Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3797/2021
Urteil v o m 3 1 . August 2021 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. August 2021 / N (…).
D-3797/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie – am 12. Juli 2021 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Gewährung von Asyl nachsuchte, dass er auf dem (nicht selbständig ausgefüllten) Personalienblatt angab, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Behandlung des Asylgesuchs im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ an die Hand nahm, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass dieser bereits am (…) 2017 in Bulgarien, am (…) 2017 in Slowenien, am (…) 2017 in Deutschland sowie am (…) 2018, am (…) 2018, zwei Mal am (…) 2018 und schliesslich am (…) 2020 in Frankreich Asylanträge gestellt hatte, dass das SEM am 13. Juli 2021 sowohl bei den deutschen als auch bei den französischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer je ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO) stellte, dass der Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 14. Juli 2017 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass die deutschen Behörden am 19. Juli 2021 das Informationsersuchen des SEM beantworteten und mitteilten, der Beschwerdeführer habe sich unter den Personalien D._______, geboren am (…), Afghanistan, alias E._______, geboren am (…), Afghanistan, alias E._______, geboren am (…), Afghanistan, in Deutschland registrieren lassen, dass sie zudem angaben, es sei kein Altersgutachten erstellt worden, weil sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als minderjährig ausgegeben habe,
D-3797/2021 dass sie des Weiteren mitteilten, Bulgarien habe am (…) 2018 ihrem Übernahmeersuchen vom (…) 2017 im Rahmen der Dublin-III-VO zugestimmt, dass sie ferner darüber informierten, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2020 untergetaucht sei und sie davon ausgingen, dass nun Frankreich zuständig sei, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. Juli 2021 eine migrationsmedizinische Abklärung vom 13. Juli 2021, eine medizinische Dokumentation im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ; recte: BAZ) C._______ mit letztem Eintrag vom 16. Juli 2021, einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ C._______ vom 16. Juli 2021 sowie einen Befundbericht vom 15. Juli 2021 vom (…) zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2021 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt und ihm das rechtliche Gehör zu seinem Alter, zur Zuständigkeit Deutschlands beziehungsweise Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in einen dieser Dublin-Mitgliedstaaten sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass er zu seinem Alter festhielt, er sei am (…) geboren und das Geburtsdatum auf dem Personalienblatt laute fälschlicherweise auf den (…), dass er in Bulgarien, Slowenien, Deutschland und Frankreich jeweils unterschiedliche Geburtsdaten genannt habe, um zu verschleiern, dass er bereits in anderen Ländern Fingerabdrücke abgegeben habe und weil er in diesen Ländern nicht habe bleiben wollen, dass er jedoch in der Schweiz sein richtiges Geburtsdatum angegeben habe, dass er über keinerlei Dokumente verfüge, welche sein Alter belegen würden, und er solche aufgrund der aktuellen Lage auch nicht aus Afghanistan beschaffen könne, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA anmerkte, dass dieser nachvollziehbar habe darlegen können, weshalb er in anderen Ländern andere Personalien angegeben habe und deshalb ein Altersgutachten angezeigt wäre,
D-3797/2021 dass sie sodann darum ersuchte, dass die Anpassung des Alters des Beschwerdeführers mit einem Bestreitungsvermerk versehen und eine anfechtbare Verfügung erlassen werde, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuständigkeit Deutschlands und der Möglichkeit zur Überstellung dorthin einwendete, er habe dort keine Dokumente erhalten und sei deshalb in die Schweiz gekommen, dass er bezüglich der Zuständigkeit Frankreichs und der allfälligen Wegweisung dorthin vorbrachte, wenn ihm die französischen Behörden Dokumente geben würden, würde er nach Frankreich zurückgehen, dass er nach seinem Gesundheitszustand gefragt erklärte, (…), er an (…) leide, im (…) habe und es ihm überdies auch (…), dass er sowohl in Deutschland als auch in Frankreich bereits medizinisch behandelt worden sei, dass das SEM am 28. Juli 2021 das im ZEMIS vermerkte Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) änderte, wobei es den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versah, und den Beschwerdeführer in der Folge für das weitere Verfahren als volljährig erachtete, dass die Vorinstanz am 4. August 2021 die französischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden am 17. August 2021 dem Ersuchen der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO zustimmten, dass sie überdies mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Frankreich als A._______, geboren am (…), Pakistan, bekannt, dass das SEM mit Verfügung vom 24. August 2021 – eröffnet am 25. August 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
D-3797/2021 dass es zudem festhielt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) laute auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk), dass es schliesslich feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass für die Begründung dieses Entscheides – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25. August 2021 dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2021 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht selbständig Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er könne nicht nach Frankreich zurückkehren, weil er bereits drei negative Entscheide erhalten und deshalb Angst davor habe, nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden, dass er im Falle einer Wegweisung nach Frankreich dort weder eine Wohnung noch Geld erhalten würde, dass er "(…)" habe und dies der Grund sei, weshalb er falsche Namen und Orte genannt habe, dass er die Schweiz darum bitte, seine Situation zu verstehen und ihn nicht zurückzuschicken, sondern ihn als Flüchtling aufzunehmen,
D-3797/2021 dass seiner Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung des SEM beilag, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. August 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 [VwVG; SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weder die Berichtigung seines im ZEMIS geführten Geburtsdatums vom (…) beantragte, noch sich in seiner Beschwerdebegründung dazu äusserte, dass deshalb die entsprechende Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass folglich auch keine Veranlassung besteht, nebst dem Asylbeschwerdeverfahren ein separates Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung zu führen (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/3),
D-3797/2021 dass sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und die Wegweisung nach Frankreich verfügt hat, dass mit asylrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und das SEM in diesem Fall in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
D-3797/2021 dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt haben (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2018, am (…) 2018, zwei
D-3797/2021 Mal am (…) 2018 sowie am (…) 2020 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte, dass den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, dass die französischen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO vom 4. August 2021 am 17. August 2021 ausdrücklich zugestimmt haben, dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wurde, dass diese Zuständigkeit aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten hätte, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, dass nämlich im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) jener Staat zuständig ist, in dem er oder sie den Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt und im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass das SEM zu Recht aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen einer Minderjährigkeit ausging und diesbezüglich vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann (vgl. dort S. 4 f.), denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wurde, dass seine in der Schweiz gemachten Angaben zu seinem Alter und Geburtsdatum sowie seinen Aufenthalten in Deutschland und Frankreich und seinen dort registrierten Personalien widersprüchlich, ungenau und ausweichend ausgefallen sind, dass vor diesem Hintergrund auf die Erstellung eines Altersgutachtens – wie von der Rechtsvertretung anlässlich der EB UMA beantragt wurde – verzichtet werden konnte,
D-3797/2021 dass der Beschwerdeführer seine angebliche Minderjährigkeit zudem weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene durch Identitätspapiere belegte, dass der Beschwerdeführer überdies bereits in Deutschland und Frankreich als volljährige Person registriert wurde, dass die Tatsache, dass die französischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, nur den Schluss zulässt, dass diese auch weiterhin von dessen Volljährigkeit ausgehen, dass auch angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, wobei er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend nicht zum Tragen kommt und die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs bestehen bleibt, dass es sodann – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, was vom SEM zutreffend festgehalten wurde, dass die Schweiz davon ausgehen darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
D-3797/2021 Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass ferner die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen ist, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen, dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping") dient und vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäss
D-3797/2021 Akten nicht zu einer Kettenabschiebung nach Afghanistan führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), dass die Argumente in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Einschätzung des SEM umzustossen, vermag doch der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, dass und inwiefern die Behandlung seines Asylgesuchs in Frankreich mangelhaft sein könnte, dass der Beschwerdeführer des Weiteren keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass seine in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtungen, bei einer Rückkehr nach Frankreich obdachlos und finanziell nicht unterstützt zu werden, sich demnach als unbegründet erweisen, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten gesundheitlichen Probleme ([…], […], […], […], […] und "[…]") darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
D-3797/2021 Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen offenkundig nicht gegeben ist, dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers dort behandelt werden können, dass diesbezüglich auch auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, worin sich die Vorinstanz mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat (vgl. dort S. 7), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA selber aussagte, in Frankreich bereits medizinisch behandelt worden zu sein, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise dass die gegebenenfalls erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen auch in Frankreich möglich sind und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird,
D-3797/2021 dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Frankreich mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass sich somit ein (zwingender) Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin- III-VO und Art. 3 EMRK vorliegend nicht gebietet, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
D-3797/2021 dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die verfahrensrechtlichen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3797/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Kathrin Rohrer
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