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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2010 D-3829/2010

23 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,079 mots·~10 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-3829/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), Kamerun, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3829/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige aus Kamerun – am 30. April 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf sie vom BFM am 29. Mai 2008 kurz befragt und am 5. März 2009 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass sie dabei angab, sie stamme ursprünglich aus Yaoundé, wo sich derzeit auch ihre zwei Söhne aufhielten, welche von ihrem früheren Lebenspartner stammten, sie sei jedoch im Jahre 2002 mit ihrem neuen Lebenspartner nach Z._______ umgezogen (in der Provinz Littoral, rund 220 Kilometer nordwestlich von Yaoundé gelegen), wo sie in der Folge als Händlerin tätig gewesen sei, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches auf Nachstellungen von Seiten der Familie ihres neuen Lebenspartners verwies, wobei sie gel tend machte, nachdem ihr Lebenspartner am 28. Februar 2008 überraschend verstorben sei, sei sie von seiner Familie beschuldigt worden, für seinen Tod verantwortlich zu sein, weil sie angeblich sein Haus gewollt habe, und es zudem auch noch zu einer Auseinandersetzung um Geld aus seinem Nachlass gekommen sei, dass sie vom Bruder ihres verstorbenen Lebenspartners erst aus dem Haus geworfen und später wegen des Geldes auch noch geschlagen worden sei, wobei dieser Mann ihr bis nach Yaoundé nachgestellt habe und er sie schliesslich unter Berufung auf die Tradition auch noch zu seiner Frau habe nehmen wollen, dass sie sich zwar in Z._______ an die Polizei gewandt habe, nachdem sie aus dem Haus ihres Lebenspartners geworfen worden sei, die Polizei ihr diesbezüglich jedoch nicht geholfen habe, dass sie vor diesem Hintergrund am 12. März 2008 mit ihren Kindern aus ihrer früheren Beziehung und ausgestattet mit dem Geld ihres Lebenspartners, woran sie sich berechtigt gefühlt habe, an ihren ursprünglichen Herkunftsort – nach Yaoundé – geflüchtet sei, wo sie ihre beiden Söhne bei ihrer älteren Schwester untergebracht habe, dass sie danach mit der Hilfe eines Schleppers am 29./30. April 2010 auf dem Luftweg von Yaoundé direkt in die Schweiz gelangt sei, D-3829/2010 dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel zwei Fotos einreichte, welche ihren Angaben zufolge die Folgen der Schläge von Seiten des Bruders ihres verstorbenen Lebenspartners zeigten, sowie einen Führerausweis, ausgestellt am 27. März 2008 in Yaoundé, dass sie gegenüber dem BFM im Weiteren angab, sie habe in der Schweiz auch ihren Reisepass abgegeben, und zwar bei einem Zivil standsamt (vgl. dazu Act. A14 F. 6-14), dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2010 – eröffnet am 7. Mai 2010 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gesuchsgründe als asylrechtlich nicht relevant und den Vollzug der Wegweisung nach Kamerun als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei sie – dem wesentlichen Sinngehalt nach – die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass sie in ihrer Eingabe an ihren Gesuchsvorbringen festhielt und zur Hauptsache geltend machte, sie habe landesweit Nachstellungen von Seiten der Familie ihres verstorbenen Lebenspartners zu fürchten, da sie – aufgrund der in Kamerun herrschenden Verhältnisse – nirgends sicher sei respektive sie niemand vor der Rache dieser Familie schützen werde, mithin für sie in Kamerun keine Ausweichmöglichkeit bestehe, da sie vom Bruder ihres verstorbenen Lebenspartners ja auch in Yaoundé behelligt worden sei, weshalb sie die Schweiz um Schutz er suche, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2010 aufgefordert wurde, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 11. Juni 2010 (Poststempel) – unter Verweis auf ihre Bedürftigkeit – ein Gesuch um Bewilligung der Ratenzahlung einreichte, D-3829/2010 dass dieses Gesuch nach den Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege respektive über den Erlass der Verfahrenskosten zu beurteilen war, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010 – zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren (in Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) – das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abwies und am einverlangten Kostenvorschuss festhielt, dass der Beschwerdeführerin dabei – im Sinne einer Notfrist – zur Zahlung des Kostenvorschusses einmalig eine kurze Nachfrist gewährt wurde, worauf der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.– am 23. Juni 2010 fristgereicht eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), D-3829/2010 dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt (Art. 2 Abs.1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesuchsgründe als asylrechtlich nicht relevant erklärt hat, dass dieser Schluss als zutreffend zu erkennen ist, mithin sich die Beschwerdeführerin offenkundig nicht auf eine Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – beruft, sondern einzig Nachstellungen von Seiten einer ihr angeblich feindlich gesinnten Familie geltend macht, welche von ihr namentlich einen grösseren Geldbetrag ein- respektive zurückfordere, dass sich die Beschwerdeführerin damit lediglich auf eine rein private Verfolgungssituation beruft, welche keinerlei flüchtlingsrechtlich relevante Motivation erkennen lässt und daher – wie etwa kriminelle Akte Dritter oder Abrechnungen unter verfeindeten Privatpersonen – nicht asylrelevant ist (vgl. dazu WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 60 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 82 ff.), D-3829/2010 dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es der Beschwerdeführerin damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass in der Folge auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, was heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass aufgrund der Akten im Falle der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin – entgegen den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen – von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzulegen vermochte und darüber hinaus – wie nachfolgend aufgezeigt – auch keine glaub- D-3829/2010 haften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachstellungen hätten sich vorab auf einen kleinen Personenkreis (die Familie ihres verstorbenen Lebenspartners) und zudem auf einen lokal begrenzten Raum (die Stadt Z._______ im Westen von Kamerun) begrenzt, womit sich die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Nachstellungen ohne Weiteres durch eine Rückkehr an ihren ursprünglichen Heimatort Yaoundé entziehen kann, dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der grossen Bevölkerungszahl und Ausdehnung dieser Stadt (mit über 1.3 Millionen Einwohnern ist Yaoundé die zweitgrösste Stadt des Landes) in keiner Weise überzeugen können, dass in der Folge auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da im Falle der Beschwerdeführerin – gemäss den Akten eine gesunde Frau aus Yaoundé, welche über eine langjährige Arbeitserfahrung als Händlerin verfügt – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass aufgrund ihrer Angaben zudem davon auszugehen ist, sie verfüge gerade in Yaoundé in der Person ihrer älteren Schwester über einen naheliegenden familiären Anknüpfungspunkt, mithin sich bei der Schwester ja auch die zwei Söhne der Beschwerdeführerin befinden sollen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat zudem auch über mannigfache andere Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, lebt doch ihren Angaben zufolge ihr jüngerer Bruder in der Stadt X._______ (im Norden des Landes) und hat sie in der Heimat auch noch viele Tanten und damit weitere Bezugspersonen, dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, mithin keine technischen Vollzugshindernisse ersicht lich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-3829/2010 dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit schliesslich auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten – welche auf Fr. 600.– anzusetzen sind – durch den geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-3829/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 9

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