Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3776/2014
Urteil v o m 4 . September 2014 Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 / N (…).
D-3776/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Sohn der Beschwerdeführenden, H._______, kam am 6. Mai 2012 am Flughafen Zürich an und stellte dort am folgenden Tag ein Asylgesuch. A.b Am 10. Mai 2012 wurde er vom BFM am Flughafen im Beisein der ihm beigeordneten Vertrauensperson zu seinen Asylgründen befragt. Er gab an, er sei einige Monate nach seiner Geburt von Afghanistan in den Iran gezogen. Dort sei er aufgrund seiner Herkunft und seiner Religion erniedrigt worden. Seine Eltern hielten sich zurzeit in Griechenland auf. Seine Familie habe dort ein Asylgesuch gestellt und er habe einen roten Ausweis erhalten. Sie lebten seit vier Jahren in Griechenland und hätten noch keinen Asylentscheid erhalten. Sein Vater habe in Afghanistan Feinde, zwei Onkel seien umgebracht worden und seine Grosseltern seien gestorben, als ihr Haus von einer Rakete getroffen worden sei. Sein Vater sei einige Monate später angeschossen worden, wonach er mit der Familie in den Iran gegangen sei. A.c Das BFM bewilligte H._______ am 14. Mai 2012 die Einreise in die Schweiz. B. B.a Die Beschwerdeführenden stellten bei der schweizerischen Botschaft in Griechenland am 19. Juni 2012 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder ein Gesuch um Familiennachzug zu ihrem in der Schweiz weilenden Sohn H._______. B.b Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 bewilligte das BFM den Beschwerdeführenden und ihren drei Kindern die Einreise in die Schweiz. C. C.a Am 1. Dezember 2012 reisten die Beschwerdeführenden, Tadschiken mit letztem Wohnsitz im Heimatland in Kabul, in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. C.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten sagte der Beschwerdeführer, er habe Afghanistan im Jahr 1997 verlassen und sei seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Bis zirka im September 2008 habe er im Iran gelebt. Sie hätten über Ausländerausweise verfügt, die sie alle sechs Mo-
D-3776/2014 nate hätten verlängern lassen müssen. Man habe nach einem Erlass ihre Ausweise eingezogen und habe sie aufgefordert, sich neue Ausweise ausstellen zu lassen. Sie hätten trotz Bezahlung der Gebühr keine Auswiese erhalten und sein Arbeitgeber sei mit Strafe bedroht worden, falls er ihn weiterhin illegal beschäftige. Im Oktober 2008 sei er mit seiner Familie nach Griechenland gelangt. 1993 seien seine Eltern beim Einschlag einer Rakete in ihr Haus umgekommen. 1995 seien zwei seiner Brüder am selben Tag ermordet worden. Da er in Afghanistan Militärdienst geleistet habe, hätten die Mudjahedin verlangt, dass er bei ihnen diene. Nachdem er abgelehnt habe, seien seine beiden Brüder ermordet worden. Sie hätten ihn zu Hause aufgesucht und auf ihn geschossen, als er geflohen sei. Er sei am Bein getroffen worden und anschliessend zwei Wochen im Spital gewesen. In gesundheitlicher Hinsicht schilderte der Beschwerdeführer, er leide unter Herzproblemen, seit einer seiner Brüder in Athen bei einem Unfall ums Leben gekommen sei. Aufgrund der Einnahme von Tabletten habe er während seines Aufenthalts in Griechenland fast alle Zähne verloren. C.c Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP vom 14. Dezember 2012, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten durchgeführt wurde, an, sie habe Afghanistan verlassen, weil die Mudjahedin ihren Ehemann hätten ermorden wollen. Den Iran habe sie verlassen, weil sie sich vor einer Festnahme und einer Deportation nach Afghanistan gefürchtet habe. C.d Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertreterin mitteilen, der Beschwerdeführer habe sich ab dem 22. April 2013 stationär in der Psychiatrischen Klinik (…) aufgehalten. Dem Schreiben lag ein Bericht der Psychiatrischen Dienste I._______ vom 17. Mai 2013 bei. Am 14. November 2013 wurde ein weiterer den Beschwerdeführer betreffender Bericht der Psychiatrischen Dienste I._______ vom 11. November 2013 übermittelt. C.e Am 30. Mai 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an. C.e.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, zwei seiner Brüder seien unter dem Regime von Najibullah höhere Offiziere gewesen. Er habe Militärdienst geleistet und in einem (…) gearbeitet. Sie – seine Brüder und er – seien über seinen Vater aufgefordert worden, auf Seiten der Mudjahedin gegen die "Russen" zu kämpfen. Seine Brüder hätten nach der Machtergreifung durch die Mudjahedin ihre Offiziersstel-
D-3776/2014 lung verloren und seien von den Truppen von J._______ (nachfolgend J._______) getötet worden. Man habe ihnen vorgeworfen, sie seien Kommunisten. Zirka ein Jahr nach dem Tod seiner Brüder hätten die Mudjahedin von J._______ ihr Haus überfallen; als er geflohen sei, sei er am Bein angeschossen worden. Ein Nachbar habe ihm Unterschlupf gewährt und ein Bruder habe ihn in ein Spital gebracht, wo er zwölf Tage gewesen sei. Man habe einen Schlepper organisiert, der ihn in den Iran gebracht habe. Die Gruppe von J._______ sei in K._______ an der Macht; sie habe dort die Ländereien seiner Familie konfisziert. Sein Schwiegervater habe von J._______-Gefolgsleuten einen Brief erhalten, in dem dem Beschwerdeführer und seinem Bruder mit dem Tod gedroht worden sei. C.e.b Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe in der Heimat keine Probleme gehabt. Sie habe wegen ihres Ehemannes ausreisen müssen. Als ihr Haus überfallen worden sei, sei sie von einem der Angreifer mit dem Gewehr bedroht und aufgefordert worden, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen. Nach dem Überfall auf das Haus sei sie zu ihrem Vater gegangen. C.e.c Der Sohn der Beschwerdeführenden, L._______, gab unter anderem an, sein Vater könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er selbst ersuche um Asyl, um eine bessere Zukunft zu haben. C.e.d Der Sohn der Beschwerdeführenden, M._______, sagte unter anderem aus, er sei nie in Afghanistan gewesen. Er wisse nichts von den Problemen, die sein Vater in der Heimat gehabt habe. C.f Die Beschwerdeführenden gaben in Griechenland ausgefertigte Arztberichte, die den Beschwerdeführer betreffen, zu den Akten (act. B26). D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als zurzeit unzumutbar einstufte, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. E. Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2014 (Poststempel 7. Juli 2014) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Ablehnung des Asyl-
D-3776/2014 gesuchs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen zwei Bestätigungen der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 2. Juli 2014 bei. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das BFM. G. Am 23. Juli 2014 wurde den Beschwerdeführenden der Sohn N._______ geboren. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 25. Juli 2014 zur Kenntnis. I. Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 7. August 2014 mit, die Verfügung über die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme gelte auch für ihren in der Schweiz geborenen Sohn N._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
D-3776/2014 Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Der nach Erlass der angefochtenen Verfügung geborene Sohn N._______ ist in das Beschwerdeverfahren mit einzubeziehen. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
D-3776/2014 chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund der glaubhaften Ausführungen zum Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er Opfer eines Übergriffs geworden sei. Es könne indessen nicht geglaubt werden, dass J._______ dahinter gesteckt habe, da seine Schilderungen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend geschildert, ob er nachträglich Anspruch auf die konfiszierten Ländereien erhoben habe. Zuerst habe er gesagt, er habe nichts machen können, da er sonst getötet worden wäre. Darauf hingewiesen, dass J._______ somit keinen Grund mehr gehabt hätte, gegen ihn vorzugehen, habe er geltend gemacht, er habe Anspruch auf die Ländereien erhoben. Er habe auch zum Zeitpunkt, zu dem die Ländereien konfisziert worden seien, widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Anhörung habe er gesagt, dies sei geschehen, nachdem er sich geweigert habe, für die Gruppe von J._______ zu kämpfen (1988). Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung habe er angegeben, die Ländereien seien 1981 beschlagnahmt worden. Er hätte die Felder wieder bewirtschaften können, falls er sich der Gruppe von J._______ angeschlossen hätte. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei einmal nach seiner Hochzeit bedroht worden, während dem der Beschwerdeführer angegeben habe, nach 1989 keinerlei Kontakt mehr mit J._______ gehabt zu haben und nach seiner Hochzeit nicht mehr bedroht worden zu sein. 4.1.3 Schliesslich habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wie er im Iran erfahren habe, dass sein Schwiegervater ein gegen ihn gerichtetes Drohschreiben erhalten habe. Zuerst habe er gesagt, er habe dies von der Beschwerdeführerin erfahren, danach habe er behauptet, er habe es direkt vom Schwiegervater erfahren. 4.1.4 Das BFM schliesse eine Urheberschaft von J._______ für den Übergriff auf das Haus der Beschwerdeführenden aus. Da in Kabul 1996 eine bürgerkriegsähnliche Situation bestanden habe, könne davon ausgegangen werden, dass der Übergriff darin begründet gelegen habe. Dies
D-3776/2014 vermöge indessen nicht eine Anerkennung als Flüchtling zu begründen. Angesichts der langen Abwesenheitsdauer sei davon auszugehen, dass eine allfällig bestandene Verfolgungssituation heute nicht mehr existiere. Somit hätten die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor Verfolgung. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Erlebnisse der Beschwerdeführenden in Afghanistan lägen etliche Jahre zurück, so dass sie sich nicht mehr an Details erinnern könnten. Zudem sei der Beschwerdeführer daran erkrankt, er habe sich schon in Griechenland in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Die Medikamente, die er einnehmen müsse, beeinträchtigten sein Erinnerungsvermögen. Ausser J._______ habe seine Familie keine Feinde gehabt, und dieser habe die ganze Familie zerstören wollen. Sein Schwiegervater halte sich zurzeit in Pakistan auf und habe versprochen, den Drohbrief zu senden, wenn er sich wieder in Afghanistan aufhalte. Entgegen der Auffassung des BFM bestehe für die Beschwerdeführenden noch immer die konkrete Gefahr, von J._______ verfolgt und getötet zu werden. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
D-3776/2014 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Familie sei mit der Mudjahedin-Gruppe von J._______ verfeindet gewesen, weil seine Brüder und er nicht auf deren Seite hätten kämpfen wollen. Seine Eltern seien 1993 bei einem Raketeneinschuss in ihr Haus getötet worden, zwei seiner Brüder seien von den Mudjahedin von J._______ 1995 ermordet worden. Der Beschwerdeführer konnte indessen keine konkreten Angaben zu den Urhebern dieser Taten machen. Seinen Angaben gemäss wurden seine Brüder und er im Jahr 1989 indirekt aufgefordert, auf Seiten der Mudjahedin zu kämpfen. Da sie sich geweigert hätten, habe J._______ die Ländereien des Vaters des Beschwerdeführers beschlagnahmt, der sich danach nicht mehr nach K._______ gewagt habe. Danach hätten sie zu dieser Gruppe keinen Kontakt mehr gehabt (act. A23/15 S. 7 f.). Die Frage, weshalb er wisse, dass seine Brüder von J._______-Truppen getötet worden seien, beantwortete er dahingehend, dass sie keine anderen Feinde gehabt hätten (act. A23/15 S. 8). Auch seine Auffassung, die J._______-Truppen seien für den Tod seiner Eltern verantwortlich, da diese deren Haus unter Beschuss genommen hätten, begründete er einzig damit, dass sie ausser diesen Truppen keine anderen Feinde gehabt hätten (act. A23/15 S. 9). Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass verschiedene Urheber für die Übergriffe auf seine Angehörigen in Frage kommen könnten, da in Afghanistan Bürgerkrieg herrschte und zahlreiche Menschen ums Leben kamen, ohne einer gezielten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Seinen Angaben gemäss habe seine Familie bereits seit dem Jahr 1981 ihre Felder nicht mehr bestellen können (act. A23/15 S. 10). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sich widersprüchlich dazu äusserte, ob seine Familie je versucht habe, wieder in den Besitz der Ländereien zu kommen (act. A23/15 S. 10 f.), gab er an, dass dies nach dem Fall des Regimes Najibullah im Jahr 1991 nicht mehr möglich gewesen sei, weshalb seine Vermutung, J._______ habe verhindern wollen, dass seine Familie die Ländereien wieder für sich beanspruche (act. A23/15 S. 10), nicht zu überzeugen vermag. Da der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür geben kann, dass die Truppen von J._______ das Haus seiner Eltern gezielt beschossen hätten, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass J._______ hinter dem Angriff stand, zumal damals nicht nur das Haus der Eltern, sondern die Stadt Kabul beschossen wurde (act. A23/15 S. 10). Das Haus der Eltern kann demnach durchaus zufällig getroffen worden sein, zumal nicht auf der Hand liegt, dass die für J._______ ungefährlichen Eltern Jahre nach der Beschlagnahmung des Landes durch Beschuss mit Raketen hätten umgebracht werden sollen. Da der Beschwerdeführer auch für die Urheberschaft der
D-3776/2014 Ermordung seiner beiden Brüder im Jahr 1995 keine konkreten Hinweise hat, kann auch in dieser Hinsicht nicht von einer gezielten Tat von J._______ ausgegangen werden. Seine Brüder können als ehemalige Offiziere des Najibullah-Regimes zahlreiche Feinde gehabt haben, sollte deren ehemalige Stellung in der Armee überhaupt Grund für ihre Tötung gewesen sein. Auch der Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers im Jahr 1997 kann nicht unbesehen der Gruppe von J._______ zugeschrieben werden, da der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise auf die Urheberschaft geben konnte. Der Umstand, dass er sich keine andere Urheberschaft vorstellen kann, genügt indessen nicht für die Annahme, die Gruppe von J._______ habe über Jahre hinweg versucht, die Familie des Beschwerdeführers auszulöschen, weil seine Brüder und er sich im Jahr 1989 nicht dazu bereit erklärt hätten, auf deren Seiten in den Kampf zu ziehen. 5.3 Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung geltend, sein Schwiegervater habe von den J._______-Gefolgsleuten einen Drohbrief erhalten, in dem gestanden habe, sein Bruder und er würden getötet werden. Abgesehen von den vom BFM festgehaltenen Ungereimtheiten in den entsprechenden Aussagen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die Leute von J._______, die gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers mehrmals ohne Vorwarnung zugeschlagen hätten, seinem Schwiegervater einen Drohbrief geschickt haben sollten, zumal sie offenbar davon ausgingen, sein Bruder und er seien nicht mehr greifbar. Insofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, sein Schwiegervater befinde sich zurzeit in Pakistan und werde den Drohbrief, der sich in Afghanistan befinde, in die Schweiz übermitteln, wenn er wieder in die Heimat gehe, ist festzuhalten, dass sich ein Zuwarten auf die Einreichung des Briefes erübrigt. Abgesehen davon, dass er keinerlei zeitliche Angaben hinsichtlich der Möglichkeit des Einreichens macht, könnte diesem Brief kein massgeblicher Beweiswert zuerkannt werden, da sich die Urheberschaft solcher Briefe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermitteln lässt. 5.4 Insoweit die Beschwerdeführenden ausführen, sie könnten sich aufgrund des Zeitablaufs nicht an Details erinnern und aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers sei sein Erinnerungs- und Denkvermögen beeinträchtigt, ist festzuhalten, dass die Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht nur Details beschlagen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zur Täterschaft der Übergriffe auf seine Familienangehörigen und ihn machen konnte, sondern sich
D-3776/2014 einfach keine andere Täterschaft als die Gruppe von J._______ vorstellen kann, kann nicht auf sein beeinträchtigtes Erinnerungs- und Denkvermögen zurückgeführt werden, zumal er sich in anderer Hinsicht durchaus übereinstimmend zu weit zurückliegenden Handlungsabläufen äusserte. 5.5 Zusammenfassend zieht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM den Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine derartige Feindschaft zwischen seiner Familie und J._______ glaubhaft zu machen, die eine andere Urheberschaft der Übergriffe auf seine Familie als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen liesse. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 6.2 Die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile stellen praxisgemäss keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend erwähnten Gründe zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass die Übergriffe auf Familienangehörige des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Truppen von J._______ zugeschrieben werden können. Auch der Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers, der letztlich zu seiner Ausreise aus dem Heimatland führte, vermag diese Würdigung nicht umzustossen. Da davon auszugehen ist, der Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers sei im Rahmen der in weiten Gebieten Afghanistans im damaligen (und auch heutigen) Zeitpunkt herrschenden allgemeinen Gewalt erfolgt, mangelt es an der für die asylrechtliche Relevanz notwendigen Gezieltheit der ihm zugefügten Nachteile.
D-3776/2014 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3776/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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