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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2012 D-3781/2012

20 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,386 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3781/2012

Urteil v o m 2 0 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), und deren Kind D._______, geboren (…), Iran, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Juli 2012 / N _______.

D-3781/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 10. März 2012 (Datum gemäss Flugticket) zusammen mit ihrer Tochter auf dem Luftweg von E._______ nach Italien verliess, dass sie sich drei Tage in Italien aufgehalten hätten, bevor sie mit dem Flugzeug in die Schweiz gelangt seien, dass sie von der Schweiz weiter nach F._______ zu ihrem Ehemann habe fliegen wollen, im Flughafen G._______ jedoch festgenommen worden sei, dass die Beschwerdeführerinnen am 15. März 2012 im Flughafen G._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines von der italienischen Botschaft in (…) ausgestellten, vom 22. Februar 2012 bis 21. März 2012 gültigen Schengenvisums war (vgl. Übernahmeersuchen des BFM, A19 S. 3), dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2012 die Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens G._______ als Aufenthaltsort zuwies (vgl. A3), dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person am 20. März 2012 im Flughafen G._______ das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass sie in diesem Zusammenhang erklärte, sie und ihre Tochter würden umgehend wieder in die Schweiz zurückgeschickt werden, sollten sie nach Italien weggewiesen werden; so komme sie mit ihrem Mann nicht zusammen, dass sie befürchte, von Italien in den Iran ausgeschafft zu werden, weshalb sie darum bitte, zu ihrem Mann nach H._______ gehen zu dürfen,

D-3781/2012 dass das BFM gestützt auf das von Italien ausgestellte Schengenvisum am 21. März 2012 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte (vgl. A19), dass das BFM den Beschwerdeführerinnen am 3. April 2012 gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligte (vgl. A12), dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, weshalb gemäss Dublin- Assoziierungsabkommen (DAA) und unter Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 22. Mai 2012 an Italien überging, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2012 – eröffnet am 13. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 15. März 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführerinnen – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,

D-3781/2012 dass eventualiter im Sinne der Dublin-II-Verordnung derjenige Staat um Zuständigkeit anzufragen sei, in dem sich ihr Ehemann aufhalte, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-3781/2012 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin über ein gültiges, von Italien ausgestelltes Schengenvisum verfügte, dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme der Beschwerdeführerinnen vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem Ersuchen des BFM vom 21. März 2012 sei zugestimmt worden (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),

D-3781/2012 dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung), dass die Beschwerdeführerin sich in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf den Bericht "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" von PRO ASYL vom 28. Februar 2012 stützt und diesbezüglich geltend macht, die Existenzbedingungen von Asylsuchenden seien in Italien unzumutbar, dass die Zustände grösstenteils menschenunwürdig seien, dass diese Situation gerade für Frauen mit Kindern, welche als besonders verletzlich gelten würden, unzumutbar sei, dass sie zwar ein Visum für Italien gehabt habe, jedoch nie beabsichtigt habe, dort zu bleiben; ihr Ziel sei H._______ gewesen, dass sich ihr Mann I._______, geb. (…), in H._______ aufhalte, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, ihr Asylverfahren in Italien durchzuführen, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,

D-3781/2012 dass infolgedessen die Befürchtung der Beschwerdeführerin, von Italien in ihre Heimat ausgeschafft zu werden, unbegründet ist, dass die Beschwerdeführerinnen vielmehr den italienischen Behörden übergeben werden, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und ihr Asylverfahren durchzuführen, dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerinnen auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht zu beanstanden ist, da Italien zu den Vertragsstaaten der Kinderrechtskonvention (SR 0.107) gehört, dass daher davon ausgegangen werden kann, dieser Staat halte sich an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen karitativen Organisationen zu wenden, dass gemäss Art. 7 und Art. 8 Dublin-II-Verordnung derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, in dem sich ein Familienangehöriger des Asylsuchenden aufhält, sofern die betroffenen Personen dies wünschen, dass als Familienangehöriger gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter anderem der Ehegatte des Asylsuchenden gilt,

D-3781/2012 dass die Beschwerdeführerin zwar geltend machte, sie sei seit August 2006 mit einem gewissen I._______ (geb. […]), welcher sich in H._______ aufhalte, verheiratet (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. März 2012, A8 S. 4), dass sich in den Akten jedoch kein diese angebliche Ehe bestätigendes Dokument findet, dass daher nicht erwiesen ist, ob es sich bei der erwähnten Person tatsächlich um den Ehegatten der Beschwerdeführerin handelt, dass infolgedessen vorliegend weder Art. 7 noch Art. 8 Dublin-II- Verordnung zur Anwendung gelangen, weshalb es sich erübrigt, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags nochmals abzuklären und der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist, dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,

D-3781/2012 dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3781/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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