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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2012 D-3809/2011

29 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,943 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3809/2011

Urteil v o m 2 9 . Juni 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N (…).

D-3809/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25. August 2008 und gelangte über B._______ und C.______ am 27. August 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 3. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch befragt und am 15. September 2008 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt an. Mit Verfügung vom 16. September 2008 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E.______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie, stamme aus F._______ bei G._______ und habe in Z._______ gewohnt. Im November 2002 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und ausgebildet worden. Dabei habe man ihn an verschiedenen Orten wie in H._______, in I.______, in J._______ und in K._______ versetzt, bis ihm im Mai 2005 die Flucht nach M._______ geglückt sei. Zwei Monate später habe er sich den LTTE gestellt, nachdem diese seinen Vater festgenommen hätten. Im Mai 2007 habe er aus K._______, wo er als Buchhalter für die LTTE im Einsatz gewesen sei, fliehen können. Er sei nach Hause gegangen, dort einen Monat später von der srilankischen Armee festgenommen und nach schweren Misshandlungen auf der Strasse liegen gelassen worden. Er habe sich in Spitalpflege begeben müssen. Noch im gleichen Jahr sei er von der Armee und zwei Mal von den LTTE in seiner Abwesenheit an seinem Wohnort gesucht worden. Im Juni 2008 sei er von M.______ nach N._______ geflogen, von wo aus er die Ausreise aus seinem Heimatland angetreten habe. Der Beschwerdeführer gab eine Geburtsurkunde und eine Identitätskarte aus Sri Lanka zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die Aussagen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht ha-

D-3809/2011 be. Während im Sommer 2006 der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Armee und den LTTE wieder aufgeflammt sei und insbesondere die Bevölkerung im Norden und Osten des Landes habe leiden müssen, wobei Angehörige der tamilischen Ethnie von den lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen besonders betroffen gewesen seien, stelle sich die Situation heute anders dar, weil der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen sei. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Auch wenn die Sicherheitsund Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, habe die Anzahl von Gewaltereignissen erheblich abgenommen. Die geschlagenen LTTE würden nicht mehr über handlungsfähige Strukturen verfügen, weshalb sie für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr darstellten. Aus objektiver Sicht müsse er nicht befürchten, heute mit asylrelevanter Verfolgung seitens der LTTE konfrontiert zu sein. Ausserdem handle es sich um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, welche von den srilankischen staatlichen Behörden geahndet würden, weshalb er sich zur Schutzsuche an die lokalen zuständigen Instanzen wenden könne. Gestützt auf die bestehende Aktenlage sei von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit des Staates auszugehen. Zudem sei der Einfluss von bewaffneten Gruppierungen stark zurückgegangen. Auch wenn die srilankischen Behörden gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen, um ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, müsse der Beschwerdeführer nicht mit entsprechenden Massnahmen rechnen, da er nie geltend gemacht habe, ein führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Zudem sei er nach Mitte 2007 gestützt auf seine Aussagen nicht mehr gesucht worden und habe im Juni 2008 von M.______ nach N.______ fliegen können, woraus deutlich ersichtlich sei, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt von den srilankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne. Gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darzustellen, werde behördlicherseits konsequent vorgegangen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere führte das BFM aus, dass aufgrund der deutlichen Entspannung der Sicherheitslage und der Verbesserung der Lebensbedingungen auch eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes

D-3809/2011 grundsätzlich wieder als zumutbar zu erachten sei. Der Vollzug der Wegweisung des aus dem Norden Sri Lankas stammenden Beschwerdeführers sei somit zumutbar. Zugunsten des Wegweisungsvollzugs spreche vorliegend ferner, dass er über eine gute Schulbildung, berufliche Erfahrungen als Buchhalter und ein soziales und familiäres Beziehungsnetz im Heimatland verfüge. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass die Sichtweise des BFM zu kurz greife. Da der Beschwerdeführer unzweifelhaft Mitglied der LTTE gewesen sei, über mehrere Jahre für sie in der Finanzabteilung gewirkt und dabei beste Einblicke in die Organisation, die Arbeits- und Funktionsweise dieser Abteilung sowie in vertrauliche Akten der Finanzierung der LTTE erhalten habe, müsse er auch heute noch als wichtige Informationsquelle für die srilankischen Behörden, welche alles unternähmen, um die LTTE endgültig "aufzuräumen", betrachtet werden. Zudem habe er sich in der von den LTTE kontrollierten Region aufgehalten. Aufgrund dieser Umstände sei es verfehlt, dem Beschwerdeführer ein Profil zuzuschreiben, welches ihn der Verfolgungsgefahr entziehe. Sein Profil sei für die srilankischen Behörden höchst interessant und abklärungswürdig, weshalb er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nach wie vor staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Nachdem er schon einmal Opfer staatlicher Gewalt geworden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Verhaftung erneut mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse, zumal es in Sri Lanka immer noch zu Folter und "Killings" komme. Aus der Angabe, er sei nur einmal von den staatlichen Behörden gesucht worden, könne – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – nicht der Schluss gezogen werden, er werde nicht mehr ernsthaft der aktiven Unterstützung für die LTTE verdächtigt. Diesbezüglich sei nämlich festzuhalten, dass er von den Behörden mit einem mehrfachen Beinbruch und bewusstlos liegen gelassen worden sei, weshalb diese wohl von seinem Tod ausgegangen seien. Zudem habe er sich anschliessend – auch wegen der ärztlichen Versorgung – bei einem Freund und nicht an seinem Wohnort aufgehalten. Schliesslich hätten die Eltern bei der Nachfrage nach seiner Person angegeben, er sei "verschwunden". Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar, dass die Behörden nur ein Mal nach

D-3809/2011 ihm gesucht hätten. Auch vor dem Hintergrund der veränderten Verhältnisse könne eine Verfolgung nicht ausgeschlossen werden, da unter dem Regime der Ausnahmegesetze selbst heute noch in Sri Lanka Personen verschwänden oder getötet würden. Weil die staatlichen Behörden aufgrund der verstärkten Informationsbeschaffung in der letzten Phase des Bürgerkrieges Kenntnisse von den LTTE-Aktivitäten des Beschwerdeführers gewonnen hätten, bestehe für ihn weiterhin die ernsthafte Gefahr, staatlich verfolgt zu werden. Zudem sei es für ihn undenkbar, in einem Land mit denjenigen Behörden leben zu können, welche ihn bereits einmal fast getötet hätten und von welchen nicht anzunehmen sei, dass sie die tamilenfeindliche Haltung ablegen würden. Auch wenn der Einschätzung des BFM bezüglich der Verfolgung durch die LTTE zugestimmt werden könne, so seien Vorbehalte angebracht hinsichtlich der staatlichen Schutzgewährung, zumal der Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE- Mitglied kaum zur Polizei gehen und diese um Hilfe ersuchen könne. Insgesamt sei ihm somit Asyl zu gewähren. Auch die Würdigung des BFM bezüglich des Wegweisungsvollzugs erweise sich als falsch und unangemessen; vielmehr werde die Situation im Land beschönigend dargestellt. Gestützt auf mehrere Berichte würden Angehörige der tamilischen Minderheit unter der noch immer geltenden Ausnahmeregelung bei Verdacht auf Zugehörigkeit zur LTTE festgenommen und behalten. Auch wenn die extrajudiziellen "Killings" abgenommen hätten, seien schwere Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Die singhalesische Regierung sehe sich in ihrem Machtanspruch gestärkt und weigere sich, auf die berechtigten Anliegen der tamilischen Bevölkerung einzugehen, weshalb diese auch in Zukunft erheblicher Diskriminierung und Repression ausgesetzt sein werde und ihr der rechtsstaatliche Schutz verwehrt bleibe. Gemäss neusten Meldungen würden zurückgeschaffte Asylbewerber bei ihrer Ankunft in N.______ sofort festgenommen, befragt und misshandelt. Es bestehe somit auch Foltergefahr. Unter diesen Umständen müsse der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar betrachtet werden.

Der Eingabe lagen Kopien eines kurzen ärztlichen Berichts vom 9. Juli 2010 aus der Schweiz, eines kurzen ärztlichen Attests vom 5. Juni 2007 aus Sri Lanka und einer undatierten Bestätigung seines Vaters (Affidavit) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde er aufgefordert,

D-3809/2011 innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung des BFM vom 5. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Mangels Lesbarkeit des Stempels auf dem Rückschein, welcher das Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung festhalten würde, und

D-3809/2011 gestützt auf den Eingangsstempel des Rückscheins beim BFM vom 7. Juni 2011 ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, er habe die angefochtene Verfügung am 6. Juni 2011 in Empfang genommen. Damit ist die Beschwerde vom 5. Juli 2011 frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat, ist in einem ersten Schritt zu untersuchen,

D-3809/2011 ob die vorgetragenen Fluchtgründe, die zur Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 4.1. Das BFM argumentierte in der angefochtenen Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und erwähnte nur am Rande, dass unter diesen Umständen auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der dargelegten Asylgründe zu verzichten sei. 4.2. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung bei den LTTE erscheinen insgesamt als glaubhaft. Er gab in nachvollziehbarer Weise an, von wann bis wann er unter welchen Umständen und aus welchen Gründen in welchem Lager der LTTE gelebt habe. Ebenfalls nachzuvollziehen sind die dargelegten Gründe, warum er sich jeweils dort aufgehalten habe, ausgefallen. Auch konnte er konkret und genügend detailliert darlegen, wie die Trainings abgelaufen seien, welche sportlichen Leistungen man verlangt habe und an welchen Waffen er ausgebildet worden sei. Zudem können seinen Aussagen keine hinreichenden Anhaltspunkte entnommen werden, aus welchen auf grobe Widersprüchlichkeiten oder andere, auf die fehlende Glaubhaftigkeit hinweisende Elemente zu schliessen wäre. Auch der von ihm vorgebrachte Grund, warum er sich letztendlich zur Rekrutierung bereit erklärt habe, die Umstände der geltend gemachten und zwei Mal erfolgten Flucht aus den Lagern der LTTE sowie die Beschreibung der Festnahme durch die Armee nach der zweiten Flucht erscheinen insgesamt als überzeugend. Die von der befragenden Person anlässlich der Anhörung erhobenen Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Akte A10/19 S. 10 ff.), warum er – obwohl als Mitglied der LTTE identifiziert und mit dem Codenamen angesprochen – nicht mitgenommen, sondern verletzt liegen gelassen worden sei, vermögen im Hinblick auf die damaligen Verhältnisse nicht zu überzeugen. Zumindest kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicherheitskräfte angesichts der dem Beschwerdeführer zugefügten schweren Verletzung im Fall einer Mitnahme seiner Person Schwierigkeiten befürchteten und ihn deshalb liegen liessen. In seinem damaligen Zustand – nämlich bewusstlos – dürfte er für die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht dienlich, sondern eher ein Problem gewesen sein. Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich aus Angst, von den Sicherheitskräften gefunden zu werden, in einem kleinen und für die Operation nicht geeigneten Spital behandeln lassen, man habe für die Operation deshalb einen Spezialisten aus einem andern Spital zuziehen müssen und er habe sich nach der Entlassung aus dem Spital nicht an seinem Wohnort, sondern bei einem Freund versteckt aufgehalten, lassen sich durchaus in den

D-3809/2011 Gesamtzusammenhang seiner Vorbringen integrieren, zumal es nachvollziehbar erscheint, dass die Sicherheitskräfte für den Fall seines Überlebens oder Bekanntwerdens des Aufenthaltsortes erneut nach ihm suchen würden und er somit weitere Vorsichtsmassnahmen im Hinblick auf eine befürchtete erneute Festnahme durch sri-lankische Sicherheitskräfte in Betracht zog. Seine Befürchtungen, seine Tätigkeit für die LTTE in der Abteilung der Buchhaltung könne ihm zum Nachteil werden, sollte er in die Hände der sri-lankischen Sicherheitskräfte fallen, sind folglich im Zeitpunkt der Ausreise nachvollziehbar gewesen. Ebenso plausibel konnte er angeben, warum er in einem gewissen Zeitpunkt mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hatte, während er in einem andern Zeitpunkt – nämlich als sich die Situation zwischenzeitlich etwas beruhigt hatte – unbehelligt reisen konnte, zumal auch allgemein bekannt ist, dass der Konflikt in Sri Lanka nicht immer die gleiche Intensität aufwies und sich infolgedessen die Reisemöglichkeiten je nach Situation wieder veränderten. 4.3. Insgesamt ist deshalb für die Beurteilung des vorliegenden Falles von folgendem glaubhaften Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde im November 2002 durch die LTTE zwangsrekrutiert, absolvierte mehrere sportliche und militärische Trainings bei den LTTE und arbeitete für diese Gruppierung bis im Mai 2005 in der Buchhaltung. Nach seiner Flucht wurde sein Vater von den LTTE festgenommen bis sich der Beschwerdeführer bei den LTTE wieder stellte, worauf er eine Strafe verbüssen musste und in der Folge weiterhin in der Buchhaltung der LTTE arbeitete, bis ihm im Mai 2007 erneut die Flucht gelang. Anschliessend begab er sich zu seiner kranken Mutter, wo er indessen von der srilankischen Armee festgenommen, misshandelt und auf der Strasse verletzt und bewusstlos liegen gelassen wurde. Später haben sich die Armee und die LTTE nach seinem Verbleib bei den Eltern erkundigt, worauf ihn diese als verschollen bezeichnet haben. Er indessen hat sich bis zur Ausreise versteckt aufgehalten. 5. In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen. 5.1. In Berücksichtigung der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 6220/2006 vom 27. Oktober 2011) und insbesondere in Beachtung des in diesem Urteil formulierten Gefährdungsprofils von bestimmten Risikogruppen (vgl. a.a.O. E. 8) sind vorliegend folgende Fakto-

D-3809/2011 ren relevant: Der Beschwerdeführer stand – was auch von der Vorinstanz nicht bezweifelt wurde – vor seiner Ausreise während mehrerer Jahre mit den LTTE in Verbindung, indem er für sie buchhalterische Arbeiten erledigte, was den sri-lankischen Sicherheitskräften offenbar bereits vor seiner Ausreise bekannt wurde und zu entsprechenden Verfolgungsmassnahmen führte. Zudem wurde er, was aufgrund des eingereichten ärztlichen Attests und der in diesem Zusammenhang als glaubhaft zu erachtenden Aussagen als erwiesen gelten kann, Opfer einer schweren Körperverletzung durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte, was in einem weiten Sinn auch als Menschenrechtsverletzung zu betrachten ist. Als Rückkehrer aus der Schweiz schliesslich kann nicht ausgeschlossen werden, dass er anlässlich seiner Rückkehr ins Heimatland einer näheren Überprüfung seiner Person unterzogen würde, womit wiederum seine frühere und mehrjährige Tätigkeit für die LTTE ans Tageslicht gebracht würde. Alle diese Faktoren in Kombination erhöhen das Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Wiedereinreise in sein Heimatland mit einer eingehenden Prüfung seiner Person zu rechnen hätte. Im Hinblick darauf, dass eine Verbindung seiner Person zur LTTE teilweise bekannt war und deshalb naheliegend erscheint – auch im Hinblick auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz – ist er einer der im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikogruppe zuzuordnen. Dabei vermag es vorliegend keine Rolle zu spielen, ob sein Beitrag bei den LTTE eher untergeordnet – wie vom BFM eingeschätzt – oder von herausragendem Profil – wie in der Beschwerdeschrift dargelegt – ist. Massgeblich ist vielmehr, dass er mit Codenamen als Mitglied der LTTE identifiziert, aus diesem Grund festgenommen, misshandelt und später wieder von der sri-lankischen Armee gesucht wurde. Damit läuft er Gefahr, bereits anlässlich der Wiedereinreise nach Sri Lanka zur Zielscheibe behördlicher Ermittlungen zu werden, wobei nicht auszuschliessen ist, dass er in diesem Zusammenhang auch misshandelt würde. 5.2. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Misshandlungen im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland und einer erneuten Unterstellung unter die Herrschaft der sri-lankischen Behörden erfährt damit auch eine objektiv nachvollziehbare Komponente. Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die seit Kriegsende eingetretene Verbesserung der Sicherheitslage im Land im heutigen Zeitpunkt nicht mehr im Interesse der srilankischen Sicherheitskräfte stehen könne, da er nie geltend gemacht habe, ein führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, sondern viel-

D-3809/2011 mehr nur dargelegt habe, er sei zu Tätigkeiten für die LTTE gezwungen worden und habe zwei Mal die Flucht ergriffen, vermag angesichts dieser Erwägungen nicht zu überzeugen. Ferner wirkt auch die Argumentation, er sei nach Mitte 2007 nicht mehr gesucht worden, nicht überzeugend. Nachdem seine Familie angegeben hat, er sei verschollen, hatten weder die sri-lankischen Sicherheitskräfte noch die LTTE Anlass zu einer weiteren Suche nach seiner Person, wie im Beschwerdeverfahren zu Recht dargelegt wurde. Seine Angabe, er sei im Juni 2008 von M._______ nach N._______ gereist, kann schliesslich nicht als Hinweis für ein fehlendes Interesse nach seiner Person durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte interpretiert werden, da er die Reise – gestützt auf seine Aussagen – mit einem veränderten Aussehen und einem Dokument auf einen andern Namen angetreten haben will, was einerseits angesichts der geltend gemachten Umstände nachvollziehbar erscheint und andererseits als plausibler Grund, warum er bei der Reise nicht erwischt wurde, betrachtet werden kann. Es wäre nicht angemessen, aus diesen Vorsichtsmassnahmen des Beschwerdeführers den Schluss zu ziehen, er sei nicht mehr ernsthaft der LTTE-Tätigkeiten verdächtigt worden. 5.3. Insgesamt ist somit – in Berücksichtigung der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter das in diesem Urteil definierte Risikoprofil fällt. 5.4. In Anlehnung an das zuvor erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist folglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation des BFM, auf die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung und auf die einzelnen Beweismittel näher einzugehen. 6. Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern es ist ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrunds auch Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG), zumal allein aus seiner Tätigkeit für die LTTE in der Abteilung der Buchhaltung und aus dem bei dieser Organisation absolvierten Training nicht auf eine Handlung zu schliessen ist, welche den Anforderungen an Art. 53 AsylG genügen würde.

D-3809/2011 7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 20. August 2011 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten. 9. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter legte keine Kostennote zu den Akten. Gemäss Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgericht wird bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt (vgl. den auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht 2009 S. 75). Aufgrund des geringen Aktenumfangs lässt sich der Parteiaufwand zudem hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren gestützt darauf festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3809/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist ihm zurückzuerstatten. 4. Dem Beschwerdeführer sind vom BFM Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'000.- zu vergüten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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