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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2009 D-3848/2006

14 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,179 mots·~21 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. Okto...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3848/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. Oktober 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3848/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2004 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel um Asyl nach. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) befragte ihn dort am 28. Mai 2004 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei blieb er ein Dokument zu seiner Identifizierung schuldig und gab als Erklärung an, er habe niemals einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte zu Hause zurückgelassen. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies das BFF den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Die zuständige Behörde hörte ihn dort am 15. Juni 2004 zu den Asylgründen an. Zu Beginn der Anhörung reichte er – jeweils in Form von Fotokopien – seine Identitätskarte, seinen Militärausweis und ein Universitätsdiplom zu den Akten. Über den Verbleib der Originale erwiderte er auf Befragen, diese seien zu Hause geblieben, weil seinen Angehörigen auf dem Postamt gesagt worden sei, solche Dokumente dürften nicht ins Ausland gesandt werden. Er werde die Papiere nun aber so oder so beschaffen und habe seine Angehörigen bereits entsprechend informiert. A.b Zu seiner Person hielt der Beschwerdeführer in den beiden in deutscher Sprache durchgeführten Befragungen fest, er gehöre als ethnischer Kurde der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an, habe sich im Jahr 1991 zum Besuch des Gymnasiums in die Provinz C._______ begeben und sei dort seit dem Jahre 1995 in der Stadt D._______ (auch [...] oder [...]) wohnhaft gewesen. Auf Fragen zu seinem Reiseweg gab er zu Protokoll, am 2. Februar 2004 habe er die Stadt C._______, wohin er sich am 25. Januar 2004 in Sicherheit begeben habe, verlassen und noch am gleichen Tag auf einem Pferderücken die Grenze zur Türkei passiert. Nach der Ankunft in Istanbul habe ihn der Schlepper dort wegen des Winters drei Monate lang warten lassen. Schliesslich sei er in einem Lastwagen durch ihm nicht bekannte Länder in die Schweiz gefahren worden. Noch am Tag der Einreise habe er hier ein Asylgesuch eingereicht. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es drohe ihm in seinem Heimatland lange Gefangenschaft oder gar die Todesstrafe, weil er sich der unter Druck eingegangenen Verpflichtung, durch Infiltration der Demokratischen D-3848/2006 Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) im Auftrag des staatlichen Sicherheitsdienstes Informationen zu beschaffen, durch Flucht entzogen habe. Nachdem er ein Studium in Geografie abgeschlossen und seinen Militärdienst absolviert gehabt habe, habe er sich ab Ende 2001 mehrere Male für eine staatliche Stelle in D._______ beworben. Die zuständige Untersuchungsstelle habe ihn jeweils persönlich befragt und anschliessend dafür gesorgt, dass er die Stelle nicht gekriegt habe. Obschon seine Familie gut gelebt habe und er nicht dringend auf Einkünfte angewiesen gewesen sei, habe er zunächst als (...) und ab Anfang 2003 als Inhaber eines (...) gearbeitet. Seit seiner Gymnasialzeit sei er mit E._______ befreundet gewesen und habe mit diesem oft über die Ziele der DPK-I und die Unabhängigkeit des kurdischen Volkes gesprochen. E._______ sei später Mitglied der DPK-I geworden und habe sich ungefähr im Jahr 1999 für die Partei in den Nordirak begeben. Ein weiterer Bekannter von ihm, welcher der DPK-I angehöre, sei F._______. Dieser befinde sich bereits seit der Zeit des ersten Golfkrieges Anfang der Achzigerjahre für die DPK-I im Irak. Manchmal habe er sich mit F._______ am Telefon unterhalten. Dabei habe ihn dieser ermuntert, in seinem Laden die kurdischen Jugendlichen anzusprechen und über das Ausmass der Diskriminierung durch den iranischen Staat aufzuklären. Dies habe er dann auch in die Tat umgesetzt. Parallel dazu habe er fünf- oder sechsmal unter den jugendlichen Kunden eine Menge von zirka 10 bis 15 Flugblättern verteilt, auf denen unter anderem das gewaltsame und betrügerische Vorgehen der Behörden gegen die Kurden angeprangert worden sei. Im Sommer 2003 sei er von G._______, dem Leiter des staatlichen Sicherheitsdienstes in D._______, zu Hause abgeholt und auf den Posten mitgenommen worden. Im folgenden zwei- bis dreistündigen Gespräch habe G._______ ihm nahe gelegt, als Absolvent eines Studiums nicht Sandwiches zu verkaufen, sondern seine Begabung in den Dienst des iranischen islamischen Staates zu stellen. Im Wissen um seine Bekanntschaft mit zwei im Nordirak ansässigen Mitgliedern der DPK-I habe G._______ konkret von ihm verlangt, dass er seinerseits der DPK-I beitrete, Informationen über die Tätigkeit und Zielsetzungen der Partei sammle und zudem die Namen der aus D._______ stammenden Mitglieder in Erfahrung bringe. Er habe das Angebot mit der Begründung abgelehnt, er verstehe nichts von Politik. G._______ habe ihn gehen lassen, in der Folge jedoch insistiert und ihn wiederholt in seinem (...) oder auf dem Markt angesprochen. Als er im September 2003 auf dem Amt der Stadt C._______ einen Pass beantragt habe, sei ihm eine Woche später mündlich beschieden worden, D-3848/2006 es läge ein Schreiben des Sicherheitsdienstes in seinem Dossier, welches die Ausstellung eines Passes verunmögliche. Er vermute, dass dieses Schreiben von G._______ verfasst worden sei. Von ebendiesem G._______ sei er am 24. Januar 2004 erneut zu Hause abgeholt und auf den Posten des Sicherheitsdienstes gebracht worden. Im Unterschied zum ersten Mal sei er dort von G._______ unmissverständlich unter Druck gesetzt worden, so dass er es mit der Angst zu tun bekommen habe. Um sich fürs erste aus seiner ungemütlichen Lage zu befreien und nicht im Gefängnis zu landen, habe er das ihm vorgelegte Schriftstück unterschrieben. Das Schriftstück habe als Text nichts weiteres beinhaltet als die Erklärung, jederzeit für den iranischen Geheimdienst zu arbeiten und dessen Aufforderungen nachzukommen. Weil er einerseits eine derartige Spitzeltätigkeit unter keinen Umständen in Erwägung gezogen habe und ihm andererseits bei einer Verweigerung eine lange Gefängnisstrafe, wenn nicht gar die Verurteilung zum Tode, gedroht hätten, habe er sich zur Ausreise gezwungen gesehen. Am folgenden Tag habe er deshalb sein Zuhause in D._______ verlassen und sich nach C._______ begeben, um dort einen Schlepper zu suchen. Hier in der Schweiz habe er telefonisch von seiner Familie erfahren, dass sich G._______ nach seiner Ausreise einige Male nach ihm erkundigt habe. Sein Vater habe ihm zur Antwort gegeben, er sei nach Teheran gegengen, um zu arbeiten. B. Mit Verfügung in französischer Sprache vom 4. Oktober 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch mit dieser Begründung ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer liess die Verfügung vom 4. Oktober 2004 durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 4. November 2004 (Poststempel) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Hauptpunkt beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und noch einmal in deutscher Sprache zu eröffnen. Im Eventualpunkt stellte er die Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft direkt festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Des Weiteren beantragte er, die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben, und bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er die ARK darum, das D-3848/2006 Beschwerdeverfahren in jedem Fall in deutscher Sprache zu führen, ihm Einsicht in das Aktenstück A5/1 zu gewähren und danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sowie ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter zu gewähren. Zusammen mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer einen an humanitäre Organisationen gerichteten Aufruf des Büros der DPK-I (frz. PDK-I) für internationale Beziehungen vom 1. September 2003 (in der Form eines Internetausdrucks) zu seinem Dossier geben. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2004 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verlegte er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG und um Gewährung der Einsicht in das Aktenstück A5/1 wies er ab. E. Mit Folgeeingaben vom 6. Dezember 2004 und 20. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel eine Fürsorgebestätigung vom 11. November 2004 und – als Faxkopie – eine Bestätigung des französischen Ablegers der DPK-I vom 6. Mai 2005 ein. F. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom D-3848/2006 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 4. November 2004 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des BFF – als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls – übernommen (vgl. Bst. F hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.2 Nachdem der Rechstvertreter des Beschwerdeführers in seinen Eingaben konsequent die deutsche Sprache verwendet hat, ergeht das vorliegende Urteil in dieser Sprache (Art. 33a Abs. 2 in fine VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG und Art. 6 AsylG). Dem dahingehenden Begehren in der Beschwerde wird in diesem Sinne entsprochen. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge- D-3848/2006 richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 4. Oktober 2004 ergangene Verfügung berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Vorliegend stellt der Beschwerdeführer seinem Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl das Begehren voran, es sei die Verfügung des BFF vom 4. Oktober 2004 aufzuheben und nochmals in deutscher Sprache zu eröffnen. Zur Begründung beruft er sich auf Art. 16 Abs. 2 AsylG und macht geltend, das BFF habe mit der Abfassung der angefochtenen Verfügung in französischer Sprache gegen die dort festgeschriebene Regelung der Verfahrenssprache verstossen. 4.2 Die Bestimmung von Art. 16 Abs. 2 AsylG, welche das erstinstanzliche Verfahren betrifft und mit der Inkraftsetzung des VGG am 1. Januar 2007 nicht aufgehoben wurde (vgl. im Gegensatz dazu betreffend D-3848/2006 das Beschwerdeverfahren aArt. 16 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VGG und Anhang Ziff. 4 des VGG, neue Gesetzesgrundlage in Art. 33a Abs. 2 VwVG) trägt der aufseiten der asylsuchenden Personen zumeist vorliegenden Fremdsprachigkeit (vgl. die generelle Bestimmung von Art. 33a Abs. 1 VwVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2007) dadurch Rechnung, dass im Regelfall diejenige Amtssprache als Verfahrenssprache gilt, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der asylsuchenden Person Amtssprache ist (vgl. Art. 6 AsylG). Vorliegend hat sich das Bundesamt durch die Abfassung der angefochtenen Verfügung in französischer Sprache insofern nicht an diese Regel gehalten, als die Anhörung zu den Asylgründen in deutscher Sprache durchgeführt wurde, und überdies von der Behörde eines Kantons, in dem Deutsch die alleinige Amtssprache darstellt. Die Ausführungsbestimmung von Art. 4 AsylV 1 sieht drei Ausnahmefälle vor, in denen von der in Art. 16 Abs. 2 AsylG aufgestellten Regel abgewichen werden darf. Vorliegend fallen die beiden Tatbestände von Bst. a und Bst. c von vornherein nicht in Betracht, weil einerseits der Beschwerdeführer weder eine der Amtssprachen selber beherrscht noch im erstinstanzlichen Verfahren bereits vertreten war und andererseits die Anhörung zu den Asylgründen nicht direkt vom Bundesamt in der Empfangsstelle durchgeführt wurde. Das vom BFF gewählte Vorgehen liesse sich somit einzig auf Art. 4 Bst. b AsylV 1 abstützen, welche Bestimmung besagt, dass das Bundesamt von der Regel nach Art. 16 Abs. 2 AsylG ausnahmsweise abweichen kann, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. In einem Grundsatzentscheid vom 3. November 2004 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29) hat die ARK ein auf Art. 4 Bst. b oder c AsylV 1 abgestütztes Abweichen von der Regel nach Art. 16 Abs. 2 AsylG nur unter der Bedingung für zulässig erklärt, dass das Bundesamt gleichzeitig im Gegenzug geeignete Korrektiv-Massnahmen – wie etwa eine mündliche Übersetzung in eine der asylsuchenden Person verständliche Sprache – trifft, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten. Vorliegend sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das BFF bei der Eröffnung der in Französisch gehaltenen Verfügung irgendwelche Begleitmassnahmen ergriffen hat, die dem im Kanton B._______ wohnhaften Beschwerdeführer ermöglicht beziehungsweise erleichtert hätten zu ver- D-3848/2006 stehen, wie der Entscheid lautet, auf welchen Gründen er beruht, und unter welchen Bedingungen er angefochten werden kann. Insofern scheint es auf den ersten Blick naheliegend, das BFM im Rahmen einer (ersten) Vernehmlassung zur eingereichten Beschwerde unter Hinweis auf den Grundsatzentscheid der ARK vom 3. November 2004 einzuladen, entsprechende Korrektiv-Massnahmen nachzuholen (zu den Konsequenzen einer Weigerung des Bundesamtes und der Bedeutung der Vertretung durch einen professionellen Rechtsvertreter für diese Frage vgl. EMARK 2004 Nr. 29) und gegebenenfalls in einem nächsten Schritt dem Beschwerdeführer das Recht zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Indessen erweist sich ein solches Vorgehen bei näherer Betrachtung aus prozessökonomischer Sicht (vgl. hierzu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.) als nicht angezeigt. In der Tat leidet die angefochtene Verfügung nicht bloss am erwähnten formellen Mangel bei der Bestimmung der anwendbaren Verfahrenssprache, sondern – wie hiernach noch im Einzelnen zu zeigen sein wird – gleichzeitig an verschiedenen inhaltlichen Fehlern auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die in ihrer Tragweite eine vorweggenommene Aufdeckung durch das Gericht nahe legen, mit der Konsequenz, dass die Verfügung unter Verzicht auf einen Schriftenwechsel aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen ist. 5. Bei der Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nimmt das BFF eine Zweiteilung in der Weise vor, dass es einerseits die Bedingungen von Art. 3 AsylG und andererseits die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als nicht erfüllt betrachtet. 5.1 Im erstgenannten Teil seiner Entscheiderwägungen (vgl. A10/7, S. 3 Ziff. 1) hält es bezüglich des im konkreten Fall bestehenden Sachverhaltes ohne Äusserung von Wahrheitszweifeln fest, es gehe aus den Akten hervor („il ressort du dossier“), dass der Beschwerdeführer zweimal auf das Büro des Sicherheitsdienstes vorgeladen worden sei („a été convoqué“), wo er zwei bis drei Stunden geblieben sei, und dass der Chef ebendieses Sicherheitsdienstes ihn mehrmals in seinem Laden aufgesucht habe, um ihn dazu zu bewegen, in seinem Auftrag zu spionieren. Diese Zusammenfassung gibt die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers unrichtig beziehungsweise unpräzis wieder. So hatte der Beschwerdeführer nicht von einer „Vorladung“ oder „Einberufung“ im Sinne eines Aufgebots zum Erscheinen in den D-3848/2006 Büros des Sicherheitsdienstes gesprochen, sondern vielmehr verlauten lassen, er sei die beiden Male, in denen er auf dem Posten des Sicherheitsdienstes festgehalten worden sei, von dem für die Region D._______ zuständigen Leiter (G._______) persönlich zu Hause abgeholt und mit einem Fahrzeug an den Ort gebracht worden (vgl. A7/28, S. 13 f., 15 f. und 20). Die vom BFF wiedergegebene Zeitangabe von zwei bis drei Stunden hatte der Beschwerdeführer zudem lediglich in Bezug auf die Dauer des ersten Aufenthalts beim Sicherheitsdienst im Sommer 2003 gemacht (vgl. A7/28, S. 14); zur Dauer des zweiten Aufenthalts finden sich in den Protokollen keine vergleichbaren Angaben (vgl. etwa A7/28, S. 13 und 20). 5.2 Im zweiten Teil der Entscheidbegründung zum Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft argumentiert das BFF mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei erklärt es die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen einerseits mit deren ungenügender Begründung wegen fehlender präziser und situationsbezogener Details (vgl. A10/7, S. 3 Ziff. 2), andererseits mit deren Unvereinbarkeit mit den Gesetzen der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. A10/7, S. 4 Ziff. 3). 5.2.1 Als zuwenig detailliert beziehungsweise als schwankend („vacillants“) und damit als unglaubhaft „erachtet das BFF unter anderem auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen („circonstances“), unter denen er im Sommer 2003 von den Behörden kontaktiert worden sein will (vgl. A10/7, S. 3 Ziff. 2). Mit dieser Erwägung begibt sich das BFF jedoch in Widerspruch zur unmittelbar zuvor getroffenen Feststellung (vgl. A10/7, S. 3 Ziff. 1; E. 5.1 hiervor), wonach sich aus den Akten ergebe, dass der Beschwerdeführer zweimal auf das Büro des Sicherheitsdienstes vorgeladen worden sei und der Chef ebendieses Sicherheitsdienstes ihn mehrmals in seinem Laden aufgesucht habe, um ihn dazu zu bewegen, in seinem Auftrag zu spionieren. Nach der Schilderung des Beschwerdeführers bestand der erste Kontakt mit den Behörden im Sommer 2003 nämlich gerade darin, dass er von G._______, dem Leiter des Sicherheitsdienstes in D._______, zu Hause abgeholt und auf den Posten geführt wurde (vgl. A7/28, S. 13-15). Diesen Postenaufenthalt hatte das BFF jedoch – so wenig wie den zweiten Postenaufenthalt und die im (...) unternommenen Druckversuche des Sicherheitsdienstchefs (vgl. A10/7, S. 3 Ziff. 1: „ces pressions émanant du chef de la sureté“) – als Tatsache nicht in Zweifel gezogen und ihm die Asylrelevanz wegen fehlender Ein- D-3848/2006 griffsintensität respektive des Vorliegens einer valablen Fluchtalternative abgesprochen. Das BFF muss sich mit anderen Worten entgegenhalten lassen, dass es in der Entscheidbegründung widersprüchlich argumentiert und nicht klar auseinanderhält, welche Sachverhaltsbestandteile nach seiner Beurteilung als glaubhaft zu erachten sind und welche nicht. 5.2.2 Soweit das BFF mit fehlender Logik und Erfahrungswidrigkeit einzelner Vorbringen argumentiert (vgl. A10/7, S. 4 Ziff. 3), gründet seine Einschätzung auf einem weitgehend falsch festgestellten Sachverhalt. Entgegen seiner Version ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer während seiner Studienzeit Kontakte zu Mitgliedern („membres“) der DPK-I pflegte, die sich anschliessend („ensuite“) im Irak niedergelassen hätten. Dem Protokoll der kantonalen Anhörung zufolge liess sich der Beschwerdeführer vielmehr dahingehend vernehmen, dass er während der Gymnasialzeit (in den Jahren 1991-1994, vgl. A7/28, S. 10) lediglich mit einer Person namens E._______ freundschaftliche Kontakte unterhalten habe, die ungefähr im Jahre 1999 für die DPK-I in den Nordirak ausgereist sei. Neben E._______ habe er mit F._______ noch einen anderen Bekannten bei der DPK-I gehabt; F._______ sei jedoch bereits zu Beginn der Achtzigerjahre während des ersten Golfkriegs dem Ruf der Partei in den Irak gefolgt und befinde sich seither dort. Mit ihm habe er sich telefonisch über die Belange der Partei ausgetauscht (vgl. A7/28, S. 13 und 17). Das BFF hat insoweit somit die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht richtig übernommen und auf diese Weise in einem wesentlichen Punkt den Sachverhalt unkorrekt ermittelt. Die aus den unrichtigen Feststellungen – insbesondere aus der vermeintlichen Ausreise der beiden DPK-I-Mitglieder in den Irak im Anschluss an die Studienzeit des Beschwerdeführers – gezogene Schlussfolgerung, wonach die Behörden kaum dermassen lange mit einer Kontaktierung im Hinblick auf eine Infiltrierung der DPK-I im Nordirak zugewartet hätten, stösst demnach ins Leere. Der Einwand in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 10), das BFF habe die Protokolle falsch interpretiert, erweist sich somit als stichhaltig. Die dort angestellte Mutmassung, die Ursache liege womöglich gerade darin, dass die Protokolle im deutscher Sprache gehalten seien, erscheint im Übrigen nicht vollkommen abwegig. 5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich als Fazit, dass das BFF den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Die asylrechtli- D-3848/2006 che Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 694). Unter den hier vorliegenden Gesamtumständen ist jedoch von einer Erhebung der massgeblichen Fakten und einem reformatorischen Entscheid durch das urteilende Gericht aus den bereits in Erwägung 4.2 formulierten Überlegungen abzusehen. Dem Beschwerdeführer soll angesichts der fallspezifischen Umstände bei einer Bestätigung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder der Ablehnung des Asylgesuchs ein ungeschmälerter Rechtsschutz ohne Instanzenverlust oder Behinderungen sprachlicher Natur und mit Zugriff auf die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) zustehen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb vollumfänglich aufzuheben, und die Sache ist mit der Weisung an das BFM zurückzuweisen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG), über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Beachtung der Regel von Art. 16 Abs. 2 AsylG und der dazu in EMARK 2004 Nr. 29 entwickelten Grundsätze neu zu befinden. Die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge (Botschaftsabklärung, Erkundigung bei einem Übersetzer) sind damit als gegenstandslos zu betrachten. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2004 und – sinngemäss – die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Damit ist mit Blick auf die Kostenliquidation von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dem keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unter diesen Umständen als gegenstandslos geworden zu betrachten. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist – als vollständig obsiegender Partei – für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine – ungekürzte – Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements D-3848/2006 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge gestellt, im bisherigen Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kostennote seines Rechtsvertreters vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 1'600.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-3848/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 4. Oktober 2004 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Verfügung des BFF vm 4. Oktober 2004 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 14

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