Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.06.2008 D-3856/2006

23 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,380 mots·~22 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Jun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3856/2006 zom/mak {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. Juni 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3856/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juni 2004 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 17. Juni 2004 summarisch befragt. Ebenfalls noch in der Empfangsstelle B._______ wurde er am 21. Juni 2004 gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Mit gleichentags erlassener Verfügung wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus D._______. Nach Beendigung seiner Schulzeit habe er während einiger Monate in einem Laden gearbeitet, bevor er am 15. Februar 1997 den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) beigetreten sei. Nach einer Grundausbildung sei er der unter der Führung eines Mannes namens Theepan stehenden "Charles Anthony"-Gruppe zugeteilt worden. Im Jahre 1998 oder 1999 habe er letztmals an Kämpfen teilgenommen. Im April 2001 habe er für die LTTE einen Brief nach E._______ bringen müssen. Dabei sei er von der srilankischen Armee festgenommen und ins F._______ bei E._______ gebracht worden, wo er geschlagen und misshandelt worden sei. Nach sechs Monaten sei ihm die Flucht gelungen und er sei zur LTTE zurückgekehrt. Nach dem zwischen der srilankischen Armee und den tamilischen Rebellen anfangs des Jahres 2002 geschlossenen Waffenstillstandsabkommen hätten vorübergehend keine Kämpfe mehr stattgefunden und er sei von seinem Onkel zum Schweisser ausbebildet worden. Anfangs März 2004 habe er von der LTTE den Befehl erhalten, unter der Führung von Theepan gegen die Gruppe des ehemaligen LTTE-Kommandanten Karuna zu kämpfen. Da er nicht gegen andere Tamilen habe kämpfen wollen, sei er zu seinem Onkel geflüchtet. Er werde nun von beiden Seiten gesucht: Von der srilankischen Armee wegen seiner LTTE-Mitgliedschaft und von der LTTE, weil er sich durch seine Flucht den Kampfhandlungen entzogen habe. Zudem habe er private Probleme gehabt: Seine Mutter sei sehr früh verstorben und die neue Ehefrau seines Vaters lehne ihn und seine beiden leiblichen Schwestern ab. D-3856/2006 Sein Onkel habe ihn aufgrund dieser Probleme umgehend von G._______ nach H._______ gebracht und anschliessend seine Ausreise organisiert. Mit einem ihm nicht zustehenden indischen Pass habe er H._______ am 11. Juni 2004 auf dem Luftweg verlassen und sei dann - nach Umsteigen an einem ihm nicht namentlich bekannten Ort - am darauffolgenden Tag in Italien angekommen. Von dort her sei er am 14. Juni 2004 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Bereits anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer eine am 12. Oktober 1999 ausgestellte Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 - noch gleichentags in der Empfangsstelle Kreuzlingen persönlich eröffnet - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 16. Juli 2004 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Gewährung des Asyls sowie - in prozessrechtlicher Hinsicht - die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden ein am 9. Juli 2004 verfasstes ärztliches Zeugnis, ein D-3856/2006 Bericht von "amnesty international" betreffend die Situation in Sri Lanka im Jahre 2003 sowie eine am 1. Juli 2004 von der (...) beziehungsweise von der Leitung der Durchgangszentren I._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden; das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde hingegen mit der Begründung des Fehlens komplexer Rechtsfragen abgewiesen. E. Das Bundesamt beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2004 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 2004 zur Kenntnis gebracht. F. Am 24. August 2004 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter je einen dem Internet entnommenen Bericht von "Human Rights Watch" vom 7. August 2003 und von "Sri Lanka Assessment" vom April 2002 ein. Gleichzeitig wurde geltend gemacht, die LTTE übe insbesondere in Batticaloa, Jaffna und Trincomalee de facto die Herrschaft aus, während die "Sri Lankan Monitoring Mission" (SLMM) weder die Macht noch den Willen habe, Übergriffe von Seiten der LTTE zu untersuchen und zu ahnden. D-3856/2006 G. Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht lud das BFM am 3. März 2008 - unter Hinweis auf ein zur Publikation vorgesehenes Urteil, in welchem hinsichtlich Sri Lanka eine neue Lageanalyse vorgenommen und die zukünftige Praxis festgelegt worden war - zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. In der Folge zog das BFM mit Verfügung vom 19. März 2008 seinen Entscheid vom 23. Juni 2004 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. H. Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 28. März 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter Frist bis zum 14. April 2008 zur Stellungnahme, ob er die am 16. Juli 2004 eingereichte Beschwerde zurückzuziehen gedenke, an. Der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für D-3856/2006 die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-3856/2006 4. 4.1 Die Vorinstanz äusserte in ihrer angefochtenen Verfügung gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen, prüfte die Vorbringen jedoch lediglich unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz eingehender und gelangte dabei zum Schluss, diese vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer schilderte anlässlich der Befragungen, wie er am 15. Februar 1997 der LTTE beigetreten und nach einer viermonatigen Ausbildung der "Charles Anthony"-Gruppe unter der Führung von Oberst Theepan zugeteilt worden sei. In den Jahren 1998 und 1999 habe er letztmals aktiv gekämpft, als die srilankische Armee versucht habe, von J._______ her in von der LTTE kontrolliertes Gebiet vorzudringen. Im April 2001 sei er bei der Überbringung eines Briefes der LTTE in E._______ von der srilankischen Armee festgenommen und in ein Camp gebracht worden, wo er wiederholt misshandelt worden sei; ein gerichtliches Verfahren sei gegen ihn nie eingeleitet worden. Nach mehreren misslungenen Versuchen sei es ihm nach sechs Monaten gelungen, aus dem Camp zu fliehen. Er sei zur LTTE zurückgekehrt und wieder in die "Charles Anthony"-Gruppe aufgenommen worden. Nach dem anfangs des Jahres 2002 zwischen der srilankischen Armee und den tamilischen Rebellen geschlossen Waffenstillstandsabkommen hätten keine Kämpfe mehr stattgefunden und er sei in jener Zeit von seinem ebenfalls für die LTTE tätigen Onkel zum Schweisser ausgebildet worden. Anfangs März 2004 habe er den Befehl erhalten, mit der "Charles Anthony"-Gruppe beziehungsweise unter Oberst Theepan gegen die Gruppe des ehemaligen LTTE-Kommandanten Karuna zu kämpfen. Die LTTE- Kämpfer seien per Lastwagen an den Strand von K._______ gefahren worden, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Er sei dann mit dem Bus nach G._______ gefahren. Nachdem ihn sein Onkel nach L._______ gefahren habe, sei er in einem Lastwagen versteckt nach H._______ gereist. In H._______ habe er erfahren, dass einerseits die LTTE nach ihm suche und zu diesem Zweck seine ältere Schwester für fünf Tage mitgenommen habe, und dass andererseits an den Checkpoints der srilankischen Armee sein Bild als das einer gesuchten Person gezeigt werde. D-3856/2006 4.3 In der Darstellung des Beschwerdeführers finden sich zwar einzelne Ungereimtheiten. So gab der Beschwerdeführer etwa anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle zu Protokoll, in der Armeehaft im Jahre 2001 geschlagen und mit Elektroschock sowie durch Brennen mit einem Bügeleisen misshandelt worden zu sein (vgl. A1, S. 4), während er in der direkten Bundesanhörung die Elektroschock-Behandlungen nicht mehr erwähnte und stattdessen darlegte, wie ein ihm über den Kopf gestülpter Plastiksack mit Wasser gefüllt worden sei (vgl. A9, S. 4). Des Weiteren machte er unstimmige Angaben zur Zeitspanne der Ausbildung und Tätigkeit als Schlosser (einerseits von Februar 2003 bis Februar 2004 [vgl. A1, S. 2], andererseits von 2000 bis 2002 beziehungsweise von 2002 bis 2003 [vgl. A9, S. 3 und 4]) und zum Datum der Flucht vom Strand von K._______ (6. März 2004 [vgl. A1, S. 5 und A9, S. 3] beziehungsweise 8. März 2004 [vgl. A9, S. 2]), und es ist auch nicht klar, von wem der Beschwerdeführer erfahren haben will, dass an den Checkpoints der srilankischen Armee sein Bild gezeigt werde (von tamilischen Burschen [vgl. A1, S. 5] beziehungsweise von seinem Onkel [vgl. A9, S. 10]). Schliesslich fällt auch auf, dass in dem auf Beschwerdeebene eingereichten, am 9. Juli 2004 ausgestellten ärztlichen Zeugnis eine anlässlich einer Militäroffensive im Jahre 1997 erlittene Kopfverletzung erwähnt wird, der Beschwerdeführer diesen Vorfall anlässlich der Befragungen jedoch nicht erwähnt hatte. 4.4 Angesichts des im Übrigen sehr detaillierten (insbesondere was die Organisation der LTTE sowie die Aktivitäten für die "Charles Anthony"-Gruppe, die Festnahme durch die srilankische Armee und auch die Schilderung der Reise vom Norden Sri Lankas in die Hauptstadt und dann weiter nach Europa betrifft), plausiblen und in den wesentlichen Punkten in sich stimmigen Sachvortrages sind die Vorbringen - trotz der festgestellten kleineren Ungereimtheiten - gesamthaft gesehen als glaubhaft zu werten. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung wegen der Flucht vor einem Kampfeinsatz der üblichen Vorgehensweise der LTTE gegen abtrünnige Mitglieder entspricht und der vorgebrachte Befehl zum Kampf gegen die "Karuna-Gruppe" auch in den Kontext der anfangs des Jahres 2004 herrschenden Verhältnisse passt. Oberst "Karuna" beziehungsweise "Karuna Amman" (eigentlich: Vinayagamoorthi Muralitharan), ehemaliger Kommandant im Osten und nach Velupillai Prabhakaran einer der wichtigsten Personen innerhalb der LTTE, trennte sich Ende D-3856/2006 2003 beziehungsweise anfangs 2004 - zusammen mit zahlreichen anderen Kämpfern - von der LTTE und gründete die "Tamil Makkal Viduthalai Pulikal" (TMVP; "Tamil People's Liberation Tigers"). Die TMVP etablierte sich rasch als neue Konfliktpartei im Norden Sri Lankas, wobei davon ausgegangen wird, dass die TMVP auch mit der srilankischen Armee zusammenarbeitet. Die LTTE reagierte umgehend auf die Abspaltung der "Karuna-Gruppe" und führte insbesondere in den ersten Monaten des Jahres 2004 zahlreiche militärische Offensiven gegen Oberst Karuna beziehungsweise gegen die TMVP durch. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der als überwiegend glaubhaft beurteilten Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise Nachteile befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 a.a.O.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.). D-3856/2006 5.2 Die Beschwerdeführer machte einerseits Verfolgung durch die srilankische Armee wegen seiner Tätigkeit für die LTTE geltend. 5.2.1 Das Bundesamt stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, die srilankische Gesetzgebung, insbesondere der "Prevention of Terrorism Act" (PTA), sehe zwar Haftstrafen für die aktive Unterstützung der LTTE vor, doch werde der PTA seit Inkrafttreten des Waffenstillstandsabkommens im Februar 2002 de facto nicht mehr angewendet; es sei zu keinen Verhaftungen oder Verurteilungen mehr gekommen und die grosse Mehrheit der unter dem PTA verhafteten Personen sei im Laufe des Jahres 2002 entlassen worden. Zudem sei der Beschwerdeführer kein führendes oder mit brisanten Informationen betrautes Mitglied der LTTE gewesen, was eine gezielte Verfolgung unwahrscheinlich mache. Im Übrigen leite der Beschwerdeführer die ihm angeblich drohende Verfolgung lediglich vom Hörensagen ab und könne keine konkrete Anhaltspunkte ableiten, die es objektiv nachvollziehbar erscheinen liessen, dass ihm diese Verfolgung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohe. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5 f.) wird - unter Hinweis auf den gleichzeitig zu den Akten gegebenen "amnesty international"-Bericht dagegen geltend gemacht, der PTA werde nach wie vor angewendet; im Dezember 2003 habe es noch 65 unter dem PTA Inhaftierte gegeben. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert hat. Bereits im August 2005 wurden nach der Ermordung des damaligen Aussenministers Kadirgamar die Emergency Regulations reaktiviert und seither vom Parlament immer wieder verlängert. Wiederholte Verstösse gegen die Waffenstillstandsvereinbarung sind beiden Konfliktsparteien zuzuschreiben. Besonders betroffen von diesen Verstössen und dem daraus resultierenden Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen sind die bis heute mehrheitlich von Tamilen und Muslimen bewohnten Gebiete im Norden (Nordprovinz: Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) und Osten (Ostprovinz: Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara). Im Dezember 2006 wurde auf den Bruder des Staatspräsidenten, den damaligen Verteidigungsminister, D-3856/2006 ein Selbstmordanschlag verübt. Obwohl der Anschlag misslang, wurden in der Folge die Emergency Regulations verschärft und der PTA (Prevention of Terrorism Act) wurde damit teilweise wieder anwendbar, wodurch den Sicherheitskräften weitergehende Verhaftungs- und Festhaltekompetenzen zukamen. Zu Beginn des Jahres 2007 intensivierte die Armee ihre Bemühungen, die Tamil Tigers aus dem Osten der Insel zu vertreiben und konnte einige LTTE-Bastionen einnehmen. Obwohl in verschiedenen Gebieten auf dem Rückzug, gelang es den LTTE immer wieder, Terrorakte zu verüben, und sie brachten am 26. März 2007 mit dem erstmaligen Einsatz eines Kleinflugzeuges (Bombardierung eines Militärflughafens in der Nähe von Colombo) eine neue Dimension in den Konflikt. Weitere Luftangriffe erfolgten gegen Stellungen der Sicherheitskräfte in Jaffna und gegen Ölund Gaslager im Grossraum Colombo. Am 11. Juli 2007 vermeldeten die Regierungstruppen die Eroberung der im Osten des Landes gelegenen Festung Thoppigala, welche als eine der wichtigsten Festungen und als Rückzugsort der LTTE im Osten gilt. Dieser Sieg und die damit einhergehende Vertreibung der tamilischen Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der Regierung, die gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Im Nachgang der Eroberung der Thoppigala-Festung kündigten nicht nur die Rebellen, sondern beide Konfliktsparteien sie landesweite Angriffe auf militärische und wirtschaftliche Ziele an. Nach dem Zurückdrängen der Rebellen im Osten konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die Nordprovinz. Angriffe auf die Stellungen des jeweiligen Gegners gehören zur Tagesordnung. Seit dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht getrieben worden. Diese Entwicklung hat viele Tamilen und Muslime nach Colombo getrieben. In der Stadt - nicht aber im Distrikt Colombo - sind heute mehr Tamilen als Singhalesen ansässig. Eine starke Präsenz von Armee und Polizei im Zentrum von Colombo ist angesichts der zahlreichen Checkpoints augenfällig. Auf der Grundlage der Notstandsgesetzgebung, der verschärften Sicherheitsbestimmungen und der Anti-Terrorismus-Massnahmen haben die Sicherheitskräfte umfassende Befugnisse. So ist es ihnen beispielsweise erlaubt, verhaftete Personen bis zu einem Jahr ohne Anklage in Haft zu halten. Dabei sind Tamilen generell einem erhöhten Risiko von willkürlichen und missbräuchlichen D-3856/2006 Polizeimassnahmen ausgesetzt. Dieses Risiko erhöht sich zusätzlich für Tamilen, welche keinen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis vorweisen können oder der singhalesischen Sprache nicht mächtig sind. Stammen sie zudem zusätzlich aus Gebieten, welche von der LTTE kontrolliert werden, werden sie behördlicherseits als potenzielle LTTE-Mitglieder oder -anhänger verdächtigt und deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit von Festnahmen, Haft, Entführungen oder gar Tötungen bedroht. 5.2.3 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus D._______. Er hat bis kurz vor seiner Ausreise stets in der Nordprovinz gelebt und beherrscht lediglich die tamilische, nicht aber die singhalesische Sprache. Wie vorstehend (Erw. 4) dargelegt wurde, ist seine Aussage, wonach er im Jahre 1997 der LTTE beigetreten und im April 2001 bei der Überbringung eines Briefes in E.______ festgenommen worden sei und erst sechs Monate später aus der Haft habe fliehen können, als glaubhaft zu werten. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Tätigkeiten für die LTTE und insbesondere wegen seiner Flucht aus dem F._______ bei E._______ nach wie vor bei den srilankischen Sicherheitsbehörden registriert ist. Aus diesem Grund kann - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung (vgl. BFF-Verfügung vom 23 . Juni 2004, S. 3) - auch nicht damit argumentiert werden, diese im Jahre 2001 stattgefundenen Vorfälle hätten zu weit zurückgelegen, um den Anforderungen an einen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu der im Juni 2004 erfolgten Ausreise zu genügen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach der Flucht aus dem F._______ zur LTTE in den Distrikt M.______ zurückkehrte, wo er mangels Kontrolle über dieses Gebiet vorerst keine Nachstellungen seitens der srilankischen Armee zu befürchten hatte. 5.2.4 Bei dieser Sachlage erachtet das Gericht das persönliche Risiko des Beschwerdeführers, nach langjähriger Landesabwesenheit bei der Einreise an einem der zahlreichen Kontrollpunkte der Polizei oder der Armee festgenommen und aufgrund seiner Vorgeschichte in Haft genommen zu werden, als objektiv erheblich. Eine entsprechende Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die srilankische Armee erscheint aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen auch als subjektiv begründet. D-3856/2006 5.3 Anlässlich der Befragungen brachte der Beschwerdeführer andererseits vor, seit der Flucht vor einem Einsatz gegen die Truppe von Oberst Karuna auch von der LTTE gesucht zu werden. 5.3.1 Das Bundesamt legte diesbezüglich dar, es handle sich bei der Verfolgung durch die LTTE um Übergriffe Dritter. Für von Übergriffen der LTTE verfolgte Personen sei es möglich, bei den srilankischen Behörden um Schutz nachzusuchen, da eine Zwangsrekrutierung oder damit verbundene Drohungen und Übergriffe auch in Sri Lanka unter Strafe stünden und von den Behörden geahndet würden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, sich an die mit der Überwachung des Waffenstillstandsabkommens beauftragte "Sri Lanka Monitoring Mission" (SLMM) oder an andere unabhängige Organisationen wie das "Internationale Komitee vom Roten Kreuz" (IKRK) oder die "Human Rights Commission" (HRC) zu wenden, um Unterstützung bei Bedrängungen durch die LTTE zu erhalten. Da der Beschwerdeführer es aber unterlassen habe, die Behörden oder andere Organisationen über sein Schutzbedürfnis zu informieren, könnten die geltend gemachten Nachteile nicht dem srilankischen Staat zugerechnet werden und seien folglich gemäss Art. 3 AsylG nicht asylrelevant. In der Beschwerdeergänzung vom 24. August 2004 wurde - unter zwei gleichzeitig zu den Akten gegebenen Berichten von "Human Rights Watch" und von "Sri Lanka Assessment" - dagegen eingewendet, weder die srilankischen Behörden noch die SLMM oder andere Organisationen hätten die Macht oder den Willen, Tamilen vor Übergriffen durch die LTTE zu schützen. 5.3.2 Diesen Einwendungen seitens des Beschwerdeführers kann grundsätzlich gefolgt werden. Gemäss dem vorstehend zitierten Urteil E-2775/2007 kann im heutigen Zeitpunkt nicht von einer effektiven Schutzgewährung der staatlichen Behörden bei Verfolgung durch die LTTE ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer - welcher wegen seinen LTTE-Aktivitäten eine Verfolgung durch die srilankische Armee glaubhaft machen konnte - sich nicht zwecks Schutzgewährung an die srilankischen Behörden wenden kann, ohne dabei eine Festnahme befürchten zu müssen. Sodann hat die SLMM deren Möglichkeiten zur Schutzgewährung, wie in der Beschwerdeergänzung (vgl. S. 2) zutreffend bemerkt wurde, seit jeher nur beschränkt waren - nach der formellen Kündigung des Waffenstillstandsabkommens durch die Regierung am 2. Januar 2008 und dessen Ab- D-3856/2006 lauf per 16. Januar 2008 Sri Lanka verlassen. Des Weiteren müssen auch die Schutzmöglichkeiten des HCR oder des IKRK - soweit im jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch vorhanden - als wenig effizient bezeichnet werden. 5.3.3 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, effektiven Schutz vor den ihm zielgerichtet und konkret drohenden ernsthaften Nachteilen seitens der LTTE zu erlangen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative - beispielsweise in den Süden des Landes - ist angesichts der begründeten Furcht vor Verfolgung durch die srilankische Armee (vgl. vorstehend E. 5.3 S. 10 ff.) ebenfalls ausgeschlossen; mithin besteht klarerweise auch ein Kausalzusammenhang zwischen den als glaubhaft erachteten Verfolgungen durch die Armee und die LTTE mit der Ausreise aus Sri Lanka. Eine entsprechende Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes wegen seiner Flucht vor einem Einsatz gegen die "Karuna"- Gruppe ist nach dem Gesagten somit - insbesondere auch gestützt auf die Entwicklung der Sicherheitslage im Land - zu bejahen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen ist, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Aus den Akten ergeben sich nämlich keinerlei stichhaltigen Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung vorgeworfen werden könnten, zumal es sich bei ihm bloss um einen einfachen Soldaten, welcher vorwiegend mit Hilfsarbeiten betraut wurde, handelte und sich die angesprochenen Kampfhandlungen zwischen der Armee und der LTTE, von welcher Organisation er sich ja schon vor längerer Zeit distanziert hat, vor über zehn Jahren stattgefunden haben. Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juni 2004 somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, und es kann auch darauf verzichtet werden, zur (zutreffenden) Feststellung der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer erwähnten privaten Probleme, die aus dem frühen Tod der Mutter und der zweiten Heirat des Vaters entstanden seien, stellten keine asylrelevante Verfolgung dar, Stellung zu nehmen. D-3856/2006 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 AsylG). Das in der Eingabe vom 16. Juli 2004 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gegeben. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'500.-- (inklusive allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-3856/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2004 wird betreffend die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahrens vor der Asylrekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und unter Hinweis auf Ziffer 3 des Dispositivs (per Kurier; in Kopie) - (...) des Kantons C._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 16

D-3856/2006 — Bundesverwaltungsgericht 23.06.2008 D-3856/2006 — Swissrulings