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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2012 D-3832/2011

1 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,210 mots·~26 min·1

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3832/2011

Urteil v o m 1 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), sowie D._______, geboren (…), Sri Lanka, alle vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N (…).

D-3832/2011 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 2. April 2007 (…). Nach einem (…) Aufenthalt in E._______ gelangte er am 25. Mai 2009 (…) in die Schweiz. A.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) – ebenfalls sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 13. März 2009 (…). Von dort gelangte sie zusammen mit ihrem Ehemann illegal in die Schweiz. A.c Am 25. Mai 2009 suchten die beiden damals kinderlosen Beschwerdeführenden in F._______ um Asyl nach. Am 29. Mai 2009 wurden sie im dortigen Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) erstmals befragt und am 22. Januar 2010 in G._______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. A.d Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus H._______ im Distrikt Jaffna. Im Jahr (…) sei er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und habe nach (…) Training bis (…) für diese gekämpft. In der Folge sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt, welche in der Zwischenzeit nach I._______ ins Vanni-Gebiet umgezogen seien; danach habe er die LTTE nur noch bei Bedarf unterstützt. Zwischen Ende (…) und Anfang (…) sei er in Colombo inhaftiert gewesen und dabei während (…) geschlagen worden. Auch in J._______ habe er sich bedroht gefühlt. So habe er (…) beobachtet (…). Im (…) sei er nach K._______ übersiedelt, um für die LTTE (…) auszuspionieren, was er aber nie getan habe. (…) sei er für (…) nach Colombo zurückgekehrt und habe daraufhin seinen Heimatstaat in Richtung E._______ verlassen. Dort sei er am (…) auf der Strasse von unbekannter Täterschaft bedroht und zusammengeschlagen worden. Deshalb sei er zusammen mit seiner Ehefrau in die Schweiz weitergereist. Da er für die LTTE keine Arbeiten mehr erledigt habe, fürchte er sich auch vor deren Anhängern. A.e Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie stamme aus M._______ im Distrikt Jaffna, wo sie bis (…) gelebt habe. Im (…) sei sie zusammen mit ihrem Ehemann nach K._______ übersiedelt. Im (…) sei sie nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sich in N._______ niedergelassen, während ihr Ehemann nach E._______ weitergereist sei.

D-3832/2011 Im März 2009 sei ihm dorthin gefolgt. Während der (…) Jahre in N._______ hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte mehrmals Razzien durchgeführt und sie gefragt, weshalb sie ohne Ehemann dort lebe. Auch in Colombo sei sie von der Polizei und der Sri-Lankischen Armee (SLA) kontrolliert worden. In E._______ sei sie von (…) angespuckt worden, als sie auf der Strasse unterwegs gewesen sei. Da ihr Ehemann dort von (…) zusammengeschlagen worden sei, seien sie zusammen in die Schweiz weitergereist. A.f Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (…) zu den Akten. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichten sie insbesondere (…) zu den Akten. B. Am (…) wurde in O._______ C._______ geboren. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 – eröffnet am 6. Juni 2011 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton P.________ mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei bezüglich der Haft des Beschwerdeführers von Ende (…)/Anfang (…) der erforderliche Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Oktober 2006 in zeitlicher Hinsicht nicht gegeben. Zudem sei er nach seinem Aufenthalt in M._______ im (…) auf legalem Weg nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sich somit freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt. Bei der Ausreise nach E._______ im April 2007 sei er am Flughafen in Colombo durch die srilankischen Sicherheitsbehörden befragt worden, ohne dass dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen habe. Mithin sei davon auszugehen, dass er behördlich nicht gesucht werde und keine strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn vorlägen. Er verfüge nicht über ein Profil, welches ihn auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig ma-

D-3832/2011 che. Nach dem militärischen Sieg der SLA über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 deute nichts darauf hin, dass die LTTE noch über die nötigen personellen Ressourcen verfügten, um den Beschwerdeführer zur Verantwortung ziehen zu können. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kontrollen durch die Sicherheitskräfte seien vor dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die SLA zu sehen und ihnen käme bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität prinzipiell kein Verfolgungscharakter zu. Was die Vorbringen im Zusammenhang mit E._______ anbelange, hätte es den Beschwerdeführenden offen gestanden, sich schutzsuchend an die (…) Behörden zu wenden. An der Einschätzung des BFM vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie sich auf Umstände bezögen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich stammten die Beschwerdeführenden (Eltern) aus dem Distrikt Jaffna, wo (…) weiterhin wohnhaft seien. Die Beschwerdeführenden verfügten über Schulbildung und Berufserfahrung. Aufgrund ihrer längeren Auslandaufenthalte in M._______ und E._______ und den damit angereicherten Erfahrungen im Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage in neuer Umgebung sei ihnen eine Rückkehr nach Sri Lanka auch nach fünf- beziehungsweise zweijähriger Landesabwesenheit zuzumuten. An dieser Einschätzung vermöchte auch nichts zu ändern, dass sie (…) in der Schweiz Eltern geworden seien. Aufgrund des erst (…) Aufenthalts bestehe für das Kind noch keine genügend starke Bindung zur Schweiz, die einer Rückkehr ins Heimatland im Wege stehen dürfte. D. Am (…) wurde in O._______ D._______ geboren. E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragen, der angefochtene Entscheid vom 1. Juni 2011 sei in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen; das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden (…) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung

D-3832/2011 der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 7. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach.

G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 wurde dem Rechtsvertreter eine siebentägige Frist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Vollmacht (…) angesetzt, unter Androhung des entsprechenden Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Vollmacht wurde am 21. Juli 2011 nachgereicht.

H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

I. I.a Mit Vernehmlassung vom 28. August 2012 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Zudem führte es aus, die vom 22. Dezember 2011 datierende Zusammenfassung der Ergebnisse der im September 2010 durchgeführten Dienstreise des BFM sei anlässlich der vorliegenden Vernehmlassung in den Akten des Bundesamtes frei zur Edition abgelegt worden. Dem Rechtsvertreter dürfte der Inhalt des Dienstreiseberichts bekannt sein, da ihm im Zusammenhang mit anderen Mandaten ([…]) bereits ein Exemplar zugestellt worden sei. Schliesslich wurde bezüglich der Ausführungen zur Lageeinschätzung und zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf das inzwischen ergangene, mittlerweile in BVGE 2011/24 veröffentlichte Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 verwiesen. I.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. September 2012 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Kenntnis gebracht.

D-3832/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben – mit Ausnahme des Kindes D._______, welches in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen ist – am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren – unter Berücksichtigung der Begründung – ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der

D-3832/2011 Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit – abgesehen von den formellen Rügen – lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Insbesondere habe sie es versäumt, nähere Angaben zur ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Das BFM sei deshalb anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, da sie in der angefochtenen Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Daher sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen. 4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.3 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern

D-3832/2011 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 295; BERNHARD WALD- MANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 4.4 4.4.1 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist zudem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom September 2010 zurückgehen.

D-3832/2011 Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen, welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht der Beschwerdeführenden auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, den Beschwerdeführenden diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch der Beschwerdeführenden nicht gerecht. Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführenden, es seien ihnen – über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben. 4.4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Unrecht keine Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährte, wodurch sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, weshalb ihr

D-3832/2011 (sinngemässer) Antrag auf Einsicht in diese Ergebnisse an sich gutzuheissen wäre. Indes gab das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2012 den erwähnten Dienstreisebericht zur Edition frei und wies darauf hin, dass eine Kopie davon dem Rechtsvertreter bereits in einem anderen Verfahren zugestellt worden sei (vgl. Bst. I.a vorstehend). Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zur Kenntnis gebracht (vgl. Bst. I.b vorstehend). Mithin ist der entsprechende Antrag hinfällig geworden. Hinsichtlich der anderen verwendeten Herkunftsländerinformationen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Akteneinsicht zu Recht verweigert. Deren weitergehender (sinngemässer) Antrag, es sei ihnen auch Einsicht in allfällige weitere Herkunftsländerinformationen zu geben, ist folglich abzuweisen. 4.4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 4.4.4 Im vorliegenden Verfahren gab das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2012 den Dienstreisebericht vom 22. Dezember 2011 zur Edition frei und wies darauf hin, dass eine Kopie davon dem Rechtsvertreter bereits in einem anderen Verfahren zugestellt worden sei. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zur Kenntnis gebracht. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zukommt, kann der gerügte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.

D-3832/2011 4.5 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 5.3.3 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. 4.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren der Beschwerdeführenden, der Entscheid vom 1. Juni 2011 sei in den Dispositivpunkten 3, 4 und 5 (recte: 4 und 5) aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 7).

D-3832/2011 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 5.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren

D-3832/2011 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen vorliegend nicht gelungen. Die Beschwerdeführenden gehören keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihnen drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift und die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das Gleiche gilt für die mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Beweismittel. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm seinerzeit im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri

D-3832/2011 Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 5.3.3 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 und 13.3). 5.3.4 In der Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe zuletzt, im Zeitraum von (…), in I._______ im Vanni-Gebiet bei (…) gewohnt. Obwohl vom BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin verneint werde, habe es diese in casu bejaht und sich kaum mit der aktuellen Situation im früheren Wohngebiet des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dieser habe zu Protokoll gegeben, (…) seien seit dem Angriff der SLA und dem vermuteten Genozid im (…) verschollen. Zudem sei der Beschwerdeführer und seine Familie besonders gefährdet, weil er früher während mehrerer Jahre den LTTE angehört habe, ebenso wie seine (…), wobei S._______ bereits im Jahr (…) (…) gefallen sei, während T._______ bis zuletzt gekämpft habe und seither in (…) sei. Diesbezüglich reichte er zusammen mit der Beschwerde (…) ein ([…]). Was die Vorbringen im Zusammenhang mit den LTTE anbelangt, wurde eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung von der Vorinstanz rechtskräftig verneint, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist (vgl. Bst. C und E. 3 vorstehend). Zwar trifft zu, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers bei (…) im Vanni-Gebiet im Zeitraum von (…) in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erwähnt wird. Indes führte das Bundesamt zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe von Geburt bis zum Jahr (…) (…) gewohnt, woher auch die Be-

D-3832/2011 schwerdeführerin stamme, welche dort bis (…) im Jahr (…) wohnhaft gewesen sei und wo sich (…) weiterhin aufhielten (vgl. Bst. C vorstehend). Zudem pendelte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während des Aufenthalts in I._______ immer nach (…). Im Weiteren führte die Vorinstanz zutreffend aus, während des (…) Aufenthalts des Beschwerdeführers in E._______ habe die Beschwerdeführerin alleine in der Umgebung von N._______ gewohnt und gearbeitet. Unter diesen Umständen wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht (vgl. Bst. C vorstehend). Daran vermag – auch im Lichte des Kindeswohls besehen – der Umstand, dass die Beschwerdeführenden (…) in der Schweiz zum zweiten Mal Eltern geworden sind (das erste, ebenfalls hier geborene Kind ist auch erst […]), nichts zu ändern. In den Distrikt Jaffna, wo zumindest die Beschwerdeführerin über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, ist der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziff. 5.3.3 der Erwägungen grundsätzlich zumutbar. Zudem leiden weder die noch relativ jungen Beschwerdeführenden noch ihre Kinder – soweit aktenkundig – an keinen, geschweige denn schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 3 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

D-3832/2011 7. 7.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz erst im Rahmen der Vernehmlassung vom 28. August 2012 Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gewährt (vgl. Bst. I vorstehend). Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 4.4 vorstehend). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. (…) erscheint angemessen. 7.2 Angesichts des soeben Gesagten ist den Beschwerdeführenden schliesslich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Beschwerdeführenden haben keine Kostennote einreichen lassen. Die Parteientschädigung ist jedoch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. (…) (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3832/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. (…) werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. (…) auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

D-3832/2011 — Bundesverwaltungsgericht 01.10.2012 D-3832/2011 — Swissrulings