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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2017 D-3807/2016

23 août 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,486 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3807/2016

Urteil v o m 2 3 . August 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.

Parteien

A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18.6 Mai 2016 / N (…).

D-3807/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. November 2013 in die Schweiz, wo er am 6. November 2013 um Asyl ersuchte. Sein Heimatland verliess er nach eigenen Angaben am 30. Juni 2013 und reiste über Nepal und ihm unbekannte Länder in die Schweiz. B. Er wurde am 15. November 2013 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 10. September 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie sei. Er sei im Dorf B._______ in Tibet geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe als (…) im Dorf C._______ gearbeitet. Im (…) 2013 habe er selbstgemalte tibetische Fahnen zusammen mit drei Freunden an Tibeter in seinem Dorf B._______ verteilt. Einer der Freunde sei am (…) 2013 von der chinesischen Polizei festgenommen worden. Aufgrund der Festnahme seines Freundes bestehe eine grosse Gefahr für sein Leben. C. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2013 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Bern zugewiesen. D. Im Auftrag des SEM wurde am 4. Mai 2015 mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Der Sachverständige kam in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom (…) zum Schluss, beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen ethnischen Tibeter, seine Hauptsozialisation habe jedoch sehr wahrscheinlich nicht in Tibet stattgefunden, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik (VR) China. Anlässlich der Anhörung vom 4. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Er hielt dabei an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben.

D-3807/2016 E. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 (Eröffnung am 20. Mai 2016) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss der VR China an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2016 (Poststempel 17. Juni 2016) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) vorliegen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässigen Wegweisungsvollzugs zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG und aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Mit der Beschwerdeschrift wurden eine Bestätigung von der Gemeinde D._______ beziehungsweise eine Geburtsurkunde sowie die entsprechende Übersetzung als Beweismittel eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Juli 2016 einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen. Die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen wurde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 42 AsylG festgestellt. H. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Mandatsanzeige sowie eine Kopie der Vollmacht vom 6. Juli 2016 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG gut und ordnete MLaw Livia Kunz von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in

D-3807/2016 Not als amtliche Rechtsvertreterin bei. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2016 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen der Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhalte. Die Beschwerde sei abzuweisen, zumal die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würde, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie entsprechender Beweismittel. L. Mit Schreiben vom 2. September 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Replik mit Beweismitteln (Kopie der Notizen des Beschwerdeführers inkl. Übersetzung der Einsicht des Lingua-Gesprächs) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-3807/2016 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie sei. Er sei im Dorf B._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, Provinz G._______ in Tibet geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe als (…) im Dorf C._______ gearbeitet. Im Jahr 2012 habe er bereits einmal tibetische Nationalfahnen verteilt, hingegen ohne Konsequenzen. Im (…) 2013 habe er eine zweite Flaggenaktion aufgrund der tibetischen Proteste gegen die chinesischen Behörden im Jahr

D-3807/2016 2008 geplant. Im (…) 2013 hätten er und seine drei Freunde 50 tibetische Fahnen produziert und anschliessend im Dorf B._______ verteilt. Einer seiner Freunde sei am (…) 2013 von der chinesischen Polizei festgenommen worden. Laut seinen Vermutungen hätten andere Tibeter seinen Freund bei den chinesischen Behörden verraten. Nach der Verhaftung seines Freundes habe er sich aus Angst vor Verfolgung im Dorf C._______ versteckt gehalten. Am (…) 2013 sei die Polizei bei ihm zu Hause gewesen. Am Folgetag habe ihn sein Onkel mit dem Auto aus C._______ weggebracht; er sei am (…) 2013 nach Nepal ausgereist, wo er sich in der Folge etwa vier Monate aufgehalten habe. Er sei mit ihm unbekannten Fluggesellschaften über ihm unbekannte Länder, mit dem Auto sowie dem Zug von Nepal in die Schweiz gereist. Er gab an, aufgrund der Flaggenaktion sowie der Verhaftung seines Freundes hätte er lebenslang Probleme mit den chinesischen Behörden. Bei seiner Rückkehr nach Tibet drohe ihm eine lange Haftstrafe sowie Folterung. 5. 5.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich massgeblich auf die sprachund länderkundliche Herkunftsanalyse (sogenannte Lingua-Analyse). Dabei wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderungen des Sachverhalts des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse, der Papierlosigkeit sowie den Aussagen in der BzP und der Anhörung würden wesentliche Zweifel zur geltend gemachten Herkunft sowie Staatsangehörigkeit und illegalen Ausreise des Beschwerdeführers bestehen. Entsprechend der durchgeführten Lingua- Analyse sei der Experte zum Schluss gekommen, dass dessen Sozialisation sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet F._______ im Autonomen Gebiet Tibet stattgefunden habe, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der VR China. Zu Beginn des Gespräches zur Herkunfts- und Sprachanalyse sei er ausdrücklich gebeten worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Anhand der Sprachanalyse sei der Experte zum Schluss gekommen, dass er nicht den Dialekt von E._______, wo er sich bis zur Ausreise ununterbrochen aufgehalten hätte, spreche, sondern seine Sprache stark vom Lhasa-Dialekt geprägt sei. Da er jedoch den Kreis E._______ vor seiner

D-3807/2016 Ausreise nie verlassen hätte, könne dies nicht der Dialekt aus Lhasa sein. Es sei naheliegend, dass er einen exiltibetischen Dialekt spreche, der in vielen Aspekten auf dem Lhasa-Dialekt beruhen würde, insbesondere benütze er viele Wörter, welche in keinem innertibetischen Dialekt vorkommen würden. Die Kenntnisse im landeskundlichen-kulturellen Bereich würden nicht jenen einer vergleichbaren einheimischen Person entsprechen. Gewisse Kenntnisse im Bereich der administrativen Einteilung seiner Umgebung und den Formalitäten zur Ausstellung des Personalausweises seien unbefriedigend und teilweise veraltet. Der angegebene Heimatort B._______ sei auf keiner Karte auffindbar und die Siedlung H._______, welche etwa 600 Meter von seinem angeblichen Arbeitsort entfernt sei, habe er nicht gekannt. Diese Punkte wiesen darauf hin, dass er die Region bereits früher verlassen habe oder sich diese Kenntnisse nicht vor Ort angeeignet habe. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse habe er einzelne Punkte verneint, diesen widersprochen oder zu erklären versucht. Doch die Vorbringen hätten die Feststellungen des Experten nicht zu entkräften vermocht. 5.3 Trotz der unbestrittenen tibetischen Ethnie gehe die Vorinstanz, gestützt auf die Expertenmeinung, davon aus, dass er nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. Demnach könne die angebliche Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, VR China, sowie die chinesische Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus der VR China nicht geglaubt werden. Dadurch sei den geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. 5.4 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der VR China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der VR China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei das SEM zum Schluss gekommen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/12 E. 5.8 - 5.10).

D-3807/2016 5.5 Es sei keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht erfüllt. 6. 6.1 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer nun seit zweieinhalb Jahren in der Schweiz lebe. Anfangs habe er Schwierigkeiten gehabt, den von den Tibetern in der Schweiz gesprochenen einheitlichen Dialekt zu verstehen. Doch er habe sich diesen schnell angeeignet. Die Expertin, welche das Telefongespräch geführt habe, habe einen sauberen Lhasa-Dialekt gesprochen. Er habe darauf verzichtet, den starken Dialekt aus E._______ zu benützen, da es ihm wichtig gewesen sei, dass sie ihn richtig verstehe. Weiter sei er nicht auf die Wichtigkeit des Dialekts aufmerksam gemacht worden. Bezüglich der Angaben zu den Formalitäten zur Ausstellung des Personalausweises sowie dessen Gültigkeit habe er korrekterweise ausgeführt, wie es in D._______ funktioniere. Seine geografischen Kenntnisse betreffend brachte er vor, dass die Expertin die Ortschaft bestimmt falsch ausgesprochen habe, weswegen er den Ort nicht gekannt habe. Er empfinde es als zynisch, von einem Experten, der den Lingua-Bericht erstellt habe, beurteilt zu werden, der womöglich nie in seiner Herkunftsregion gewesen sei, sondern sich auf Informationen aus Büchern und dem Internet stütze. 6.2 Er besitze einzig die chinesische Staatsbürgerschaft, die er durch Geburt erworben habe. Vor seiner Flucht habe er immer in Tibet gelebt und sein Heimatland nie verlassen, weshalb er darum bitte, dass seine flüchtlingsrechtliche Gefährdung in Bezug auf sein Heimatland Tibet beziehungsweise die VR China geprüft werde. Sofern die tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei, sei auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, ebenso, wenn die betroffene Person in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt habe. Die chinesische Staatsangehörigkeit sei sogar bei einem tibetischen Asylsuchenden angenommen worden, der versucht habe, seine Identität zu verschleiern, mit Verweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3. 6.3 Die durch seinen Bekannten erlangten Beweismittel (Geburtsurkunde), der Gemeinde D._______, sollte seine Identität bestätigen. Betreffend der

D-3807/2016 Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG habe er somit hinreichende Auskunft zu seiner Identität gegeben. Die Wegweisung könne nicht vollzogen werden, da er in der VR China nun als Staatsfeind gelte. Seine Familie könne er deshalb nur unter grosser Gefahr kontaktieren, da sie sonst verdächtigt würden, Kontakte mit Separatisten zu pflegen. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, durch seine Flucht sei er im Sinne von EMARK 2006/1 E. 6.1 ff. zum Flüchtling geworden. Aufgrund der Offizialmaxime sei bei einem tibetischen Asylsuchenden zu prüfen, ob er durch seine illegale Ausreise oder der Asylgesuchseinreichung einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt habe und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfülle. Die illegale Ausreise sei nach chinesischem Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Personen tibetischer Ethnie, die ohne erforderliche Papiere ausreisen würden, würden bei der Rückkehr in jedem Fall Probleme drohen, da die chinesische Regierung dies als ein klares Zeichen der Auflehnung verstehe. Neben Haftstrafen könnten diese Handlungen auch Jahre später noch Konsequenzen nach sich ziehen. Asylsuchende tibetischer Ethnie, die illegal ausgereist seien, sich in Nepal oder Indien aufgehalten hätten und in der Schweiz um Asyl ersuchen würden, müssten im Falle einer Rückkehr nach China mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. 6.5 Der Beschwerdeführer erfülle somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG wie auch der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG. Aus den vorgebrachten Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. 7. In der Vernehmlassung machte die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde), welche die Herkunft aus Tibet, namentlich aus dem Dorf B._______, bestätigen sollte, würden lediglich bestätigen, dass der Beschwerdeführer jemanden kenne, der Kontakte nach China beziehungsweise Tibet habe und sich ein solches Schreiben schicken lassen könne. Die Authentizität der Schreiben könne von der Vorinstanz nicht beurteilt werden. Hingegen handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Schreiben, da keine Sicherheitsmerkmale oder Ähnliches vorhanden seien. Es

D-3807/2016 sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht seinen originalen Personalausweis (ID-Karte) nachgereicht habe, welcher sich gemäss seinen Aussagen bei seinem Onkel in B._______ befände. Aus Sicht der Vorinstanz seien die Bemühungen, Dokumente aus der Heimat einzuholen, verspätet, da diese erst nach dem Ergehen des negativen Entscheides erfolgt seien. Dies spreche nicht für die Authentizität der eingereichten Beweismittel. 8. 8.1 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung vom 18. Mai 2016 hauptsächlich auf das Ergebnis der Lingua-Analyse stütze. Dazu sei anzumerken, dass der Experte zum Schluss gekommen sei, dass er sehr wahrscheinlich ausserhalb der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei. Demnach sei zu berücksichtigen, dass auch der Experte gewisse Zweifel bezüglich seiner Herkunft hege, da dieser nicht von einer eindeutigen Sozialisation ausserhalb der Autonomen Region Tibet spreche. Das eingereichte Beweismittel, nämlich eine Kopie der Notizen des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung zur Einsicht des Lingua-Gesprächs, würde seine Aussagen untermauern und belegen, dass er die Fragen der Expertin beim Telefongespräch habe beantworten können. Weiter mache er Zweifel an der Kompetenz des Lingua-Experten geltend. Ob respektive wie lange sich der Experte je in Tibet aufgehalten habe, sei nicht klar. Es werde bezweifelt, dass es sich bei der beauftragten sachverständigen Person um einen geeigneten Experten zur Feststellung seiner Herkunft handle. 8.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse habe er verschiedene Punkte nachvollziehbar erklären können. Doch diese Ausführungen seien von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. 8.3 Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel zur Identitätsbestätigung (Geburtsurkunde) seien nach dem Ergehen des negativen Entscheides auf Vorschlag eines Bekannten von der Gemeinde D._______ verlangt und daraufhin eingereicht worden. Bezüglich der ID-Karte des Beschwerdeführers habe der Onkel auf Nachfrage angegeben, diese sei verloren gegangen. 8.4 Die Würdigung des Lingua-Gutachtens sei abzulehnen. Die korrekten Antworten seien nicht angemessen berücksichtigt worden, zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Die Frage der Herkunft des Beschwerdeführers dürfe in casu keine Schwierigkeiten bereiten und durch fundierte Analysen zu klären sein.

D-3807/2016 9. 9.1 Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers kommt eine wesentliche Bedeutung zu.

Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 sei auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (BVGE 2014/12 E. 5). Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der VR China machen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat (Nepal oder Indien), oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit (Nepal oder Indien) besitzen (BVGE 2014/12 E. 5.8). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE 2014/12 E. 5.10). Da bei einer asylsuchenden Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, jedoch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist ein Wegweisungsvollzug in die VR China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht (BVGE 2014/12 E. 6). 9.2 Bei Herkunftsanalysen der Fachstelle Lingua handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und

D-3807/2016 Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Die Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. So wurde insbesondere auch der biografische Hintergrund des Beschwerdeführers in die Beurteilung einbezogen. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Einwand auf Beschwerdeebene, er habe sich den Dialekt von den in der Schweiz lebenden Tibetern angeeignet sowie aus Rücksicht auf die Expertin darauf verzichtet, den starken E._______-Dialekt zu sprechen, und er sei bei der Lingua-Analyse nicht auf die Wichtigkeit des Dialekts aufmerksam gemacht worden, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer wurde am Anfang des Gesprächs explizit darum gebeten, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Zudem wurde in der Analyse überzeugend ausgeführt, dass er sehr wahrscheinlich nicht den E._______-Dialekt spreche, sondern eine Spielart der exiltibetischen Koine (Lhasa-Dialekt). In den Bereichen der Phonetik/Phonologie, der Morphologie und des Lexikons weise seine Sprache eine starke exiltibetische Prägung auf. Da er angab, sich bis zu seiner Ausreise aus Tibet nie ausserhalb des eigenen Kreises (E._______) aufgehalten zu haben, könne er nicht eine Varietät des Lhasa-Dialekts sprechen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er während seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Nepal seinen lokalen Heimatdialekt verloren habe. 9.3 Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft durch weitere Unglaubhaftigkeitsmomente bestärkt. So sind in den Vorbringen des Beschwerdeführers – zur Ausstellung seines Personalausweises sowie seiner Familie – Widersprüche zu wesentlichen Punkten zu erkennen. In der BzP gab er zu Protokoll, sein Vater sei 1998 plötzlich an (…) verstorben (BzP 3.01), andererseits gab er an, sein Vater habe seinen Personalausweis beantragt und dieser sei 2015 in B._______ ausgestellt worden (BzP 4.03). In der Anhörung bestritt er diese Aussagen und führte aus, er sei nach I._______ (Gemeinde D._______) gegangen und habe dort persönlich seine ID-Karte beantragt und ausstellen lassen (F74). Auf den Widerspruch angesprochen sagte er, er habe die ID-Karte in Begleitung seines Vaters in I._______ ausstellen lassen (F154). In der Lingua-

D-3807/2016 Analyse gab er an, seinen ersten Personalausweis 1995 und den zweiten 2005 erhalten zu haben. Bei der Anhörung machte er geltend, er vermisse seine Eltern (F97). Im rechtlichen Gehör zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse gab er an, er hoffe eines Tages seine Eltern wiederzusehen und es gehe ihm gefühlsmässig nicht gut, weil er seine Eltern nicht sehe (F29-30). Die protokollierten Aussagen zum Tod seines Vaters beziehungsweise seinen Eltern sind widersprüchlich und unlogisch. Ein weiterer Widerspruch wird in den Aussagen hinsichtlich der Vorfluchtgründe bekräftigt. In der BzP machte er geltend, er habe im Jahr 2012 zum ersten Mal tibetische Nationalflaggen verteilt (BzP 7.02). Dagegen führte er in der Anhörung aus, die Flaggenaktion im Jahr 2013 sei die erste gewesen (F105). Darauf angesprochen sagte er, er habe die Geschehnisse von 2012 nicht erwähnt, da diese keine Konsequenzen nach sich gezogen hätten (F110). 9.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind gemäss Art. 7 AsylG unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten in sich widersprüchlich und teilweise unlogisch sind. Die persönliche Glaubwürdigkeit der asylsuchenden Person kann insbesondere dann beeinträchtigt sein, wenn die Mitwirkungspflicht in erheblicher Weise verletzt wird (BVGE 2012/5 E. 2.2). 9.5 Die Identitätsbestätigung (Geburtsurkunde), die der Beschwerdeführer nachreichte, um seinen tibetischen Herkunftsort zu attestieren, ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten und kann aufgrund des geringeren Beweiswertes zu keinem anderen Ergebnis führen. 9.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich seiner Herkunft sowie Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus Tibet beziehungsweise der VR China im Juni 2013 jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Wie das SEM zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, ist durch die Verschleierung der Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein effektives Herkunftsland verunmöglicht worden, weshalb sowohl Vorfluchtgründe als auch subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind. Das SEM hat daher, in Anwendung der entwickelten Rechtsprechung (BVGE 2014/12 E. 5.8 - 5.10), zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

D-3807/2016 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfüge weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 11.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 9.1 erläuterte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 11.2.1 Der Wegweisungsvollzug in die VR China ist ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt und ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

D-3807/2016 13.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 die amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG) gewährt und Frau MLaw Livia Kunz als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der Rechtsvertretung ist daher ein amtliches Honorar zu entrichten. 13.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 13.4 Der amtlichen Rechtsvertreterin, Frau MLaw Livia Kunz, ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 375.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

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D-3807/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin, Frau MLaw Livia Kunz, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 375.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Nathalie Alemayehu

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D-3807/2016 — Bundesverwaltungsgericht 23.08.2017 D-3807/2016 — Swissrulings