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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2018 D-3795/2017

19 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,528 mots·~18 min·7

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3795/2017

Urteil v o m 1 9 . November 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).

D-3795/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland (…) 2015 und reiste unter anderem über den Iran, Griechenland und Ungarn in die Schweiz ein, wo er am 11. April 2016 um Asyl ersuchte. Am 25. April 2016 wurde er summarisch zur Person befragt, und am 27. Mai 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Rahmen von Befragung und Anhörung im Wesentlichen und sinngemäss geltend, er sei in B._______ (Provinz C._______, Afghanistan) geboren, aber im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie nach Kabul umgezogen. In der Folge habe die Familie immer dort gelebt, und er habe an einer Universität in Kabul einen Abschluss in (…) erworben. Sein Bruder sei erfolgreicher [Sportart] gewesen, aus Neid aber vor einigen Jahren von einem Freund auf offener Strasse erstochen worden. Die Polizei habe Ermittlungen aufgenommen, die bis heute aber noch zu keinem Ergebnis geführt hätten. Der mutmassliche Täter sei der Familie bekannt gewesen und es habe auch Zeugen gegeben, weshalb die Familie oft bei der Polizei nachgefragt habe. Der Vater des mutmasslichen Täters – ein einflussreicher Kommandant – habe deshalb ihn und seine Familie bedroht. Er selber sei (...) (Datum) von zwei Vermummten angegriffen und verletzt worden. Daraufhin sei die Familie in die Heimatprovinz C._______ zurückgekehrt. Wenige Monate nach ihrer Rückkehr hätten aber die Taliban – zu deren Einflussbereich C._______ gehöre – begonnen, die Familie zu bedrohen, weil sein Vater als Generalmanager bei einer englischen Sicherheitsfirma gearbeitet habe. Ferner habe sich die Familie auch geweigert, die Taliban mit Hilfsleistungen zu unterstützen. Daraufhin seien in der Moschee Drohungen ausgesprochen worden. (…) habe sein Vater schliesslich entschieden, die Familie müsse Afghanistan verlassen. Im Verlauf der Ausreise seien er und seine Familienangehörigen von iranischen Polizisten beschossen worden. Daraufhin sei die Familie getrennt worden, und sei es ihm seither nicht mehr gelungen, mit den übrigen Familienangehörigen Kontakt aufzunehmen. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 – eröffnet am 6. Juni 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz.

D-3795/2017 C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5 und die Zurückweisung der Sache zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz infolge Unzulässigkeit – allenfalls Unzumutbarkeit – des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, sowie um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer ins Recht gelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Am 19. Juli 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2017 zur Replik vorgelegt. F. Mit Eingabe vom 28. August 2017 nahm der Beschwerdeführer zu Vernehmlassung Stellung

D-3795/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 173.32] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). 2.2 Im Rahmen der Beschwerde wird explizit beantragt, "die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben" (vgl. Beschwerdeantrag 1). Da sich die Beschwerde damit auf die Frage der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzuges beschränkt, sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches (vgl. Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.3 Vom Beschwerdeführer wird sodann – zumindest gemäss dem Wortlaut seines Hauptantrages – nicht nur die Anordnung des Wegweisungsvollzuges, sondern auch die Anordnung der Wegweisung als solcher angefochten, indem er die Aufhebung auch von Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt (vgl. oben). Eine diesbezügliche Begründung liegt allerdings nicht vor und die Anordnung der Wegweisung als solcher stellt die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs dar (Art. 44

D-3795/2017 [erster Satz] AsylG). Da die Ablehnung des Asylgesuches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H). 2.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesagten einzig die Prüfung der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges (vgl. Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]). 3. 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in Bezug auf die in der Verfügung geäusserten Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit nicht nachgekommen sei (vgl. ausführlich zu den entsprechenden Beschwerdevorbringen: Beschwerdeschrift, N. 4.1.1). Eine Heilung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene komme nicht in Frage, weshalb die Verfügung aufzuheben sei (mit weiteren Ausführungen: Beschwerdeschrift, N. 4.1.2). 3.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers wären vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken vermöchten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann allerdings – aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte des inzwischen ergangenen Referenzurteils des BVGer D-5800/2016 – auf eine genauere Auseinandersetzung mit den verfahrensrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet werden und kann das Gericht die Glaubhaftigkeit der entscheidrelevanten Sachverhaltselemente aufgrund der Aktenlage zuverlässig beurteilen. 4. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3795/2017 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich daher – trotz entsprechender Beschwerdevorbringen (vgl. Beschwerdeschrift N 3.2, Bst. c) – Erwägungen zur Unzulässigkeit respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist insbesondere die mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 geänderte Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul zu berücksichtigen.

D-3795/2017 6.2 Die Vorinstanz bringt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug in seiner – vor der Praxisverschärfung dieses Gerichts und damit noch unter der alten Rechtsprechung (BVGE 2011/7) ergangenen – Verfügung vor, dass der Beschwerdeführer aus der Hauptstadt Kabul stamme, beziehungsweise sein ganzes Leben dort verbracht habe. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung als generell zumutbar. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe er in Kabul studiert, und sei er [Sportler] gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er sozial stark vernetzt sei. Zudem sei er jung und gesund, und habe das Studium der (…) abgeschlossen. Aufgrund dieser Umstände erweise sich der Vollzug der Wegweisung im Fall des Beschwerdeführers als zumutbar. 6.3 Dem hält der Beschwerdeführer in seinen – ebenfalls vor der Praxisänderung verfassten – diesbezüglichen Beschwerdevorbringen (Beschwerdeschrift N 3.2 und 4.4) entgegen, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid weder der Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul, noch den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen. So habe sich seit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/7 die Sicherheitslage nicht nur in Afghanistan, sondern auch spezifisch in Kabul markant verschlechtert. Hierzu zitiert der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen verschiedene Berichte, wobei er in seiner Analyse derselben zum Ergebnis kommt, es dränge sich eine Neubeurteilung der Sicherheitslage und somit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul auf. So erforderten die neuesten Ereignisse zumindest, dass nur bei sehr günstigen Umständen ausnahmsweise von der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden dürfe (zur genauen Argumentation und zu den Quellen kann auf die Beschwerdevorbringen verwiesen werden: Beschwerdeschrift, S. 7 – 11). Im Fall des Beschwerdeführers sei sodann von der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs auszugehen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers sei nicht nur aufgrund der aktuellen Sicherheitslage unzumutbar, sondern auch weil ohnehin keine begünstigenden Umstände vorlägen, welche eine Wegweisung nach Kabul als zumutbar erscheinen liessen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verfüge der Beschwerdeführer nämlich nicht (mehr) über ein tragfähiges familiäres Netz. Wie der Beschwerdeführer sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, verfüge er in Kabul über keine nahen Verwandten mehr, da diese alle im Ausland lebten oder sich auf der Flucht befänden. Er verfüge höchstens noch über weit entfernte Verwandte, die jedoch ausserhalb der Stadt lebten, wohin die Wegweisung in

D-3795/2017 jedem Fall unzumutbar sei. Zudem sei zu betonen, dass einer dieser entfernten Verwandten den Beschwerdeführer bei den Taliban verraten habe. Demzufolge sei das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzes in seinem Heimatland, insbesondere in der Stadt Kabul, zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer das Studium der Rechts- und Politikwissenschaften abgeschlossen habe, vermöge die Wegweisung ebenfalls nicht als zumutbar erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe nie zuvor gearbeitet, was ihm den erforderlichen Berufseinstieg und Gelderwerb stark erschweren würde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie in Kabul über keine Wohnung mehr verfüge. Der Beschwerdeführer würde im Rückkehrfall in eine persönliche Notlage geraten. Er wäre obdachlos, und hätte keinerlei Möglichkeiten, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Aufzählung Unzumutbarkeitsgründe in Art. 83 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 4 AuG sei nicht abschliessend. Bei besonders verletzlichen Personen müssten auch andere (soziale, wirtschaftliche, humanitäre) Gründe berücksichtigt werden, insbesondere wenn solche in Kombination aufträten. Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Gefährdung vorliege, würden immer die individuellen Lebensumstände des Einzelnen als Ganzes gewürdigt. Dabei sei zentral, ob im Heimatland ein Beziehungsnetz bestehe, beziehungsweise wie gut die Aussichten auf die soziale und berufliche Wiedereingliederung seien. Beim gesetzlichen Begriff der konkreten Gefährdung handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung eine Rechtsfrage darstelle, welche vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handle es sich bei Art. 83 Abs. 4 AuG um eine „unechte“ Kann- Vorschrift, welche der rechtsanwendenden Behörde keinen Ermessensspielraum einräume. Sobald eine konkrete Gefährdung der Person im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat festgestellt werde, sei der Vollzug der Wegweisung daher unzumutbar und es sei – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die vorangehenden Ausführungen zeigten auf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, indem er sich in einer persönlichen Notlage befinden würde und die Sicherheitssituation in Kabul gemäss aktueller internationale Berichterstattung als äusserst prekär einzustufen sei. Aufgrund der Tatsache, dass das Vorliegen von begünstigenden Umständen im vorliegenden Fall verneint werden müsse, sei der Wegweisungs-

D-3795/2017 vollzug nach Kabul gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht zumutbar, sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und sei die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. in Verbindung mit Art. 83 Abs. 4 AuG zu verfügen. 6.4 In Vernehmlassung und Replik äussern sich das SEM und der Beschwerdeführer insbesondere zur – aufgrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxisänderung vorliegend nicht entscheidrelevanten – Frage der Schutzfähigkeit des Staates im Falle von Übergriffen durch Dritte. Entsprechend kann für die diesbezüglichen Argumentationen auf die entsprechenden Eingaben verwiesen werden (vgl. Vernehmlassung vom 19. Juli 2017 und Replik vom 28. August 2017). 6.5 Im Folgenden ist – in Kürze – auf die im Oktober 2017 geänderte Praxis hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Kabul einzugehen. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. 6.5.2 Solche besonders begünstigende Faktoren können nach dem vorgenannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse ihr insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant sei zudem, über welche

D-3795/2017 Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen sei und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1). 6.5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist. 6.6 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar – wie vom Beschwerdeführer im Kontext der gerügten Gehörsverletzung ausführlich diskutiert – in ihrer Verfügung einen Vorbehalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen angebracht hat (Verfügung S. 3). Gleichzeitig ergibt sich aus den Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in derselben Verfügung aber, dass die Vorinstanz die Ausführungen zur familiären Situation und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kabul für glaubhaft befunden hat (Verfügung S. 4). Das Gericht schliesst sich – angesichts fehlender anderweitiger Hinweise – dieser Beurteilung an, und hält zudem insbesondere das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fehlen naher Familienmitglieder in Afghanistan aufgrund seiner übereinstimmenden und nachvollziehbaren diesbezüglichen Angaben für glaubhaft (vgl. A8 F3, F5.02, F8.02; A13 F13 – F17, insb. F16, F20). 6.7 In Anbetracht des zu Grunde liegenden glaubhaften Sachverhalts ist das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren im Sinne der neuen Rechtsprechung (vgl. oben E. 6.4) in casu zu verneinen. So verfügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall offensichtlich nicht über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihm in Kabul eine angemessen Unterkunft, Grundversorgung, sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könnte. Insbesondere verfügt er weder über Kernfamilie noch über irgendwelche Mitglieder des erweiterten Familienkreises, welche ihn bei der wirtschaftlichen Integration unterstützen und eine existenzbedrohende Situation verhindern könnten. Insbesondere ist die – der

D-3795/2017 vorinstanzlichen Verfügung zu Grunde liegende – starke soziale Vernetzung (aufgrund seines langen Aufenthalts in Kabul, seines dortigen Studiums, und seiner (…) (Sportlerkarriere)) letztlich spekulativer Natur, und kann keineswegs per se davon ausgegangen werden, dass diese – hypothetisch vorhandenen – Personen fähig und willig wären, dem Beschwerdeführer eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung, sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration zu bieten. So wird im kürzlich ergangenen Referenzurteil ausdrücklich festgehalten, dass allein „(…) aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind (…)“, nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei (Urteil des BVGer D- 5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1). Aus den Akten ergibt sich lediglich eine einzige Bezugsperson in Kabul, ein Freund namens D._______, wobei der Beschwerdeführer nicht einmal dessen Nachnamen kennt (A8 F4.07; A13 F6 – F10). Ohnehin konstituiert ein solches Beziehungsnetz – so denn vorhanden – angesichts der neuen Rechtsprechung und der völligen Absenz irgendwelcher familiärer Kontakte aber kein tragfähiges soziales Netz im Sinne des vorgängig zitierten jüngsten Referenzurteils. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Kabul zwar gemäss eigenen Aussagen einen universitären Abschluss erworben und eine sechsmonatige Ausbildung zum Rechtsvertreter absolviert hat – mithin wohl überdurchschnittlich gut gebildet ist –, gleichzeitig aber keinerlei einschlägige Arbeitserfahrung aufweist. Entsprechend kann auch nicht ohne weiteres von einer wirtschaftlich gesicherten Existenz ausgegangen werden. Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen alleinstehenden und soweit ersichtlich gesunden jungen Mann handelt, dass bei ihm aber gleichzeitig weder von einem tragfähigen Beziehungsnetz, noch von einer gesicherten Wohnsituation und einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums auszugehen ist. Entsprechend ist der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. e contrario das Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.2). 6.8 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

D-3795/2017 6.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Mai 2017 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist. 7.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage und ähnlich gelagerter Fälle zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.– auszurichten..

(Dispositiv nächste Seite)

D-3795/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Mai 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin

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