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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2010 D-384/2010

24 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,618 mots·~18 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-384/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ dessen Ehefrau B._______ und deren Kinder C.______, D.______und E._______Serbien, alle vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2009 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-384/2010 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), D-384/2010 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie - am 4. April 1991, 22. Februar 1999 und 24. April 2002 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei das Bundesamt auf diese Asylgesuche jeweils wegen unbekannten Aufenthaltes nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie am 23. März 2009 in der Schweiz ein viertes Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführenden gemäss der Datenbank EURODAC am 28. Juli 2003 in Belgien, am 19. November 2008 in Ungarn und am 17. Dezember 2008 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zur Person und den Asylgründen im F.______vom 27. März 2009 unter anderem geltend machte, wegen seines Vaters, der von den serbischen Behörden gesucht werde, Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt zu haben (vgl. BFM-Dossier D3, S. 4), dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, ihr Ehemann sei seit Jahren auf der Flucht und die serbische Polizei habe in seiner Abwesenheit ihr Haus durchsucht (vgl. D2, S. 4), dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. März 2009 zu den EURODAC-Ergebnissen beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn oder Frankreich unter anderem angaben, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, da sie dort schlecht behandelt worden seien (vgl. D1, S.9, D2, S. 8; D3, S. 6), dass das BFM am 29. Oktober 2009 an die zuständigen ungarischen Behörden, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (DAA, Dublin- D-384/2010 II-VO, DVO Dublin), ein Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden richtete, dass Ungarn am 18. November 2009 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt im Weiteren die Beschwerdeführenden anwies, die Schweiz sofort zu verlassen und feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten in Ungarn um Asyl ersucht, dass gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (DAA, Dublin-II-VO, DVO Dublin) Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 18. November 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführerenden zugestimmt habe, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe geltend gemacht hätten, welche gegen eine Rückkehr nach Ungarn sprechen würden, dass die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2009 vom G._______ der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 21. Januar 2010 morgens per Telefax zugestellt wurde, dass die Rechtsvertreterin mit am 21. Januar 2010 um 10.52 Uhr vorab per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 Beschwerde erhob, dass dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersucht wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei umgehend im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme die für gleichentags 12.30 Uhr angesetzte Rücküberstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn ab Zürich Flughafen zu stoppen, D-384/2010 dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2010 per Telefax (übermittelt um 11.37 Uhr) den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aussetzte, dass am 22. Januar 2010 die vorab per Telefax eingelangte Beschwerde vom 21. Januar 2010 im Original beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass die Rechtsvertreterin mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe vom 28. Januar 2010 unter Einreichung entsprechender Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht darauf hinwies, sowohl Beschwerdeführerin H._______als auch deren Tochter I.______ seien wegen psychischen Schwierigkeiten zurzeit in ärztlicher Behandlung, dass mit Eingabe vom 4. Februar 2010 hinsichtlich I._______ein ärztlicher Bericht der K._______vom 4. Februar 2010 und hinsichtlich der Beschwerdeführerin H._______ mit Eingabe vom 5. Februar 2010 ein ärztlicher Bericht der L._______vom 8. Februar 2010 eingereicht wurden, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Rechtsvertreterin mit Replik vom 25. Februar 2010 zu den vorinstanzlichen Argumenten Stellung bezog, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-384/2010 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2009 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden am 21. Januar 2010 per Telefax zugestellt wurde, dass mit der Einreichung der gleichentags vorab per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerde die gesetzliche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG unabhängig von der Frage des Zeitpunkts der rechtsgültigen Eröffnung der angefochtenen Verfügung an die vertretenen Beschwerdeführenden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 30 E. 6a S. 213) - gewahrt ist, dass somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass in der Beschwerde unter anderem geltend gemacht wird, durch das Vorgehen der Vorinstanz beziehungsweise der kantonalen Behörden (Eröffnung der Verfügung des BFM durch den Kanton an die Beschwerdeführer und gleichzeitig per Telefax an den Rechtsvertreter, unverzüglicher Wegweisungsvollzug) sei das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) verletzt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 festhielt, es fehle gegenwärtig an einer gültigen gesetzlichen Grundlage für den sofortigen Wegweisungsvollzug in Dublin-Verfahren (E. 4.3.3 S. 28) , und die beschriebene Praxis der Vorinstanz in Dublin-Verfahren mangels expliziter gesetzlicher Grundlage und infolge Widerspruchs zum AsylG, zum VwVG und zur Dublin-II-VO als nicht rechtmässig erachtete (E. 4.5 S. 28), D-384/2010 dass im erwähnten Fall die Notwendigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen begründeter Anhaltspunkte einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Schweiz (Abschiebeverbot) bestand, dass diese Anhaltspunkte auf verschiedenen Indizien beruhten, wonach die Lebens-, Unterbringungs- und Haftbedingungen in Griechenland menschenrechtswidrig seien, eine Abschiebung der Betroffenen ins Heimatland drohe und der effektive Zugang zum Asylverfahren in Griechenland mangelhaft sein könnte (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-5841/2009 E. 5.6 S. 31 f.), dass vorliegend in Berücksichtigung des erwähnten Urteils die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Unrechtmässigkeit der Vollzugspraxis des BFM im Wesentlichen zutreffend ist, dass indessen den Beschwerdeführenden aus der zu Recht gerügten unzulässigen Praxis dennoch kein Rechtsnachteil erwachsen ist, da ein rechtzeitiges Handeln des Rechtsvertreters zur Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden nicht verunmöglicht wurde und das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug nach Eingang der Beschwerde umgehend stoppte, dass überdies die erwähnte Eröffnungs- und Vollzugspraxis in Nachachtung des Urteils BVGE E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 durch das Bundesamt inzwischen korrigiert worden ist, dass es daher angezeigt erscheint, im vorliegenden Fall den Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten, zumal den Beschwerdeführenden auch in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist (vgl. hierzu EMARK 1999 Nr. 3 E. 3.c S. 20 f.), konnten die Beschwerdeführenden doch die angefochtene Verfügung innert der gesetzlichen Beschwerdefrist anfechten und sich auch auf Beschwerdeebene nochmals einlässlich zu ihren Gründen, die gegen eine Rückführung nach Ungarn sprechen, äussern, dass in der Beschwerde im Weiteren eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, dass nämlich die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung vom 27. März 2009 angegeben hätten, es lebten mehrere Verwandte in der Schweiz, so zum Einen die Eltern mit Niederlassungsbewilligung und Geschwister der Beschwerdeführerin und zum Anderen die D-384/2010 Grosseltern mütterlicherseits und zwei Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers, diese Tatsache indessen in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben sei, dass der Gehörsanspruch durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird und den Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG) umfasst, dass sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Teilgehalte des Anspruchs des rechtlichen Gehörs ergeben können, dass das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichern soll, dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.), dass der angefochtene Entscheid diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird, dass den Beschwerdeführenden zwar anlässlich der Anhörung vom 27. März 2009 zur Person und den Asylgründen das Recht gewährt wurde, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit Ungarns oder Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens und einer eventuellen Wegweisung in einen dieser Staaten zu äussern, D-384/2010 dass indessen das Recht auf vorgängige Anhörung durch die Pflicht der Behörde ergänzt wird, die Äusserungen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 5; vgl. ausserdem WALDMANN/BICKEL, ebd., Art. 32), dass in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wird, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung unter anderem angaben, sie hätten in der Schweiz mehrere, auch enge Verwandte (Eltern, Geschwister, Grosseltern), dass daher der Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2009 zweifelsfrei bekannt war, dass insbesondere die Eltern (mit Niederlassungsbewilligung) und Geschwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnen, diese Tatsache indessen in der angefochtenen Verfügung gänzlich unerwähnt blieb, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen auf die familiären Bindungen der Beschwerdeführenden einging, womit es seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht wahrgenommen und somit die Begründungspflicht beziehungsweise ihren Anspruch auf rechtli ches Gehör verletzt hat, dass indessen dieser Mangel als geheilt zu erachten ist, da die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene ihre Sachvorbringen entsprechend ergänzen konnten, sich die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zu den vorgebrachten Rügen äusserte und zudem die Beschwerdeinstanz mit gleicher Kognition entscheidet, den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen und die Verletzung der Verfahrensvorschrift als nicht derart schwer zu erachten ist, dass eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen nicht sachgerecht erscheinen würde, dass in der Beschwerde im Zusammenhang mit den familiären Bindungen der Beschwerdeführenden (Eltern, Geschwister und weitere in der Schweiz lebende Verwandten) darauf hingewiesen wurde, die Dublin-Verordnung sei im Bestreben erlassen worden, die Einheit der Familie zu wahren, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar sei (vgl. Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur VO Dublin), D-384/2010 dass im Weiteren in Art. 2 Bst. i VO Dublin definiert werde, welche Personen unter den Begriff "Familienangehörige" fallen würden und nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK zudem über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Eltern und ihren Kindern sowie zwischen Geschwistern – unter den Schutz der Einheit der Familie fielen, sof ern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen bestehe (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; MARTINA CARONI, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass in diesem Zusammenhang schliesslich auf Art. 15 VO Dublin (Humanitäre Klausel) hinzuweisen sei, welche es ermöglichen würde, aus humanitären Gründen die Familieneinheit herzustellen beziehungsweise zu bewahren, wenn kein Anspruch auf Familienzusammenführung bestehe, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2010 unter anderem festhielt, in Art. 2 Dublin-II-VO werde der Begriff Familienangehörige auf die Kernfamilie eingeschränkt, wozu lediglich Ehegatten, Lebenspartner sowie Lebenspartnerinnen, minderjährige Kinder und - bei unverheirateten, minderjährigen Asylsuchenden - der Vater, die Mutter oder der Vormund gehörten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 25. Februar 2010 geltend machten, das BFM nehme in seiner Vernehmlassung lediglich zum in Art. 2 Dublin-II-VO definierten Begriff der Familienangehörigen Stellung, indessen verfüge nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat auch über das Recht des Selbsteintrittsrechts, wobei das entsprechende Ermessen durch Ziff. 6 der Erwägungsgründe zur Dublin-II-VO definiert werde, wonach die Einheit der Familie gewahrt werden solle, dass zum Schutzbereich der Einheit der Familie nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK nicht nur nur die vom BFM genannte Kernfamilie, sondern auch weitere verwandtschaftliche Beziehungen gehörten, D-384/2010 dass hinsichtlich des Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten festzustellen ist, dass es, da Art. 3 Abs. 2 Dublin-Il-VO keine inhaltlichen Vorgaben bietet, primär im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates liegt, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Asylantrages erfolgt, sich indessen die Pflicht zur Prüfung eines Asylantrages und das damit verbundene Ausüben des Selbsteintrittsrechts aus einer Rechtsstellung des Antragstellers aus der EMRK ergeben kann, dass, wie auf Beschwerdeebene zutreffend darauf hingewiesen, nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (vgl. JOCHEN A. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a., 1996, Rz. 15 und 16 zu Art. 8, S. 346 ff.) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. ARTHUR HÄFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 259; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; MARTINA CARONI, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35), dass im Weiteren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraussetzt, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c), wobei sich die Asylbehörden dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen haben (vgl. etwa EMARK 1995 Nr. 24 und EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b), dass diese Kriterien vorliegend nicht als erfüllt zu erachten sind, sind doch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass zwischen den Beschwerdeführenden und den in der Schweiz lebenden Verwandten eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht oder ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, dass vielmehr die Beschwerdeführerin, obwohl deren Eltern, Geschwister und weitere Verwandten seit Jahren in der Schweiz leben, erst im März 2009 in die Schweiz einreiste, um hier um Asyl nachzusuchen und der Ehemann der Beschwerdeführerin - offensichtlich ohne nähere Kontaktaufnahme mit seinen in der Schweiz lebenden D-384/2010 Schwiegereltern und seinem Bruder - bereits mehrere Asylverfahren in der Schweiz durchlief, wobei er mehrmals vor Erhalt eines Entscheides die Schweiz aus freien Stücken wieder verliess, dass im Weiteren auch in Berücksichtigung der in der Beschwerdeergänzung vom 28. Januar 2010 geltend gemachten Tatsache, wonach ein regelmässiger Kontakt der psychisch labilen Beschwerdeführerin H._______ und deren Tochter I.______ mit den in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern im Interesse einer stabilisierenden Wirkung unerlässlich sei, kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, ist doch - in Würdigung der auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnisse - davon auszugehen, dass auch in Ungarn, wenn weiterhin erforderlich, eine entsprechende Therapiemöglichkeit besteht, dass sich diesen Erwägungen gemäss ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht aufdrängte, dass die Anwendung von Art. 15 Dublin-II-VO (Humanitäre Klausel) vorliegend nicht in Betracht fällt, da diese in der Regel nur zum Zug kommt, wenn sich die betroffene Person (hier: die Beschwerdeführenden) nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen (auf Anfrage eines Mitgliedstaates), beispielsweise aus familiären Gründen, für zuständig erachten könnte, dass sich abgesehen davon vorliegend auch aus den Grundsätzen von Art. 15 Dublin-Il-VO keine Anhaltspunkte dafür ergeben, aus humanitären Gründen die Familieneinheit herzustellen, ist es doch Sinn und Zweck dieser Bestimmung, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige (in einem weiteren Sinn als nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO) zusammenzuführen (vgl. die Definition der "Abhängigkeit" in Art. 11 Dublin-II-VO), und bestehen, wie vorstehend erläutert, keine Hinweise auf ein solches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihren in der Schweiz lebenden Verwandten, dass somit das BFM sein diesbezügliches Ermessen im Ergebnis zutreffend ausgeübt hat, dass keine relevanten Gründe vorliegen, die einer Rückkehr nach Ungarn entgegenstehen, ergeben sich doch aus den Akten keine D-384/2010 konkreten Hinweise dafür, dass Ungarn sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde, dass hinsichtlich der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin H.______ und deren Tochter I.______ auch in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen ist, dass, wenn erforderlich, von einer diesbezüglichen medizinischen Betreuung in Ungarn ausgegangen werden kann, dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten, dass schliesslich in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet wird, weshalb Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde keine weiteren Argumente vorgebracht werden, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, D-384/2010 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG gutzuheissen ist, dass einer unterliegenden Partei eine Parteientschädigung ausnahmsweise zugesprochen werden kann, wenn das Bundesverwaltungsgericht, wie vorliegend, im Beschwerdeverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz feststellt, diese aber heilt und dann die Beschwerde abweist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 214 Rz. 4.65, Fn. 160), dass aus den genannten Gründen den Beschwerdeführenden eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, indessen auf die Nachforderung einer solchen verzichtet wird, weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird, D-384/2010 dass dieser Betrag den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-384/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie) - (....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: D-384/2010 Seite 17

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