Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3833/2011
Urteil v o m 3 1 . M a i 2012 Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien
A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Magda Burkhard, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N_______.
D-3833/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______, D._______) – seine Heimat am 28. August 2010 via E._______, den Flughafen Colombo sowie einer Zwischenlandung an einem ihm unbekannten Ort und F._______. Er reiste am 30. August 2010 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 1. September 2010 und der Anhörung vom 9. September 2010 im Wesentlichen geltend, dass er im Jahr (...) die (...) Schulklasse beendet und danach als (Nennung Beruf) bei seinem Vater in H._______ gearbeitet habe. Von (...) bis (...) habe er unter anderem für die sri-lankische Armee in zwei verschiedenen Camps (Nennung Arbeiten) erledigt. Ein Onkel mütterlicherseits habe eine hohe Position innerhalb der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bei den Sea Tigers innegehabt. Angehörige der LTTE hätten während des Friedensabkommens (Nennung Tätigkeit) gebracht. Deshalb vermute er, dass das srilankische Militär ihn verdächtige, Informationen über die Armee an die LTTE weitergeleitet zu haben. Im Jahr (...) sei er (...) bis (...) Mal von Männern in Zivilkleidung zu Hause gesucht worden. Mitte oder Ende (...) hätten Armeeangehörige ihn mitnehmen wollen. Weil seine Mutter geschrien und geweint habe, seien die Militärs ohne ihn weggegangen. Aus Angst habe ihn seine Mutter zu seiner Grossmutter mütterlicherseits nach I._______ geschickt. Auf dem Weg dorthin sei er von unbekannten Personen geschlagen worden. Nachdem ein staatlicher Arbeiter und mehrere LTTE-Mitglieder erschossen worden seien, habe ihn sein Vater im (...) zu einer Cousine nach E._______ geschickt. Er sei dort einige Male von Unbekannten gesucht worden. Am (...) sei der Ehemann einer Cousine durch eine Bombenexplosion getötet worden. Daraufhin habe ihn seine Cousine zu seinem Onkel mütterlicherseits nach (...) (E._______) geschickt. Er sei dort nicht registriert gewesen. Am (...) sei auch sein Onkel erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei in (...) zwei Mal vor dem Tod seines Onkels und einmal danach von unbekannten Leuten gesucht worden. Seine Tante habe ihn danach nach J._______ geschickt. Später habe er sich in K._______ und in L._______ versteckt gehalten. Letztmals sei er im (...) bei seiner Cousine gesucht worden. Weil er immer
D-3833/2011 wieder seinen Wohnort habe wechseln müssen und dies zunehmend schwieriger geworden sei, habe ihn sein Vater ins Ausland geschickt. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren (Auflistung Beweismittel) ein. C. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 – eröffnet am 10. Juni 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 sei aufzuheben, es sei Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Als Beweismittel liess er (Nennung Beweismittel) ins Recht legen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde er – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, bis zum 27. Juli 2011 entweder den Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. F. In der Eingabe vom 20. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) als Beweismittel ins Recht legen.
D-3833/2011 G. Mit Verfügung vom 5. August 2011 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 8. Februar 2012 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. I. In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2012 (recte: 27. Februar 2012) beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 6. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 21. März 2012 zur Vernehmlassung der Vorinstanz eine Replik einzureichen. K. Am 14. März 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik einreichen. Dieser war (Nennung Beweismittel).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-3833/2011 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. 3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
D-3833/2011 achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5. 5.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 8. Juni 2011 führte die Vorinstanz aus, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung einer Einreise nur dann relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme be-
D-3833/2011 stehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei im Jahr (...) mehrmals von Angehörigen der Armee zu Hause gesucht worden. Einmal hätten sie ihn gepackt und mitnehmen wollen. Weil seine Mutter jedoch geschrien und geweint habe, seien sie ohne ihn weggegangen. Er vermute, dass sie ihn verdächtigt hätten, Informationen über die Armee an die LTTE weitergegeben zu haben. Wäre der Beschwerdeführer damals tatsächlich ernsthaft verdächtigt worden, mit den "Tigers" zusammengearbeitet zu haben und daher eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre er mit Sicherheit mitgenommen worden. Danach hätten die staatlichen Sicherheitsbehörden wohl weitere Untersuchungsmassnahmen respektive ein eingehendes Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Seine Vorbringen müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Nachdem im Jahr 2002 zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zwischen der srilankischen Armee und den "Tigers" gekommen. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen und Tamilinnen seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage Letzterer zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der "Tigers" mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und verfügten über keine handlungsfähige Struktur mehr. Sie stellten damit auch für den Beschwerdeführen keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Ausserdem gehe der von ihm geschilderte Vorfall auf das Jahr (...) zurück und liege somit bereits einige Jahre in der Vergangenheit. Es bestehe deshalb in zeitlicher und
D-3833/2011 sachlicher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. In seinen Schilderungen fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden nach Beendigung des Bürgerkriegs ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung durch die srilankischen Behörden seien daher nicht asylrelevant. Des Weiteren seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Diesbezüglich mache der Beschwerdeführer eine Verfolgung seitens unbekannter Personen geltend. So sei er im Jahr (...) auf dem Weg zu seiner Grossmutter von Unbekannten geschlagen worden. Als er (...) bei seiner Cousine in E._______ gelebt habe, sei er mehrmals von Unbekannten gesucht worden. Das Gleiche sei ihm widerfahren, als er in (...) gewohnt habe. Letztmals sei er bei der Cousine im (...) gesucht worden. In Bezug auf die militanten Gruppierungen habe sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs stark verändert. So habe der Einfluss dieser Gruppierungen allgemein stark abgenommen. Grundsätzlich sei zudem zu vermerken, dass seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 die sri-lankische Armee und der Staat bewaffnete Gruppierungen oder Organisationen nicht mehr unterstützten. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten. Hierbei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den srilankischen Behörden geahndet würden. Es bestehe für den Beschwerdeführer demnach im Falle erneuter Belästigungen durch unbekannte Personen die Möglichkeit, sich an die zuständigen lokalen Instanzen zu wenden, um Schutz zu ersuchen. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten keine Hinweise entnommen werden, welche in seinem Fall auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Seine Schilderungen bezüglich einer Verfolgung durch unbekannte Personen seien daher ebenfalls nicht asylrelevant.
D-3833/2011 An der fehlenden Asylrelevanz vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich seine Äusserungen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne zudem darauf verzichtet werden, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Ausführungen einzugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 6. Juli 2011 machte der Beschwerdeführer einleitend Ausführungen zum bereits beim BFM geltend gemachten Sachverhalt. Danach brachte er vor, die Vorinstanz begründe die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft damit, dass kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall von (...) und seiner Flucht (...) Jahre später gegeben sei. Weiter würden auch die eingereichten Dokumente an der fehlenden Asylrelevanz nichts zu ändern vermögen. Dieser Sichtweise sei zu widersprechen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe vielmehr deutlich hervor, dass er nach dem Vorfall von (...) ständig den Wohnort habe wechseln müssen, weil er immer wieder gesucht worden sei. Es habe sich ihm zuletzt keine innerstaatliche Fluchtalternative mehr geboten. Die Angst und der Druck vor der Verfolgung hätten schliesslich dazu geführt, dass er Sri Lanka habe verlassen müssen. Die eingereichten Dokumente würden belegen, dass er berechtigte Furcht davor gehabt habe, wie der Mann seiner Cousine und der Mann seiner Tante umgebracht zu werden. Seine Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei somit durchaus begründet. Er fürchte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka um seine Freiheit und sein Leben. Aus diesen Gründen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht das Asyl in der Schweiz verweigert. Überdies stelle die Vorinstanz in ihrem Entscheid fest, dass eine Wegweisung zulässig und zumutbar sei, da im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das BFM beurteile die aktuellen Lebensbedingungen im Norden und Osten Sri Lankas als ausreichend sicher, um eine Rückkehr in diese Gebiete als zumutbar zu qualifizieren. Es habe diese Einschätzung im Wesentlichen
D-3833/2011 mit der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 beziehungsweise der Kapitulation der LTTE begründet. Das Bundesamt habe sich dabei auf die Richtlinien zur Feststelllung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 des UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) sowie eine Dienstreise von Vertretern des BFM nach Sri Lanka im Herbst 2010 gestützt. Indem sich die Vorinstanz auf zwei Quellen stütze, die offensichtlich bereits über ein halbes Jahr alt seien, gelange sie zu einer einseitigen und unvollständigen Lagebeurteilung, die entscheidende Aspekte der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage der tamilischen Bevölkerung im Osten und Norden des Landes unbeachtet lasse. Neuere Berichte zur Situation in Sri Lanka zeigten, dass sich die Situation für die tamilische Bevölkerung und insbesondere für mutmassliche LTTE-Sympathisanten keineswegs verbessert habe. Die Notstandsgesetzgebung, die präventive Haft für Terrorverdächtige ohne Anklage oder Gerichtsverfahren sowie Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen erlaube, sei noch immer in Kraft. Zudem seien Tamilen in Sri Lanka generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt. Noch immer werde jede Person mit vermuteter Verbindung zur LTTE gesucht und unter Druck gesetzt. Da dies potentiell die gesamte tamilische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes sei, könne nach wie vor von einem Generalverdacht gegenüber der tamilischen Bevölkerung ausgegangen werden. Gleiches gelte nach der Einschätzung der Norwegischen Botschaft in Sri Lanka insbesondere auch für Rückkehrer, sei dies nun aus dem In- oder Ausland. Sie würden von der srilankischen Regierung als LTTE-Sympathisanten gesehen. Des Weiteren vermittle die fortlaufende Berichterstattung aus Sri Lanka – insbesondere durch die anerkannte Nachrichtenagentur TamilNet (www.tamilnet.com, wo sämtliche der nachfolgend erwähnten Berichte abgerufen werden könnten) – ein Bild der aktuellen Lebenslage im Norden und Osten Sri Lankas, welches nicht ins von der Vorinstanz skizzierte Bild sich fortlaufend normalisierender Lebensbedingungen passe. Vielmehr fänden sich Meldungen von (teils erheblichen) Menschenrechtsverletzungen. Exemplarisch könne auf die zahlreichen Entführungen, die teilweise durch die bei der tamilischen Bevölkerung berühmt berüchtigten sogenannten "white vans" erfolgten, verwiesen werden. Alleine seit dem 1. Januar 2011 sei es zu diversen extralegalen Entführungen gekommen. Während die Ausführungen der Vorinstanz dahin gingen, dass eine länger andauernde Regierungskontrolle über Gebiete des Ostens und Nordens Sri Lankas sich positiv auf die dortigen Lebensbedingungen auswirke, sehe dies in der Realität anders aus. Wie erwähnt werde die Regierungskontrolle in http://www.tamilnet.com/
D-3833/2011 diesen Gebieten mit militärischen Mitteln sichergestellt, obwohl das Ende des blutigen Bürgerkriegs bald zwei Jahre zurückliege. Vor dem Hintergrund des mehrere Jahrzehnte andauernden erbitterten Konflikts und des noch immer vorherrschenden Generalverdachts gegenüber der tamilischen Bevölkerung erstaune es wenig, dass die Militärpräsenz bei (angeblichem) Bedarf rasch ausgebaut werde könne und schärfere Massnahmen eingeführt würden. Dies sei namentlich im Norden des Landes nach den Parlamentswahlen 2010 beobachtet worden. Seither sei die Militärpräsenz hoch geblieben und nicht auf das Niveau vor diesem Ereignis zurück gegangen. Sodann sei im Zusammenhang mit der zwangsweisen Rückkehr von Asylsuchenden der tragische Fall von (...) und (...) wie (...) in Erinnerung zu rufen, welche nach erfolglosem Asylverfahren in M._______ nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien und dort in der Folge mehrfach physische und psychische Folter erfahren hätten. Während hier nicht näher auf die Details dieses Vorfalles einzugehen sei, illustriere er doch in grundsätzlicher Weise eindrücklich die immanenten Gefahren einer ungenügenden Prüfung der Zumutbarkeit – mithin Unzulässigkeit bei Verletzungsgefahr des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulementverbots – einer Rückkehr. Dass diese Gefahr bei einer pauschalen Beurteilung, wie sie vom Bundesamt vorgenommen worden sei, ungleich grösser als in einer Einzelfallbeurteilung sei, liege in der Natur der Sache. Deshalb sollte eine Wegweisung nur zulässig (und moralisch vertretbar) sein, wenn die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit eindeutig ausgeschlossen werden könnten. Dies sei jedoch vorliegend – wie aufgezeigt – nicht der Fall. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas trotz der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 noch klar ungenügend sei, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten (wieder) sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevölkerung. Diese stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kollaboration mit der LTTE und sei am stärksten von Sicherheitsmassnahmen betroffen. Aufgrund der geschilderten Lage sei ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Eine Rückkehr würde einer Verbannung in grosse Unsicherheit und Unmenschlichkeit gleich kommen. 5.3. In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2012 (recte: 27. Februar 2012) hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er nach (...) ständig seinen Wohnort habe wechseln müs-
D-3833/2011 sen, weil er immer wieder gesucht worden sei. Das Bundesamt bestreite nicht, dass die allgemeine Lage für die ansässige Bevölkerung während des Bürgerkriegs in Sri Lanka sehr schwierig gewesen sei. Die bedauerlichen Todesfälle des Onkels und des Ehemannes der Cousine des Beschwerdeführers hätten sich während der Kriegszeit ereignet. Seit Ende des Krieges im Mai 2009 habe sich die Situation in Sri Lanka erheblich verbessert, wie dies bereits im Asylentscheid der Vorinstanz festgehalten worden sei. Überdies vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht, wie es in seinem Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 bestätigt habe. Der Beschwerdeführer mache zudem stets geltend, dass er vermute, wegen seiner Tätigkeit zugunsten der LTTE in der (...) seines Vaters in den Jahren (...) bis (...) verfolgt worden zu sein. Jene Tätigkeiten lägen inzwischen mehr als (...) Jahre in der Vergangenheit zurück. Wäre er damals tatsächlich verdächtigt worden, mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben und daher eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre er mit Sicherheit festgenommen und es wären weitere Untersuchungsmassnahmen respektive ein eingehendes Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Aus diesen Gründen seien seine geltend gemachten Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden somit nicht asylrelevant. Ob und von wem er letztmals im (...) oder im (...) gesucht worden sei, habe der Beschwerdeführer nicht genau datieren, noch habe er genauere Angaben zur Urheberschaft der Verfolgung machen können. Es sei festzuhalten, dass der Staat Sri Lanka als schutzfähig gelte und folglich für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehe, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten keine Hinweise entnommen werden, welche in seinem Fall auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Auch verfüge er nicht über ein Profil, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 5.4. In seiner Replik vom 14. März 2012 liess der Beschwerdeführer ausführen, er halte an all seinen bisherigen Aussagen fest, namentlich, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka erhebliche nachteilige Folgen für ihn haben werde. Die Vorinstanz weise die geltend gemachten Verfolgungsvor-
D-3833/2011 bringen zurück, da sie davon ausgehe, dass er beim Verdacht auf eine Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den LTTE festgenommen und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Weiter halte das BFM fest, dass er nicht über ein Profil verfüge, welches dazu führe, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Verfolgung seitens des srilankischen Staates rechnen müsse. Wie er ausgesagt habe, sei er ab (...) von der sri-lankischen Armee und paramilitärischen Organisationen gesucht worden und habe sich ab diesem Zeitraum bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten versteckt gehalten, wodurch er sich einer Verhaftung habe entziehen können. Sein Onkel sei ein aktives und bekanntes LTTE-Mitglied gewesen. Dieser Onkel habe den Beschwerdeführer und seinen Vater beauftragt, für die "Tigers" (Nennung Arbeiten) zu machen. Auch wenn er selber kein Mitglied der LTTE gewesen sei, genüge die Verwandtschaft mit einem aktiven Mitglied, um der Zusammenarbeit mit dieser Organisation verdächtigt zu werden. Allein diese Tatsache genüge, um von der sri-lankischen Armee gesucht und verfolgt zu werden. Er stamme aus der Provinz C._______ im Norden Sri Lankas. Gemäss einem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gebe es im Norden oder Osten immer noch eine prekäre Nachkriegssituation und eine starke Militarisierung. Es seien Regionen, in denen sich Verhaftungen, Entführungen, Ermordungen und Verschwindenlassen (von Personen) fortsetzten. Zudem werde seit 2009 eine starke Militarisierung der Region beobachtet. Das Haus seiner Eltern stehe in einem solchen Gebiet. Während des Krieges sei ein Teil des Elternhauses zerstört worden. Gegenwärtig lebten seine Eltern und vier Schwestern in diesem Haus. In unmittelbarer Nähe stehe ein Lager, welches früher als Trainingslager der "Tigers" und jetzt als solches der sri-lankischen Armee genutzt werde. Das Geburtshaus des ehemaligen Chefs der LTTE sei unweit entfernt und stehe unter ständiger Bewachung der Armee. In der ganzen Umgebung habe es zudem Checkpoints des Militärs. In der Beilage befinde sich deshalb ein Foto, worauf zu erkennen sei, wie nahe das Wohnhaus seiner Familie bei einem solchen Checkpoint stehe. Nachdem das Dorf von der sri-lankischen Armee zerstört worden sei, würden dort heute nur noch ca. 1'000 Personen leben. Die Rückkehr eines Bewohners, welcher lange nicht mehr gesehen worden sei, spreche sich sehr schnell herum und komme auch dem sri-lankischen Militär zu Ohren. Die Armee suche dann den Betreffenden auf, da eine generelle Skepsis gegenüber Angehörigen der Diaspora bestehe und sie als "LTTE-nahe" angesehen würden. Aus diesem Grunde sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, bei einer Wegweisung in sein Heimatdorf zurückzukehren. Eine andere Möglichkeit, sich in Sri Lanka niederzulassen, bestehe nicht. Zu seiner Cousine in
D-3833/2011 E._______ könne er auch nicht mehr gehen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr über ein tragfähiges und soziales Netz verfüge, welches ihm beim Aufbau oder der Sicherung einer Existenz helfen könne. Weggewiesene, bei denen festgestellt werde, dass sie ein Asylverfahren durchlaufen hätten, würden bei der Ankunft am Flughafen in Colombo für Befragungen festgehalten. Tamilen aus dem Norden und Osten Sri Lankas prüfe man dabei mit grösserer Genauigkeit als andere. Schwierigkeiten bei der Einreise seien zu erwarten, wenn eine Person Sri Lanka illegal verlassen habe und sie in Verbindung mit den LTTE gebracht werde. Auch auf dem Weg an den Wohnort könne eine Person bei Polizeikontrollen oder bei einem Checkpoint der Armee oder einer paramilitärischen Organisation eingeschüchtert oder erpresst werden. Nach der Rückkehr an den Heimatort könne sie wieder zum Ziel der paramilitärischen Flügel der regierungsnahen tamilischen Partei werden. Aus oben genannten Gründen werde deshalb darum gebeten, die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2011 und der Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 6. Juli 2011 sowie der Replik vom 14. März 2012 und das diesbezüglich eingereichte Beweismittel sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Die Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen besteht weitgehend aus allgemeinen Ausführungen und Mutmassungen, die durch keinerlei stichhaltige Argumente gestützt werden. 6.2. Die Vorinstanz hat substanziiert und überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Die von ihm geltend gemachten Nachstellungen durch die srilankischen Sicherheitsbehörden im Jahr (...) weisen – wie bereits vom BFM treffend ausgeführt – sowohl in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht keinen genügenden Bezug zur Ende August 2010 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka auf. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in Verdacht gestanden, mit den LTTE zu kooperieren, hätten ihn die Armeeangehörigen dannzumal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest für weitere Abklärungen mitgenommen, und ihn nicht wegen der Gefühlsausbrüche seiner Mutter verschont. Die vorgebrachte Verfolgung durch Unbe-
D-3833/2011 kannte in den Jahren (...) bis (...) und der damit einhergehende mehrmalige Wechsel des Wohnortes ist – bei Wahrunterstellung dieser Aussagen – wohl auf die in dieser Zeit allgemein schwierige Lage der Zivilbevölkerung unter dem Eindruck der Kriegshandlungen zu sehen. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten des Landes haben denn auch insbesondere die Zivilbevölkerung und namentlich vor allem die Tamilinnen und Tamilen gelitten. Auch die bedauerlichen Todesfälle seines Onkels und des Ehemannes seiner Cousine haben sich während der Kriegszeit und unter dem Eindruck der damals vor allem für die tamilische Bevölkerung sehr schwierigen Zeit ereignet. Nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 und der vernichtenden Niederlage der LTTE befindet sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und die "Tigers" verfügen über keine handlungsfähige Struktur mehr. Diese Organisation stellt somit für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr mehr dar. Auch ein Interesse der sri-lankischen Behörden an einer Verfolgung des Beschwerdeführers ist nach der Beendigung des Bürgerkrieges zu verneinen. Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörden als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde. Er war nie selbst politisch aktiv. Seine Ausreise über den gut kontrollierten Flughafen Colombo – trotz Verwendung eines angeblich gefälschten Passes – untermauert die Annahme, dass gegen ihn in seiner Heimat nichts asylrechtlich Relevantes vorlag. Aus den vorliegenden Akten ist auch nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden heute – mithin knapp drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, ausgerechnet den Beschwerdeführer zu verfolgen, ist dieser doch angesichts seines fehlenden politischen Profils zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass seine Kernfamilie (Eltern und Geschwister) nach wie vor in H._______ auf C._______ lebt und gemäss Akten keinerlei Behelligungen oder Repressalien durch die dortigen Sicherheitskräfte zu erdulden hat. Wäre der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich wegen des Verdachts der Kooperation mit den "Tigers" im Fokus der sri-lankischen Behörden, müssten seine Familienangehörigen mit einschneidenden Behelligungen rechnen. Des Weiteren gehen aus den Verfahrensakten keinerlei Anhaltspunkte hervor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben
D-3833/2011 könnte. Ein solches Verhalten bringt er auch gar nicht vor. Alleine der Umstand, dass er seit rund (...) Monaten landesabwesend (gewesen) ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Schliesslich muss sich der Beschwerdeführer auch nicht vor weiteren Übergriffen durch Dritte fürchten. Einerseits hat der Einfluss von militanten Gruppierungen seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen und andererseits ist vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates auszugehen, welcher entsprechende Vergehen ahnden würde. Somit sind seine Asylvorbringen nicht asylrelevant. 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingaben zum Schluss, dass seine Ausführungen nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
D-3833/2011 gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
D-3833/2011 lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zumutbarkeitskriterien vorgenommen. Dabei ist es im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE E-6220/2006 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als
D-3833/2011 grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären (vgl. diesbezüglich BVGE E-6220/2006 E. 13.3). 8.3.2. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, lebte seit seiner Geburt bis (...) in I._______, danach bis (...) in H._______ beziehungsweise im Dorf N._______ (allesamt Distrikt C._______, D._______). Seinen letzten Wohnsitz vor seiner Ausreise Ende August 2010 hatte er in E._______. Gemäss eigenen Angaben verliess er somit seine Heimat zwar nach Beendigung des Bürgerkriegs, C._______ jedoch bereits früher. Somit ist gemäss der soeben erwähnten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob im vorliegenden Fall begünstigende Umständen vorliegen, damit der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Distrikt C._______ als zumutbar angesehen werden kann (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen wie die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse, Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums a.a.O. E. 13.2.1.2). 8.3.3. Der Beschwerdeführer wuchs im Distrikt von C._______ auf und verbrachte den grössten Teil seines Lebens dort, weshalb er mit der dort herrschenden Kultur und Lebensweise bestens vertraut sein dürfte. Seine Eltern und die vier Schwestern leben nach wie vor in H._______ und verfügen dort über ein Haus (vgl. A1, S. 3 sowie Replik vom 14. März 2012 inklusive das Fotos des Wohnhauses). Die Wohnsituation der Familie hat sich somit nach der Beendigung des Bürgerkriegs nicht verändert. Überdies hat er in Sri Lanka noch weitere Verwandte (vgl. A1, S. 3). Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen und gemäss Akten gesunden Mann, der über mehrere Jahre Schulbildung und Berufserfahrung als (...) verfügt (vgl. A1, S. 2 f.). Daher ist davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges Netz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung ermög-
D-3833/2011 lichen, selbst unter Berücksichtigung, dass er C._______ – gemäss eigenen Angaben – bereits vor dem Ende des Bürgerkrieges verliess. Weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu erachten ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Ob der Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative bei seinen anderen in Sri Lanka lebenden Verwandten hätte, muss somit nicht geprüft werden. 8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos zu erachten waren und unter Berücksichtigung seiner monatlichen Einnahmen und Ausgaben von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen war, hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 5. August 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Aufgrund der Akten ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage des Be-
D-3833/2011 schwerdeführers zwischenzeitlich verändert hat, weshalb dieser weiterhin als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erachten ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3833/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
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