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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2021 D-3835/2021

2 septembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,393 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. August 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3835/2021

Urteil v o m 2 . September 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Türkei, Bundesasylzentrum Bern, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. August 2021

D-3835/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 30. Juni 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er am 1. Juli 2021 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass er gleichentags durch das SEM zu seinen Personalien befragt wurde, dass er anlässlich des am 14. Juli 2021 durchgeführten rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes angab, er sei am 28. oder 29. April 2021 aus der Türkei nach Griechenland ausgereist, von wo er über Nordmazedonien und Serbien schliesslich am 19. Juni 2021 nach Deutschland gelangt sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses rechtlichen Gehörs mitteilte, es werde erwogen, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Deutschland wegzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zum einen geltend machte, es gebe in Deutschland eine Reihe von radikalen türkischen Gruppierungen, die gegen die demokratischen türkischen Organisationen vorgehen würden, dass er zum anderen durch die deutsche Polizei nackt durchsucht worden sei, was gemäss der EMRK als Folter aufzufassen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 14. Juli 2021 des Weiteren in medizinischer Hinsicht erklärte, er leide unter Herzproblemen und nehme deswegen Medikamente ein, dass er mit Eingaben seiner damaligen Rechtsvertretung an das SEM vom 14. und vom 20. Juli 2021 drei ärztliche Zeugnisse einreichte, dass das SEM mangels Hinweisen auf eine Zuständigkeit Deutschlands zunächst das Dublin-Verfahren beendete, dass es nach einem Übernahmeersuchen der deutschen Behörden vom 9. August 2021 und dem mitgeschickten Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) das Dublin-Verfahren wiederaufnahm,

D-3835/2021 dass das SEM am 10. August 2021 an die zuständige deutsche Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Deutschland als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass die zuständige deutsche Behörde am 11. August 2021 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass der Beschwerdeführer dem SEM mit Eingaben seiner damaligen Rechtsvertretung vom 16. und vom 23. August 2021 zwei weitere ärztliche Zeugnisse übermittelte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. August 2021 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat am 25. August 2021 niederlegte, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 27. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei hauptsächlich beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,

D-3835/2021 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss beantragte, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG zu gewähren, dass die Instruktionsrichterin am 30. August 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachfolgend erwähnter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,

D-3835/2021 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass folglich, soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werden, auf diese nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die zuständige deutsche Behörde am 11. August 2021 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist und diese vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

D-3835/2021 dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass diese Feststellung auch nicht durch das im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Vorbringen des Beschwerdeführers in ernsthafte Zweifel gezogen werden kann, er sei durch die deutsche Polizei nackt durchsucht worden, was nach seiner Einschätzung nicht mit dem Folterverbot gemäss der EMRK vereinbar sei, dass des Weiteren auch davon ausgegangen werden kann, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift zwar geltend macht, Deutschland sei für ihn kein sicheres Land, weil es dort rassistische Vereine von Anhängern des türkischen Staatspräsidenten Erdoğan gebe, welchen er selbst bekannt sei, dass er in diesem Zusammenhang Ausdrucke verschiedener Online-Artikel deutscher Tageszeitungen einreichte, in denen von Angriffen auf türkische Oppositionelle in Deutschland berichtet wird, dass der Beschwerdeführer jedoch nichts vorbringt, woraus geschlossen werden könnte, er selbst sei in der Vergangenheit von entsprechenden konkreten Behelligungen betroffen gewesen oder hätte in Zukunft solche zu befürchten,

D-3835/2021 dass zudem keinerlei Gründe für die Annahme ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde in Deutschland, sollte er dort tatsächlich durch Angehörige türkischer Gruppierungen behelligt werden, nicht den allenfalls erforderlichen Schutz seitens der deutschen Behörden erlangen können, dass vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, ein solcher staatlicher Schutz würde ihm in Deutschland, falls erforderlich und von ihm tatsächlich verlangt, nicht zuteil werden, dass des Weiteren keinerlei Gründe für die Annahme vorhanden sind, Deutschland werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 30. Juli bis zum 6. August 2021 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls und einer entsprechenden Operation in Spitalbehandlung befand, dass der Beschwerdeführer gemäss dem betreffenden Austrittsbericht vom 2. August 2021 nach erfolgter Behandlung mit problemlosem Verlauf wieder entlassen werden konnte, wobei neben einer klinischen Verlaufskontrolle als Nachbehandlung eine ambulante Physiotherapie vorgeschlagen wurde, dass den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen ausserdem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vor längerer Zeit mutmasslich aufgrund eines viralen lnfekts an einer Entzündung der Mitralklappe und der Aortenklappe des Herzens litt, was jedoch aktuell keine konkreten medizinischen Massnahmen erforderlich machte, dass kein ausreichender Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten oder aus einem anderen Grund drohe dem Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Deutschland ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.),

D-3835/2021 dass insbesondere davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei allfällig wieder auftretenden gesundheitlichen Beschwerden wie den zuvor genannten auch in Deutschland die erforderliche medizinische Behandlung erhalten würde, so auch eine Physiotherapie nach der in der Schweiz durchgeführten Operation wegen eines Bandscheibenvorfalls, dass auch die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit der Überstellung in Frage zu stellen, dass es somit den kantonalen Behörden obliegt, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen, dass gemäss dem erwähnten medizinischen Austrittsbericht vom 2. August 2021 voraussichtlich am 13. September 2021 eine klinische Verlaufskontrolle stattfinden wird, dass es auch diesbezüglich den kantonalen Behörden obliegt, die Erforderlichkeit dieser medizinischen Massnahme bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs angemessen zu berücksichtigen, dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sprechen könnten, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist,

D-3835/2021 dass der am 30. August 2021 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3835/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

Versand:

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