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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2019 D-3780/2019

4 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,466 mots·~12 min·5

Résumé

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3780/2019 lan

Urteil v o m 4 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung) / N (…).

D-3780/2019 A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Dezember 2016 am Flughafen B._______ zusammen mit C._______ (N […]) um Asyl nach und wurde am 27. Dezember 2016 summarisch zu seiner Person befragt. B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gewährt. C. Mit Eingaben vom 15. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – um beschleunigte Behandlung seines Verfahrens. D. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 antwortete das SEM, aufgrund der hohen Geschäftslast könnten zur weiteren Verfahrensdauer keine Angaben gemacht werden. E. Am 9. August 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. F. Mit Eingabe vom 24. August 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 6. November 2018 bat der Beschwerdeführer um Beschleunigung des Verfahrens, da das Verfahren entscheidreif sei und er nun seit fast zwei Jahren auf einen Entscheid warte. H. Mit Schreiben vom 9. November 2018 antwortete das SEM, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr unbefriedigend sei. Angesichts der hohen Gesuchszahlen in den letzten Jahren sei es aber nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb der Behandlungsfristen zu entscheiden. Auch dem Bundesverwaltungsgericht sei die hohe Arbeitslast des SEM bewusst. Das SEM sei jedoch bemüht, den Abbau der Pendenzen nicht nur so schnell wie möglich vorzunehmen, sondern dabei auch nach sinnvollen Prioritäten vorzugehen. Es wäre für andere Asylsuchende

D-3780/2019 stossend, in Einzelfällen von der geltenden Prioritätenordnung abzuweichen. Vorliegend seien auch keine triftigen Gründe für eine prioritäre Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers ersichtlich. I. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – erneut um einen baldigen Entscheid und allenfalls Informationen zum Verfahrensstand. Dabei verwies er auch auf seinen Mitangeklagten C._______, der zeitgleich mit ihm ein Asylgesuch stellte und welcher vor einem Jahr als Flüchtling anerkannt worden sei. Die Anhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde werde in Betracht gezogen. J. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 antwortete das SEM gleichlautend wie am 9. November 2018. K. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, dass sein Asylverfahren durch das SEM abzuschliessen und ein Entscheid zu fällen sei. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. L. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies sie ab. N. In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Replik vom 19. September 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

D-3780/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten

D-3780/2019 Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Mit Schreiben vom 6. November 2018 und 4. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung seines Gesuches. Mit Schreiben vom 9. November 2018 und vom 18. Juni 2019 antwortete das SEM abschlägig. Nachdem das SEM weder weitere Instruktionsmassnahmen tätigte noch einen Entscheid erliess, durfte der Beschwerdeführer Ende Juli 2019 nach Treu und Glauben annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.6 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 9. Januar 2017 in die Schweiz eingereist und habe ein Asylgesuch gestellt. Das Verfahren dauere mehr als zweieinhalb Jahre an. Es sei gegenüber dem SEM dargelegt worden, dass ihn die lange Wartezeit sehr belaste. Aufgrund aller Dokumente, die er dem SEM eingereicht habe und

D-3780/2019 aufgrund der Strafverfahren in der Türkei, könne die Verfolgung nicht ernsthaft bezweifelt werden. Seit seiner Ausreise habe sich die Situation in der Türkei noch verschärft. Da das SEM bis heute keinen Entscheid gefällt habe, liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor. 3.2 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es sei unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von nun über zwei Jahren unbefriedigend sei. Angesichts der hohen Gesuchszahlen im Jahr 2015 und in den folgenden Jahren sei es aber nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Nach der Gesetzesrevision und der Einführung beschleunigter Verfahren würden sämtliche vor dem 1. März 2019 eingereichten Gesuche nach altem Recht behandelt und kontinuierliche nach dem Prinzip «first in – first out» abgebaut. Vorliegend seien keine triftigen Gründe ersichtlich, von dieser Prioritätenordnung abzuweichen. So befänden sich viele Gesuchstellende in einer ähnlichen Situation. Es wäre aus Gerechtigkeitsgründen deshalb stossend, wenn aufgrund einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugsbehandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden erreicht würden, die bereits wesentlich länger auf einen Entscheid warten würden. Aufgrund einer internen Triage sei das vorliegende Verfahren ausserdem als noch nicht entscheidreif zu betrachten, was gegebenenfalls mit weiteren Abklärungen verbunden sei. 3.3 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz berufe sich lediglich auf ihre hohe Arbeitslast, welche nicht zu Lasten seiner Rechte gehen könne. Schon die lange Verfahrensdauer bilde einen Grund für die prioritäre Behandlung. Es sei weiter nicht ersichtlich, weshalb in einem über zweieinhalb Jahre dauernden Verfahren noch Abklärungen zu tätigen seien und um welche Abklärungen es sich dabei handle. Das SEM sei mit genauer Frist anzuweisen, einen Entscheid zu treffen. 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall

D-3780/2019 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4.2 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der Umstände, welche insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 betreffen, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes nicht ausgegangen werden, zumal Personalmangel eben nicht genügt eine verzögerte Behandlung zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 II 513 E.6.4). Der Beschwerdeführer suchte am 24. Dezember 2016 am Flughafen B._______ um Asyl nach, wo er am 27. Dezember 2016 summarisch zu seiner Person befragt wurde. Am 9. August 2018 wurde er einlässlich angehört. Mit Schreiben vom 6. November 2018 und 4. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung seines Gesuches. Mit Schreiben vom 9. November 2018 und vom 18. Juni 2019 antwortete das SEM abschlägig. Seine Erklärungen erschöpften sich in allgemeinen Ausführungen über die grosse Geschäftslast. Auch im Rahmen der Vernehmlassung wurde lediglich auf diesen Umstand hingewiesen. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden vom SEM keine weiteren Instruktionsmassnahmen durchgeführt und es wurde kein Entscheid gefällt. Seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich zwei Jahre und neun

D-3780/2019 Monate vergangen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz beinahe ein Jahr untätig geblieben. Dies ist unverständlich, zumal das SEM gemäss seinen Angaben in der Vernehmlassung für das vorliegende Verfahren allenfalls weitere Abklärungen für nötig hält, diese aber nicht durchführt oder zumindest in die Wege leitet. Hinzu kommt, dass das Asylgesuch von C._______, welcher mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz einreiste und in der Türkei im gleichen Verfahren angeklagt wird, bereits am 14. Mai 2018 durch das SEM gutgeheissen wurde. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass eine Nichtbehandlung während einer solch langen Zeit unbesehen allfälliger anderer prioritärer Verfahren grundsätzlich zu lange ist. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2016 zu behandeln und die Sache rasch einem Entscheid zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 6.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin präsentiert in der Beschwerdebeilage eine Honorarrechnung im Totalbetrag von Fr. 975.–. Darin weist sie einen Arbeitsaufwand von 5 Stunden à Fr. 185.– sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 50.– aus. Der Aufwand erscheint indessen in zeitlicher Hinsicht als überhöht, zumal die Rechtsvertreterin in ähnlich gelagerten Verfahren praktisch gleichlautende Eingaben machte. Ausserdem sind nur die effektiv entstandenen, in der Kostennote ausgewiesenen Aus-

D-3780/2019 lagen zu entschädigen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3780/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers prioritär zu behandeln und rasch einen Entscheid zu treffen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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