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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2014 D-3838/2010

6 février 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,593 mots·~33 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3838/2010

Urteil v o m 6 . Februar 2014 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (…).

D-3838/2010 Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 2. Juli 2009 von Istanbul aus seinem Heimatland aus und am 6. Juli 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung fand am 15. Juli 2009 im B._______ statt, die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfolgte am 24. August 2009. A.a Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der aus der Siedlung C._______, D._______ (Provinz Sirnak) stammende Beschwerdeführer vor, er habe mit der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) sympathisiert und mehrere seiner Verwandten, zu denen er in Kontakt gestanden habe, seien wegen ihrer Mitgliedschaft in der PKK von den türkischen Sicherheitskräften getötet worden. Er habe die PKK mit Medikamenten unterstützt und seinen der PKK angehörenden, später getöteten, Verwandten geholfen. Seit dem Jahr 1992 werde er von den Sicherheitskräften ständig kontrolliert und unter Druck gesetzt; seine Wohnung werde durchsucht und er werde bedroht. Er sei insgesamt viermal inhaftiert worden, (…) für 54 Tage, (…) für ungefähr sechs Monate und (…) (in E._______) unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Nach der Entlassung habe er sich in F._______ bei G._______ aufgehalten und in H._______. Er habe von seinem Anwalt erfahren, dass er wieder ins Gefängnis müsse. Zuletzt sei er von (…) bis (…) in D._______ inhaftiert gewesen (einjährige Reststrafe der Verurteilung von (…)). Während seiner Inhaftierungen, zuletzt in E._______, sei er gefoltert worden und während der letzten Haft in D._______ erheblichem psychischem Druck ausgesetzt gewesen. Nach der Entlassung aus der Haft in D._______, in der zweiten Jahreshälfte (…), sei er von den Sicherheitskräften verpflichtet worden, drei Mal am Tag, morgens, mittags und abends, auf der Sicherheitsdirektion in D._______ einer Unterschriftenpflicht nachzukommen. Er habe jedes Mal Angst davor gehabt, dort umgebracht zu werden. Die Unterschriftenverpflichtung sei nur ein Vorwand der Behörden, um den Betroffenen töten zu können. Er sei zu Hause ununterbrochen bewacht und beobachtet worden und habe aus Angst vor der Tötung - durch den türkischen Nachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT), die Dorfschützer oder die Gendarmen - das Haus kaum verlassen. Wenn er sich getraut habe, das Haus zu verlassen, sei er sogleich von verschiedenen Sicherheitskräften (wie dem Militär, der Polizei und dem Geheimdienst Jandarma İstihbarat ve Terörle Mücadele, [JİTEM]) verfolgt worden. Den-

D-3838/2010 noch sei er weiter politisch aktiv gewesen, indem er für die "Partei der demokratischen Gesellschaft" (Partiya Civaka Demokratîk, DTP) Wahlwerbung gemacht habe. Er habe während der Kommunalwahlen 2009 den Bürgermeister von D._______ als Kandidaten der Partei bei nächtlichen Versammlungen in der Umgebung unterstützt. Zu Unrecht sei ihm vorgeworfen worden, sich an vielen DTP-Versammlungen beteiligt zu haben. Er sei neben seiner Unterstützungstätigkeit für die DTP auch in E._______ (bis zu seiner Verhaftung in D._______) aktives Mitglied eines Vereins gewesen, der sich um die Familien gekümmert habe, deren Angehörige sich im Gefängnis befänden. Es bestehe zwar heute kein hängiges Gerichtsverfahren mehr gegen ihn, da er aber durch seine Ausreise der Unterschriftenpflicht nicht mehr nachgekommen sei, zuletzt habe er dies am 26. Juni 2009 vor seinem Wegzug nach Istanbul getan, habe er eine neue Strafe zu erwarten. Sein politisches Dossier sei ausreichender Grund, um umgebracht zu werden. Auch nach der Haftentlassung im Jahr (…) sei er im Jahr 2009 noch von den Sicherheitskräften einmal für zwei Nächte mitgenommen worden, unter anderem wegen seines Mitte der 90er Jahre nach Deutschland geflohenen Bruders, der mit ihm (…) im gleichen Verfahren angeklagt, zu 36 Jahren Haft verurteilt und gesucht worden sei. Wegen der ständigen Kontrolle durch die Sicherheitskräfte und der Auferlegung der Unterschriftenpflicht sei er sich sicher gewesen, dass die Sicherheitskräfte ihn umbringen wollten. Daher sei er am 2. Juli 2009, nach den Wahlen, über Istanbul aus der Türkei ausgereist. Er habe nicht in Istanbul bleiben können, da bei einer Identitätskontrolle sein politisches Dossier bekannt geworden wäre. A.b Der Beschwerdeführer reichte bei der Erstanhörung folgende die Identität betreffende Dokumente zu den Akten: Einen am 17. März 2009 in D._______ ausgestellten Familienregisterauszug; seine am 23. März 2009 in I._______ ausgestellte Identitätskarte; eine am 11. Oktober 2005 in E._______ ausgestellte Vereinskarte des "Vereins (…)" sowie Dokumente zum Beleg der Gerichtsverfahren und Inhaftierungen: Urteil der Staatsanwaltschaft J._______ ((…), kein Datum); Urteil des K._______ von (…) (Freispruch, kein Datum); Urteil des K._______ vom (…) (Freispruch); Dokument des K._______ vom (…) (Antrag des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung der Untersuchungshaft von zwei Monaten und sechs Tagen wird abgelehnt; Bestätigung der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) (Deliktdatum (…) und (…), Untersuchungshaft werde aufgeführt, Eintritt ins Gefängnis am (…), Verurteilung zu fünf Jahren Haft, Haftende wäre der (…), frühestens Entlassungsdatum der (…)); Urteil des Gerichtes für schwere Delikte, Kammer 8, E._______ vom (…)

D-3838/2010 betreffend Antrag um Berücksichtigung der Untersuchungshaft beim Strafvollzug (abgelehnt); Urteil des Gerichtes für schwere Delikte, Kammer 7, E._______ vom (…) betreffend Antrag um Berücksichtigung der Untersuchungshaft beim Strafvollzug (abgelehnt); Formular der Gendarmerie für festgenommene Personen über deren Rechte und Pflichten vom (…); ausserdem folgende Dokumente: Spitalbrief vom 6. September 2002 betreffend Gesuch um Kostenübernahme des Gesuchstellers bei einer Stiftung; Zeitungsartikel der Zeitung L._______ vom (…) 2007 (über die verstorbene Ehefrau M._______ und den über diese gedrehten Kurzfilm); Faxschreiben an die Stiftung des Menschenrechtsvereins N._______ (mit der Bitte, den Beschwerdeführer betreffende Folterberichte in die Schweiz zu schicken). Am 7. August 2009 reichte er weitere Unterlagen ein: Ein Faxschreiben der O._______ vom 14. Juli 2009; ein am 13. August 2009 eingereichtes Urteil des Verwaltungsgerichtes P._______, (…) Kammer, vom (…) 1998 den Bruder des Beschwerdeführers Q._______ sowie dessen Ehefrau und Kind betreffend, samt Niederschrift. Am 6. Oktober 2009 liess er durch seinen Rechtsvertreter das Originalschreiben des O._______ vom 14. Juli 2009 und eine Kopie eines Berichtes des R._______ vom 11. August 2009 einreichen. A.c Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste zusammen mit dem gemeinsamen Kind und einem weiteren Kind des Beschwerdeführers am 29. Mai 2012 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Aufgrund dessen wurde das von ihr am 27. April 2010 gestellte Auslandsasylgesuch mit Beschluss vom 31. Mai 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Asylgesuche der Ehefrau und der Kinder sind unter der identischen N-Nummer (…) beim BFM hängig. B. Mit Verfügung vom 23. April 2010 – eröffnet am 27. April 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass seine Vorbringen bezüglich der vermeintlichen Verfolgung durch die türkischen Behörden nach der Freilassung im Juni 2008 den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten. Sie seien in wesentlichen Bereichen tatsachen- und erfahrungswidrig sowie widersprüchlich. Die geltend gemachte Unterschriftenpflicht gäbe es in der Türkei seit vielen Jahren nicht mehr beziehungsweise habe es nie im behaupteten Ausmass von drei Mal täglich gegeben. Zudem widerspreche sich der Beschwerdeführer hinsichtlich

D-3838/2010 des Zeitpunktes, wann ihm diese Unterschriftenpflicht auferlegt worden sei. Es sei erstaunlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden ihn, der lediglich Sympathisant der PKK gewesen sei, im geltend gemachten Ausmass beachtet und verfolgt hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er sich angesichts dieser behaupteten Bedrohungslage und Todesangst noch für die DTP engagiert habe und unerklärlich, wie es ihm möglich gewesen sei, unbemerkt von den Sicherheitskräften Besucher zu Hause zu empfangen und den Bürgermeister von D._______ zu begleiten. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche seien widersprüchlich und wenig überzeugend. Realitätsfremd und übertrieben mute auch die Behauptung an, die türkischen Sicherheitskräfte seien gleich mit Panzern vorgefahren, wenn er Besuch empfangen habe. Auch sei unlogisch, dass er noch im Jahr 2009 wegen seines in den früheren 90er Jahren nach Deutschland gezogenen Bruders mitgenommen worden sein solle. Hinsichtlich dieser Umstände habe er sich zudem widersprochen. Die Festnahmen des Beschwerdeführers zwischen (…) und (…) lägen zu weit zurück, weshalb sie nicht den erforderlichen engen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht aufwiesen und flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Die eingereichten Beweismittel bezögen sich fast ausschliesslich auf diese nicht asylrelevanten gerichtlichen Verfahren, Festnahmen und Misshandlungen im Zeitraum von (…) bis (…). Zudem sei es in zwei Verfahren zu einem Freispruch gekommen. Weder der Zeitungsartikel aus dem Jahr 2007 bezüglich seiner Ehefrau noch das Urteil des Verwaltungsgerichtes P._______ bezögen sich auf ihn persönlich. C. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. C.a Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter vorbringen, es sei zu berücksichtigen, dass er aus der für PKK-Kämpfer wichtigen Stadt D._______ stamme, die immer im Fokus der türkischen Sicherheitskräfte gestanden habe. Viele Kurden seien von den türkischen Sicherheitskräften ermordet worden, so auch mehrere nahe Verwandte des Beschwerdeführers, wie er zu Protokoll gegeben habe. Die Behauptung

D-3838/2010 der Vorinstanz, die Unterschriftenpflicht gebe es seit vielen Jahren in der Türkei nicht mehr, treffe nicht zu. Vielmehr habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig überprüft. Im kurdischen Gebiet habe während Jahrzehnten der Kriegs- und Ausnahmezustand gegolten, inoffiziell und mit anderer Intensität sei dies heute noch so. In D._______ und anderen kurdischen Städten würden Fälle mit Bezug zur PKK oft willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage entschieden. Der Beschwerdeführer habe durch die Unterschriftenpflicht bei der Sicherheitsdirektion schikaniert werden sollen und wäre nicht mehr am Leben, wäre er dieser Pflicht nicht nachgekommen. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Angaben zur Beobachtung des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskräfte, sein politisches Engagement und die Angaben im Zusammenhang mit seinem Bruder seien unglaubhaft, sei unbegründet, da der Beschwerdeführer angesichts seiner Unterstützung für die PKK und aufgrund einer Vielzahl von Verwandten bei der PKK und DTP als exponiert zu bezeichnen sei. Zudem gelte jede Person als exponiert, die aus politischen Gründen mehrfach festgenommen, gefoltert und verurteilt worden sei. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach es keinen engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gebe, treffe nicht zu. Es genüge bereits eine Festnahme im Zusammenhang mit der PKK, um fortan von den türkischen Behörden als Terrorist oder potentieller Terrorist eingeordnet zu werden. Der Beschwerdeführer sei mehrfach aus politischen Gründen festgenommen, zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und gefoltert worden. Im Jahr (…) sei er entlassen worden und habe bis zu seiner Flucht der Meldepflicht nachkommen müssen. Ein enger Kausalzusammenhang liege deshalb vor. Angesichts dessen, dass mindestens fünf nahe Angehörige aufgrund ihrer politischen Aktivitäten durch die Sicherheitskräfte getötet worden seien, zahlreiche Verwandte aus politischen Gründen ins Ausland hätten fliehen müssen und andere Verwandte noch politisch aktiv seien, sei die Familie des Beschwerdeführers stigmatisiert und den Behörden gut bekannt. Es müsse deshalb von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden. Es sei also unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer im Heimatland gesucht werde und im Fall der Rückkehr weiterhin staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. C.b Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (afk) des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), S._______ (ärztliche Leitung) und T._______ (Assistenzarzt), vom 4. Mai 2010 sowie eine Fürsorgebestätigung U._______ (ohne Datumsangabe) bei.

D-3838/2010 Aus dem Bericht geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2010 in der Einrichtung in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Diagnostiziert wird eine (…). Im Zusammenhang damit bestehe eine (…), eine (…) sowie (…). Zudem leide der Beschwerdeführer an einem (…). Er befinde sich in einem instabilen psychischen Zustand und leide an Flashbacks, Albträumen und intrusiven Ängsten, weise aber auch ein Vermeidungsverhalten, sozialen Rückzug und Misstrauen seiner Umgebung gegenüber auf sowie das Gefühl, ständig bedroht zu werden. Eine Vigilanzsteigerung sowie eine Zunahme der Schmerzen und Körpersymptome bei reduzierter Stresstoleranz sei vorhanden. Es bestünden depressive Symptome mit Konzentrationsstörungen und Hoffnungslosigkeit. Die Behandlung bestehe aus regelmässiger Gesprächstherapie, psychopharmakologischer Therapie und einer intermittierenden analgetischen Behandlung und werde erfahrungsgemäss langwierig sein. Im Fall der Rückkehr in die Türkei sei von einer bedrohlichen Destabilisierung des Gesundheitszustandes und einer Gefährdung von Leib und Leben des Beschwerdeführers auszugehen. Bei einer derartigen Belastungssituation müsse von einer weiteren Dekompensation des psychischen Zustandes ausgegangen werden, auch von einer Zunahme der Suizidalität. Selbst wenn er in der Türkei keiner akuten Gefährdung mehr ausgesetzt sein sollte, sei es unwahrscheinlich, dass er sich dort in sicherer Umgebung wähnen würde, sondern vielmehr werde er weiterhin das Gefühl haben, ständig bedroht zu werden. Die benötigte intensive therapeutische Behandlung sei nach Kenntnissen des afk in der Türkei nicht vorhanden und überdies sei in der gegebenen Situation die Etablierung eines tragfähigen therapeutischen Arbeitsbündnisses nur schwer möglich. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig beurteilte sie die Beschwerde als aussichtslos und wies deshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Stattdessen wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist bis zum 18. Juni 2010 einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 10. Juni 2010 eingezahlt. E. Mit ergänzender Beschwerdeeingabe vom 16. Juni 2010 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und sich nicht richtig ausdrücken könne, was

D-3838/2010 sich offenbar nachteilig auf die Befragungen ausgewirkt habe. Hinzu komme die Traumatisierung durch mehrmalige Festnahmen und Folter. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass in der Praxis die Unterschriftenpflicht, welche dem Beschwerdeführer vom Polizeiposten in D._______ auferlegt worden sei, weiterhin bestehe. Auch bestehe der Kausalzusammenhang zwischen den Festnahmen und der Flucht des Beschwerdeführers noch; erst im Jahr (…) sei der aus politischen Gründen festgenommene Beschwerdeführer nämlich entlassen worden, die Einreise in die Schweiz sei am 6. Juli 2009 erfolgt, mithin (…) später. Die Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher hätten neben dem Analphabetismus dazu geführt, dass der Beschwerdeführer während der Befragung zeitweise grosse Mühe gehabt habe, sich auszudrücken. Zusammenfassend träfen seine Angaben im Kern zu, auch wenn sich aus den erwähnten Gründen Widersprüche zeigten. Zum Beleg der mehrmaligen Festnahmen und Folter reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Berichte des O._______ vom 14. Juli 2009 (in Kopie) und des R._______ vom 11. August 2009 (im Original) samt Übersetzung der beiden Dokumente sowie eine Kopie des bereits mit der Beschwerde im Original eingereichten Arztberichtes des afk vom 4. Mai 2010 ein. E.a Aus der Übersetzung des Berichtes des R._______, der nach einem Gespräch vom 30. Juli 1996 verfasst wurde, geht Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer brachte vor, während seiner Untersuchungshaft (…) im Gefängnis von V._______ auf vielfache Art und Weise gefoltert (…) und (…) worden zu sein. Auch (…), während 21 Tagen auf der Sicherheitsdirektion in J._______ und während des sechsmonatigen Gefängnisaufenthaltes im Gefängnis von V._______, sei er gefoltert worden (…). (…) sei er während einer fünfzehntägigen Untersuchungshaft in J._______ ebenfalls schwer misshandelt worden, unter anderem mittels (…). Der Beschwerdeführer habe sich wegen der erlittenen Folter und des Missbrauchs an den R._______ gewandt und es seien medizinischkörperliche und psychiatrische Untersuchungen (im Zeitraum Juli 1996 bis Juli 1997) vorgenommen worden. Es sei eine Funktionsbeeinträchtigung der Gelenkbeweglichkeit der Schulter festgestellt worden und ein lokales Lymbalsyndrom; Physiotherapie und medikamentöse Behandlung seien erfolgt. E.b Aus der Übersetzung des Berichtes der O._______, der nach einem Gespräch vom 17. Februar (…) angefertigt wurde, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der sechsmaligen Untersuchungs-

D-3838/2010 haft im Zeitraum (…) auf verschiedene Arten gefoltert wurde, ebenso während der fünftägigen Untersuchungshaft in E._______, der ein (…) Gefängnisaufenthalt in den Gefängnissen W._______ gefolgt sei: unter anderem mittels (…). Der Beschwerdeführer wurde gleichentags medizinisch untersucht, wobei im Wesentlichen Knieschmerzen, Magenschmerzen, Augenprobleme und Juckreiz am Körper festgestellt worden seien. F. Mit Eingabe vom 28. September 2011 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht einen auf den 30. November 2010 datierenden Arztbericht des afk (X._______ und T._______) vom 30. November 2010 zukommen. Dem Arztbericht ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nach wie vor in psychotherapeutisch- psychiatrischer Behandlung im afk befand. Zusätzlich zu den bereits im Arztbericht vom 4. Mai 2010 vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden, die nach wie vor gegeben seien, habe sich in den Wochen zuvor die depressive Symptomatik verstärkt. Auch habe der Beschwerdeführer Schuldgefühle gegenüber den in der Türkei gebliebenen Familienangehörigen. Er werde mit einem sedierenden Antidepressivum behandelt, und es bestehe eine latente Suizidalität, die bei Zunahme der äusseren Belastungen, wie der allfälligen Ausschaffung in die Türkei und der Verfolgung der Kernfamilie in der Türkei, akut werden könne. Eine weitere ärztliche Behandlung sei dringend notwendig, ein Abschluss der Behandlung sei nicht absehbar. Die existentielle Sicherheit, die mit dem Aufenthalt in der Schweiz verbunden sei, sei Voraussetzung für die Traumatherapie und eine gesundheitliche Verbesserung. Bei Rückkehr in die Türkei - an den Ort der traumatisierenden Erfahrungen - würde sich der Gesundheitszustand bedrohlich destabilisieren und angesichts der damit verbundenen Reaktualisierung des Leidens sei von einer Lebensgefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. G. Der Beschwerdeführer richtete am 1. November 2011 persönlich eine Verfahrensstandsanfrage an das Gericht, welche die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 4. November 2011 beantwortete. H. Mit an das BFM gerichteter Kopie eines Schreibens vom 2. April 2012, weitergeleitet an das Gericht am 10. April 2012 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 11. April 2012), tat der Beschwerdeführer kund, er wolle sein

D-3838/2010 Gesuch zurückziehen und in sein Heimatland zurückkehren; er bitte um eine baldige Bearbeitung des Entscheids. I. Mit an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteter Zwischenverfügung vom 20. April 2012 wurde der Beschwerdeführer angesichts seines sinngemässen Rückzugs des Asylgesuchs und der Beschwerde aufgefordert, innert Frist ein Original des Rückzugsgesuches einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen und das Verfahren fortgeführt werde. Innert Frist teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer wolle die Beschwerde nicht zurückziehen, er habe mit seinem Schreiben vom 2. April 2012 lediglich die Beschleunigung des Verfahrens erreichen wollen. J. Mit Schreiben vom 23. April 2012 ersuchte der Rechtsvertreter um prioritäre Behandlung des Verfahrens, da der Beschwerdeführer angesichts des langandauernden Verfahrens psychische Probleme habe, was durch die dem Schreiben beiliegenden beiden Arztberichte bestätigt werde. J.a Im Arztbericht des afk (T._______ und Y._______) vom 16. April 2012 wird berichtet, dass die fortwährende Ungewissheit des Beschwerdeführers über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine andauernde Belastung darstellten, zusätzlich zu den im vorherigen Arztbericht beschriebenen medizinischen Beschwerden. Die schwierige und als gefährlich empfundene Lebenssituation der Familie in der Türkei führe wiederholt zu krisenhaften Zuständen des Beschwerdeführers, weshalb die Behandlung häufig in Krisenintervention und stabilisierenden Massnahmen bestehe. Dennoch sei es zu Teilkompensationen des psychischen Zustandes gekommen. Vor allem angesichts der erheblichen Gefahr einer psychischen Dekompensation beziehungsweise weiteren Chronifizierung der bestehenden Störung sei ein Beschwerdeentscheid so rasch wie möglich zu treffen. J.b Im ärztlichen Attest von Z._______ ((…)) vom 4. April 2012 wird dem sich dort seit dem 17. Januar 2012 in regelmässiger Behandlung befindenden Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Symptomen sowie akute Angst- und Panikreaktionen bescheinigt.

D-3838/2010 K. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 wurde das BFM von der Instruktionsrichterin zur Vernehmlassung eingeladen, unter besonderem Hinweis auf die im Beschwerdeverfahren eingegangenen Übersetzungen der Berichte des R._______ und O._______ und die eingegangenen Berichte des afk. L. In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die ärztlichen Berichte würden nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ändern, zumal sie auf den Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers beruhten, die kaum mit den im Asylverfahren gemachten Äusserungen übereinstimmten. Da kein beweisbarer Sachverhalt vorliege, könnten die genauen Ursachen der Erkrankung somit nicht als überwiegend wahrscheinlich nach Art. 7 Abs. 2 AsylG eruiert werden. Davon abgesehen sei die medizinische Behandlung der nicht gänzlich zu verneinenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei möglich, ein Verbleib in der Schweiz nicht zwingend erforderlich. Die Berichte der Menschenrechtsstiftung bezögen sich einerseits auf weit zurückliegende, für die Ausreise nicht kausale Ereignisse, andererseits seien die erwähnten Vorfälle für die Zeit nach der Entlassung aus dem Gefängnis unglaubhaft. Es sei den Berichten zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung im Heimatland möglich sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Rückzugsgesuch vom 2. April 2012 deutlich den Wunsch nach Rückkehr ins Heimatland erklärt habe, spreche kaum gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. M. Mit Replik vom 15. November 2012 nahm der Rechtsvertreter zu den Vorbehalten der Vorinstanz bezüglich der Sachverhaltsangaben in den Menschenrechtsberichten und Arztberichten Stellung und hielt fest, dass die Arztberichte die vom Beschwerdeführer erlebten Inhaftierungen und Folterungen wiedergäben. Das Rückzugsgesuch spiegle die Verzweiflung des Beschwerdeführers angesichts der Trennung von seiner Familie wieder. Der Replik lag eine Kopie eines Zeitungsartikels bei (Türkei- Von Sultans Gnaden, Der Spiegel, Dezember 2012). N. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht von AA._______, (…), vom 8. Oktober 2012 über eine Koro-

D-3838/2010 narangiographie/-Intervention vom 8. Oktober 2012 ein, die wegen einer (…) des Beschwerdeführers erfolgt sei. O. Am 28. August 2013 richtete die Instruktionsrichterin eine Anfrage an die Schweizer Botschaft in Ankara und bat zum einen um die Echtheitsüberprüfung einzelner Dokumente zum Beleg der Gerichtsverfahren und Inhaftierungen, zum anderen um die Klärung der Frage, ob über den Beschwerdeführer ein Datenblatt existiere sowie um eventuell vorhandene weitere sachdienliche Hinweise oder Bemerkungen zum Fall. P. Mit Verfügung vom 28. August 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine vollständige Übersicht seiner (lebenden und getöteten) politisch aktiven Verwandten mit Angabe derer Identität, des Verwandtschaftsgrades und deren politischen Engagements und Schicksalsverlaufes einzureichen sowie allenfalls vorhandene amtliche Dokumente zum Nachweis der Identitätsangaben und Verwandtschaftsgrade im Sinne der Erwägungen beizulegen. Q. Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Aufstellung seiner politisch aktiven Verwandten mit Kopien von deutschen Personalausweisen und Schweizer Identitätsausweisen sowie eine Kostennote vom 30. September 2013 ein. R. Am 12. November 2013 antwortete die Schweizer Botschaft auf die Anfrage, es handle sich bei den eingereichten Dokumenten um echte Amtsdokumente. Zudem hätten die Abklärungen ergeben, dass kein Datenblatt über den Beschwerdeführer existiere, er in der Türkei nicht gesucht werde, es keinen Haftbefehl gäbe und keine laufenden Untersuchungen oder Verfahren vorlägen. Die Botschaft ergänzte weitere Informationen über abgeschlossene Gerichtsverfahren den Beschwerdeführer betreffend. S. Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 5. Dezember 2013 zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft zu äussern.

D-3838/2010 T. Fristgerecht reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2013 eine Stellungnahme zum Botschaftsbericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.

D-3838/2010 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen). 4. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen seien unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem BFM zuzustimmen ist. 4.1 Der Beschwerdeführer konnte zwar glaubhaft geltend machen, was das BFM in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten hat, im Zeitraum von (…) bis Mitte (…) mehrfach inhaftiert und hierbei wiederholt, zumindest bis zum Jahr (…), von den Sicherheitskräften wegen seiner politischen Anschauung schwer misshandelt und gefoltert worden zu sein. Allerdings weisen die Festnahmen von (…) bis (…) nicht den erforderlichen engen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht auf, da sie zu weit in der Vergangenheit liegen, weshalb sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind.

D-3838/2010 Die für die Ausreise entscheidenden Verfolgungsvorbringen nach der Freilassung im (…) können allerdings nicht als glaubhaft erachtet werden. So kann der behauptete Umfang der Unterschriftenpflicht von drei Mal täglich, dem der Beschwerdeführer ausgesetzt gewesen sein will, nicht den Tatsachen entsprechen. Auch erstaunt das beschriebene Ausmass der behaupteten Verfolgung durch die türkischen Sicherheitsbehörden angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer lediglich Sympathisant der PKK gewesen sei. Nicht nachvollziehbar ist auch, wie er sich angesichts dieser behaupteten Bedrohungslage und Todesangst noch für die DTP engagieren und unbemerkt von den Sicherheitskräften Besucher zu Hause empfangen und den Bürgermeister von D._______ begleiten konnte. Realitätsfremd und übertrieben erscheint auch die Behauptung, die türkischen Sicherheitskräfte seien gleich mit Panzern vorgefahren, wenn er Besuch empfangen habe. 4.2 Von Bedeutung ist das Ergebnis der Botschaftsabklärung der schweizerischen Vertretung in Ankara, wonach über den Beschwerdeführer kein Datenblatt besteht, er in der Türkei nicht gesucht wird und keine Verfahren gegen ihn hängig sind. Der Botschaftsantwort lassen sich somit weder Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt war, noch dass er als politisch unbequeme Person registriert wurde. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Botschaftsabklärung in Ankara zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungen nicht mit der nötigen Sorgfalt und Diskretion erfolgt wären, lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden auch in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 nicht genannt. Damit liegt ein objektives gewichtiges Beweismittel vor, welches klar gegen die Annahme spricht, der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatland polizeilich gesucht. Was der Beschwerdeführer dagegen in seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht vorbringt, das Festhalten an der Behauptung, es müsse ein Datenblatt vorliegen, ist nicht geeignet, hinreichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung zu liefern. 4.2.1 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend, da er aus einer politisch oppositionellen Familie stamme. Wie auch aus der Eingabe vom 30. September 2013 zu entnehmen sei, seien viele seiner Verwandten durch die türkischen Sicherheitskräfte ermordet beziehungsweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden oder hätten ins Ausland fliehen müssen.

D-3838/2010 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenige Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, bzw. mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten (EMARK a.a.O. E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. 4.3 Es ist festzuhalten, dass sich den Akten des Beschwerdeführers, einschliesslich der Eingabe vom 30. September 2009 mit der Aufstellung seines tatsächlich grossen Kreises politisch aktiver Verwandter nicht entnehmen lässt, dass in der Türkei aktuell nach einem flüchtigen Familienmitglied des Beschwerdeführers gefahndet wird. Schon deshalb dürfte kein Grund für eine Reflexverfolgung gegeben sein. Sodann ist der Ar-

D-3838/2010 gumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung zuzustimmen, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen von 2009 im Zusammenhang mit seinem Bruder A. keinen Sinn machen, sei dieser doch bereits in den neunziger Jahren nach Deutschland gegangen. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Auch eine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung ist nicht gegeben. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50

D-3838/2010 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-3838/2010 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen 6.3.3 Allerdings beobachtet das Bundesverwaltungsgericht die Situation namentlich in den Südostprovinzen der Türkei aufmerksam und hat kürzlich eine aktualiserte Beurteilung der allgemeinen Lage im Südosten der Türkei vorgenommen (vgl. BVGE 2013/2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2013). Demnach präsentiert sich die Sicherheitslage in gewissen Gebieten Ostanatoliens markant schlechter als in den letzten Jahren; das Gericht qualifiziert den Vollzug von Wegweisungen abgewiesener Asylsuchender in die beiden Provinzen Hakkari und Sirnak daher heute (wieder) als generell unzumutbar. 6.3.4 Dies hat zur Folge, dass bei abgewiesenen Asylsuchenden, die aus Hakkari oder Sirnak stammen, die Existenz einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen ist (für die massgebenden Prüfkriterien vgl. weiterhin EMARK 1996 Nr. 2 E. 6.b S. 13 ff.). 6.3.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sirnak und hat dort von der Geburt bis zur Ausreise gelebt, abgesehen von Haftzeiten in der Provinz E._______. Eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit für den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich. Zu bedenken ist, dass er aufgrund seines psychisch labilen, therapiebedürftigen Zustandes der Unterstützung bedarf, seine weitverzweigte Familie aber anscheinend ausschliesslich aus derselben Provinz wie er, nämlich Sirnak, stammt. Mangels eines entsprechenden Beziehungsnetzes in einer anderen Provinz als Aufenthaltsalternative wäre die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums somit fraglich, zumal der Beschwerdeführer nicht über eine höhere http://links.weblaw.ch/EMARK-1996/2

D-3838/2010 Ausbildung verfügt, die sich günstig auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums in einer anderen Region auswirken könnte. 7. Unter Würdigung dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine erzwungene Rückkehr den Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes führen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.

8. Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 83 Abs.1-4 AuG). 10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen. 11. Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 300.– ist dem

D-3838/2010 Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 12. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens (in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Kostennote vom 30. September 2013 Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 3700.– aus. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist, unter Berücksichtigung der nach dem 30. September 2013 erfolgten Eingabe des Rechtsvertreters vom 5. Dezember 2013, auf zehn als angemessen zu erachtende Stunden für den Vertretungsaufwand zu kürzen und somit der Kostenaufwand auf Fr. 2000.– zu reduzieren. Die hälftige, vom BFM auszurichtende, Parteientschädigung wird damit auf Fr. 1000.– (inklusive Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

D-3838/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

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D-3838/2010 — Bundesverwaltungsgericht 06.02.2014 D-3838/2010 — Swissrulings