Abtei lung IV D-3832/2006 spn/lec {T 0/2} Urteil vom 6. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Schmid, Richter Wespi Gerichtsschreiberin Leisinger X._______, geboren _______, dessen Ehefrau Y._______, geboren _______, und ihr Kind Z._______, geboren _______, Tunesien, wohnhaft_______, vertreten durch Afra Weidmann, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 9. September 2004 i.S. Flüchtlingseigenschaft und Asyl / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. a) Die Beschwerdeführer verliessen eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat am 30. April 2004 und gelangten über Italien in die Schweiz, wo sie am 2. Mai 2004 um Asyl ersuchten. Am 4. Mai 2004 wurden die Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen) summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt und in der Folge für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Am _______ gebar die Beschwerdeführerin das gemeinsame Kind _______, welches in das Asylverfahren der Beschwerdeführer einbezogen wurde. Die Anhörung des Beschwerdeführers durch die zuständige kantonale Behörde fand am 27. Mai 2004 in Beisein seiner Rechtsvertreterin statt. Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Juli 2004 zu ihren Asylgründen angehört. b) Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund früherer Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Ennahdha-Bewegung sei insbesondere der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen im Heimatstaat ausgesetzt gewesen, welchen sie sich nur durch Flucht hätten entziehen können. Im Einzelnen wurde vorgetragen, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1984 Mitglied der Ennahdha gewesen. Im Auftrag der Bewegung habe er in seinem Wohnquartier Hilfsgüter, die ihm zu diesem Zweck übergeben worden seien, an bedürftige Familien verteilt. Am 11. Mai 1991 sei er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ennahdha vom Sicherheitsdienst unter dem Vorwurf, er würde Waffen, Molotow- und Sprengsätze in seinem Haus verstecken, verhaftet und bis zum 9. Juli 1991 in Untersuchungshaft verbracht worden. Im anschliessenden Gerichtsverfahren, bei welchem es sich um ein Massenverfahren gegen cirka 30 Ennahdha-Angehörige gehandelt habe, sei er erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Dieses Urteil habe der Staatsanwalt jedoch erfolgreich angefochten; vor dem Beschwerdegericht Al-Istianaf in Gafsa sei er in zweiter Instanz zu einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren veruteilt worden. Diese Haftstrafe habe er in drei verschiedenen Gefängnissen verbüsst. Zunächst habe man ihn für fünf Monate im Zivilgefängnis Gafsa inhaftiert. Von dort aus sei er in das Gefängnis nach Kasserine verlegt worden, wo er zwei Jahre und vier Monate inhaftiert gewesen sei. Den Rest der Strafe habe er im Zivilgefängnis von Grombalia abgesessen. Während des Gefängnisaufenthaltes, insbesondere während der Untersuchungshaft sei er schwer misshandelt und unter anderem auch sexuelle Gewalt gegen ihn angewandt worden. So habe man ihn beispielsweise mit den Füssen kopfüber aufgehängt und mit Schlagstöcken oder einer nassen Lederpeitsche geschlagen bzw. ausgepeitscht. Auch habe man ihn nach der "Methode Roti" in zusammengekauerter Stellung gefesselt, geschlagen und sei überdies sexuell gewalttätig geworden. Wegen der erlittenen Misshandlungen habe er heute noch gesundheitliche Beschwerden, wie sich auch aus dem im Verfahren eingereichten heimatlichen Arztzeugnis ergebe. Auch nach Verbüssung sei-
3 ner Haftstrafe im Jahre 1996 sei er weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen. So habe man ihm beispielsweise eine administrative Meldepflicht auferlegt, entsprechend welcher er sich täglich ein- bis dreimal bei der Polizei habe melden müssen. Die Meldepflicht sei im Jahr 2002 insofern gelockert worden, als er von da an "lediglich" zweimal pro Woche auf dem Polizeiposten habe erscheinen müssen. Mehrfach sei er zudem seit seiner Haftentlassung im Jahre 1996 kurzzeitig festgenommen oder inhaftiert worden. So beispielsweise anlässlich des Ramadan, als ihn die Sicherheitsorgane auf dem Rückweg vom Markt angehalten und wegen seines Bartes auf den Polizeiposten verbracht hätten, wobei man ihn erst nach Sonnenuntergang wieder auf freien Fuss gesetzt habe. Im Winter 2002 sei er ebenfalls verhaftet worden, nachdem Unbekannte an die Wohnhäuser seines Quartiers regierungsfeindliche Parolen geschrieben hätten. Da er zu diesem Zeitpunkt als Maler tätig gewesen sei, habe man sofort ihn verdächtigt und festgenommen. Aus Angst, ebenfalls in das Visier der Sicherheitsorgane zu geraten, habe sein Arbeitgeber ihn daraufhin nicht weiterbeschäftigt. Generell sei es ihm aufgrund dieser Überwachung durch die Sicherheitsorgane kaum möglich gewesen, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. So habe er jeden neuen Stellenantritt melden müssen. In der Folge seien die Sicherheitsbehörden oftmals an die Arbeitgeber gelangt und hätten diese eingeschüchtert, was zumeist dazu geführt habe, dass man den Beschwerdeführer aus Angst vor eigenen Behelligungen wieder entlassen habe. Während der gesamten Jahre nach seiner Haftentlassung bis zur Ausreise sei es ihm nicht möglich gewesen, sich innerhalb des Heimatstaates ohne eine entsprechende Bewilligung fortzubewegen. Im Jahr 2003 sei seine administrative Meldepflicht zwar aufgehoben worden, jedoch hätten ihn die Sicherheitsorgene weiterhin beobachtet und behelligt, was auch sein Familienleben stark beeinträchtigt habe. Seine Ehefrau, mit der er im August 2003 die Ehe geschlossen habe, sei in ständiger Sorge um ihn gewesen und ebenfalls von den Überwachungen der Sicherheitsorgane beeinträchtigt gewesen. Immer wieder hätten die Sicherheitsorgane die Familie nämlich in unregelmässigen Abständen zu Hause aufgesucht, um sich der Anwesenheit des Beschwerdeführers zu versichern. Aufgrund der nicht enden wollenden Behelligungen habe er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau - der Beschwerdeführerin - schliesslich zur Flucht aus dem Heimatstaat entschlossen. Gefragt nach allfälligen weiteren Tätigkeiten für die Ennahdha nach seiner Haftentlassung im Jahre 1996 trug der Beschwerdeführer vor, trotz weiterhin bestehender Symphatie für diese Bewegung aus Furcht vor weiteren Repressionen ihm und seiner Familie gegenüber für die Bewegung nicht mehr aktiv gewesen zu sein und Kontakte zu anderen Mitgliedern vermieden zu haben. c) Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände, die schliesslich zum Ausreiseentscheid geführt haben, und führte insbesondere aus, die regelmässigen Hausbesuche der Sicherheitsbehörden hätten sie sehr stark belastet. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. d) Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer die Kopie einer den Beschwerdeführer betreffenden Anklageschrift sowie eines Gerichtsurteils vom 31. Oktober 1991, ein Haftentlassungsschreiben vom 3. Januar 1996, ein den Beschwerdeführer betreffendes ärztliches Zeugnis vom 21. Juni 2003, ein Familienbuch sowie einen Versicherungsausweis zu den Akten.
4 B. Mit Verfügung vom 9. September 2004 - eröffnet am 10. September 2004 - wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer durch die von ihnen mandatierte Rechtsvertreterin am 4. Oktober 2004 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Im Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Darüber hinaus wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Gefährdung im Heimatland für ehemalige politische Gefangene der Ennahdha völlig unzureichend einschätzt und dass seit dem 10. Dezember 2003 das neue Antiterrorgesetz in Tunesien jeglichen Kontakt mit Mitgliedern der Ennahdha im Exil unter Strafe stellt. Mit der Beschwerdeschrift wurden verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht, namentlich ein den Beschwerdeführer betreffendes Bestätigungsschreiben vom 13. September 2004 in Faxkopie sowie ein Arztbericht vom 3. September 2004 samt Erklärung der Entbindung von der Schweigepflicht des behandelnden Arztes. Darüber hinaus wurden verschiedene Internetauszüge zur allgemeinen und politischen Lage im Heimatstaat zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Befinden über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde in den Endentscheid verschoben. E. Am 11. Oktober 2004 wurde ein in der Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2004 in Aussicht gestelltes und bereits in Kopie zu den Akten gereichtes Bestätigungsschreiben betreffend die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Ennahdha im Original eingereicht. F. In der Vernehmlassung vom 9. November 2004 hielt die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe und der in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente und Beweismittel an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 23. November 2004 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Replik bis zum 8. Dezember 2004 gesetzt. H. Mit Eingabe vom 22. November 2004 (Eingang ARK 24. November 2004) reichte
5 die Rechtsvertreterin einen den Beschwerdeführer betreffenden tunesischen Strafregisterauszug, datierend vom 11. September 2000, zu den Akten. I. Am 6. Dezember 2007 replizierten die Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung der Vorinstanz und reichten in diesem Zusammenhang einen Internetauszug der "Associated Press" vom 7. Oktober 2004 zu den Akten. J. Am 9. März 2005 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Arztbericht vom 6. März 2005 zu den Akten gereicht. K. Ein weiterer den Beschwerdeführer betreffender ergänzender Arztbericht vom 15. August 2005 wurde am 27. August 2005 eingereicht. L. Mit Schreiben vom 28. November 2005 gelangte der Beschwerdeführer persönlich an die ARK und ersuchte - unter Verweis auf seine persönliche Situation - um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens. M. Am 12. Dezember 2005 teilte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern mit, dass zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses keine verbindlichen Angaben gemacht werden könnten, man jedoch um Abschluss des Verfahrens innert angemessener Frist bemüht sei. N. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2005 (Datum des Poststempels) wurde ein weiterer den Beschwerdeführer betreffender ärztlicher Bericht vom 14. Dezember 2005 zu den Akten gereicht. O. Am 8. Juni 2007 wurde den Beschwerdeführern Mitteilung darüber gemacht, dass das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und in der Abteilung IV behandelt werde. Im Weiteren wurde die Rechtsvertreterin um Mitteilung ersucht, ob sie am 13. Januar 2007 eine Eingabe zu den Akten gereicht habe, da eine solche im System vermerkt sei, sich hingegen nicht im Dossier befinde. Sodann wurde der Rechtsvertreterin Frist zur Einreichung einer abschliessenden Kostennote angesetzt. P. Am 10. Juni 2007 teilte die Rechtsvertreterin mit, ihre letzte Eingabe datiere vom 21. Dezember 2005; eine weitere Eingabe sei bisher nicht erfolgt. Sie verwies überdies auf die mit der Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2004 eingereichte Kostennote im Sinne einer Aufwandpauschale, welche als abschliessend zu sehen sei.
6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 das vorliegende bei der am 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängige Beschwerdeverfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind, als Adressaten der angefochtenen Verfügung, beschwerdelegitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten. 2.3 In der Beschwerdeschrift wird beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Gefährdung im Heimatland für ehemalige politische Gefangene der Ennahdha völlig unzureichend einschätzt und dass seit dem 10. Dezember 2003 das neue Antiterrorgesetz in Tunesien jeglichen Kontakt mit Mitgliedern der Ennahdha im Exil unter Strafe stellt. Auf diese Anträge ist nicht einzutreten, zumal sie sich nicht auf einen im Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung geregelten Gegenstand beziehen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in dem Land, in welchem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
7 terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive namentlich durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die zutreffende und weiterhin zu beachtende Praxis der ARK, in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER K LINÄ , Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1996 aus der Haft entlassen worden sei und seit November 2003 keiner behördlichen Meldepflicht mehr unterliege. Vor diesem Hintergrund liesse sich ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Umständen und der erfolgten Ausreise nicht begründen. Zudem sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben kein Mitglied der Ennahdha mehr, weshalb eine Verfolgungsgefahr zu verneinen sei. Des Weiteren seien die Vorbringen zum Teil auch als widersprüchlich zu erachten. So habe der Beschwerdeführer in der Empfangsstellenbefragung sexuelle Übergriffe auf ihn geltend gemacht, solche hingegen anlässlich der kantonalen Anhörung ausdrücklich verneint. Was die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Behelligungen durch Sicherheitskräfte nach der Haftentlassung anbelange, sei festzustellen, dass die vorgetragenen Hausbesuche durch Sicherheitsbeamte im Jahr 2003/2004 vor allem im Hinblick auf die Häufigkeit dieser angeblichen Vorkommnisse widersprüchlich wiedergegeben worden seien. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, von Anfang November 2003 bis Ende April 2004 seien die Sicherheitsorgane zwei bis vier Mal pro Monat zu ihnen nach Hause gekommen; im Ganzen also etwa 18 Mal. Die Beschwerdeführerin hingegen habe von drei bis vier solcher Behelligungen im Ganzen gesprochen. Anlässlich des gewährten rechtlichen Gehörs, sei es den Beschwerdeführer nicht gelungen, die bestehenden Widersprüche zu entkräften. Die im Verfahren eingereichten Dokumente würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Das zu den Akten gereichte Gerichtsurteil würde ein Ereignis betreffen, welches bereits acht Jahre der Vergangenheit angehöre. Ebensowenig könne aus dem eingereichten heimatlichen Arzt-
8 zeugnis abgeleitet werden, welches im Übrigen beweisen würde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen können. 4.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, sofern die Vorinstanz einen zeitlichen und kausalen Zusammenhang zwischen der Inhaftierung des Beschwerdeführers und der im Jahre 2004 erfolgten Flucht verneine, würde sie die in Tunesien herrschende Situation nicht ausreichend berücksichtigen. Im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz als widersprüchlich erachteten Aussagen in Bezug auf sexuelle Behelligungen verwies die Rechtsvertreterin auf den schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen, welcher in den Protokollen auch vermerkt sei. Sie selbst sei bei der kantonalen Befragung anwesend gewesen und könne bestätigen, dass der zuständige Sachbearbeiter unter Verweis auf das bereits in der Empfangsstelle geschilderten Erlebnis darauf verzichtet habe, den Beschwerdeführer diesbezüglich weiter zu befragen. Diese Vorgehensweise habe jedoch nicht Eingang in das Anhörungsprotokoll gefunden. Soweit die Vorinstanz auf den mangelnden zeitlichen Zusammenhang zwischen Inhaftierung und Ausreise abstelle, könne dieser Argumentation vor dem Hintergrund der herrschenden politischen Situation nicht gefolgt werden. Bereits die Tatsache, dass die Beschwerdeführer illegal ihren Heimatstaat verlassen hätten und in der Schweiz im Kontakt mit zwischenzeitlich als Flüchtlingen anerkannten ehemaligen Ennahdha-Mitgliedern stünden, würde die Gefahr einer erneuten Verhaftung und Folter im Falle einer Rückkehr zweifelsohne begründen. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auch auf publizierte Fälle, in denen anlässlich einer zwangsweisen Rückkehr von tunesischen Staatsangehörigen Verhaftungen erfolgt seien. Diese Beispiele würden aufzeigen, dass der zeitlichen Komponente zwischen Verurteilung und Ausreise im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommen könne. Was die von der Vorinstanz ausgemachten Widersprüche zur Häufigkeit der erfolgten Hausbesuche anbelange, könne zum Protokoll der summarischen Befragung keine Stellung genommen werden, da diese der Rechtsvertreterin nicht zugestellt worden seien. In der kantonalen Befragung des Beschwerdeführers, an welcher die Rechtsvertreterin teilgenommen habe, sei - wie sich aus den schriftlichen Handnotizen der Rechtsvertreterin ergebe - eine Anzahl der erfolgten Besuche jedenfalls nicht genannt worden. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz den Beschwerdeausführungen im Wesentlichen entgegen, die Beurteilung der Risiken im Falle einer Rückkehr könne auch unter Berücksichtigung der Vorbringen und der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente zu keinem anderen Ergebnis führen. Es sei weder die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers noch dessen Verurteilung von der Vorinstanz in Frage gestellt worden. Vielmehr sei aufgrund der zeitlichen Dimension, nämlich der über dreizehn Jahre zurückliegenden Verurteilung des Beschwerdeführers, eine Verfolgungsgefahr zu verneinen, dies insbesondere, als der Beschwerdeführer seine Haft verbüsst und anschliessend aus der Haft entlassen worden sei. Die aufgezeigten Widersprüche würden im Übrigen durch die Beschwerdeausführungen nicht entkräftet. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der zuständige Befrager im Hinblick auf die in Frage stehenden sexuellen Übergriffe mit der nötigen
9 Rücksicht vorgegangen sei und sich der Beschwerdeführer nicht in einer Situation befunden habe, die es ihm verunmöglicht habe, das von ihm Erlebte wiederzugeben. 5. 5.1 Der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, ist der vorliegend geltend gemachte Sachverhalt zugrunde zu legen. 5.1.1 Unbestritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ennahdha-Bewegung im Jahre 1991 festgenommen und mit Urteil vom 15. November 1991 zu einer viereinhalbjähigen Haftstrafe verurteilt wurde, welche er in der Folge vollständig verbüsste. 5.1.2 Als glaubhaft gemacht erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen psychischen und körperlichen Misshandlungen während seines Haftaufenthaltes. Die detaillierten Schilderungen der Misshandlungen, welche vom Beschwerdeführer in keiner Form übertrieben wiedergegeben wurden und darüber hinaus geprägt sind von einer emotionalen Betroffenheit des Beschwerdeführers, aufgrund welcher ein mehrfacher Unterbruch der Befragungen notwendig wurde, werden untermauert durch die bei den Akten befindlichen ärztlichen Zeugnisse, welche dem Beschwerdeführer eine schwere Traumatisierung aufgrund von Gewalterfahrungen bescheinigen. Die beschriebenen Haftumstände entsprechen sodann auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über die zum damaligen Zeitpunkt generelle Behandlung von Ennahdha-Mitgliedern während der Inhaftierungen. Die Vorinstanz hat ihrerseits lediglich Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer in der summarischen Befragung vorgetragenen sexuellen Misshandlung Stellung genommen und dieses Vorbringen als unglaubhaft erachtet. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer diese Aussage anlässlich der kantonalen Befragung nicht bestätigte, sondern sogar explizit verneinte. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen erachtet auch diese Aussage als glaubhaft gemacht, wenn letztlich eine abschliessende Auseinandersetzung zu dieser Frage aufgrund der an sich bereits flüchtlingsrechtlich relevanten Inhaftierung des Beschwerdeführers unterbleiben kann. Lediglich angeführt werden soll jedoch, dass der Beschwerdeführer sich - wie den Bemerkungen der jeweils zuständigen Sachbearbeiter anlässlich beider Anhörungen zu entnehmen ist - während der Befragungen in einem offensichtlich sehr emotionalen und psychisch desolaten Zustand befand, insbesondere wenn es um die konkrete Schilderung der erlebten Misshandlungen ging. Bereits anlässlich der summarischen Befragung in der Empfangsstelle bekundete er grosse Mühe, den sexuellen Übergriff auf ihn zu schildern (vgl. A 1, S. 6). Vor diesem Hintergrund scheint es zum einen plausibel, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der kantonalen Befragung in einem Zustand befand, welcher es ihm nicht möglich machte, über das tatsächlich Vorgefallene zu berichten. Darüber hinaus führte die bei der Befragung anwesende Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift aus, der zuständige Sachbarbeiter habe aufgrund des Zustandes des Beschwerdeführers darauf verzichtet, weitere Fragen in diesem Zusammenhang zu stellen, was jedoch im Protokoll nicht ver-
10 merkt worden sei. Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände und den im Übrigen sehr kongruenten Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz, die sich in ihrer Beurteilung lediglich auf diesen (vermeintlichen) Widerspruch stützt, jedenfalls als wenig sachgerecht. 5.1.3 Der Beschwerdeführer hat sodann auch detailliert und nachvollziehbar die ihm nach der Haftentlassung erwachsenen Probleme mit den Sicherheitsbehörden, namentlich im Hinblick auf seine Bewegungsfreiheit sowie die Schwierigkeiten bei dem Versuch der wirtschaftlichen Wiedereingliederung geschildert. Dabei hat er auch die ihm im Laufe der Jahre gewährten Erleichterungen von der anfänglich äusserst strikten Meldepflicht bis hin zur gänzlichen Aufhebung im Jahr 2003 eingeräumt. Auch die übrigen Aussagen erscheinen in keiner Weise übertrieben, sondern widerspiegeln eine Alltags- und Lebenssituation, wie sie sich nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im allgemeinen ehemaligen Ennahdha-Angehörigen in Tunesien darbietet bzw. dargeboten hat. Sofern die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführt, die Beschwerdeführer hätten sich widersprüchlich zur Anzahl der vor ihrer Ausreise erlebten Hausbesuche durch Sicherheitskräfte geäussert, ist dies zwar zutreffend. Fraglich ist jedoch, ob aus der widersprüchlich vorgetragenen Anzahl der Besuche, die von den Beschwerdeführern als reine Kontrollbesuche geschildert wurden und nicht zur Hauptbegründung ihres Ausreiseentschlusses herangezogen wurden, tatsächlich auf die Unglaubhaftigkeit der Ereignisse vor der Ausreise geschlossen werden kann. Dies erscheint insbesondere deshalb als fraglich, als beide Beschwerdeführer im Wesentlichen sehr dezidierte Angaben zur persönlichen Situation sowie zu persönlichen Empfindungen machen konnten, die zweifelsohne den Eindruck von reell Erlebtem vermitteln. Insofern dürfte der Argumentation der Rechtsvertreterin, die auf die besondere Aussagesituation der Beschwerdeführer verweist, ein nicht unerhebliches Gewicht zukommen. 5.1.4 Eine nähere Auseinandersetzung mit konkreten Verfolgungshandlungen im Zeitpunkt der Ausreise kann letztlich aber offen bleiben. Bereits unter Berücksichtigung der als erstellt und unstrittig zu erachtenden Ereignisse, denen die Beschwerdeführer, insbesondere der Beschwerdeführer, in den Jahren vor der Flucht aus dem Heimatstaat ausgesetzt waren, und der politischen Entwicklung in Tunesien erscheint jedenfalls die subjektive Furcht der Beschwerdeführer vor weiteren ernsthaften Nachteilen als objektiv begründet. 5.1.4.1 Ob eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist jeweils aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen, d.h., es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei wird die rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen ergänzt. Im vorliegenden Fall ist vordergründig auf die unbestrittene ehemalige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Ennahdha und die daraus resultierende langjährige Inhaftierung mit erlittener Folter abzustellen. 5.1.4.2 Bei der Ennahdha handelt es sich um eine verbotene islamistische Partei. Sie konstituierte sich anlässlich ihres Kongresses im Jahre 1979 als Zusammenschluss verschiedener islamistischer Zirkel unter dem Namen "Mouvement de la
11 Tendance Islamique" (MIT) und setzte sich die Schaffung eines islamischen Staates zum Ziel. Mehrere in den 80er Jahren unternommene Versuche, als legale Partei anerkannt zu werden, scheiterten. Seit dem Jahr 1989 tritt die Organisation mit ihrem Führer Rachid Ghannouchi als Ennahdha ("Wiedergeburt") auf. Nachdem die Ennahdha bei den nationalen Wahlen im Frühling 1989 hinter der Regierungspartei den zweiten Platz errang, wurde die Bewegung vermehrt unter Druck gesetzt und im Jahre 1991 schliesslich offiziell verboten. In der Folge kam es zu Massenverhaftungen, die sich gegen ca. 90'000 Islamisten unterschiedlichster Richtungen und ungeachtet ihrer parteiinternen Stellung richteten. Diese Verhaftungen bewirkten, dass die Bewegung in Tunesien praktisch ausgeschaltet wurde und seither aus dem Exil in London geführt wird. Die auch weiterhin unter Präsident Zine el-Abidine Ben Ali herrschende Repression gegen Anhänger der politischen Opposition und insbesondere gegen islamistische Gruppierungen und Parteien ist in den letzten Jahren nicht zurückgegangen, sondern hat vielmehr sogar massiv zugenommen. Nach wie vor ist in Tunesien keine islamistische Partei zugelassen und dürfen sich islamistische Akteure weder politisch betätigen noch zu Zwecken karitativer Tätigkeit zusammenschliessen. Mitglieder der Ennahdha laufen auch heute noch Gefahr, von den tunesischen Behörden zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt zu werden. Die Anschläge vom 11. September 2001 in New York und Washington sowie vom 11. April 2002 auf Djerba wurden vom tunesischen Regime zum Anlass genommen, unter dem Vorwand der Bekämpfung des internationalen Terrorismus gegen die Ennahdha beziehungsweise deren Mitglieder vorzugehen (vgl. A. Mathari, Tunesien - Lageanalyse Januar 2001 bis April 2002, Schweizerische Flüchtlingshilfe (Hrsg.), Bern, 29. Mai 2002; Amnesty International, Tunisia - The cycle of injustice, 10. Juni 2003 [AI Index: MDE 30/001/2003]; Human Rights Watch, Tunisia: Long-Term Solitary of Political Prisoners, Juli 2004, S. 1 f.). Zahlreiche Personen wurden auf der Grundlage des Gesetzes zum Kampf gegen Terrorismus und die Geldwäscherei vom 10. Dezember 2003 festgenommen und unter Anklage gestellt. Dabei werden Ennahdha Mitglieder nicht allein aufgrund allfällig strafrechtlich relevanter Handlungen rechtsstaatlich verfolgt, sondern als politische Opposition unterdrückt. Sie haben lange Haftstrafen zu gewärtigen und sind einem hohen Risiko der Folter ausgesetzt (vgl. Amnesty International, Jahresbericht Tunisia, 2005). Es ist zudem bekannt, dass tunesische Staatsangehörige nicht nur in ihrer Heimat, sondern auch im Ausland vom tunesischen Sicherheitsdienst überwacht werden. 5.1.4.3 Aufgrund der geschilderten Situation, wie sie sich im Heimatstaat der Beschwerdeführer für Ennahdha-Zugehörige darstellt und angesichts der den Behörden bekannt gewordenen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und seiner nach wie vor bestehenden Sympathie für diese Bewegung, erscheint die Gefahr von weiteren staatlichen Übergriffen als beachtlich. Vor dem Hintergrund der subjektiven Erfahrungen des Beschwerdeführers, deren Auswirkungen nicht zuletzt auch durch die zu den Akten gereichten Arztberichte dokumentiert wurden, ist damit die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise wie auch aus heutiger Sicht objektiv begründet. 5.1.5 Bei den befürchteten Übergriffen handelt es sich dabei um gezielte, intensive Verfolgungshandlungen, die den Beschwerdeführer in seiner politischen Haltung treffen wollen. Es handelt sich demnach um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
12 AsylG. Da die befürchteten Nachteile von den tunesischen Sicherheitsbehörden ausgehen, welche auf dem gesamten Gebiet Tunesiens die Staatsmacht repräsentieren, steht den Beschwerdeführern auch keine interne Fluchtalternative offen. 5.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Behörden ihres Heimatstaates haben, weshalb sie als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Dementsprechend ist ihnen - mangels Vorliegens eines Asylausschlussgrundes - in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 9. September 2004 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Eingabe vom 4. Oktober 2004 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gegenstandslos geworden. 6.2 Den Beschwerdeführern ist sodann vom BFM für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8, 9 und 14 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat eine Kostenennote zu den Akten gereicht. Die darin aufgeführten Kosten von Fr. 400.-- erscheinen entsprechend dem Umfang des Beschwerdeverfahrens als angemessen, weshalb sie in der genannten Höhe zuzusprechen sind. (Dispositiv nächste Seite)
13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Originale) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand am: