Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3791/2012 law/auj
Urteil v o m 2 6 . Juli 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien
A._______, geboren am […], Georgien, […], Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 / N […].
D-3791/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2010 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2563/2010 vom 21. April 2010 die dagegen erhobene Beschwerde guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Mai 2010 erneut in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Griechenland verfügte, wogegen der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde erhob, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. März 2011 im Rahmen eines Schriftenwechsels ihren Entscheid vom 17. Mai 2010 aufhob und das Asylverfahren wiederaufnahm, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Erstbefragung vom 18. Dezember 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Mai 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahr 2007 die Regierungspartei von Präsident Saakaschwili unterstützt und im Jahr 2008 als Geschäftsführer einer Firma Esswaren an Ferienlager für Kinder geliefert, welche im Rahmen des Programmes "[…]" des Präsidenten durchgeführt worden seien, dass er sich im Rahmen dieses Programmes bereichert habe, indem er Gelder abgezweigt und davon einen Teil für sich behalten sowie einen Teil dem damaligen Chef […], B._______ überlassen habe, welcher heute […] sei, dass er im November 2008 der Oppositionspartei "Demokratische Bewegung – Vereintes Georgien" von C._______ als Mitglied beigetreten sei und die Partei auch finanziell unterstützt habe, dass er die Opposition sowie Journalisten über die korrupten Machenschaften (einschliesslich seiner eigenen) im Rahmen des Regierungsprogrammes informiert habe und die Zeitungen über seine Firma berichtet hätten,
D-3791/2012 dass die Regierungsleute von ihm die Herausgabe der Dokumente verlangt hätten, welche die Abzweigung der Gelder belegten, er die Papiere jedoch nicht herausgegeben habe, dass die Leute von D._______ und ein Leiter sowie Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes bzw. der Georgischen Spezialeinheit KUD ab November 2008 gegen ihn vorgegangen seien, indem sie ihn vorgeladen, ihn geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht sowie sein Auto zerstört hätten, dass er erfolglos versucht habe, E._______ Archaia, den Chef von KUD der Region F._______, zu bestechen, damit dieser ihn und seine Firma in Ruhe lasse, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2009 mit Verfügung vom 27. Juni 2012 – eröffnet am 29. Juni 2012 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass das Bundesamt in seiner Begründung zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, wobei es gleichzeitig in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der erst ein Jahr nach dem Eintreten der angeblichen Verfolgung erfolgten Ausreise, die erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgetragenen Elemente (korruptes Vorgehen beim Regierungsprogramm), die Passbeschaffung trotz angeblicher Verfolgung und die legale Ausreise ausdrücklich einen Vorbehalt anbrachte, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich beurteilte, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Folge Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, der Kanton G._______ sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen einstweilen zu verzichten, bis über den Ausgang des Wiedererwägungsgesuchs (recte: des
D-3791/2012 Asylgesuchs) entschieden werde bzw. es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen; ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. Juli 2012 gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung aussetzte.
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
D-3791/2012 zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die vom BFM in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 3 S. 3) vertretene Ansicht, wonach es sich bei den geltend gemachten Drohungen und Prügeln von regierungsnahen Personen sowie von Angehörigen der Spezialeinheit KUD um lokal begrenzte Übergriffe Privater handle, und auch seine Ausführungen betreffend das mutmassliche Vorgehen des georgischen Staates nach der Aufdeckung von Korruption in regierungsnahen Kreisen nicht vollends zu überzeugen vermögen, dass das BFM jedoch zutreffend festgestellt hat, dass es sich bei der Abzweigung von öffentlichen Geldern für private Zwecke um ein gemeinrechtliches Delikt handelt und ein allfälliges strafrechtliches Vorgehen des georgischen Staates gegen den Beschwerdeführer rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient, weshalb ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv nicht ersichtlich ist, dass die Einwände in der Beschwerde an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen, dass die Argumentation, in Georgien würden für Korruptionsbekämpfung und Polizeiarbeit andere Massstäbe gelten und Personen, welche Verbrechen von korrupten Beamten offenlegten, würden mit anderen Gefahren konfrontiert als in der Schweiz, durchaus zutreffen mag,
D-3791/2012 dass gerade aus diesem Grund nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer die korrupten Machenschaften regierungsnaher Personen im vollen Bewusstsein der möglichen Konsequenzen an die Öffentlichkeit gebracht haben sollte, dass die Schilderung der vorgebrachten Behelligungen überdies in weiten Teilen unsubstanziiert ist, antwortete der Beschwerdeführer doch beispielsweise auf die Frage nach der Häufigkeit, mit welcher KUD im Jahr 2009 nach ihm gesucht habe: "Sehr oft. Intensiv. Sehr intensiv" (vgl. BFM-act. A63/15 F. 62 S. 8), dass er sich auch bezüglich des Zeitpunktes der letzten persönlichen Bedrohung – im März 2009 bzw. im Juni 2009 (vgl. act. A1/13 S. 6) – nicht festzulegen vermochte, dass sodann der Umstand, dass er erst im Dezember 2009, mithin sechs Monate nach der letzten geltend gemachten Todesdrohung ausgereist ist, zum Schluss führt, dass die im Zeitpunkt der Ausreise behauptete Furcht vor Verfolgung nicht begründet war, dass die Argumentation des BFM, die Partei "Demokratische Bewegung - Vereintes Georgien" sei eine legale Oppositionspartei und deren Mitglieder würden nicht staatlich verfolgt, in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass schliesslich auch die seit der Einreise in die Schweiz kontinuierlich ausgeübte Delinquenz des Beschwerdeführers nicht dem zu erwartenden Verhalten einer tatsächlich verfolgen Person entspricht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
D-3791/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sein Vorbringen, er leide an diversen schweren, in Georgien nicht behandelbaren Krankheiten, weshalb im Falle einer Rückkehr in seine Heimat sein Leben in Gefahr sei, wie nachfolgend dargelegt, unbegründet ist, dass auch sonst keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
D-3791/2012 der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihm doch nicht gelungen, diesbezüglich eine tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Georgien weder eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er leide an diversen schweren Krankheiten, bedürfe ständiger ärztlicher Aufsicht und Betreuung, befinde sich in einem sehr labilen Zustand, und sein Geisteszustand weise auf eine akute Suizidgefahr hin, dass er zur Stützung dieses Vorbringens die Kopie eines vom 10. Juli 2012 datierenden und von einem Arzt unterzeichneten Überweisungsformulars für einen Spitaleintritt einreicht und ausführt, der behandelnde Arzt werde auf Nachfrage hin bestätigen, dass eine Ausschaffung nicht angemessen und nicht zumutbar sei, dass in der Beschwerde nicht konkret dargetan wird, an welchen schweren Krankheiten der Beschwerdeführer leiden soll, sondern einfach pauschal geltend gemacht wird, die notwendige medizinische Versorgung sei in Georgien in keinster Weise gewährleistet, dass aus den Befragungsprotokollen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung vom 18. Dezember 2009 beiläufig angab, an Hepatitis C zu leiden (vgl. act. A1/13 S. 5) und an der Anhörung vom 16. Mai 2012 aussagte, die Hepatitis in der Schweiz mit Injektionen behandeln zu lassen und am 13. Juni 2012 den nächsten Arzttermin zu haben (vgl. act. A63/15 F. 103-106 S. 12), dass er an der Anhörung auch zu Protokoll gab, er habe in Georgien aus Nervosität Diabetes gekriegt und an Suizid gedacht, wegen seiner Mutter
D-3791/2012 und seiner Familie jedoch davon abgesehen (vgl. act. A63/15 F. 41 S. 6, F. 67 S. 8), und er nehme das Schlafmittel Dormicum zu sich sowie weitere Medikamente und natürlich Zigaretten (vgl. act. A63/15 F. 54 S. 7, F. 104 S. 12), dass gemäss dem einzigen eingereichten Beweismittel ein Arzt namens Dr. H._______ den Beschwerdeführer am 10. Juli 2012 in die Allgemeinabteilung einer Psychiatrieklinik zur stationären Aufnahme einweisen liess, dass das Überweisungsformular lediglich als Kopie vorliegt, darin nicht ersichtlich ist, in welches Spital die Überweisung erfolgen sollte, und unter "Anamnese und Befunde" mit einer anderen Handschrift als beim Einweisungsgrund ("Suizidalität") folgender Text angebracht ist: "Ad Hepatitis C siehe beil. Bericht von Dr. I._______ vom 3. 7. 2012; Ausreisebefehl erhalten per 27. Juli 2012", dass der Beschwerdeführer es unterliess, zur Untermauerung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme fälschungssichere fachärztliche Berichte im Original einzureichen, obwohl er dafür seit seiner Einreise im Dezember 2009 ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, dass somit keine gesundheitlichen Probleme physischer oder psychischer Art des Beschwerdeführers aktenkundig und belegt sind, welche nicht auch in Georgien adäquat behandelt werden könnten, und daher kein medizinisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, dass der Beschwerdeführer über eine Hochschulausbildung, über Berufserfahrung als Geschäftsinhaber und an seinem Herkunftsort K._______ (Region F._______) über ein Haus sowie in Gestalt seiner Ehefrau, zweier Kinder, seiner Mutter und zweier Geschwister über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1/13 S. 1 f.), dass sich aus den Akten im Übrigen keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, er würde im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Georgien mithin nicht als unzumutbar erweist,
D-3791/2012 dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer über einen gültigen georgischen Reisepass verfügt, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3791/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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