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Bundesverwaltungsgericht 26.09.2017 D-3774/2017

26 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,576 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3774/2017

Urteil v o m 2 6 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Pakistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).

D-3774/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 5. September 2015 um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 16. September 2015 seine Personalien erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte (sogenannte Befragung zur Person, BzP), dass die zuständige kantonale Behörde dem damals unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer in der Folge einen Beistand in der Person von Frau B._______ ([…]) bestellte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 sowie am 21. April 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass dieser im Wesentlichen geltend machte, er sei pakistanischer Staatsbürger sunnitischen Glaubens und stamme aus C._______, Distrikt D._______ (Provinz E._______), wo er mit seinen Eltern sowie fünf Geschwistern gelebt habe und auch zur Schule gegangen sei, dass er sich im Laufe des Jahres 2014 in die Tochter F._______ eines reichen schiitischen Oberpredigers (Z._______) verliebt, diese regelmässig in den Schulpausen angeschaut und manchmal auch mit ihr gesprochen habe, dass er, nachdem die Familie von F._______ hiervon im Jahr 2015 erfahren habe, von Z._______ mehrmals verprügelt sowie bei der Polizei angezeigt beziehungsweise von zwei Brüdern von F._______ auf der Strasse angehalten und beschimpft worden sei, wobei es zu einem Handgemenge gekommen sei, dass Z._______ zwei Tage später bei seinem Vater erschienen sei, diesen gestossen, beschimpft und aufgefordert habe, ihn (den Beschwerdeführer) auszuliefern, dass er selbst sich zu jenem Zeitpunkt im Fernsehzimmer versteckt habe, dass sein Onkel mütterlicherseits nach diesem Vorfall befunden habe, es sei besser, wenn er das Dorf verlasse, dass er in der Folge zu einem Freund seines Onkels nach Karachi gezogen sei, wo er in dessen Hotel gearbeitet habe,

D-3774/2017 dass die Familie von F._______ jedoch in Erfahrung gebracht habe, dass er sich in Karachi aufhalte, dass sein Onkel mütterlicherseits sowie dessen Freund in Karachi deshalb beschlossen hätten, ihn ausser Landes zu schicken, dass der Freund seines Onkels seine Ausreise organisiert habe, worauf er zunächst per Boot in den Iran gelangt und von dort aus mit verschiedenen Autos und Bussen über ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt sei, dass er in der Schweiz mit seinem Cousin mütterlicherseits via Facebook Kontakt aufgenommen und dabei vernommen habe, dass das Haus seiner Eltern teilweise abgebrannt sei, dass diese die Familie von F._______ als Urheber des Brandanschlages verdächtigen würden, dass seine Familie deswegen in ein Dorf namens G._______ gezogen sei und dort auf einem Landbetrieb wohne und arbeite, dass er nur selten mittels seines Cousins Kontakt zu seiner Familie habe, da diese über kein Telefon verfüge, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2017 – eröffnet am 6. Juni 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 5. Juli 2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 erhob, dass er dabei beantragte, die Ziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

D-3774/2017 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde eine vom 5. Juli 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigefügt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. September 2017 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass es gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. September 2017 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 15. September 2017 einzahlte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-3774/2017 dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer einerseits bei der ersten Bundesanhörung (BA) angab, er sei am Tag nach der Vorsprache von Z._______ im Hause seiner Eltern nach Karachi gegangen (vgl. act. A22 F104 und F115), während er bei der ergänzenden Bundesanhörung (EA) erklärte, er sei nach diesem Vorfall noch eine Woche zuhause geblieben (vgl. act. A31 F113), dass er weiter in der BA zum einen ausführte, Z._______’s. Leute hätten sich in Karachi bei vielen Personen nach ihm erkundigt – unter anderem

D-3774/2017 bei einem Freund seines Gastgebers in Karachi, der es diesem dann weitererzählt habe (vgl. act. A22 F 123 bis F128), um zum anderen in der EA zu behaupten, Z._______ und seine Leute hätten zwar gewusst, dass er in Karachi sei, ihn dort aber nie selber gesucht (vgl. act. A31 F127), dass der Beschwerdeführer ferner in der BzP behauptete, Z._______ habe ihn mehrere Male verprügelt und angezeigt (vgl. act. A12 Ziff. 7.01), dieses Geschehnis in der BA indessen mit keinem Wort mehr erwähnte und auf Vorhalt seiner Aussagen in der BzP angab, er sei lediglich einmal in eine Schlägerei mit zwei Brüdern von F._______ verwickelt gewesen (vgl. act. A22 F142), dass der Beschwerdeführer schliesslich in der BA hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in Karachi von zwei Monaten (vgl. act. A22 F25), bei der EA demgegenüber nur von einem Monat sprach (vgl. act. A31 F166), dass all diese unterschiedlichen Äusserungen des Beschwerdeführers klare, da prägnante Begebenheiten betreffende Widersprüche darstellen, dass der Erklärungsversuch in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 2 , Abs. 2), die teilweise mangelhafte Präzision seiner Ausführungen sei im Wesentlichen seinem jugendlichen Alter zuzuschreiben, angesichts der Vielzahl der Widersprüche nicht zu überzeugen vermag, dass bereits aus diesem Grund ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen aufkommen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren ausführte, er habe in der Woche vor seiner Wegreise nach Karachi das Haus nie verlassen und keinerlei Kontakte mit Kollegen unterhalten, um gleichzeitig auszusagen, möglicherweise habe ein Bruder von F._______ von seinen Freunden erfahren, dass er in Karachi sei (vgl. act. A31 F116, F118 und F120), dass er auf Nachfrage, woher seine Freunde von seiner künftigen Aufenthaltsort in Karachi gewusst hätten, dann plötzlich behauptete, er habe sich in der vorgenannten Woche doch einmal ausser Haus mit einem Freund getroffen, dem er von seinen Wegzugsplänen erzählt habe (vgl. act. A31 F121 f.), dass er sich demgegenüber später dahingehend äusserte, möglicherweise habe die Familie von F._______ auch von seinem Onkel väterlicherseits, womöglich unter Drohungen, von seinem Aufenthaltsort in Karachi erfahren (vgl. act. A31 F124),

D-3774/2017 dass es freilich erstaunt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einzig Vermutungen äusserte, hätte er doch diesen Onkel ohne Weiteres telefonisch um nähere Informationen bitten können, dass es überdies angesichts der doch sehr vagen Bedrohungslage des Beschwerdeführers in Karachi, wo ihn allfällige Verfolger schon angesichts der Grösse der Stadt kaum aufzuspüren vermocht hätten, realitätsfern anmutet, dass ihn seine Familie für viel Geld ins Ausland geschickt hätte, dass in Anbetracht des Umstandes, dass die Familie von F._______ seine Eltern später nicht mehr kontaktiert hat (vgl. act. A31 F113 bis 116 und F132 f.), jedenfalls anzunehmen ist, dass diese nach seinem Weggang aus seinem Heimatdorf kein weiteres Interesse an seiner Person mehr hatten, dass er sich somit weiteren Anständen mit der Familie von F._______ offensichtlich durch Wegzug aus seinem Heimatdorf entziehen konnte, weshalb es den Behelligungen gegen ihn und seine Familie auch an der hinreichenden Intensität für die Annahme einer Verfolgung ermangelt, dass demnach nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer Pakistan verlassen hat, weil die Familie ihn sowohl zuhause als auch in Karachi wegen einer Schwärmerei für F._______ gesucht haben soll, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

D-3774/2017 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Pakistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass angesichts der Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in einem Nachbardorf des früheren Wohnortes lebt und dieser mit ihnen nach wie vor Kontakt hat (vgl. act. A31 F14 bis F26), auch von einem hinreichenden Beziehungsnetz in Pakistan auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer überdies jung und gesund ist und über eine schulische Ausbildung verfügt, weshalb auch anzunehmen ist, er könne sich in der Heimat mit der (zumindest vorübergehenden) Hilfe seiner Familienangehörigen ein eigenes Auskommen schaffen,

D-3774/2017 dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der notwendigen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der vom Beschwerdeführer am 15. September 2017 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3774/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

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