Abtei lung IV D-3825/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. Muriel Trummer, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,[...], [...], [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 29. November 2004 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3825/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat am 11. März 2004 und gelangte am 16. März 2004 in die Schweiz, wo er am 5. April 2004 ein Asylgesuch stellte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) X._______ vom 7. April 2004 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 24. Mai 2004 zu den Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei während des Militärdienstes, der vom 25. November 2001 bis zum 28. April 2003 gedauert habe, wegen seiner kurdischen Ethnie herablassend behandelt und auch misshandelt worden. Nachdem einer seiner Vorgesetzten gehört hätte, dass er mit seiner Mutter ein Telefongespräch in kurdischer Sprache geführt habe, habe man ihm Vorwürfe gemacht. Er sei in ein dunkles Zimmer geführt worden, man habe ihn ausgezogen, es seien ihm die Augen verbunden und er sei an den Füssen sowie an seinen Geschlechtsorganen an den Strom angeschlossen worden. Später bei Bewusstsein habe er bemerkt wie seine Hände und Füsse gezittert hätten. Auch sei er gezwungen worden, heisses Wasser zu trinken. Er habe danach vier Tage lang nicht mehr essen und nur noch Kaltes trinken können. Vierzehn Tage später sei er im selben dunklen Zimmer wieder an den Strom angeschlossen worden. Es gebe Spuren von diesen Folterungen an seinen Zehen und an seinen Geschlechtsteilen. Er habe keine Anzeige erstattet. Aufgrund seiner schlechten Erfahrungen im Militärdienst habe er sich nach seiner militärischen Entlassung für die kurdische Sache einsetzen wollen und habe begonnen, mit der PSK zu sympathisieren. Vor dem Militärdienst sei er in keiner Weise politisch tätig gewesen. Dem Ansinnen eines Freundes folgend habe er am 4. Januar 2004 in Z._______ an einem Kongress der PSK teilgenommen. Viele Menschen hätten Parolen gerufen, so auch er. Nach dem Kongress seien sein Freund und er von zwei Zivilpersonen in einem Auto aufgefordert worden, auf den Posten mitzukommen. Eine der Personen habe er am Kongress kennen gelernt, welche sich nun als Polizist zu erkennen gegeben habe. Unter Einsatz von Pfefferspray habe er und sein Freund zu dessen Onkel fliehen können, wo er sich in der Folge bis zur Ausreise versteckt aufgehalten habe. Er habe erfahren, dass bei ihm zu Hause noch gleichentags eine Razzia durchgeführt und Broschüren der PSK beschlagnahmt worden seien. Vor D-3825/2006 diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei mit einem Pass, auf den Namen B._______ lautend und mit seinem Foto versehen, in die Schweiz gelangt. Bezüglich des Passes, mit dem der Beschwerdeführer angeblich in die Schweiz gelangt sein will, haben Abklärungen in der Empfangsstelle ergeben, dass auf den Namen B._______ am 17. Januar 2004 am Autobahnzoll Basel-Weil ein Besuchervisum für die Schweiz ausgestellt worden war. Als Inlandadresse wurde diejenige des in der Schweiz lebenden Onkels des Beschwerdeführers angegeben. B. Anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFF vom 22. November 2004 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Für die diesbezüglichen Ausführungen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 29. November 2004 - eröffnet am 30. November 2004 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Aufgrund seiner fehlenden Kenntnisse über die PSK sowie seinen nicht detaillierten Ausführungen zu den Erlebnissen und Begleitumständen im Zusammenhang mit dem besuchten Kongress entbehrten seine diesbezüglichen Darlegungen jeglicher Realitätsmerkmale, was indes von einer Person, welche selbst Erlebtes schildere, erwartet werden könne. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seines Namens in kürzester Zeit identifiziert worden sein soll. Auch seien offenbar keine weiteren Teilnehmer am Kongress behelligt worden beziehungsweise nach den intensiven Ermittlungen mit der unmittelbar nachfolgenden Razzia (4. Januar 2004) seien seither keine weiteren Schritte seitens der Behörden gegen den Beschwerdeführer unternommen worden. In seinen Ausführungen hinsichtlich allfällig befürchteter Nachteile seitens der Behörden sei der Beschwerdeführer vage und unverbindlich geblieben. Befremdend sei in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der Beschwerde- D-3825/2006 führer gemäss seinen Aussagen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht um die Klärung der Sachlage bemüht und entsprechende Nachforschungen getätigt beziehungsweise sich Gewissheit darüber verschafft habe, ob gegen ihn etwas vorliege. Die in diesem Bereich offensichtliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers sei aber erfahrungsgemäss mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person nicht in Einklang zu bringen und lasse vermuten, dass er sich nie in der von ihm geschilderten Situation befunden habe. Dieser Eindruck werde zusätzlich dadurch bestärkt, als dass die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise keine Probleme mit den Behörden bekommen habe, was den Kenntnissen der realen Gegebenheiten in der Türkei widerspreche. Ferner sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Auch sei bekannt, dass Disziplinierungsmassnahmen in der türkischen Armee generell in Form von Gewalt angewandt würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer während des Militärdienstes tatsächlich herablassend behandelt und misshandelt worden sein sollte, so ergäben sich aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine zukünftige asylrelevante Verfolgung. Zudem würden diese Vorfälle zum Zeitpunkt seiner Ausreise beinahe ein Jahr und damit zu weit zurück liegen, um noch als Anlass dafür angesehen werden zu können. Diese Vorbringen seien asylrechtlich unbeachtlich. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. D. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2004 liess der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks vollumfänglicher Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz beantragen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2004 wurde das Gesuch D-3825/2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde dazu aufgefordert, allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen Arztbericht zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden einzureichen. F. Mit Eingaben vom 19. Januar und 16. Februar 2005 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und es fand die Kopie eines Arztberichts von Dr. med. C._______., Externe psychiatrische Dienste, Aargau vom 14. Februar 2005 Eingang in die Akten. Darin wird dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung nach Folterung und wahrscheinlichem homosexuellem Missbrauch attestiert. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM bezweifle grundsätzlich nicht, dass der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes Gewalterlebnisse gehabt haben könnte. Die Anwendung von systematischen Folterungen und Misshandlungen bei apolitischen Kurden während des Militärdienstes sei dem BFM indessen aus keiner Quelle bekannt. Die behaupteten Übergriffe liessen sich mit dem knappen, offensichtlich auf einer einzigen Sitzung basierenden Bericht, nicht belegen. So sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Türkei erst rund ein Jahr nach Abschluss des Militärdienstes verlassen habe, und es aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür gebe, wonach er in dieser Zeit beabsichtigt oder vergeblich versucht hätte, die Heimat zu verlassen; mithin sei die Aktualität nicht gegeben. Die Schilderungen der Gründe für das Verlassen der Türkei (Teilnahme an einem Kongress) seien - wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt – unglaubhaft. Sodann gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den angeblichen Vorfällen während des Militärdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohen würden. Zum eingereichten ärztlichen Bericht sei festzuhalten, dass ein Arzt zwar D-3825/2006 mit einiger Sicherheit eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren könne, deren Ursachen er aber nur aufgrund von Aussagen des Patienten zu eruieren vermöge. Neben traumatisierenden Erlebnissen im Heimatland, welche nicht eo ipso auf eine staatliche Verfolgung beziehungsweise auf eine asylrelevante Benachteiligung zurückgeführt werden müssten, könne auch die durch das Verlassen des Heimatlands eingetretene Entwurzelung eines Asylbewerbers und andere Umstände zum diagnostizierten Krankheitsbild führen. Weder sei der Beschwerdeführer gemäss Akten in der Türkei deswegen je in ärztlicher Behandlung gewesen, noch gehe daraus hervor, dass er eine solche benötigt habe. Auch falle auf, dass er sich in der Schweiz erst nach einem mehrmonatigen Aufenthalt und auf entsprechende Aufforderung der ARK hin in ärztliche Behandlung begeben habe. Ferner sei eine angemessene Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden in der Türkei grundsätzlich gewährleistet, weshalb es sich erübrige, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen näher abzuklären oder für die Nachreichung weiterer fachärztlicher Berichte Frist anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223). Dem ärztlichen Bericht sei zudem zu entnehmen, dass die Behandlung in der Türkei erfolgen könne. H. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 22. Juni 2005 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig D-3825/2006 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. D-3825/2006 4.1 Das BFF hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgezeigt. Eine Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu keinen Beanstandungen Anlass geben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2 An dieser Feststellung ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nichts. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, welche die dem Beschwerdeführer vom BFF vorgeworfenen Unstimmigkeiten zu entkräften oder gar zu beseitigen vermöchten. Die unsubstanziierten und falschen Aussagen des Beschwerdeführers zur PSK lassen sich keineswegs damit erklären, er sei nie politisch tätig gewesen, und er habe erst nach dem Militärdienst begonnen, sich hinsichtlich diesbezüglicher Interessen zu erkundigen. So geht unter anderem aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer für seine behauptete politische Orientierung seit der Entlassung aus dem Wehrdienst (April 2003) bis zum besagten Kongress (Januar 2004) genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat, um sich - wenn auch bloss rudimentär grundlegendste Kenntnisse einer Partei (Ziele, Inhalte, Programme, Personen, Strukturen etc.) anzueignen. Keine Stütze in den Akten findet sodann die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer während des Gesprächs mit dem erwähnten Kongressteilnehmer (Spitzel) seinen Namen und Wohnort genannt haben soll. Anlässlich der kantonalen Befragung gab er nämlich auf die Frage der Hilfswerkvertretung, was der verkappte Polizist vom Kongress über ihn konkret wisse, unmissverständlich zu Protokoll, diesem gegenüber nur seinen Namen gesagt hingegen weder seine Adresse noch seinen Wohnort bekannt gegeben zu haben. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Kontakt zu seiner Familie im Heimatstaat steht, und er von ihr keine nachteiligen Informationen erhalten habe. So sei seit seiner Ausreise nichts Spezielles vorgefallen und die Familie habe keine Schwierigkeiten mit den Behörden; ihr gehe es gut. Vor diesem Hintergrund, insbesondere im Wissen um die rigorose Vorgehensweise der türkischen Behörden gegenüber missliebigen, politisch anders gesinnten Personen, erstaunt es sodann, dass kein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sein soll beziehungsweise - entgegen der türkischen Realität in einem solchen Zusammen- D-3825/2006 hang - keine weiteren Nachforschungen bei der Familie des Beschwerdeführers im Heimatland erfolgt sein sollen. Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer versuche, mit einer zusätzlichen politisch gefärbten Geschichte, eine asylrelevante Gefährdungssituation für sich herzuleiten. Diese Sichtweise erfährt noch dadurch an Gewicht, als dass der Beschwerdeführer mit einem Pass in die Schweiz einreiste, für den am 17. Januar 2004 am Autobahnzoll Basel-Weil - unter Angabe der Adresse seines in der Schweiz lebenden Onkels - ein Visum für die Schweiz ausgestellt worden war. Mithin liegt die Vermutung nahe, der Beschwerdeführer halte sich bereits länger in der Schweiz auf und täusche die Schweizerischen Asylbehörden über die wirklichen Reisedaten. 4.3 Die vom Beschwerdeführer während des Militärdienstes erlittenen Misshandlungen werden vom BFF grundsätzlich nicht bestritten (vgl. Bst. G). Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht und gelangt in seiner Beurteilung und Gewichtung der Vorbringen des Beschwerdeführers schliesslich zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz, welche aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs den Darlegungen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz absprach. 4.3.1 Ständiger Praxis gemäss setzt der Flüchtlingsbegriff voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Mit anderen Worten wird ein fehlender zeitlicher Zusammenhang angenommen, wenn die Vorverfolgung (in casu: Misshandlungen während des Militärdienstes) nicht mehr als unmittelbarer Anlass zur Ausreise angesehen werden kann. Kausalität zwischen Vorverfolgung und Flucht wird in diesem Sinne verneint, wenn die Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise schon einige Jahre zurückliegt beziehungsweise wenn die Heimat erst beachtliche Zeit nach dem Abschluss der Verfolgung verlassen wurde und nicht plausibel dargetan werden kann, was die Abreise erschwert oder verzögert hat. Ferner gilt in der Praxis der zeitliche Zusammenhang als zerrissen, wenn - je nach Einzelfall - länger als sechs bis zwölf Monate mit der Flucht zugewartet wurde (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127 f.). Gemäss Rechtsprechung hat diese zeitliche Regelvermutung aber nicht absolute Geltung (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 und 1998 Nr. 20). D-3825/2006 4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde im April 2003 aus dem Militärdienst entlassen. Er hat mit der Ausreise gemäss eigenen Angaben somit fast ein Jahr zugewartet (vgl. Ziff. 4.2). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne irgendwelchen Nachteilen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen sein könnte, beziehungsweise es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm überhaupt ein menschenwürdiges Leben im Heimatland unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre. Plausible Gründe für eine allenfalls verzögerte Ausreise werden nicht dargetan. Die erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachte Begründung in diesem Zusammenhang (Verantwortung für Mutter und Geschwister; Ernährer der Familie nach dem Tod des Vaters) muss insbesondere im Zusammenhang mit seiner Aussage beim Kanton, wonach sein Lebensunterhalt seit November 2001 bis zur Ausreise durch die Familie finanziert worden sei, als Nachschub gewertet werden. Der Begründung der verzögerten Ausreise aufgrund des schlechten psychischen Zustands des Beschwerdeführers ist zudem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer deswegen weder in seiner Heimat ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, noch nach seiner Einreise in die Schweiz psychiatrische Hilfe beansprucht hat. Erst im Januar 2005, nachdem er durch die ARK zum Einreichen eines Arztberichts aufgefordert worden war, hat sich der Beschwerdeführer in psychiatrische Behandlung gegeben. Bei dieser Sachlage - der erforderliche zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen im Militärdienst und dessen Ausreise fehlt - sowie in Berücksichtigung des unter Ziffer 4.2 Gesagten ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bestehen. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochte. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollumfänglichen Abklärung des Sachverhalts ist bei dieser Sachlage abzuweisen und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe braucht nicht eingegangen zu werden. 5. D-3825/2006 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen D-3825/2006 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht bejahen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden lassen den Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Die Türkei D-3825/2006 verfügt über allgemeine Krankenhäuser und in grösseren Städten auch über Spezial- oder Polykliniken. Zwar findet eine Behandlung von psychisch Erkrankten in der Türkei nicht in einer Weise statt, die dem Standard in der Schweiz gleichkommt. Hinsichtlich des Qualitätsstandards im Heimatland des Beschwerdeführers ist jedoch auf die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Rechtsprechung der ARK zu verweisen (EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119 und EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157). Vor diesem Hintergrund erscheint - auf den konkreten Fall bezogen - die Fortsetzung einer allenfalls in der Schweiz eingeleiteten Behandlung in der Türkei nicht als unzumutbar. Vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten zudem mit einem entsprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG hinzuweisen. Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer erlernte den Beruf [...], den er während Jahren vor seiner Ausreise ausgeübt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich sein dürfte, in seinem angestammten Beruf wieder Fuss zu fassen und damit künftig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei auf ein familiäres Beziehungsnetz zurück greifen, was eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. Nicht auszuschliessen ist ausserdem eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers durch dessen in der Schweiz lebenden Onkel, um etwa allfällige Schwierigkeiten in einer Anfangsphase bei einer Rückkehr in die Türkei zu überbrücken. In Berücksichtigung dieser Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates um die Gültigkeit der vorhandenen Reisedokumente (Pass, Identitätskarte) zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- D-3825/2006 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Mit Rücksicht auf die nach wie vor bestehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeeingabe nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren war, ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers werden demzufolge keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) D-3825/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N [...](per Kurier; in Kopie) - [...] Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 15