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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2011 D-3808/2011

11 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,208 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Juni 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3808/2011 Urteil vom 11. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Juni 2011 / N (…).

D-3808/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea am 21. Januar 2009 verliess und am 4. Mai 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 27. Mai 2011 im Wesentlichen geltend machte, nach einem mehr als zweijährigen Aufenthalt im Sudan über andere Länder nach Italien gelangt zu sein, ohne dort ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung das rechtliche Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wurde, da aufgrund seiner Vorbringen und des Eurodac-Treffers Italien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet wurde, dass er vorbrachte, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da die Bedingungen in Italien schlecht seien, die Rechte der Flüchtlinge nicht gewahrt würden und sein Reiseziel die Schweiz gewesen sei, dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 7. Juni 2011 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständige italienische Behörde zum Rückübernahmeersuchen keine Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2011 – zugestellt am 28. Juni 2011– gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,

D-3808/2011 dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe gemäss Eurodac-Datenbank am 20. April 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht, dass das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer die italienischen Behörden am 7. Juni 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersucht habe, dass Italien innert festgelegter Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen habe, womit gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 22. Juni 2011 an Italien übergegangen sei, dass der Einwand des geplanten Reiseziels irrelevant für die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei, da gestützt auf die Dublin-II-VO Italien dafür zuständig sei und ferner keine Hinweise vorliegen würden, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 22. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und deshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,

D-3808/2011 dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle seiner Rückkehr nach Italien bestünden, dass die Begründung des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 27. Mai 2011 (u.a. er sei krank) kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darstelle, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe und der Beschwerdeführer sich daher zur Behandlung seiner Krankheit an die zuständige Behörde wenden könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer am 5.Juli 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erachten, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 6. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-3808/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-3808/2011 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Einreise des Beschwerdeführers via Italien in die Schweiz unbestritten ist, dass die italienischen Behörden innert massgebender Frist das Ersuchen der Schweizer Behörden vom 7. Juni 2011 um Rückübernahme des Beschwerdeführers unbeantwortet liessen, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 4. Mai 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs zu bejahen ist, dass der Beschwerdeführer somit in den Drittstaat Italien ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass er anlässlich des ihm am 27. Mai 2011 gewährten rechtlichen Gehörs lediglich auf die schlechten Bedingungen in Italien hinwies und ausführte, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, dass in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich in Wiederholung des bereits festgestellten Sachverhalts unter anderem noch ausgeführt wird, die Existenzbedingungen von asylsuchenden Personen in Italien seien unzumutbar, dass er trotz Bemühungen keine Arbeit erhalten habe und oft auf der Strasse habe übernachten müssen,

D-3808/2011 dass er für Essen habe betteln müssen, was einem manchmal auch den Groll der Bevölkerung eingebracht habe, dass Italien durch die zusätzliche Flüchtlingswelle aus Nordafrika noch weniger Kapazitäten habe, dass zur Untermauerung der Vorbringen auf den Bericht der deutschen NGO Pro Asyl vom 28 Februar 2011 ("Zur Situation von Flüchtlingen in Italien") verwiesen wird, dass Asylsuchende in ihren Lebensbedingungen in Italien (Zugang zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Infrastruktur) zwar mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein können, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens aber nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass unter diesen Umständen der entsprechend in der Beschwerde gestellte Antrag (zweiter Halbsatz von Ziffer 1 der Rechtsbegehren) abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den dortigen Behörden übergeben wird, um sein Asylverfahren durchzuführen, dass angesichts dieser Sachlage der Umstand, in Italien keine Arbeit zu haben, nicht als Wegweisungsvollzugshindernis zu erachten ist,

D-3808/2011 dass es dem Beschwerdeführer bei einer möglichen Mittellosigkeit offen steht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass sich daher allfällige Befürchtungen, in Italien keine Hilfe zu erhalten, als unbegründet erweisen, dass Italien im Übrigen – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass daran der Hinweise auf die Publikation von Pro Asyl nichts zu ändern vermag, zumal die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls ausschlaggebend sind und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe – wie erwähnt – nicht in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen, dass es sich gleichermassen mit der vom Beschwerdeführer bloss im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erwähnten, jedoch nicht näher spezifizierten Krankheit verhält, sollte eine solche allenfalls noch bestehen (vgl. Art. 15 der Richtlinie 2003/9/EG), dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-3808/2011 (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat (vgl. vorgehende Erwägungen), namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, zu deren Anwendung jedoch vorliegend keine Veranlassung besteht, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass es sich gleichermassen mit dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verhält, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

D-3808/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-3808/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:

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