Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3820/2010
Urteil v o m 2 8 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien
A._______, geboren (…), Angola, vertreten durch Dieter Roth, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N (…).
D-3820/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009 und hielt sich daraufhin kurze Zeit in B._______, Demokratische Republik Kongo, auf. Am 1. Oktober 2009 reiste er auf dem Luftweg nach Europa und gelangte am 2. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am 11. Oktober 2009 um Asyl nachsuchte. Am 26. Oktober und am 2. November 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seinen Personalien und – summarisch – zu den Asylgründen befragt. Mit Verfügung vom 10. November 2009 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu. Seine Anhörung durch das BFM fand am 19. März 2010 statt. Anlässlich seiner Befragungen sowie im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei als Anhänger der FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) tätig gewesen und deshalb verhaftet und zwei Tage lang festgehalten worden. Während der Haft sei er gefoltert worden und habe keine feste Nahrung erhalten. Nun werde er von den Behörden gesucht. B. Mit Verfügung vom 23. April 2010 – eröffnet am 26. April 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und genügten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. So sei tatsachenwidrig, dass Landana der alte Name von Tchiowa sei und er habe nicht gewusst, dass Tchiowa und Cabinda dieselbe Ortschaft seien. Weiter erstaune, dass er kein Fiote und nur sehr schlecht Portugiesisch spreche. Er sei auch nicht im Stande gewesen anzugeben, wo er die eingereichten Ausweise ausgestellt erhalten habe, obwohl er angeblich mit seinen Verwandten dort vorgesprochen habe. Den Ausweisen komme im Übrigen allein schon deshalb kein Beweiswert zu, weil er sie zugestandenermassen gegen Bezahlung ausgestellt erhalten habe. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, sein angebliches Engagement für die FLEC, seine angebliche Festnahme im Jahr 2008 sowie die angebliche Suche nach ihm detailliert und konzis zu be-
D-3820/2010 schreiben. Zudem habe er auch nichts über politische Ereignisse in seinem Heimatland gewusst. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung des Bundesamtes zumindest im Punkt der Wegweisung aufzuheben und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er – für den Fall des Unterliegens – um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und das Migrationsamt des Kantons D._______ sei entsprechend anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens von jeglichen Fernhaltemassnahmen abzusehen. Als Beweismittel lagen der Beschwerdeschrift zwei Internet-Publikationen über die FLEC sowie über Menschenrechtsverletzungen durch Militär in Cabinda bei. Für die Begründung der Beschwerdeanträge sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde entsprechend aufgefordert, bis zum 16. Juni 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Juni 2010 bezahlt.
D-3820/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-3820/2010 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründete Rechtsprechung in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene vortragen, er habe durchaus eine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht. Namentlich habe er mit vielerlei Angaben dargetan, dass er hauptsächlich über seinen Vater seit der Kindheit und seit dem Jahr 2007 auch selbst aktiv in den cabindischen Befreiungskampf involviert gewesen sei. Mithin habe er konsequenterweise angegeben, dass er nicht angolanischer, sondern cabindischer Staatsangehörigkeit sei. Wegen dieses aus der Sicht der an-
D-3820/2010 golanischen Regierung separatistischen politischen Kampfes habe er sich stark exponiert und der staatlichen Verfolgungsmaschinerie ausgesetzt und sei im Jahr 2008 auch tatsächlich während 48 Stunden festgehalten und gefoltert worden. Nachdem er sich durch Flucht aus der Inhaftierung dem polizeilichen Zugriff und der Folter habe entziehen können, habe er sich fortan versteckt gehalten und sich nur noch darum gekümmert, wie er aus Cabinda flüchten könnte. Seine Schilderungen würden ohne weiteres politische Verfolgungsmomente enthalten, denen die Asylrelevanz nicht abzusprechen sei. Abgesehen davon gehe aus den Schilderungen des Beschwerdeführers auch ohne weiteres die starke persönliche Betroffenheit hervor, welche mit dem Erlebten verbunden sei. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, entgegen der Behauptung des BFM seien seine Vorbringen nicht nur asylrelevant, sondern auch glaubhaft. Namentlich seien sie so detailliert, substanziiert und schlüssig vorgetragen worden, wie man dies unter den gegebenen Umständen habe erwarten können. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit nur zwei Jahren Schulbildung in dem von jahrzehntelangem Bürgerkrieg und wirtschaftlicher Not ins Chaos gewirtschafteten Angola allgemein und insbesondere auch sprachlich sehr schlecht ausgebildet sei. Dazu sei er in einem separatistisch geprägten Elternhaus in Cabinda aufgewachsen; das Heimatgefühl des Beschwerdeführers sei positiv nur dahingehend geprägt gewesen, dass er als Staatsbürger eines nicht anerkannten Landes herangewachsen sei, und die Identität somit vor allem negativ dadurch definiert worden sei, dass er und seine gleich gesinnten Landsleute sich hätten befreien müssen und wollen. Aufgrund der im Asylverfahren protokollierten Äusserungen und der persönlichen Instruktionsgespräche durch den Rechtsvertreter müsse zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit erheblich traumatisiert worden sei. Darauf deute nicht nur die Art und Weise seiner Antworten auf die gestellten Fragen hin, sondern auch die Bemerkung der Hilfswerkvertretung, wonach der Beschwerdeführer "abwesend wirkte und ihm die Fragen jeweils mehrmals gestellt werden mussten". Der Beschwerdeführer habe auch selber mehrfach berichtet, dass er "so viele Dinge im Kopf habe" beziehungsweise dass ihn "bis jetzt (…) viele schlimme Dinge" beschäftigten. Die vom BFM als Anzeichen für mangelnde Glaubwürdigkeit interpretierten Aspekte seien somit mit einer Mischung von schlechter Allgemeinbildung, mangelnder positiver Identitätsbildung sowie psychischer Traumatisierung zu erklären. Nachteiliges bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne demgegenüber nicht daraus abgeleitet werden. Hinzu komme, dass der Beschwer-
D-3820/2010 deführer offensichtlich auch sprachlich Mühe gehabt habe. Zunächst sei nicht klar gewesen, in welcher Sprache die Befragung am besten durchzuführen sei, und anschliessend habe es auch in der gewählten Befragungssprache Lingala erhebliche Verständigungsprobleme gegeben, hätten doch diverse Fragen mehrfach gestellt werden müssen. Es sei deshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass gewisse sich aus den Befragungen ergebenden Ungereimtheiten auf die Problematik der Übersetzung zurückzuführen seien. Zudem denke der schlecht ausgebildete Beschwerdeführer nicht in der westeuropäischen Logik und sei somit von vornherein überfordert, wenn er sich über Sachverhalte in Masseinheiten äussern müsse, welche nicht seiner Denkart und seinem Erfahrungshorizont entsprächen. Der Beschwerdeführer stamme aufgrund seiner Angaben zur Volkszugehörigkeit und den Sprachkenntnissen aus dem Gebiet am Unterlauf des Kongoflusses und schreibe sich selbst ethnisch dem Volk Mbanza Kongo zu. Wenn er nicht angolanischer Staatsangehöriger wäre, würde er wohl gar kein Portugiesisch verstehen. Umgekehrt sei es aber einleuchtend, dass er als Kind von separatistisch eingestellten Cabindern nicht mehr als absolut nötig mit der spezifisch angolanischen Kultur und portugiesischen Sprache erzogen worden sei, sondern vielmehr die am Unterlauf des Kongo gesprochenen afrikanischen Sprachen Kikongo und Lingala gelernt habe. Dies umso mehr, als der Vater des Beschwerdeführers kongolesischer Abstammung gewesen sei und deshalb seit jeher ein näherer Bezug zu diesen im westlichen Kongo gesprochenen Sprachen bestanden habe. Entsprechend hätten die Eltern des Beschwerdeführers nach dessen Angaben miteinander Kikongo gesprochen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Unabhängigkeitskampf der FLEC immer noch aktuell sei, was sich am Angriff der FLEC vom 8. Januar 2010 auf einen Reisebus der Fussball- Nationalmannschaft Togos zeige. 5.2. 5.2.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz sich zur Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geäussert hat und auch nicht äussern musste, nachdem sie seine Angaben als unglaubhaft erachtet hat. Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, das Bundesamt habe die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, stossen diese Einwände von vornherein ins Leere.
D-3820/2010 5.2.2. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift besteht kein Anlass zur Annahme, die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers seien auf eine schlechte Allgemeinbildung, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, eine Traumatisierung oder die Übersetzungsproblematik zurückzuführen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer selber war, der anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs als Muttersprache Portugiesisch angab (vgl. Akten BFM A 2). Bereits anlässlich der Befragung im EVZ stellte sich allerdings heraus, dass die Portugiesischkenntnisse des Beschwerdeführers für eine Befragung nicht ausreichend waren (vgl. A 8/4). Sodann gab der Beschwerdeführer selber an, er verstehe Lingala sehr gut (vgl. A 11/11 S. 3), beziehungsweise er verstehe die Dolmetscherin gut (vgl. A 16/12 S. 1). Entsprechend sind den Befragungsprotokollen auch keine dahingehenden Äusserungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er einzelne Fragen nicht verstanden hätte. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 dargelegt, hängt die Wiedergabe von Erlebtem nicht von einer verstandesmässigen Leistung ab, vielmehr ist es auch mit wenig Bildung durchaus möglich, mit einfachen Worten diejenigen Vorkommnisse wiederzugeben, welche die asylsuchende Person selbst erlebt hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung nicht entnehmen lässt, es habe sprachliche Probleme gegeben. Auch wenn die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen nicht Aufgabe der Hilfswerkvertretung ist, bemerkte doch auch diese, dass der Beschwerdeführer seine Identität und seine Herkunft nicht glaubhaft habe darlegen können, obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei. 5.2.3. Nicht zu entkräften vermag der Beschwerdeführer auch die weitere Argumentation der Vorinstanz. So vermag er auch auf Beschwerdeebene nicht darzulegen, weshalb er beispielsweise keine Angaben zum Ausstellungsort der eingereichten Ausweise machen konnte. Gleich verhält es sich mit der tatsachenwidrigen Behauptung, Landana sei der alte Name von Tchiowa. Ebenfalls nicht beizupflichten ist der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen so detailliert, substanziiert und schlüssig vorgetragen, wie dies von ihm erwartet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht teilt vielmehr die vorinstanzliche Auffassung, dass der Beschwerdeführer weder sein Engagement für die FLEC noch die behauptete Festnahme anschaulich zu schildern vermochte (vgl. A 16/12 S. 7 ff.). Es kann dazu auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die undifferenzierten Schilderungen sowie die teilweise an der Fragestellung vorbei-
D-3820/2010 gehenden Antworten des Beschwerdeführers lassen nur den vom BFM zutreffend gezogenen Schluss zu, dass er keinesfalls selbst Erlebtes wiedergibt, sondern ein Konstrukt darzutun versucht, was sich nicht zuletzt auch am offenbar kaum vorhandenen politischen Interesse zeigt, was sich wiederum nicht mit einem angeblich stark separatistisch geprägten Elternhaus vereinbaren lässt. 5.3. Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Ansicht, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen beziehungsweise die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Anträge sind abzuweisen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
D-3820/2010 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Aufgrund der Aktenlage wird mit der Vorinstanz davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer handle es sich mutmasslich um einen angolanischen Staatsangehörigen. Auch wenn andere Heimat- oder Herkunftsländer nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, ist im Folgenden der Wegweisungsvollzug in den in erster Linie in Betracht kommenden Staat, nämlich Angola, zu prüfen. 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-3820/2010 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der Situation in Angola nicht bejahen. In EMARK 2004 Nr. 32 wurde allerdings festgehalten, dass aufgrund der weiterhin schwierigen Situation nach Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2002 der Wegweisungsvollzug von Personen, die einer "Risikogruppe" (Personen mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, allein stehende Frauen und betagte Personen) angehören, grundsätzlich unzumutbar sei. Ob diese Praxis weiterzuführen oder allenfalls anzupassen ist, kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehört und sich die Situation jedenfalls nicht verschlechtert, sondern tendenziell eher verbessert hat. 7.4.2. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers – soweit angesichts seiner unglaubhaften Angaben überhaupt bekannt – lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Die vagen Behauptungen gesundheitlicher Schwierigkeiten auf Beschwerdeebene finden in den Akten keine Stütze und überzeugen nicht. Es besteht damit
D-3820/2010 auch kein Anlass, eine unabhängige fachärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers bezüglich seines Gesundheitszustandes beziehungsweise allfälliger Traumatisierungen (vgl. Beschwerde S. 7) in Auftrag zu geben. Da der Beschwerdeführer angab, seine Mutter und seine Schwester hielten sich nach seinen letzten Kenntnissen in Luanda auf, ist davon auszugehen, dass er dort über ein – wenn auch rudimentäres – Beziehungsnetz verfügt. Zudem kann angenommen werden, dass es dem jungen Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben eine (…) besessen haben will (vgl. A 11/11 S. 3), möglich sein wird, sich bei einer Rückkehr nach Angola eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, und er nicht in eine Notlage geraten wird. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer am 14. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-3820/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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