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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2014 D-3831/2014

16 juillet 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,377 mots·~7 min·1

Résumé

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3831/2014

Urteil v o m 1 6 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (…).

D-3831/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM nach der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______, welche am 30. Juni 2014 stattfand, den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2014 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuteilte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstanhörung ausführte, in der Schweiz eine im Kanton D._______ lebende Schwester zu haben (vgl. BFM-act. A3/12 S. 5, Ziff. 3.02), während er über den Verbleib seiner Mutter nichts wisse (vgl. BFM-act. A3/12 S. 4, Ziff. 2.01), dass das BFM seinen Zuweisungsentscheid vom 2. Juli 2014 im Wesentlichen damit begründete, aus den Abklärungen im EVZ und nach erfolgter Rechtsbelehrung seien keine Anhaltspunkte für spezifisch schützenswerte Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin er um Aufhebung des vorinstanzlichen Zuweisungsentscheides vom 2. Juli 2014 und um Zuweisung an den Kanton D._______ ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, seine Mutter E._______ (N (…)) sowie seine Schwester F._______ (N (…)) würden seit Februar 2012 in der Schweiz leben und seien dem Kanton D._______ zugeteilt worden, dass zwei weitere Schwestern – eine davon minderjährig, die andere psychisch stark angeschlagen – am 1. Juli 2014 eine Einreisebewilligung in die Schweiz erhalten hätten (N (…)) und binnen kurzer Zeit hier eintreffen sollten, dass seine Mutter unter den Strapazen der Flucht und wegen der Sorgen um ihre Kinder sehr gelitten, seit einem Unfall Schmerzen im rechten Arm und nicht genug Kraft habe, um schwerere Gegenstände zu tragen, dass sie überdies an beiden Augen habe operiert werden müssen,

D-3831/2014 dass seine Mutter nach der (zu erwartenden baldigen) Einreise seiner zwei weiteren Schwestern seine Unterstützung noch mehr als jetzt nötig haben werde, dass er deshalb darum ersuche, mit seinen übrigen Familienangehörigen im Kanton D._______ leben zu dürfen, zumal die Reise von Buchs nach Gelterkinden lang und umständlich und auch nicht ganz billig sei, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe ein Arztzeugnis von Dr. med. G._______, Facharzt für (…) FMH, vom 7. August 2013 beifügte, dass dem besagten Arztzeugnis zu entnehmen ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit dem 16. März 2012 wegen psychischer Probleme und Schmerzen des Bewegungsapparates in dessen Behandlung stehe,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106

D-3831/2014 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern beziehungsweise die Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern – demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise angenommen

D-3831/2014 hat, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47, a.a.O.), dass im vorliegenden Fall indessen ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Mutter und dem Beschwerdeführer zu verneinen ist, da weder die Mutter noch der Beschwerdeführer zufolge einer gravierenden Erkrankung des dauerhaften Beistandes eines Verwandten bedürfen, dass ferner anzumerken ist, dass die 23 Jahre alte Schwester F._______ des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Kind im Kanton D._______ lebt, weshalb sie ihre im selben Kanton lebende Mutter unterstützen kann, falls diese im Zuge der zu gewärtigenden Ankunft zweier weiterer Kinder in der Schweiz tatsächlich in erhöhtem Masse familiäre Unterstützung benötigen sollte, dass es dem Beschwerdeführer zudem auch ohne Kantonswechsel möglich ist, mittels Besuchen oder via Kommunikationsmittel (Telefon usw.) Kontakt zu seiner im Nachbarkanton lebenden Mutter respektive Schwester zu pflegen, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3831/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

Versand:

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