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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2022 D-3821/2020

18 janvier 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,282 mots·~31 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3821/2020

Urteil v o m 1 8 . Januar 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Aileen Rose Kreyden, Rechtsanwältin, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2020 / N (…).

D-3821/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 24. November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung zur Person (BZP) vom 28. November 2018 und der Anhörung vom 13. März 2020 machte der aus der Ortschaft Piranshar (Landkreis Piranshar, Provinz West-Aserbaidschan) stammende und dort aufgewachsene Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Februar/März 2014 infolge kritischer Äusserungen über die Regierung von der Universität der Stadt Urumiyeh ausgeschlossen worden und habe danach den Militärdienst absolviert. Zu Beginn des Jahres 2018 habe er sich gegenüber seinen Arbeitskollegen erneut kritisch über Politik und Religion geäussert, woraufhin diese den Herasat (iranische Sitten- und Moralwächter) informiert hätten, durch welchen er alsdann befragt und dem Ettelaat (iranischer Geheimdienst) übergeben worden sei. Von letzterem sei er fünf Tage festgehalten und währenddessen mit einem Elektroschockgerät gefoltert worden, bis er von einem mit ihm während des Militärdienstes befreundeten Kommandanten (B._______) erkannt worden sei. Mutmasslich aufgrund dessen, dass der Kommandant sich der Intelligenz des Beschwerdeführers wie auch seiner wohlhabenden und einflussreichen Familie bewusst gewesen sei, sei er für den iranischen Geheimdienst in dessen Auftrag für vierzig oder fünfzig Tage in ein Gefängnis in Nagada verbracht worden, um Mitgefangene auszuspionieren. Da sich sein Bruder über seine Festnahme beschwert habe, sei dieser ebenfalls inhaftiert worden. Dem Beschwerdeführer – wie auch seinem Bruder – sei aufgrund der im Gefängnis in Erfahrung gebrachten, aber unnützen Informationen über drei Mitgefangene ein zweitägiger Hafturlaub gewährt worden, um mittels finanzieller Zuwendung zu versuchen, das Vertrauen der Familien der Gefangenen zu gewinnen beziehungsweise über sie an weitere Informationen zu gelangen. Während des Hafturlaubs sei der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Onkels auf einen Berg geflüchtet und habe sich ungefähr viereinhalb Monate in einem Dorf namens C._______ versteckt. Da zwischenzeitlich seine Verfahrensakten aufgrund der Schwere des Deliktvorwurfs «Mohariba» (Kriegsführung gegen Gott und seine Propheten) an das Revolutionsgericht in Urumiye gesandt worden seien, alsdann ein Abwesenheitsurteil über ihn ergangen sei und sein Anwalt vergeblich ein neues Gerichtsverfahren angestrebt habe, sei er aus Furcht vor einer erneuten Festnahme, verbunden mit dem Risiko einer möglichen Vergewaltigung oder

D-3821/2020 Tötung, aus seinem Heimatland ausgereist. Ungefähr einen Monat später sei er vom iranischen Geheimdienst bei seiner Familie gesucht worden. In der Schweiz nehme er an Sitzungen und Demonstrationen der Demokratischen Partei Kurdistan Irans der Schweiz (PDKI) teil. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotografien in Kopie ein. B. Das SEM eröffnete aufgrund des Reiseweges des Beschwerdeführers durch Kroatien und Slowenien am 24. November 2018 ein Dublin Verfahren, schloss dieses jedoch am 30. November 2018 wieder ab und leitete das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren ein. C. Mit am 3. Juli 2020 eröffneten Entscheid vom 1. Juli 2020 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2018 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Im Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, ein ärztliches Gutachten gemäss Standard Istanbul Protokoll einzuholen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer – nebst einer Vollmacht vom 13. Juli 2020 und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 14. Juli 2020 – ausgedruckte Screenshots zweier Schreiben der Universität (Urmia) und einer Haftbeurlaubung mit jeweils eigener Übersetzung, von einer universitären Prüfungsanmeldung, der photographischen Abbildung einer Körperwunde (Folterspuren) sowie von exilpolitischen Aktivitäten, ein.

D-3821/2020 E. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. Juli 2020 eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDKI ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung vom Instruktionsrichter gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde die im Rubrum genannte Rechtsanwältin amtlich bestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Im Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, wobei sie insbesondere auf die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde eingereichten Dokumente und den iranischen Code of Criminial Procedure (CCP) näher einging. I. Der Beschwerdeführer bezog in seiner Replik vom 16. November 2020 Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. J. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 beantragte die Rechtsvertreterin aufgrund ihres Wegganges per 14. Januar 2022 aus der Kanzlei die Entlassung aus ihrem Amt und die Einsetzung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-3821/2020 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu

D-3821/2020 müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

5.3 In der Beschwerde wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Untersuchungsmaxime sowie der Begründungspflicht vor.

5.3.1 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sich in dem angefochtenen Asylentscheid mit keinem Wort zu der von ihm während der Haft beschriebenen Folter geäussert. Mit dem ausser Acht lassen dieses wesentlichen Sachumstands sei der Sachverhalt ungenügend gewürdigt und abgeklärt worden, weshalb im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) weitere medizinische Abklärungen (zur Folter) nach Standard des Istanbul Protokolls erforderlich seien. Zudem könne das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto der Verletzung die in Haft erlittene Folter belegen.

5.3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingebrachten Fotos der angeblichen Folterverletzung an, ein solches könne zu irgendeinem Zeitpunkt unter völlig anderen Umständen entstanden sein und lasse keine glaubhaften Rückschlüsse auf die behauptete Folter durch den Ettelaat zu.

D-3821/2020 5.3.3 In seiner Replik vom 16. November 2020 setzte der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz das Vorbringen entgegen, die Folterereignisse in der Anhörung genügend und glaubhaft dargelegt zu haben, weshalb naheliegenderweise die auf dem Foto ersichtliche Wunde eine Folge der erlittenen Misshandlungen sei. Zudem habe die Vorinstanz es auch in ihrer Stellungnahme versäumt, sich zur Folter vernehmen zu lassen. Das ungenaue Vorgehen des SEM zeige sich auch darin, dass sie die Melli-Karte (iranische Identitätskarte) des Beschwerdeführers als Sportausweis bezeichnet habe.

5.3.4 Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinander. Die Vorinstanz bezog sich im angefochtenen Entscheid zunächst auf die Angaben des Beschwerdeführers, vom iranischen Geheimdienst während fünf Tagen festgehalten wie auch gefoltert und anschliessend in ein Gefängnis verbracht worden zu sein, und würdigte diese alsdann hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit, welche sie verneinte (vorinstanzlicher Entscheid I., Ziffer 1; II. Ziffer 1 bis 3). Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend unberücksichtigte Folterereignisse erweist sich somit als unzutreffend. Aufgrund der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahme bestand für die Vorinstanz keine Notwendigkeit, sich darüber hinaus zur Plausibilität der damit verbundenen behaupteten Folterungen zu äussern. Die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltselemente – wie die während der Haft behauptete Folter – in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte, ist vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende rechtliche Würdigung der Vorbringen respektive ergibt sich aus ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Es stellt ferner auch keine Verletzung eben dieser dar, wenn der Beschwerdeführer nicht mit der Würdigung des festgestellten Sachverhaltes durch die Vorinstanz einverstanden ist. Im Weiteren war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).

Betreffend zusätzliche Abklärungen ist festzuhalten, dass solche im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären beziehungsweise auch keine Veranlassung hierzu bestand. Ebenso wenig könn-

D-3821/2020 ten sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie vom Beschwerdeführer in Form eines medizinischen Gutachtens beantragt – zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen. Die Einschätzung der Vorinstanz des auf Beschwerdeebene eingebrachten Fotos (Bildausschnitt einer Körperverletzung) ist alsdann zu teilen. Es erschliesst sich daraus weder eine Zuordnung zu einer konkreten Person beziehungsweise zum Beschwerdeführer, zum betroffenen Körperteil noch zur Ursache der Verletzung, weshalb das Foto zum Nachweis der geltend gemachten Folter unbehelflich ist. Diese Schlussfolgerungen vermag der Beschwerdeführer weder mit dem mit der Replik eingereichten Dokument (Criminal Procedures and Documents in Iran) noch mit seinen Hinweisen auf öffentlich zugängliche Quellen hinsichtlich Verfahren vor iranischen Gerichten (beispielsweise von Amnesty International, BBC, Human Rights Council) und auf die Rechtsprechung des EGMR, in Frage zu stellen, weisen die genannten Quellen doch keinen konkreten und individuellen Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers auf.

Eine Ungenauigkeit kann der Vorinstanz schliesslich nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer gab gemäss den Akten explizit an, seine Melli-Karte (iranische Identitätskarte) und seine Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) würden sich bei der Behörde beziehungsweise letztere bei ihm zu Hause befinden und er sei nicht im Besitz dieser Personaldokumente ([…]; […]). Mit Schreiben vom 21. April 2020 reichte er alsdann zwei von ihm bezeichnete Sportausweiskopien ein ([…]), welche von der Vorinstanz im Dossier abgelegt wurden.

5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder ein ärztliches Gutachten betreffend Folterspuren anzuordnen. Die entsprechenden Begehren sind abzuweisen.

6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-3821/2020 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie zunächst hinsichtlich Ungereimtheiten der Asylvorbringen des Beschwerdeführers aus, er habe beispielsweise in Sachen Beweismittel widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er während der BZP im Zusammenhang mit seinem Gefängnisaufenthalt angegeben, im Besitz einer Haftentlassungsbestätigung zu sein und einen Anwalt beauftragt zu haben, während er in der Anhörung die Möglichkeit der Dokumentenbeschaffung sowie einen Kontakt mit seinem Rechtsanwalt im Iran verneint habe. Der Aufforderung weitere Beweismittel einzureichen habe er trotz regelmässigen Kontakts mit seiner Mutter (WhatsApp) und der bestehenden Möglichkeit der Beschaffung solcher keine Folge geleistet. Im Weiteren habe er auf konkrete Nachfrage während der BZP jegliche bisherigen gerichtliche Verurteilungen verneint, in der Anhörung jedoch vom Vorliegen eines Abwesenheitsurteils berichtet. Zudem habe er erstmals in der Anhörung erwähnt, der Ettelaat habe von ihm während seiner fünftägigen Haft die Unterzeichnung eines Geständnisses (betreffend Waffentransporte für eine kurdische Partei) erwirken wollen. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten fünftägigen Haft sowie des anschliessenden Gefängnisaufenthaltes anzuzweifeln.

D-3821/2020 Die Vorinstanz erwog weiter, die Asylvorbringen seien bezüglich der Suche des iranischen Geheimdienstes nach ihm bei seiner Familie sowie betreffend seine Angaben, während der Haft von einem Kommandanten zur Spionage im Gefängnis Nagada beauftragt worden zu sein, nicht konkret beziehungsweise wenig detailliert dargelegt worden und vermittelten den Eindruck von nicht tatsächlich Vorgefallenem. Der Beschwerdeführer kenne weder die genauen Daten seiner Haft noch die Dauer des anschliessenden Gefängnisaufenthaltes. Für Spionagedienste wähle der iranische Geheimdienst loyale Mitarbeiter nach speziellen Kriterien aus beziehungsweise beauftrage sie nach solchen und kaum eine unbeteiligte Zivilperson mit der Biografie des Beschwerdeführers. Es gebe im Weiteren keine nachvollziehbaren Gründe, weshalb die dem Beschwerdeführer unbekannten Gefangenen einem Fremden wie ihm vertrauliche Informationen preisgeben sollten. Seine Beschreibung der Ereignisse während des Hafturlaubs seien alsdann realitätsfremd und würden der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Der iranische Geheimdienst hätte den Beschwerdeführer nämlich kaum in einen Hafturlaub entlassen, ohne ihn währenddessen zu überwachen. Seine Flucht wäre mit Sicherheit beobachtet und sein Versteck im Dorf C._______ ausfindig gemacht worden, was zu einer erneuten Verhaftung geführt hätte. 7.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, seine Asylvorbringen seien glaubhaft, weshalb der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. In der Beschwerdeschrift ergänzte er zunächst seine Schilderungen um einzelne Sachverhaltselemente. So sei während der Haft seine Haut durch die starken Elektroschocks zerrissen worden, was auf dem eingereichten Foto ersichtlich sei. Er verspüre heute noch Schmerzen an den betroffenen Gelenken. Ferner sei für die Entlassung aus dem Gefängnis (Hafturlaub) vom iranischen Geheimdienst eine bis heute bestehende Bürgschaft auf das Haus seiner Familie eingefordert worden. Im Weiteren sei seinem nach der Flucht weiterhin inhaftierten Bruder die Freilassung zunächst nur unter der Bedingung seiner Verhaftung in Aussicht gestellt worden. Dennoch sei er drei Monate später unter Einbehalt des Passes sowie Entzug seiner Geschäftsführungsbewilligung entlassen worden. Ferner habe der iranische Geheimdienst bei seiner gesamten Familie nach ihm gefragt. Im Weiteren laufe auch ein Gerichtsverfahren gegen ihn, über welches er aber aufgrund fehlenden Zugangs zu den Verfahrensakten keine konkreten Informationen habe.

D-3821/2020 Der Beschwerdeführer machte überrdies geltend, er stamme aus einer politisch aktiven Familie, wobei viele seiner Verwandten in Kanada unter anderem hochrangige Mitglieder der PDKI (auch DPK-I) seien und ein Onkel bei einem Angriff im Jahr 2018 auf das Parteibüro getötet worden sei. Hierzu verwies er auf einen online Bericht, in welchem sein Onkel Osman Osmani genannt werde. sowie auf ein YouTube-Video des Sohnes des Cousins des Beschwerdeführers (als Parteivorsteher in Kanada). Weiter wandte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich angeführte Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ein, seine Angaben seien kohärent, detailreich und widerspruchsfrei ausgefallen ([…]). Es sei zwar richtig, dass er entgegen seiner Ankündigung in der BZP keine Beweismittel eingereicht habe, jedoch nur, um seine Familie nicht in Gefahr zu bringen. Der Ettelaat habe ungefähr einen Monat nach der BZP bei seiner Familie nach ihm gesucht und bereits Kenntnis von seinem Aufenthaltsort wie auch von den benötigten Dokumenten gehabt. Er sei deshalb nicht bereit, sich von seiner Familie die vorhandenen Originaldokumente senden zu lassen, weshalb er auf Beschwerdeebene zur Stützung seiner Asylvorbringen nur Kopien davon einreiche. Diese würden den Ausschluss aus der Universität aufgrund politischer Äusserungen sowie eine Haftbeurlaubung belegen, wobei aus letzterer auch das hängige Verfahren vor dem Revolutionsgericht Piranshar ersichtlich sei. Die Haftbeurlaubung sei zudem von der für die Vollstreckung von Strafurteilen zuständigen Person unterzeichnet worden. Im Weiteren habe er – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – bereits an der BZP von einem Abwesenheitsurteil berichtet, welches den Vorwurf Mohariba beinhaltete. Es sei für ihn wegen der Schilderung über die in der Haft erlittene Folter emotional schwierig gewesen, alle damaligen Ereignisse in der BZP zu erzählen, weshalb die Geständnisunterzeichnung unerwähnt geblieben sei. Im Weiteren könne er den Besuch des iranischen Geheimdienstes nach seiner Ausreise bei seiner Familie nur soweit detailliert erzählen, wie ihm dieser selbst von ihr geschildert worden sei. Seine Angaben zum Spionageauftrag seien alsdann detailreich gewesen, indem er von der Herkunft der Bekanntschaft mit dem Kommandanten (Militärdienst), vom Augenblick ihres Aufeinandertreffens (nach den Folterungen) wie auch von den Gründen (Intelligenz; wohlhabende, einflussreiche, kurdische Familie) für dessen Angebot berichtet habe. Für den Geheimdienst sei ein Spionageauftrag an Zivilpersonen aufgrund deren tatsächlichen Zugangs zu relevanten Personen entgegen der vorinstanzlichen Meinung interessant. Sie könnten ohne Misstrauen zu erwecken Informationen über Parteimitglieder beschaffen. Seine fehlende Überwachung durch den Ge-

D-3821/2020 heimdienst während des Hafturlaubs könne er sich auch nicht erklären, jedoch seien seine Vorbringen nicht schon unglaubhaft, nur weil es ihm mit viel Glück gelungen sei zu fliehen. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei in einer Gesamtbetrachtung zu bejahen. Hinsichtlich seiner Verfolgungssituation brachte der Beschwerdeführer alsdann vor, er stehe einerseits wegen seiner Regimekritik andererseits als Kurde in einer politisch aktiven Familie im Visier der iranischen Behörden. Er sei diesen aufgrund der damaligen Freundschaft mit dem Kommandanten bekannt und infolge der Gerichtsverfahren beziehungsweise seiner Verurteilung sowie der Missachtung des Spionageauftrages würden ihm Verfolgung, Befragung, Folter und allenfalls gar die Todesstrafe drohen, was diverse Quellen (beispielsweise Berichte von Amnesty International, Human Rights Watch, Danish Immigration Service, US-Departement of State, UK Home Office) bestätigten. Insbesondere bei Kurden würden politische Aktivitäten besonders streng geahndet und verfolgt. 7.3 Die Vorinstanz machte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 darauf aufmerksam, eine – wie vom Beschwerdeführer behauptete – fünftägige Festnahme wegen angeblichen Waffenschmuggels setze nach dem iranischen CCP ein strafrechtliches Verfahren voraus, welches eine Reihe von vorzeigbaren Dokumenten mit sich bringe (Verfahrenseröffnung, Vorladung, Verfügung bezüglich Untersuchungshaft oder Bestätigung über Freilassung auf Kaution), von welchen der Beschwerdeführer jedoch trotz Aufforderung keine (im Original) ins Asylverfahren eingebracht habe. Der Hafturlaubsbestätigungskopie schrieb sie aufgrund deren Käuflichkeit und Manipulationsmöglichkeiten (Blankoformulare) keinen grossen Beweiswert zu. Die in iranischen Gerichtsverfahren gemäss CCP vorhandenen Dokumente (Übermittlungsschreiben an das Revolutionsgericht in Urumiyeh, Gerichtsvorladung, Haftbefehl, Ausreiseverbot, Abwesenheitsurteil), welche im Übrigen auch über ein im Iran zugängliches juristisches Internetportal (www.adliran.ir) abrufbar seien, habe der Beschwerdeführer trotz Kontakts zu Anwalt und Familie nicht eingereicht. Die behauptete Haft mit Folter und der Gefängnisaufenthalt seien nach wie vor unglaubhaft. Weder aus dem Foto der angeblichen Folterverletzung noch den nachgereichten Unterlagen zum Studium liessen sich eine flüchtlingsrechtlich relevante Folter herleiten. 7.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, es sei gemäss diversen, bereits erwähnten Berichten im Iran kein Zugang zu Original-Unterlagen möglich beziehungsweise solche könnten http://www.adliran.ir/

D-3821/2020 nicht erhältlich gemacht werden. Zudem sei er ohne Haftbefehl festgenommen worden und die Revolutionstribunale würden den im CCP vorgesehenen Verfahrensablauf nicht befolgen. Auch seien Verfahrensinformationen unter dem von der Vorinstanz erwähnten Internetportal nur aus dem Inland und erst nach einer online Anmeldung abrufbar, welche ihm aufgrund der überraschenden Festnahme nicht möglich gewesen sei. 8. 8.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 7.1 und E. 7.3 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: 8.1.1 Die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe und der Replik hinsichtlich der Beschaffung von Beweismitteln überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer nannte als Grund für die Nichteinreichung von Originalbeweismitteln seine Familie vor den iranischen Behörden schützen zu wollen, insbesondere, weil sie nach der BZP vom iranischen Geheimdienst (erneut) aufgesucht worden sei und dieser über seinen Aufenthaltsort sowie die benötigten Dokumente Bescheid gewusst habe. Bei diesem vom Beschwerdeführer behaupteten Beweggrund ist es sinnwidrig, sich alsdann überhaupt Unterlagen (Kopien anstelle der Originale) von seiner Familie zu beschaffen. Inwiefern sich nämlich die angeblich angedrohten Konsequenzen für die Übermittlung von Dokumenten bei Originalen gegenüber blossen Kopien unterscheiden sollten, ist nicht ersichtlich (vgl. Anhörungsaussage: «Sie [die Beamten] warnten meine Familie davor, «irgendetwas» hierher zu schicken»; […]; […]). Im Weiteren stehen die Angaben des Beschwerdeführers in der Replik, im iranischen Verfahren könnten keine Originaldokumente erhältlich gemacht werden und es gebe keinen Zugang zu diesen, im Widerspruch zur Behauptung in den Befragungen, bereits vorhandene Originaldokumente nicht beschaffen zu wollen (Schutz der Familie; […]; […]). Der von der Vorinstanz festgestellte niedrige Beweiswert der eingereichten Kopien (Hafturlaubsbestätigung, Universitätsdokumente) ist ferner zu bestätigen (vgl. insbesondere E. 7.3). 8.1.2 Hinsichtlich der fehlenden gerichtlichen Dokumente ist die Unkenntnis des Beschwerdeführers über den Inhalt des Abwesenheitsurteils nicht

D-3821/2020 nachzuvollziehen, habe sich doch sein Anwalt am Strafverfahren beteiligt (Anträge gestellt) und ihn im Gefängnis besucht ([…]; […]). Es darf davon ausgegangen werden, dass er damals von seinem Anwalt über das laufende Verfahren informiert worden wäre. Schliesslich wurde dieser für die Vertretung auch bezahlt ([…]). Im Weiteren ist auch anzunehmen, dass er als Verfahrensvertreter vor Ort Gerichtsunterlagen hätte beschaffen können, wenn der Beschwerdeführer ihn im Sinne der Aufforderung der Vorinstanz hierfür aus der Schweiz kontaktiert hätte ([…]). Selbst wenn seine Behauptungen zur unmöglichen vorgängigen Registrierung beim erwähnten Internetportal (zu überraschende Festnahme; keine Abrufmöglichkeit aus dem Ausland; vgl. Replik und vorstehend E. 7.4) zutreffen sollten, wäre eine solche nachträglich während seines mindestens drei- bis viermonatigen Verbleibes im Heimatland nach seiner Flucht zu erwarten gewesen. Angesichts der Schwere der Vorwürfe wäre es schlüssig, wenn er von den gerichtlichen Dokumenten mit allen möglichen Mitteln hätte Kenntnis erlangen wollen und auch erlangt hätte, zumal er als anwaltlich vertretene Partei in einer begünstigenden Situation dafür war. 8.1.3 Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers seine Asylvorbringen substantiiert und widerspruchsfrei dargestellt zu haben, schlagen ebenfalls fehl. Selbst wenn er hinsichtlich des Besuchs des Geheimdienstes bei seiner Familie nur deren Schilderungen wiedergeben kann, so wäre es in seiner Situation zu erwarten gewesen, dass er aufgrund des regelmässigen Kontaktes zu seiner Mutter ([…]; […]) möglichst viel dazu in Erfahrung hätte bringen können. Es lässt sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers durch die Behörden beziehungsweise den Geheimdienst behelligt wurde, dies jedoch kaum im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang und Zusammenhang. Einerseits weckt die ausgebliebene Besitzübernahme des Hauses der Familie durch die Behörde Zweifel, dass tatsächlich nach wie vor eine Bürgschaft im Zusammenhang mit der Verhaftung beziehungsweise Rückkehr des Beschwerdeführers besteht (vgl. Beschwerde und vorstehend E. 7.2). Andererseits überzeugt die Darstellung nicht, der Bruder sei aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers inhaftiert geblieben, wenn er doch – zwar unter angeblich negativen administrativen Folgen – zwischenzeitlich aus dem Gefängnis entlassen worden sei, obwohl die dafür seitens Behörde gestellte Bedingung (Verhaftung des Beschwerdeführers) nicht eingetroffen war (vgl. Beschwerde, S. 5, und vorstehend E. 7.2). Die Behauptung des Beschwerdeführers, Zivilpersonen mit «tatsächlichem Zugang» zu (für den Geheimdienst) bedeutsamen Personen seien für die Einsetzung als Spione von Interesse ([…]), scheitert bereits an der Tatsache, dass er die

D-3821/2020 auszuspionierenden Personen vorgängig gar nicht kannte und daher weder «tatsächlichen Zugang» zu diesen noch zu deren Familie hatte (vgl. […]). Die angeblich ihn betreffenden Auswahlkriterien (Intelligenz; einflussreiche und wohlhabende Familie) des Geheimdienstes vermögen an den bereits bestehenden Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nichts zu ändern. Im Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass im Sinne schlüssiger Vorbringen vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, das wesentliche Sachverhaltselement der angeblichen Unterzeichnung eines Geständnisses im Zusammenhang mit der behaupteten Folter zumindest ansatzweise bereits in der BZP zu erwähnen. Unbehelflich ist es überdies, das Gelingen seiner Flucht dem Glück zuzuschreiben und sich seine fehlende Überwachung während des Hafturlaubs nicht erklären zu können. 8.1.4 Der Beschwerdeführer rügt zwar zu Recht, er habe – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen – bereits in der BZP auf das Vorliegen eines Abwesenheitsurteils hingewiesen, auch wenn er zuerst in derselben Befragung von keinen vorhandenen Verurteilungen gesprochen habe ([…]). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind aber in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, weshalb der Wegfall dieses einzelnen vorinstanzlichen Begründungselements zu keiner anderen Einschätzung führt. 8.1.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus den pauschalen Angaben zu seiner politisch aktiven Familie beziehungsweise zu politisch aktiven Verwandten im Ausland nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung ist zu verneinen, hat der Beschwerdeführer doch anlässlich der Anhörungen nie geltend gemacht, wegen seiner Verwandten Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein. 8.2 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungsgefahr darzutun. 8.3 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement ist unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.

D-3821/2020 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.3.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers in ihrem Entscheid fest, er habe erstmals an der Anhörung davon berichtet, an Sitzungen und Demonstrationen der PDKI teilgenommen zu haben. Die iranischen Behörden dürften sich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen zwar interessieren, aber im Einzelfall sei zu prüfen, ob solche bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich zögen. Gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden konzentrierten sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung jener Personen, die deshalb als ernsthafte und gefährliche Regimegegner gelten würden, weil sie über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt oder Aktivitäten wahrgenommen hätten, welche sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen lasse. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden solche tatsächlich politisch engagierten Regimekritiker von Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhöhen versuchten, zu unterscheiden vermöchten. Eine exponierte exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, auch nicht auf den eingereichten Fotografien. Seine vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten vermöchten seine geäusserte Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran nicht begründet erscheinen zu lassen. 8.3.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift hauptsächlich vor, er sei in der Schweiz für die PDKI tätig und nehme an sämtlichen Veranstaltungen teil, was er mit zahlreichen, eingereichten Fotos untermauern könne. Die iranischen Sicherheitsdienste würden die Mitglieder regierungskritischer Organisationen im Ausland rege überwachen. Auch aufgrund seiner Verfolgung durch die Behörden vor der Ausreise sowie seiner politisch aktiven Familie sei davon auszugehen, dass jede seiner noch so unterschwelligen politischen Aktivitäten überwacht werde. Der Beschwerdeführer machte unter Hinweis auf Urteile aus der Rechtsprechung anderer Länder respektive internationaler Organisationen (U.K. Upper Tribunal, UN-Antifolterkommitee, EGMR) und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (beispielsweise BVGE 2009/28 E 7.1, BVGer Urteil D-5523/2013) sowie auf andere öffentlich zugängliche Quellen (Berichte von Freedom House, AFP) geltend, auch nicht

D-3821/2020 exponierte Exilpolitiker würden überwacht und bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt ([…]). Er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 8.3.3 In ihrer Vernehmlassung setzte die Vorinstanz dieser Argumentation des Beschwerdeführers entgegen, aus der blossen Einreichung von Fotografien seien keine Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Betätigung ersichtlich. 8.3.4 Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin in seiner Replik hauptsächlich unter erneutem Verweis auf diverse Berichte und die geltende Rechtsprechung, bereits im Iran Sympathisant der KDPI gewesen und nun auch in der Schweiz für die Partei aktiv zu sein, weshalb er wegen seiner Fluchtgeschichte, seines familiären Hintergrunds (Parteimitglieder in der Verwandtschaft) und als Mitglied der wichtigsten kurdischen Partei im Iran mit Sicherheit im Visier der Behörde stehe. 8.3.5 In Bestätigung der Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Interesses der iranischen Behörden an den exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen (vgl. vorstehend E. 8.4.1) ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer mangels Risikoprofil kein solches besteht. Wie bereits festgehalten ist sowohl eine asylbeachtliche Vorverfolgung als auch eine begründete Furcht vor künftiger Reflexverfolgung zu verneinen. Es ist auch nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund seiner vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten auszugehen. Der Beschwerdeführer hat in den Anhörungen zudem nicht vorgebracht, bereits im Heimatland parteipolitisch aktiv gewesen zu sein (nur Sympathisant; […]). Die Einschätzung der Vorinstanz ist alsdann hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien (Beschwerde, Beilage 7), auf welchen der Beschwerdeführer als blosser Teilnehmer an Veranstaltungen ersichtlich ist, ebenso zu teilen. Solche Veranstaltungsaktivitäten können nur als Indiz für ein niederschwelliges politisches Engagement gewertet werden. Es bestehen vorliegend keine subjektive Nachfluchtgründe und somit ist die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund nicht erfüllt. 8.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und die Vorinstanz hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.

D-3821/2020 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat – auch wenn bekanntermassen bei der Einreise in den Iran strikte Kontrollen durchgeführt werden – dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-

D-3821/2020 schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2 und E-2387/2018 vom 26. Januar 2021 E. 8.5.1). Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute Schulbildung (Maturaabschluss und begonnenes Elektrotechnik-Hochschulstudium) und sammelte bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung als Monteur für eine grosse Firma, wie auch als Elektriker im Militärdienst ([…]), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. In Anbetracht des im Iran bestehenden umfangreichen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes, welches überdies aus reichen, einflussreichen Angehörigen besteht (beispielsweise Besitz diverser Ländereien; […]), ist zudem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Reintegration leichtfallen dürfte. Es kann auch angenommen werden, dass er – wie bereits vorher – nötigenfalls auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann und somit in keine existenzielle Notlage geraten wird. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch

D-3821/2020 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

12.2 Dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin amtlich bestellt. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 beantragte die Rechtsvertreterin die Entlassung aus ihrem Amt und die Einsetzung von Rechtsanwalt Urs Ebnöther. Dieser Antrag ist mit Ergehen des vorliegenden Entscheids gegenstandslos geworden. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 12. Januar 2022 geltend gemachte Aufwand von 13.55 Stunden erscheint angemessen. Gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht; VGKE, SR 173.320.2 ist von einem Stundenansatz von Fr. 220.‒ auszugehen. Das amtliche Honorar ist auf Fr. 3’250.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3821/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3’250.- entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

D-3821/2020 — Bundesverwaltungsgericht 18.01.2022 D-3821/2020 — Swissrulings