Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3856/2011/sed Urteil v om 2 2 . Juli 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2011
D3856/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsbürger und stammt aus C._______ (Region Anseba). Am 21. Oktober 2009 reiste er gemäss seinen eigenen Angaben in den Sudan aus, wo er seither lebt. B. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an die schweizerische Botschaft im Sudan (Khartum) und ersuchte um Asyl in der Schweiz. C. Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 teilte das Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer mit, aufgrund einer summarischen Beurteilung seines Gesuchs seien seine Aussichten, eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zu erlangen, sehr gering. Für den Fall, dass er dennoch an seinem Asylgesuch festhalten wolle, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eine entsprechende schriftliche Erklärung einzureichen. D. Mit Eingabe an die Botschaft vom 29. Juli 2010 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, er halte an seinem Gesuch fest. E. Mit Schreiben vom 29. November 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. F. Mit undatierter Eingabe an die Botschaft (dortiger Eingang am 27. Dezember 2010) machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs. G. Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. H. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum vom 26. Juni
D3856/2011 2011 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Im vorinstanzlichen Aktendossier sind weder Angaben dazu enthalten, wann die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer zuging, noch liegt eine Empfangsbestätigung vor. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht somit nicht fest. Indessen trägt die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Unter der Voraussetzung, dass die vom 16. Mai 2011 datierende Verfügung dem Beschwerdeführer erst nach dem 24. Mai 2011 eröffnet wurde – was unter den gegebenen Umständen eines Asylverfahrens im Ausland plausibel erscheint –, ist die 30tägige Beschwerdefrist eingehalten. Ein früheres Eröffnungsdatum ist nach
D3856/2011 Aktenlage nicht nachgewiesen. Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) erhoben worden ist. 2.2. Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 2.3. Die Beschwerde ist somit als frist und formgerecht eingereicht zu erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
D3856/2011 4.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Eingaben an die schweizerische Botschaft in Khartum im Wesentlichen Folgendes geltend: Im Juni 1996 sei er durch das eritreische Regime zum Militärdienst eingezogen worden. In der Folge habe er gegen seinen Willen während rund dreizehn Jahren in unterschiedlichen Einheiten und Funktionen der eritreischen Armee Dienst geleistet. Seine Gesuche, aus dem Militärdienst entlassen zu werden, seien allesamt erfolglos geblieben. Lediglich alle zwei Jahre habe er die Erlaubnis erhalten, seine Familie zu besuchen. Da er sich dagegen gewehrt habe, dass Minderjährige zum Militärdienst eingezogen worden seien, sei er mehrfach inhaftiert worden. Aus Verzweiflung über seine endlose Dienstpflicht und seine schlechte Behandlung durch die Armee sei er schliesslich am 21. Oktober 2009 desertiert und in den Sudan geflohen. Im Sudan sei er zwar durch das UNHCR als Flüchtling registriert worden. Er könne dort jedoch nicht bleiben, da er fürchte, durch eritreische Spione entführt und nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Zu dieser Befürchtung trage bei, dass er im Flüchtlingslager einem Journalisten von den Menschenrechtsverletzungen in Eritrea berichtet habe. Zudem werde er im Sudan durch die Polizei und Private diskriminiert und belästigt; so sei er im Mai 2010 in Khartum grundlos während dreier Tage inhaftiert und erst nach Zahlung einer Geldsumme wieder freigelassen worden. Die
D3856/2011 Sicherheitslage habe sich ausserdem aufgrund der Sezession des Südsudan vom Staat Sudan verschlechtert. 5.2. Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Zwar sei aufgrund der gemachten schriftlichen Eingaben darauf zu schliessen, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den eritreischen Behörden asylrechtlich relevant seien. Indessen befinde sich der Beschwerdeführer im Sudan, wo er durch das UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Angesichts der Anwesenheit von im Jahr 2009 mehr als 160'000 eritreischen Flüchtlingen im Sudan sei dabei die Lage vor Ort nicht als einfach zu bezeichnen. Es bestünden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan nicht zumutbar wäre. Die Gefahr, durch eritreische Agenten nach Eritrea verschleppt zu werden, sei als sehr gering zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer kein auffälliges persönliches Profil aufweise. Das Vorbringen, dass er im Flüchtlingslager einem Journalisten Auskünfte gegeben habe, vermöge daran nichts zu ändern. Bezüglich der geltend gemachten Schwierigkeiten mit den sudanesischen Behörden sei festzuhalten, dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im gesamten Land verfügen würden. Vielmehr seien vom UNHCR registrierte Flüchtlinge einem bestimmten Flüchtlingslager zugeteilt. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, an diesen Ort zurückzukehren, wenn er in Khartum mit den Behörden Schwierigkeiten habe. 5.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass angesichts der geltend gemachten Desertion aus der eritreischen Armee die als solche nicht unglaubhaft erscheint nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Jedoch befindet sich der Beschwerdeführer heute im Sudan, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist. Im Sudan ist er gemäss seinen eigenen Angaben, die mittels Einreichung einer Kopie eines entsprechenden Ausweisdokuments belegt sind, seit Oktober 2009 durch das UNHCR als Flüchtling registriert und verfügt als solcher über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung. Dabei machte er zwar verschiedene Bedrohungen geltend, so die Gefahr einer Entführung nach Eritrea durch eritreische Agenten, eine Diskriminierung durch sudanesische Behörden
D3856/2011 und Privatpersonen sowie eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund der Sezession des Südsudan. Diese Vorbringen sind jedoch nicht derart, dass es als für den Beschwerdeführer objektiv unzumutbar erscheint, den im Sudan gegenüber der Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich ist im Einzelnen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die im Wesentlichen als zutreffend zu erachten sind. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen gegenüber der Vorinstanz mit anderen Flüchtlingen aus Eritrea unter ihnen seine Ehefrau in einem gemieteten Haus lebt und zumindest gelegentlich als Hausangestellter arbeitet. Insofern ist es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, sich im Sudan auch ausserhalb des ihm zugewiesenen Flüchtlingslagers eine Unterkunft und ein Einkommen zu verschaffen, wobei er auch auf die Unterstützung seiner Ehefrau und der mit ihm zusammenlebenden Landsleute wird zählen können. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht als erforderlich. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
D3856/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: