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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2009 D-3828/2006

28 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,400 mots·~27 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 18. Mai...

Texte intégral

Abtei lung IV D-3828/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 18. Mai 2004 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3828/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und stammt aus Istanbul. Am 20. April 2004 reiste sie auf dem Luftweg von Istanbul nach Zürich-Flughafen, wo sie am 21. April 2004 ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) vom 21. April 2004 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert. Am 24. April 2004 erfolgte eine erste Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich. Mit Verfügung vom 27. April 2004 bewilligte das BFF der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens und überwies sie an die Empfangsstelle Kreuzlingen. Dort wurde die Beschwerdeführerin am 29. April 2004 summarisch sowie am 5. Mai 2004 ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen. B. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe sich bereits als Gymnasiastin zugunsten der Organisation „Tutuklu Hükümlü Aileleri Yardimlasma Dernegi“ (TAYAD; „Verein der Solidarität mit den Familien von Gefangenen“) engagiert und sei eine Sympathisantin der „Devrimci Halk Kurtulus Partisi/Cephesi“ (DHKP-C; „Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front“). Mit ihrer Volljährigkeit im Jahr 2003 sei sie ein aktives Mitglied des TAYAD geworden. Dieser Verein setze sich für die Familienangehörigen politischer Gefangener ein und sei massiven Repressionen durch die türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt. Sie selbst habe in Istanbul Angehörige von Gefangenen aus der Osttürkei betreut. Ausserdem habe sie bei Todesfasten-Aktionen, die sich gegen die Behandlung der politischen Häftlinge in den Gefängnissen richteten, als Betreuerin der Fastenden mitgewirkt. Ferner habe sie zugunsten des Vereins Öffentlichkeitsarbeit betrieben, indem sie Mitteilungen verfasst und an Zeitungen, Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und sonstige Organisationen verschickt sowie an Informationsveranstaltungen und Demonstrationen Erklärungen verlesen habe. Unter anderem habe sie ausserdem ausländische Journalisten und Delegationen betreut und diese zu Gerichten begleitet. Ihr Stiefvater habe in Deutschland Asyl erhalten. Dieser sei aktiv für die DHKP-C tätig gewesen, weshalb er mehrfach – zuletzt während vier Jahren – im D-3828/2006 Gefängnis gewesen sei; gestützt auf Art. 146 des türkischen Strafgesetzbuchs (türkStGB) sei gegen ihn noch immer ein Verfahren hängig. Ferner sei sie mütterlicherseits mit E._______ F._______ – einer Aktivistin des TAYAD, die im Jahr 2001 bei einer Hungerstreikaktion durch die türkische Polizei erschossen worden sei – sowie mit G._______ H._______ [...] verwandt. Wegen ihres Stiefvaters sowie aufgrund ihrer eigenen politischen Gesinnung und ihres Engagements habe sie bereits während der Schulzeit Probleme mit den Sicherheitskräften bekommen. So sei sie mehrmals von Polizisten im Gymnasium aufgesucht und belästigt worden. Später habe die Polizei sie ausserdem durch häufige Telephonanrufe sowie durch Belästigungen an ihren verschiedenen Arbeitsplätzen unter Druck gesetzt. Als Teilnehmerin von Demonstrationen des TAYAD sowie beim Aufkleben von Plakaten sei sie mindestens zwanzig Mal durch Polizisten zusammengeschlagen worden. Einmal seien Polizeibeamte in die Wohnung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gekommen, um ihren Stiefvater abzuholen, doch dieser sei bereits in Deutschland gewesen. Die Polizisten hätten daher die Beschwerdeführerin in Handschellen gelegt und mitgenommen. Insgesamt hätten die Polizisten zwei- oder dreimal Hausdurchsuchungen durchgeführt, wobei die Wohnung auf den Kopf gestellt worden sei. Seitens der Polizei sei ihr auch gesagt worden, sie sei wie ihr Stiefvater, E._______ F._______ und G._______ H._______. Am 6. Februar 2004 sei sie anlässlich einer grossen Plakataktion des TAYAD zugunsten politischer Häftlinge in ein Auto gezerrt, beschimpft, geschlagen und „angefasst“ worden. Am 1. April 2004 hätten die türkischen Sicherheitskräfte im Rahmen landesweiter Massnahmen in den Büros der Istanbuler Sektion des TAYAD eine Razzia durchgeführt und die Anwesenden verhaftet. Da die Polizeiaktion am frühen Morgen stattgefunden habe, sei sie selbst noch nicht im Büro des TAYAD gewesen. Indessen sei sie am 3. April 2004 auf dem Weg zum TAYAD durch einen Polizisten angesprochen worden. Dieser habe ihr gesagt, man habe sie bei der Razzia im Verein leider nicht angetroffen, denn man habe auch sie mitnehmen wollen. Zwar habe sie seit längerer Zeit immer wieder Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt. Doch nach den letzten Erlebnissen habe sie die ständigen Behelligungen und Drohungen nicht mehr ausgehalten und um ihr Leben gefürchtet, weshalb sie sich zur Flucht aus der Türkei entschlossen habe. Im Rahmen der Anhörungen gab die Beschwerdeführerin als Beweismittel unter anderem einen Mitgliederausweis des TAYAD ab. D-3828/2006 C. Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aufgrund der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für den TAYAD könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Behelligungen seitens der örtlichen Polizei gekommen sei. Dass sie die geltend gemachten Tätigkeiten für den TAYAD ausgeführt habe und die türkischen Behörden deswegen an ihr interessiert gewesen seien, genüge aber nicht, um eine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in führender Stellung für den TAYAD tätig gewesen und sei nie verhaftet worden. Somit bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin einer landesweiten behördlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Sie habe daher die Möglichkeit, den Behelligungen der lokalen Polizei durch geeignete Wahl ihres Aufenthaltsorts innerhalb der Türkei zu entgehen. Zu erwähnen sei ausserdem, dass sie zu keinem Zeitpunkt Hilfe gegen die Behelligungen der Polizei gesucht und auch keinen Wechsel ihres Aufenthaltsorts innerhalb der Türkei in Betracht gezogen habe. Bezüglich der politisch aktiven Verwandten der Beschwerdeführerin sei ferner festzuhalten, dass ihr Stiefvater gemäss ihren eigenen Aussagen in der Türkei aus der Haft entlassen worden sei; die erwähnten Familienangehörigen mütterlicherseits seien ausserdem nicht nah verwandt. Folglich sei auch aufgrund dieser verwandtschaftlichen Beziehungen nicht mit einer erheblichen Verfolgung der Beschwerdeführerin zu rechnen. Zusammenfassend seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Gleichzeitig mit der Ablehnung des Asylgesuchs ordnete das Bundesamt die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFF um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen kam das Bundesamt mit Schreiben vom 3. Juni 2004 nach. E. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2004 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFF bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des D-3828/2006 Asyls, eventualiter die Zurückweisung der Sache an das Bundesamt zur erneuten Beurteilung sowie subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs, verbunden mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das Bundesamt habe einen wesentlichen Aspekt von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausser Acht gelassen, nämlich den Umstand, dass auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung für die Flüchtlingseigenschaft relevant sei. Eine solche begründete Furcht sei aufgrund ihres Einsatzes zugunsten des TAYAD gegeben. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem verschiedene türkische Zeitschriften und eine Compact Disc eingereicht, deren Inhalt Belege für ihr Engagement beim TAYAD enthalte. Ferner wurden zwei gefälschte türkische Identitätsdokumente (Pass und Identitätskarte) eingereicht, mit welchen ursprünglich die Ausreise aus der Türkei geplant gewesen sei. Auf die weitere Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 24. Juni 2004 reichte die damalige Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2004 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2004 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2004 erteilte der Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin bezüglich der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik. J. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 19. Juli 2004 D-3828/2006 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFF und reichte zwei Auszüge aus dem Internet betreffend aktuelle Repressionen der türkischen Behörden gegen Angehörige des TAYAD ein. Auf die betreffenden Vorbringen und den Inhalt der genannten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 10. Dezember 2004 übermittelte die Beschwerdeführerin Kopien aus türkischen Zeitungen betreffend Repressionen gegen Angehörige des TAYAD. L. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 15. Juni 2005 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand ihres Verfahrens. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juni 2005 mit, das Beschwerdeverfahren sei weder spruchreif noch als prioritär einzustufen. M. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 7. November 2005 übermittelte die Beschwerdeführerin Kopien aus einer türkischen Gerichtsurkunde betreffend ihren Stiefvater sowie eine handschriftliche Notiz in türkischer Sprache, wobei es sich um eine Zusammenfassung der als wesentlich zu erachtenden Passagen der Gerichtsurkunde handle. Ferner enthält die Eingabe eine „sinngemässe“ (sic) deutsche Übersetzung der handschriftlichen Notiz. N. Mit Eingabe an das BFM vom 16. Oktober 2006 teilte der heutige Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Orientierung über den Stand des Beschwerdeverfahrens sowie vollständige Einsicht in die Verfahrensakten. O. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 informierte der Instruktionsrichter der ARK den heutigen Rechtsvertreter über das laufende Beschwerdeverfahren und den Umstand, dass die bisherige Rechtsvertreterin bereits vollständige Einsicht in die Verfahrensakten des Bundesamts erhalten habe. D-3828/2006 P. Mit Eingabe ihres heutigen Rechtsvertreters vom 15. Januar 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um Auskunft zum Stand des Verfahrens. Q. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 wurden die vormalige Rechtsvertreterin und der heutige Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass die Vertretungsverhältnisse unklar seien. Zugleich wurden sie unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 AsylG aufgefordert, eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen. R. Mit Eingabe vom 30. Januar 2008 teilte die vormalige Rechtsvertreterin sinngemäss mit, ihre Adresse gelte als gemeinsame Zustelladresse. S. Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 teilte der heutige Rechtsvertreter mit, das Mandatsverhältnis mit der vormaligen Rechtsvertreterin sei beendet, womit einzig seine Adresse als Zustelladresse zu gelten habe. T. Mit Telefax vom 15. Februar 2008 teilte die vormalige Rechtsvertreterin mit, als Zustelladresse gelte die Adresse des heutigen Rechtsvertreters. U. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin zum einen aufgefordert, die durch den heutigen Rechtsvertreter geltend gemachte Auflösung des Vertretungsverhältnisses mit der vormaligen Rechtsvertreterin durch eine eindeutige schriftliche Erklärung zu belegen. Zum anderen wurde festgestellt, die mit Eingabe vom 7. November 2005 an die damalige ARK übermittelte Übersetzung einzelner Passagen einer türkischen Gerichtsurkunde betreffend ihren Stiefvater genüge – da auf der Grundlage einer durch die Beschwerdeführerin selbst verfassten Zusammenfassung angefertigt – den beweisrechtlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Ferner enthalte die Eingabe vom 7. November 2005 keinerlei konkrete Angaben darüber, in welchem Zusammenhang der Inhalt der fraglichen Urkunde zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin stehen solle. In diesem Zu- D-3828/2006 sammenhang wurde sie aufgefordert, die eingereichte Gerichtsurkunde – bzw. die von ihr als wesentlich erachteten Abschnitte – in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen sowie detailliert zu erläutern, inwiefern deren Inhalt für ihre Asylvorbringen von Belang sei. V. Mit Eingabe vom 20. April 2009 erklärte die Beschwerdeführerin, das Vertretungsverhältnis mit der vormaligen Rechtsvertreterin sei beendet. Ausserdem reichte sie durch ihren Rechtsvertreter eine deutsche Übersetzung der erwähnten Gerichtsurkunde ein. Des Weiteren ersuchte der Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten und – sinngemäss – um Gewährung einer Frist zu ergänzender Stellungnahme. Auf den Inhalt der Gerichtsurkunde wie auch diesbezügliche Ausführungen des Rechtsvertreters in der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3828/2006 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt sah in der angefochtenen Verfügung keinen Anlass zu Zweifeln, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Aktivitäten zugunsten des TAYAD tatsächlich ausgeübt hat und wegen ihres Engagements durch die türkischen Sicherheitskräfte behelligt wurde. Dies zu Recht, denn aufgrund der Akten besteht kein vernünftiger Grund, die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Indessen stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für den TAYAD – die nicht in führender Stellung erfolgt seien – und der Umstand, dass die türkischen Behörden deswegen an ihr interessiert gewesen seien, genügten nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Auch die verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin seien diesbezüglich nicht von D-3828/2006 Belang. Ferner könne sie sich den Behelligungen der lokalen Polizei durch Verlegung ihres Wohnsitzes innerhalb der Türkei entziehen. 4.2 4.2.1 Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst allgemein festzuhalten, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ehemaligen ARK entwickelten Kriterien – die auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Gültigkeit beanspruchen – allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa). 4.2.2 Ferner ist zu berücksichtigen, dass asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen können, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17). Dabei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant (spezifisch zur Bedeutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung EMARK 1998 Nr. 9 S. 58 E. 7). 4.3 Zwar macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, in der Vergangenheit seien seitens staatlicher türkischer Organe gegen ihre Person Verfolgungsmassnahmen wie länger andauernde Verhaftungen, ausgedehntere Verhöre oder Gerichtsverfahren gerichtet worden. Indessen hat sie, wie bereits erwähnt (E. 4.1), glaubhaft dargelegt, dass sie trotz ihres jugendlichen Alters in beträchtlicher Zahl und über einen längeren Zeitraum hinweg Belästigungen, Drohungen und gewalttätigen Übergriffen durch Angehörige der türkischen Sicherheitsorgane D-3828/2006 ausgesetzt war. Angesichts der gegebenen Umstände stellt sich dabei weniger die Frage, ob diese Behelligungen bereits als asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu qualifizieren sind. Vielmehr ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage sowie angesichts ihrer weiteren Vorbringen namentlich in Bezug auf ihre verwandtschaftlichen Verhältnisse eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend macht. 4.4 In diesem Zusammenhang ist in einem ersten Schritt darauf einzugehen, welchen Charakter der Verein TAYAD aufweist und welche Rolle die Beschwerdeführerin als Mitglied der Organisation im Zeitraum vor ihrer Ausreise aus der Türkei einnahm. 4.4.1 Beim TAYAD, welchem sie ihren Einsatz widmete, handelt es sich um einen Verein, der auf die Situation der politischen Gefangenen in der Türkei aufmerksam zu machen versucht (vgl. zum Folgenden REGULA KIENHOLZ/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Türkei. Zur aktuellen Situation – Mai 2005, Bern 2005, S. 12 f.; HELMUT OBERDIEK, Gutachterliche Stellungnahme in der Verwaltungsrechtssache 6 E 333/02.A [1] vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt vom 28. Juli 2003; DERS., Gutachterliche Stellungnahme im Verfahren A 4 K 30475/04 vor dem Verwaltungsgericht Dresden vom 14. Februar 2005, S. 5 ff.). Die Organisation war zum fraglichen Zeitpunkt legal, wurde und wird durch die türkischen Behörden aber dem politischen Umfeld der verbotenen Partei DHKP-C zugerechnet. Gemäss vorliegenden Informationen wurden Mitglieder des TAYAD in der Vergangenheit anlässlich von Demonstrationen an unterschiedlichen Orten der Türkei häufig festgenommen, dies oft unter Gewaltanwendung. Besonders zu erwähnen ist dabei, dass am 5. November 2001 in Istanbul vier Teilnehmende einer Solidaritätsaktion des TAYAD zugunsten im Hungerstreik befindlicher Gefängnisinsassen durch Sondereinheiten der Polizei erschossen wurden, darunter die von der Beschwerdeführerin als Verwandte bezeichnete E._______ F._______. Eine besondere Häufung von Festnahmen von Mitgliedern des TAYAD war ausserdem im von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Zeitraum vom Frühjahr 2004 zu verzeichnen, so im Februar jenes Jahres im Zusammenhang mit einer Hungerstreik-Kampagne des TAYAD sowie am 1. April 2004 im Zusammenhang mit einer ausgedehnten Verhaftungsaktion der Behörden gegen die DHKP-C und deren Umfeld. Allgemein wird von zahlreichen Aussagen von Mitgliedern des TAYAD berichtet, die in Polizeihaft misshandelt worden seien. Auch seien Mitglieder der D-3828/2006 Organisation Opfer von Übergriffen durch türkische Rechtsnationalisten geworden. In jüngster Zeit sei der TAYAD nicht mehr aktiv gewesen, beziehungsweise an dessen Stelle sei nach zunehmenden Repressionen seitens der türkischen Behörden der Verein „Haklar ve Özgürlükler Cephesi“ (HÖC; „Front für Grundrechte und Freiheiten“) getreten. Auch in Bezug auf die HÖC wird allerdings für den jüngeren Zeitraum der Jahre 2007 und 2008 von einer beträchtlichen Zahl von Verhaftungen berichtet (HELMUT OBERDIEK/SFH, Türkei. Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008, S. 21). 4.4.2 Im Zusammenhang mit dem Engagement der Beschwerdeführerin im Rahmen der Aktivitäten des TAYAD ist die Einschätzung der Vorinstanz zu präzisieren, die Genannte sei für die Organisation nicht in führender Stellung tätig gewesen. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin innerhalb des TAYAD keine leitende Funktion innehatte. Indessen übte sie im Rahmen ihres Engagements Aktivitäten aus, die sie ohne weiteres als besonders aktives Mitglied qualifizieren, dem zudem – namentlich durch die Verlesung von Erklärungen an Informationsveranstaltungen und Demonstrationen sowie die Betreuung ausländischer Journalisten und Delegationen – auch besondere Aufgaben übertragen wurden. Ausserdem ist davon auszugehen, dass ihr aufgrund dieser Rollenzuteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit von Seiten der Sicherheitskräfte eine erhöhte Aufmerksamkeit zukam. 4.5 Des Weiteren ist den Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zu verschiedenen Personen Rechnung zu tragen. 4.5.1 In diesem Zusammenhang ist in erster Linie auf C._______ D._______, den Stiefvater der Beschwerdeführerin, einzugehen. Aus der mit Eingabe vom 7. November 2005 übermittelten Kopie einer türkischen Gerichtsurkunde betreffend C._______ D._______ geht gemäss der mit Eingabe vom 20. April 2009 eingereichten Übersetzung im Wesentlichen hervor, dass jener mit Urteil des 11. „Schwergerichts“ (recte wohl: Schwurgerichts) Istanbul zusammen mit einer Reihe von Mitangeklagten unter anderem unter dem Vorwurf der Mittäterschaft beziehungsweise der Teilnahme bei zwei Tötungsdelikten und zwei Bombenattentaten gestützt auf Art. 146 türkStGB zu einer – im übersetzten Ausschnitt des Urteils nicht näher bezeichneten – „schweren Gefängnisstrafe“ verurteilt wurde. Ferner geht aus der Übersetzung hervor, dass die betreffenden Straftaten D-3828/2006 allesamt im Namen einer – im übersetzten Ausschnitt nicht näher bezeichneten – Partei verübt worden seien, wobei diese einen Umsturz der gesetzlichen Grundordnung (implizit: der Türkei) anstrebe. In der Eingabe vom 20. April 2009 wird durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diesbezüglich ergänzend ausgeführt, C._______ D._______ habe die betreffenden Taten als aktives Mitglied einer Vorläuferorganisation der DHKP-C ausgeführt. 4.5.2 Zur Person des Stiefvaters der Beschwerdeführerin finden sich ferner ergänzende Informationen in einer öffentlich zugänglichen Quelle (HELMUT OBERDIEK, Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag von Amnesty International: Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, Hamburg 2006, S. 105 ff., insb. S. 107 f.): Daraus geht hervor, dass C._______ D._______ zusammen mit 34 anderen Personen vor der 11. Kammer des Landgerichts Istanbul unter dem Vorwurf der Mitverantwortung für einen Mord an sechs Polizisten im Jahr 1992 und der Mitgliedschaft bei der Organisation „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“) angeklagt gewesen sei. Mit Urteil vom 28. Oktober 2004 habe dieses Gericht gestützt auf Art. 146 türkStGB (betreffend Hochverrat) zehn der Angeklagten zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt, darunter C._______ D._______. In der Folge sei dieses Urteil durch den türkischen Kassationsgerichtshof mit Entscheid vom 18. Juli 2005 aufgrund prozessualer Mängel im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung und der Verteidigung der Angeklagten wieder aufgehoben worden. Seither werde das Verfahren bei der 11. Kammer des Landgerichts Istanbul wieder weitergeführt. Im vorliegenden Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass der Kassationsgerichtshof der Vorinstanz unter anderem vorwarf, es seien Ermittlungsergebnisse aufgrund von Foltervorwürfen seitens C._______ D._______S und eines weiteren Angeklagten nicht berücksichtigt worden. Diesbezüglich wird in der zitierten gutachterlichen Stellungnahme (a.a.O., S. 107 f.) ausserdem eine Schilderung der durch C._______ D._______ geltend gemachten Folter wiedergegeben. Demnach sei er am 22. August 1996 in Istanbul unter einem Vorwand festgenommen worden und in die Antiterror-Abteilung im Polizeipräsidium Istanbul gebracht worden. Man habe ihm damit gedroht, dies sei sein Ende. Zunächst seien ihm die Augen verbunden worden, man habe ihn geschlagen, verhört und schliesslich gefoltert, indem man ihn in nacktem Zustand gefesselt, aufgehängt und seine Hoden gequetscht habe. Auch sei ihm gesagt worden, man werde D-3828/2006 seine Frau und seine Tochter holen. In der Folge sei er im Gefängnis von Çanakkale in Untersuchungshaft gesetzt worden. 4.5.3 Mit Blick auf das vorliegende Verfahren ist ausserdem festzuhalten, dass in der zitierten gutachterlichen Stellungnahme die genannten Prozesse gegen C._______ D._______ und die Mitangeklagten als Beispiele für Verfahren mit unverhältnismässig langer Verfahrensdauer und für unverhältnismässig lange Untersuchungshaft angeführt werden, wie dies mehrfach durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt worden sei. Festzustellen ist ferner, dass gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Anhörungen deren Stiefvater ungefähr dreieinhalb Jahre vor ihrer eigenen Ausreise aus der Türkei, also gegen Ende des Jahres 2000, nach Deutschland geflüchtet sei, nachdem man ihn provisorisch freigelassen habe. Zuvor habe er sich während rund vier Jahren in Untersuchungshaft befunden. Somit sind diese zeitlichen Angaben mit der vorhin erwähnten Information vereinbar, C._______ D._______ sei am 22. August 1996 festgenommen und danach in Untersuchungshaft gesetzt worden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die gegen ihren Stiefvater gerichteten Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden erweisen sich damit als stimmig. Auf dieser Grundlage sind auch ihre diesbezüglichen weiteren Vorbringen als glaubhaft zu erachten, Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte seien auf der Suche nach C._______ D._______ einmal in die Wohnung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gekommen und hätten, nachdem jener bereits nach Deutschland geflüchtet sei, statt seiner die Beschwerdeführerin mitgenommen. 4.5.4 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten verwandtschaftlichen Verhältnissen zu weiteren Personen ist aufgrund der Akten nicht zuverlässig ersichtlich, ob ein – und diesfalls welcher – Verwandtschaftsgrad zwischen der Beschwerdeführerin sowie E._______ F._______ und G._______ H._______ besteht. Aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse in Bezug auf den Stiefvater der Beschwerdeführerin erweist es sich allerdings als verzichtbar, entsprechende weitere Abklärungen zu treffen. Festzuhalten ist immerhin, dass es sich bei E._______ F._______ gemäss allgemein zugänglichen Quellen um ein Mitglied des TAYAD handelte, das am 5. November 2001 als Teilnehmerin einer Protestaktion gegen die Behandlung politischer Gefangener zusammen mit drei weiteren D-3828/2006 Personen durch Sondereinheiten der türkischen Polizei erschossen wurde. Ungeachtet der Frage des konkreten verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen dieser Person und der Beschwerdeführerin ist das erwähnte Ereignis jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vorgehens der türkischen Behörden gegen Mitglieder des TAYAD in die Erwägungen mit einzubeziehen. 4.6 Für die Beurteilung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin ist von wesentlicher Bedeutung, dass – wie durch die Rechtsprechung seit längerem anerkannt – in der Türkei auch Familienangehörige verfolgter politischer Aktivisten asylrelevanten Nachteilen im Sinne einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) ausgesetzt sein können (vgl. bspw. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2, 1998 Nr. 9 E. 7, 1997 Nr. 1 E. 6b und c, 1994 Nr. 5 E. 3h). An dieser grundsätzlichen Einschätzung hat sich auch seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei im Jahr 2004 in den wesentlichen Zügen nichts geändert. Zwar waren in den letzten Jahren gewisse Verbesserungen der Menschenrechtslage in der Türkei zu erkennen. Indessen wird etwa von der Europäischen Union – wie auch seitens weiterer Beobachter – durchwegs kritisiert, dass die Bestrebungen zur Verbesserung der rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Lage nicht ausreichend sind bzw. nicht konsequent genug verfolgt werden. Dabei wurde in jüngerer Zeit sogar festgestellt, die Entwicklung in Bezug auf den Menschenrechtsschutz sei in der Türkei tendenziell rückläufig (vgl. zum Folgenden HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2008: Turkey; INTERNATIONAL HELSINKI FEDERATION, Human Rights in the OSCE Region [Ausgabe vom März 2007]; HELMUT OBERDIEK/SFH, Türkei – Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008, S. 8 ff.; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey). So sei im Jahr 2007 eine Zunahme von Strafverfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen gewesen, die sich gegen die Meinungsäusserungsfreiheit richteten. Vermehrt sei auch von Willkür, Misshandlungen und Folterungen seitens der Sicherheitskräfte berichtet worden, die sich insbesondere gegen Angehörige von Minderheiten gerichtet hätten. In einzelnen Fällen seien durch Sicherheitskräfte widerrechtliche Tötungen begangen worden. Im neuesten Fortschrittsbericht der EG-Kommission im Hinblick auf einen allfälligen Beitritt der Türkei zur EU vom 5. November 2008 ist unter anderem davon die Rede, es seien zuletzt wenig Anstrengungen zur Verhinderung von Misshandlungen und Folterungen unternommen worden. Dies sei ebenso ein Grund zur Sorge wie das nach wie vor nicht gelöste Problem der Straffreiheit von Menschenrechtsverletzungen durch Angehö- D-3828/2006 rige der Sicherheitskräfte (COMMISSION OF THE EUROPEAN COMMUNITIES, Turkey 2008 Progress Report, S. 11 ff., insb. 14). 4.7 Bei einer gesamthaften Würdigung aller wesentlichen Umstände sind die durch die Beschwerdeführerin selbst erlebten, auf ihr eigenes politisches Engagement zugunsten des TAYAD zurückzuführenden Nachstellungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte ebenso einzubeziehen wie das allgemeine Vorgehen der türkischen Behörden gegen Mitglieder jener Organisation und die in Bezug auf den Stiefvater der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkenntnisse. Dabei ist festzustellen, dass das Gefühl einer konstanten Bedrohung, das die Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten Befragungen schilderte, vor dem Hintergrund ihrer eigenen Aktivitäten zugunsten des TAYAD als realistisch erscheint. Aufgrund der Verfolgungsmassnahmen der türkischen Justiz gegen ihren Stiefvater – die aufgrund der vorliegenden Informationen jedenfalls zu einem erheblichen Teil unter Missachtung elementarer Menschenrechtsgarantien erfolgten – ist ausserdem auch objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin davon ausging, das Interesse der türkischen Behörden an ihrem Stiefvater wirke sich auch auf ihre eigene Gefährdung aus. Aus dem Gesagten ergibt sich somit in einer Gesamtbetrachtung, dass die Furcht der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise, sie könnte unter anderem im Sinne einer Reflexverfolgung asylrelevante Nachteile erleiden, auch aus objektiver Sicht berechtigt war. Angesichts des Andauerns der unzulänglichen menschenrechtlichen Lage in der Türkei ist die Furcht der Beschwerdeführerin ferner auch zum heutigen Zeitpunkt unverändert begründet, im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Begründetheit der Furcht der Beschwerdeführerin vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen auch nicht nur – wie durch die Vorinstanz angenommen – lokal auf die Stadt Istanbul beschränkt ist. Der TAYAD beziehungsweise dessen heute aktive Nachfolgeorganisation HÖC war und ist landesweit aktiv, womit – wie sich aus den vorliegenden Informationen ergibt (vgl. E. 4.1.1) – auch landesweit Massnahmen der türkischen Behörden gegen Mitglieder dieser Organisationen zu verzeichnen sind. Zu berücksichtigen ist dabei ausserdem, dass der TAYAD beziehungsweise die HÖC durch die türkischen Behörden dem politischen Umfeld der DHKP-C, einer unter dem Vorwurf staatsfeindlicher Umtriebe verbotenen Partei, zugerechnet werden. Der Beschwerdeführerin steht folglich in der Türkei unter dem Aspekt ihrer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von D-3828/2006 Art. 3 AsylG auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 4.8 4.8.1 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 4.8.2 Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden. Zwar steht der TAYAD mutmasslich der auch in der Europäischen Union verbotenen DHKP-C nahe, und die Beschwerdeführerin hat sich selbst als Sympathisantin dieser Partei bezeichnet. Indessen liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin habe Taten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit im Sinne des Art. 53 AsylG zu beurteilen wären (vgl. etwa EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c, wonach selbst die Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation alleinig nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag). 5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Mit Eingabe vom 20. April 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten sowie sinngemäss um Einräumung einer Frist zu ergänzender Stellungnahme. Auf entsprechenden Antrag hin war der Beschwerdeführerin durch das damalige BFF bereits mit Schreiben vom 3. Juni 2004 vollständige Einsicht in die Verfahrensakten des Bundesamts gewährt worden. Über diesen Umstand wurde der heutige Rechtsvertreter mit Schreiben des Instruktionsrichters der damaligen ARK vom 23. Oktober 2006 informiert, wobei der Rechtsvertreter ausserdem dazu aufgefordert wurde, die Verfahrensakten bei der vormaligen Rechtsvertreterin erhältlich zu machen. 6.2 Ein alleiniger Mandatswechsel vermag vor diesem Hintergrund keine erneute Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme in Bezug auf die – der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekannten – Akten zu rechtfertigen. Des Weiteren ist festzu- D-3828/2006 stellen, dass die Akten des beschwerdeinstanzlichen Dossiers der Beschwerdeführerin allesamt bekannt sind, handelt es sich dabei doch um ihre eigenen Eingaben oder um Zwischenverfügungen an ihre Adresse. Schliesslich ist festzustellen, dass – da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit ihren Begehren vollumfänglich durchgedrungen ist – zum heutigen Zeitpunkt auch kein Interesse mehr an einer durch die Beschwerdeinstanz zu gewährenden vollständigen Einsicht in die Verfahrensakten besteht. Das mit Eingabe vom 20. April 2009 gestellte Gesuch um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten und Gewährung einer Frist zu ergänzender Stellungnahme ist somit abzuweisen. 7. Mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin als Beweismittel zwei gemäss ihren eigenen Angaben gefälschte, mit ihrer Photographie versehene, aber auf einen fremden Namen lautende türkische Identitätsdokumente (Pass und Identitätskarte) ein. Diese beiden Dokumente sind in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zwei verschiedene Rechtsvertretungen mandatiert, von welchen keine eine Kostennote eingereicht hat. Auf die Nachforderung von Kostennoten wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Gesamtaufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten. D-3828/2006 (Dispositiv nächste Seite) D-3828/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFF vom 18. Mai 2004 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 3. Die beiden mit der Beschwerdeschrift eingereichten, als gefälscht zu erachtenden türkischen Identitätsdokumente werden eingezogen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilagen: fünf behördlich beglaubigte Kopien betreffend C._______ D._______) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli D-3828/2006 Versand: Seite 21

D-3828/2006 — Bundesverwaltungsgericht 28.04.2009 D-3828/2006 — Swissrulings