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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2021 D-3838/2020

22 février 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,897 mots·~14 min·2

Résumé

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung (Asylverfahren); SEM-Verfahren

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3838/2020 law/rep

Urteil v o m 2 2 . Februar 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Asylverfahren); SEM-Verfahren / N (…).

D-3838/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 18. April 2019 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg. C. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. D. Mit Begleitschreiben vom 14. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner damaligen Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ihn persönlich betreffende türkische Gerichtsdokumente (eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von C._______ vom 19. Oktober 2010, ein Urteil der 6. Gerichtskammer für schwere Straftaten des Gerichts in C._______ vom 7. August 2012, ein Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 5. April 2013 sowie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von D._______ vom 14. Februar 2011) ein. E. Mit Begleitschreiben vom 3. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen zu den Akten. F. Am 4. Juni 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. G. Am 7. Juni 2019 wies ihn das SEM dem erweiterten Verfahren zu. H. Am 11. Juni 2019 erklärte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im BAZ B._______ das Mandatsverhältnis für beendet. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 teilte das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu.

D-3838/2020 J. Am 18. Juni 2019 veranlasste das SEM im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln weitere Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara. K. Mit Begleitschreiben vom 25. Juni 2019 reichte der vom Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 mandatierte jetzige Rechtsvertreter weitere Gerichtsdokumente (einen Untersuchungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom 13. Februar 2018 sowie zwei Anklageschriften der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom 25. Oktober 2010 beziehungsweise vom 2. November 2010) ein. L. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens und wies unter anderem darauf hin, die Ungewissheit über den Ausgang seines Asylverfahrens sei für seinen Mandanten sehr belastend. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben der türkischen Rechtsanwältin des Beschwerdeführers, F._______, vom 31. Dezember 2019 ein, worin diese bestätigt, dass nach wie vor ein Strafverfahren unter der Dossiernummer (…) vor der (…) für schwere Straftaten des Gerichts in E._______ wegen Mitgliedschaft in und Unterstützung einer terroristischen Organisation gegen ihren Mandanten rechtshängig sei, dieser mit grosser Wahrscheinlichkeit verurteilt werde, entsprechende Strafverfahren in der Türkei allerdings sehr lang dauern könnten, da es sich beim entsprechenden Verfahren um ein solches mit vielen (ungefähr […]) Beschuldigten handle. Ausserdem wird in nämlichem Schreiben bestätigt, dass sich die türkische Polizei bei dessen Familie nach wie vor nach seinem Verbleib erkundige. M. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 19. März 2020 mit, sein Asylgesuch sei zurzeit infolge der hohen Geschäftslast immer noch hängig, weshalb es dem Staatssekretariat nicht möglich sei, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen, sein Asylgesuch sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden und er bis dahin um Geduld ersucht werde.

D-3838/2020 N. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter beim SEM erneut nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte das Staatssekretariat, bis zum 30. Juni 2020 über das Asylverfahren materiell zu befinden oder weitere entscheidrelevante Verfahrensschritte einzuleiten. O. Mit an das SEM gerichtetem Schreiben vom 8. Juli 2020 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls die Vorinstanz bis am 24. Juli 2020 keinen Asylentscheid fälle oder weitere Verfahrensschritte einleite. Weiter reichte er ein weiteres Schreiben der türkischen Rechtsanwältin F._______ seines Mandanten vom 6. Juli 2020 ein, worin diese erneut auf das hängige Strafverfahren des Beschwerdeführers in E._______ vor der (…) für schwere Straftaten sowie die Tatsache hinweist, dass Strafverfahren in der Türkei, insbesondere auch bei Massenprozessen, sehr lange dauern würden. Schliesslich wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass eine der Mitangeklagten seines Mandanten in demselben Strafprozess, G._______, zwischenzeitlich Asyl in der Schweiz erhalten habe, was bei der Entscheidfindung mitzuberücksichtigen sei. P. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es bedauere die lange Wartezeit, die sich aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen des Regelbetriebes des SEM nochmals verlängern werde und sei sich auch der Tatsache bewusst, dass das Warten auf einen Asylentscheid für die gesuchstellende Person unangenehm sein könne. Das SEM bemühe sich, sein Asylgesuch so bald als möglich zu entscheiden, weshalb es ihn weiterhin um Geduld bitte. Q. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mittels seines Rechtsvertreters eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle, und das SEM sei anzuweisen, sein Asylgesuch vom 12. April 2019 ohne weitere Verzögerungen zu behandeln. Weiter beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

D-3838/2020 R. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. S. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2020 lehnte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. September 2020 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. T. Am 31. August 2020 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein. U. Mit Eingabe vom 2. September 2020 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2020. Darin hielt er namentlich fest, er habe erstmals durch die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2020 Kenntnis davon erhalten, dass das SEM eine Botschaftsabklärung initiiert habe. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertretung seien vom SEM trotz mehrfacher Verfahrensstandsanfragen über die Botschaftsanfrage in Kenntnis gesetzt worden. Weiter wies er nochmals darauf hin, dass G._______ eine Mitangeklagte des Beschwerdeführers in einem türkischen Strafprozess sei und bereits seit längerer Zeit Asyl in der Schweiz erhalten habe. V. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2020 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 23. Oktober 2020 ein. W. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 innert einmalig erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde.

D-3838/2020 X. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 11. November 2020 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 26. November 2020 eine Replik einzureichen. Y. Am 25. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Z. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmals darauf hin, dass er im vorliegenden Fall keinerlei Informationen über den Stand der Botschaftsabklärungen geschweige denn über das Asylverfahren im Allgemeinen habe. Gleichzeitig reichte er seine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel  wie auch vorliegend  endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch

D-3838/2020 ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.2.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges  mithin aktuelles und praktisches  Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere um eine rasche Durchführung der Anhörung ersuchte. 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es  Spezialkonstellationen vorbehalten  nicht anstelle der untätig

D-3838/2020 gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht – wie bei einer Rechtsverweigerung – grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. MÜLLER/BIERI, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erkundigte sich erstmals am 17. Februar 2020 mittels seiner Rechtsvertretung nach dem Stand seines Asylverfahrens. Eine weitere entsprechende Anfrage des Beschwerdeführers erfolgte mit Schreiben vom 27. Mai 2020. Dabei legte der Beschwerdeführer auch dar, dass die lange Wartezeit ihn sehr belaste. Ausserdem liess er der Vorinstanz zahlreiche ihn betreffende Gerichtsdokumente aus der Türkei zukommen. Am 8. Juli 2020 ersuchte er die Vorinstanz um Bekanntgabe allenfalls erforderlicher weiterer Verfahrensschritte oder um einen Entscheid bis am 24. Juli 2020. Das SEM verwies am 22. Juli 2020 in Beantwortung

D-3838/2020 dieses Schreibens auf pandemiebedingte Verzögerungen der Verfahrensabläufe und äusserte Verständnis für die Belastung des Beschwerdeführers durch die lange Verfahrensdauer. Gleichzeitig appellierte es an seine Geduld und brachte sein Bemühen zum Ausdruck, in vorliegender Angelegenheit so bald als möglich zu entscheiden. 4.2 4.2.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz am 18. Juni 2019 weitere Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara veranlasste (vgl. Sachverhalt Bst. J), die indessen bisher zu keinem konkreten Ergebnis geführt haben. Dieser Umstand war dem SEM spätestens seit dem 8. Juni 2020 bekannt, ist den e-Akten der Vorinstanz zwischenzeitlich doch zu entnehmen, dass eine Botschaftsantwort vom 2. Juli (recte: Juni) 2020 vorliegt, die der Vorinstanz laut ihrem Eingangsstempel am 8. Juni 2020 zugegangen ist (vgl. Aktenverzeichnis [AV] SEM 1038809-39/5). 4.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zunächst darauf hin, dass bei ihr immer noch zahlreiche Asylgesuche hängig seien, die vor dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. März 2019 eingereicht worden seien. Diese seien prioritär zu behandeln. Sodann würden aufgrund der politischen Situation in der Türkei die für die Beurteilung der Vorbringen nötigen Abklärungen verzögert, was die Verfahrensdauer vorliegend ebenfalls nachteilig beeinflusst habe. Im Weiteren beeinträchtige die Covid-Pandemie seit Anfang 2020 die Arbeitssituation erheblich und erschwere damit auch die schnelle Bearbeitung von Gesuchen im erweiterten Verfahren. Die Vorinstanz stufte das vorliegende Verfahren aufgrund ihrer Prioritätenordnung nicht als prioritär ein, räumte aber gleichzeitig ein, es sei unbestritten, dass eine Verfahrensdauer von anderthalb Jahren aus der Perspektive des Einzelfalles unbefriedigend sei. 4.2.3 In der Replik hält der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Behandlungsstrategie des SEM im Asylbereich (letzte Aktualisierung: 1. März 2019) fest, die Vorinstanz habe darin als Grundsatz festgelegt, generell zu beabsichtigen, alle Verfahren, die ins erweiterte Verfahren und einem Kanton zugewiesen würden, innert eines Jahres rechtskräftig abzuschliessen. Da laut einer Medienmitteilung des SEM vom 5. November 2020 mittlerweile weniger als 700 altrechtliche Fälle hängig seien, könne sich die Vorinstanz auch nicht mehr auf den Abbau der wenigen übriggebliebenen altrechtlichen Fälle berufen. Gemäss der Medienmitteilung des SEM vom 5. November 2020 funktioniere das Asylsystem in der Schweiz. Das SEM

D-3838/2020 habe seit Ausbruch der Pandemie im März 2020 bereits über 3600 Anhörungen durchgeführt und rund 10'500 Asylverfahren abgeschlossen (davon 6300 neurechtliche Fälle). Inwiefern die Pandemie die Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers konkret beeinträchtigt haben solle, liege letztlich im Dunkeln. Im Weiteren äussere sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort zu geplanten weiteren Verfahrensschritten und dazu, ob sie den Sachverhalt nun als erstellt erachte oder nicht. 4.3 Im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde lag noch keine unzulässige Rechtsverzögerung vor. Aus den Akten erschliesst sich aber nicht, ob die Vorinstanz im Anschluss an die Botschaftsantwort vom 2. Juni 2020 weitere Abklärungen vorgenommen hat. Es ist somit davon auszugehen, dass diese seither, in den letzten Monaten, nichts weiter unternommen hat, um das vorliegende Asylverfahren zu einem Abschluss zu bringen, was ihr trotz Hängigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde möglich gewesen wäre. Vorliegend ist demnach festzustellen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom SEM aus heutiger Sicht nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt wurde. Das SEM muss sich unter diesen Umständen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. 5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. April 2019 beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 31. August 2020 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.– ist ihm zurückzuerstatten. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 27. Januar 2021 eine Kostennote ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 6.5 Stunden erscheint angemessen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200.– entspricht Art. 10 Abs. 2 VGKE.

D-3838/2020 Unter Einbezug der Auslagen im Umfang von Fr. 40.– beläuft sich das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Fr. 1'340.– und entspricht damit dem Vertretungsaufwand des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in genannter Höhe auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3838/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer entrichtete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– wird ihm zurückerstattet. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'340. – auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

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