanden. Zwei dieser Freunde seien im Ausland als Flüchtlinge anerkannt worden. Er habe jährlich an Gedenkveranstaltungen des getöteten Onkels, welcher bei der Guerilla gewesen sei, teilgenommen. Aktuell sei er im Portal (…) tätig, was seine Gefährdung – im Sinne einer ihm angelasteten Unterstützung einer terroristischen Organisation – akzentuiere. Er sei auf der Webseite der Oppositionszeitung im Impressum als mitwirkende Person aufgelistet. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise müsse sodann in Anbetracht der Situation vor Ort davon ausgegangen werden, dass die Schliessung seines Internet-Kaffees nicht rechtstaatlich legitimiert gewesen sei. Im Weiteren sei es in der Türkei und namentlich im Südosten behördliche Usanz, auch gesuchte Personen durch Razzien einzuschüchtern. Die Auffassung des BFM, er habe die Razzia vom November 2012 stereotyp geschildert, sei in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsgebiet mithin nicht haltbar. D.c Der Eingabe lagen das den Bruder des Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Bestätigungsschreiben von

D-3857/2014 Freunden und Internet-Ausdrucke (darunter ein Ausdruck von (…) mit Foto des Beschwerdeführers) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a AsylG gut. F. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. August 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3857/2014 2. 2.1 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Mit Beschwerde im Geltungsbereich des Ausländerrechts kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG). 3. Der nicht näher begründete und fälschlicherweise eventualiter gestellte Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und erneuter Entscheidfindung zurückzuweisen, ist im Sinne nachfolgender Erwägungen abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum

D-3857/2014 für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen seiner familiären Herkunft und des eigenen politischen Engagements unter behördlichem Druck gestanden zu sein und im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfolgung befürchten zu müssen. 5.2 In Anbetracht seiner Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für die BDP oder deren Vorgängerorganisationen herausragend betätigt hat. Er gab denn auch an, wegen deren Unterstützung weder polizeilich mitgenommen noch inhaftiert worden zu sein (B 13/21 Antworten 58 f. und 81 ff.; B 5/13 S. 8 unten). Die Beschwerdevorbringen im Sinne eines erhöhten Risikoprofils vermögen demnach nicht zu überzeugen, und die diesbezüglichen Beweismittel (Schreiben von Freunden; Teilnahme an einer Jugendaktion) rechtfertigen keine andere Einschätzung. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass unter Umständen bereits ein bescheidenes BDP-Profil zu staatlicher Verfolgung in der Türkei führen kann. Entsprechend könnte auch der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied asylrelevant in den Fokus der Behörden geraten sein. Eine solche Situation vermochte er für den Zeitraum vor der Ausreise aber nicht glaubhaft zu machen. So erwog die Vorinstanz zurecht, gemäss seinen eigenen Vorbringen und dem eingereichten Anwaltsschreiben sei kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Die angeblichen Ermittlungen einer Antiterroreinheit sind vom BFM zurecht als spekulativ und in der präsentierten Form – so beim angeblichen Vorfall vom (…). November 2012 – für stereotyp und unglaubhaft erachtet worden. Entgegen den Beschwerdevorbringen wären die Behörden auch in Berücksichtigung der Situation vor Ort nicht in der geschilderten Art vorgegangen, wenn aus ihrer Sicht gegen ihn gewichtige Verdachtsmomente für strafrechtlich Relevantes bestanden hätten. Ergänzend ist festzu-

D-3857/2014 halten, dass bereits im Rahmen der Erstbefragung aufgrund der stereotypen Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend behördliche Vorsprache selbst in Berücksichtigung des Summarcharakters nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form entstand. Überdies gab er bei dieser Befragung krass widersprüchliche Angaben zum Reisepass, was generell Fragen zu seinem Aussageverhalten aufwirft (B 5/13 S. 6 ff.). Im Weiteren erachtet das BFM die Schliessung des BDP-nahen Lokals des Beschwerdeführers für rechtsstaatlich legitim, da die erforderliche Bewilligung nicht vorgelegen habe. Unbesehen der Frage, ob die Behörden auch bei einem nicht von Oppositionellen frequentierten Lokal in gleicher Weise vorgegangen wären, ist diese Massnahme, welche offenbar zu keiner Verfahrenseinleitung geführt hat, von der Intensität her jedenfalls nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nie festgenommen wurde (B 13/21 Antwort 111). 5.3 Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nach der Wiedereinreise wegen seines eigenen politischen Profils im Zeitpunkt der Ausreise im Sinne begründeter Furcht verfolgt würde, sind den Akten mithin ebenfalls nicht zu entnehmen. Abgesehen davon sollen sich gemäss Aussage bei der Anhörung keine Verwandten in Haft befinden (B 13/21 Antwort 26). Allein die blosse Möglichkeit, als BDP-Mitglied zukünftig belangt zu werden, ist nicht als begründete Furcht zu werten. Überdies kommt allfälligen Kurzfestnahmen wegen der Teilnahme an Protestanlässen – seien sie von der BDP oder anderen Organisationen iniziiert – in der Regel keine Asylrelevanz zu, und dem Beschwerdeführer sei im Rahmen eines Gedenkanlasses für einen getöteten Onkel persönlich nichts Gravierendes widerfahren (B 13/21 Antwort 34). Dass sein Bruder festgenommen worden sein soll und in der Folge in die Schweiz floh, ist untenstehend im Rahmen einer allfällig drohenden Reflexverfolgung zu prüfen. 5.4 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, wegen Nichtleistens des Militärdienstes Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, ist folgendes festzuhalten: Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist das legitime Recht eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Die militärische Inpflichtnahme in der Türkei erfolgt zudem

D-3857/2014 einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Es ist auch nicht bekannt, dass Kurden gezielt gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden. Strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht sind daher im türkischen Kontext grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten. 5.4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid detailliert im Sinne dieser Praxis argumentiert. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift fehlen Vorbringen, welche auf eine allfällig relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang hindeuten würden. Den Akten kann ferner nicht entnommen werden, dass er bereits vor der Ausreise wegen des ausstehenden Militärdienstes relevant behelligt worden wäre. 5.5 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden insofern geändert, als die Zahl der Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für

D-3857/2014 politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. 5.5.2 Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, gegen seinen Vater sei wegen PKK-Unterstützung ein Verfahren eingeleitet worden. Aus diesem Grund sei dieser nach D._______ geflohen, wo man ihn als Flüchtling anerkannt habe. 2003 seien der Beschwerdeführer und seine Familie nachgezogen. Nachdem das Verfahren gegen seinen Vater in der Türkei eingestellt worden sei, habe die Familie sich 2005 ins Heimatland zurückbegeben. Dass sein Vater in der Folge noch relevanten Behelligungen ausgesetzt gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen (B 13/21 Antwort 44). Umso weniger kann diesbezüglich auf eine drohende Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt geschlossen werden. Auch im Zusammenhang mit den aufgeführten Verwandten und Bekannten im Widerstand fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er nach der Wiedereinreise ihretwegen eine solche asylrelevante Reflexverfolgung zu gewärtigen hätte, zumal er für den Zeitpunkt der Ausreise keine – erfolgten oder angedrohten – Massnahmen asylrelevanten Ausmasses geltend machte beziehungsweise glaubhaft machen konnte. Eine Änderung der Situation kann allenfalls darin erblickt werden, dass sein Bruder gemäss beigezogenen Akten am (…) 2013 als Flüchtling anerkannt wurde. In der Beschwerde vom 10. Juli 2014 wird indes nicht geltend gemacht, dass dessen Angehörige seither und aus diesem Grund respektive wegen der andauernden Landesabwesenheit seines Bruders behördlich behelligt worden seien. Aus den Akten des Bruders geht auch nicht schlüssig hervor, ob er aktuell polizeilich gesucht wird. Auch wenn dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr möglicherweise Fragen zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder gestellt werden sollten, kann nach dem Gesagten und in Anbetracht der Fallumstände mithin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine asylrelevante Gefährdung geschlossen werden. 5.6 Schliesslich ist entgegen den Rekursvorbringen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines durch Beweismittel belegten Engagements für ein regimekritisches Internetportal entscheidend in

D-3857/2014 den Fokus der Behörden geraten wäre. Diesbezüglich kann erneut auf die vorinstanzlichen Erwägungen hingewiesen werden. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, er sei als mitwirkende Person explizit aufgeführt. Allein dieser Umstand reicht aber noch nicht aus, um auf ein herausragendes und aus der Sicht der türkischen Behörden staatsgefährdendes Engagement für die kurdische Sache hinzudeuten. In der Beschwerde fehlen jedenfalls substanziierte Hinweise, die auf ein solches herausragendes Engagement verbunden mit flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen in der Schweiz hindeuten würden. 5.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe mangels Stichhaltigkeit nichts zu ändern. Auch die Beweismittel rechtfertigen nach dem Gesagten keine andere Einschätzung. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-3857/2014 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-

D-3857/2014 zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. BVGE 2013/2). 7.5.2 Die Beschwerdeführer stammt aus C._______. Dort bestehen familiäre Anknüpfungspunkte. Ein gewisser finanzieller Rückhalt der Familie scheint vorhanden zu sein. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. 7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-3857/2014 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. 10. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer die Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Diese hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.

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D-3857/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'400.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-3857/2014 — Bundesverwaltungsgericht 16.09.2014 D-3857/2014 — Swissrulings