Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3772/2015
Urteil v o m 1 6 . Februar 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2015 / N (…).
D-3772/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Eritreas der Ethnie Tigrinya – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Januar 2014 und reiste über den Sudan, Libyen und Italien herkommend am 14. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 1. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 28. April 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, ein Colonel habe alle Schüler, welche eine Klasse hätten wiederholen müssen, mitgenommen, um sie militärisch auszubilden. Darunter sei im Dezember respektive September 2013 auch er gewesen, da er neben der Schule seiner Mutter habe helfen und deshalb die achte Klasse habe wiederholen müssen. Er und sein Freund seien aber zwei Tage später aus diesem Camp geflohen und nach Hause nach B._______ zurückgekehrt. Respektive sie seien einen Monat lang inhaftiert und schliesslich in ein Grundausbildungszentrum gebracht worden, von wo er zusammen mit seinem Freund zwei Wochen später in der Nacht geflohen sei. Eine Woche später respektive einen Monat und drei Wochen später, hätten ihn die Behörden bei ihm zu Hause gesucht, woraufhin sie zu zweit zu Fuss respektive mit dem Bus in den Sudan geflohen seien. Für diese Strecke hätten sie drei Tage gebraucht. Im Sudan hätten sie sudanesische Soldaten aufgegriffen und sie in ein Flüchtlingscamp gebracht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dabei seine eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 – eröffnet am 20. Mai 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Juni 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte eine Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln.
D-3772/2015 D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und beantragte dabei und zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie auch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Juni 2015 eine Fürsorgebestätigung vom 12. Juni 2015 beim SEM ein, welche dieses dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2015 weiterleitete. G. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 30. Juni 2015 dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe die Verfügung vom 17. Juni 2015 verloren, weshalb er um erneute Zustellung derselben ersuche. H. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 eine Kopie der Verfügung vom 17. Juni 2015 zu und gewährte ihm eine kurzer Nachfrist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung oder zum Bezahlen des Kostenvorschusses, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
D-3772/2015 I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, unter Hinweis, dass wenn er innert Frist dieser Aufforderung nicht nachkomme, ihm das Gericht eine amtliche Rechtsvertretung bezeichne. J. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 schlug der Beschwerdeführer Herr Mag. iur. Christian Hoffs, Rechtsassessor, C._______, als amtlichen Rechtsvertreter vor. K. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete dem Beschwerdeführer Herr Mag. iur. Christian Hoffs, Rechtsassessor, C._______, als amtlichen Rechtsbeistand mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 bei und gewährte ihm Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. L. Am 25. August 2015 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen amtlichen Rechtsvertreter – eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Dabei wurden Fotos von ihm in Militäruniform (inkl. DHL-Expressschein und Briefumschlag), Bilder aus dem Internet sowie eine Kostennote zu den Akten gereicht. M. Am 18. September 2015 reichte das SEM – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Vernehmlassung ein, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt. N. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik an der Beschwerde fest, verwies auf die Eingabe vom 25. August 2015 und reichte eine aktualisierte Kostennote ein.
D-3772/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Hinsichtlich der Anträge betreffend den Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechts-
D-3772/2015 schutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf die den Wegweisungsvollzugspunkt betreffenden Anträge ist somit nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angegeben, er sei vor dem Transfer zum militärischen Ausbildungszentrum noch einen Monat inhaftiert worden. Bei der Befragung habe er diese Haft mit keinem Wort erwähnt und habe gesagt, er sei nie in Haft gewesen. Weiter habe er widersprüchliche Angaben zur Örtlichkeit des militärischen Ausbildungszentrums und zum Zeitpunkt seiner Festnahme an der Schule im Jahre 2013 gemacht. Zudem würden sich Unterschiede in der Aufenthaltsdauer bis zu seiner Flucht im Ausbildungszentrum ergeben. In der Befragung habe er angegeben, zwischen ein und zwei Uhr nachts geflohen zu sein,
D-3772/2015 in der Anhörung habe er 20.00 und 20.30 Uhr angegeben. Er habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, wie es ihm gelungen sei, das militärische Gelände unbemerkt zu verlassen, müsse doch davon ausgegangen werden, dass nebst den schlafenden Wachen vor seiner Unterkunft noch weitere Personen das Gelände absicherten. Weiter würden erhebliche Zweifel an seiner illegalen Ausreise bestehen, zumal er die wesentlichen Punkte dieses Unterfangens nicht glaubhaft habe ausführen können. So würden bereits Ungereimtheiten betreffend den Zeitpunkt des Beginns seiner illegalen Ausreise bestehen. Weiter habe er in der Befragung angegeben, er sei zu Fuss nach D._______ gelangt, in der Anhörung habe er verschiedene Fahrzeuge erwähnt. Zudem habe er nicht plausibel erklären können, wie er sich bei seinem Fussmarsch über die Grenze orientiert habe und eine sichere, illegale Ausreise durch das bewachte, eritreischsudanesische Grenzgebiet hätte bewältigen können. So sei nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Kollege in dem besagten Gebiet hätte auskennen sollen, zumal bereits die Hintergründe seiner angeblichen Ortskenntnisse widersprüchlich seien. Somit würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In seiner Beschwerdeergänzung vom 15. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Libyen Zeuge eines tödlichen Zwischenfalls geworden, als 110 eritreische Flüchtlinge in einem Lastwagen nach E._______ gebracht worden seien. Zwei hätten die Hitze und den Sauerstoffmangel nicht überlebt. Dieses dabei erlittene Trauma sei ein Grund für seine widersprüchlichen Angaben. Er sei im Januar 2014 von B._______ gegen 7.00 oder 8.00 Uhr morgens nach F._______ losgefahren, von dort weiter nach G._______, H._______ und D._______. Von dort sei er zu Fuss nach I._______ (Sudan) gelaufen. Da er diese Gegend nicht gekannt habe, habe er sich von seinem Freund führen lassen, weil dieser in diesem Gebiet in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Alleine die gut überwachte eritreisch-sudanesische Grenze zu überqueren, wäre für ihn zu gefährlich gewesen. 4.3 In der Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im September 2013 verhaftet worden und habe sich dann einen Monate in einem Gefängnis in B._______ befunden. Im Anschluss an die Haft sei er in das Lager J._______ verbracht worden, von wo er sich Anfang Januar 2014 auf die Flucht aus Eritrea begeben habe. Weiter sei erklärend anzufügen, dass K._______ der Name der Stadt sei und J._______ der Name des Ortsteils von K._______ Im Lager habe es
D-3772/2015 wenige Wachen gegeben. Die eingereichten Fotos würden ihn in der Uniform des eritreischen Militärs zeigen. Diese Aufnahmen seien am 19. Dezember 2013 in B._______ entstanden. Er habe sich die Bilder von seinem Cousin in Eritrea schicken lassen. Aus den eingereichten Bildern aus dem Internet sei zu entnehmen, dass die eritreische Uniform keine Hoheitsoder Rangabzeichen aufweise und die Soldaten ebenfalls nur leichtes Schuhwerk tragen würden. Er habe die Aufnahmen gemacht, da für ihn die Flucht aus Eritrea beschlossene Sache gewesen sei und er für seinen Freund ein Erinnerungsfoto habe machen wollen. Die Uniform, welche er auch auf der Flucht getragen habe, habe ihn auch davor beschützt, angehalten zu werden. Als Zivilist wäre er unter Umständen in eine Kontrolle gelangt und als Flüchtiger erkannt worden. 4.4 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei in der Anhörung auf die Widersprüche einzeln angesprochen worden, wobei er keine plausiblen Erklärungen habe geben können. Der Stress oder allfällige traumatische Erlebnisse auf der Reise könnten auch keine Rechtfertigung dafür sein, dass er in der Befragung auf die ausdrückliche Frage, ob er jemals in Haft gewesen sei, mit nein geantwortet habe. Die eingereichten Fotos vermöchten weder die Widersprüche zu entkräften noch den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu unterstreichen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
D-3772/2015 Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 5.2 In Bezug auf die geltend gemachte Mitnahme zur Militärausbildung verstrickte sich der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen in mehrere, nicht als unwesentlich zu betrachtende Widersprüche. So machte er in der Befragung, welche als recht ausführlich zu bezeichnen ist, geltend, bereits nach zwei Tagen geflohen zu sein (vgl. Akten SEM A4/11 S. 7). In der Anhörung machte er hingegen geltend, einen Monat inhaftiert und schliesslich in ein Camp für die Grundausbildung gebracht worden zu sein, von wo er zusammen mit einem Freund zwei Wochen später geflohen sei (A18/14 F60). Dass er inhaftiert worden sei, bringt der Beschwerdeführer dabei in der Befragung in keiner Weise zur Sprache. Dabei ist jedoch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auch in der Anhörung diese Inhaftierung nicht substanziiert zu schildern vermag und keine Einzelheiten und Details nennen kann, was jedoch bei einer Inhaftnahme von einem Monat erwartet werden könnte. So bleiben seine Schilderungen insbesondere auch in der freien Erzählung bezüglich der Haft und der gesamten Mitnahme zur Grundausbildung sowie auch der Flucht aus dem Camp äusserst oberflächlich (A18/14 F60). Weiter fallen weitere, kleinere Widersprüche auf, wie beispielsweise der Monat, in welchem er mitgenommen worden sein will (Anhörung: September 2013 [A18/14 F69]; Befragung: Dezember 2013 [A4/11 S. 7]), oder auch der Zeitpunkt der Flucht aus dem Camp (Anhörung: 20.00-20.30 Uhr [A18/14 F83]; Befragung: 01.00-02.00 Uhr [A4/11 S. 7]). Diese Widersprüche – auch wenn sie für sich alleine nur wenig gewichtig erscheinen – bestärken im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vorbingen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit. Schliesslich ist festzustellen, dass sich auch die Schilderungen bezüglich der angeblichen Suche nach ihm nach der Flucht aus dem Camp als widersprüchlich erweisen. In der Befragung gab er an, sein Leben nach der Flucht aus dem Camp eine Woche lang bei seinem Onkel normal weitergeführt zu haben (A4/11 S. 7). In der Anhörung sagte er hingegen aus, die Behörden hätten ihn einen Monat und zwei oder drei Wochen später gesucht, wobei er heimlich gearbeitet habe (A18/14 F92 f.). Auch die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers, welche ihn in einer unbestimmten Militäruniform vor einem künstlich
D-3772/2015 eingefügten Hintergrund sowie zusammen mit einem Freund zeigen, vermögen diese Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nicht zu ändern, zumal das Foto offensichtlich von einem Fotographen drapiert wurde und der Hintergrund kein militärischer ist. In welchem Zusammenhang die Fotos aufgenommen wurden, kann daher nicht bestimmt werden, weshalb diese den Einzug ins Militär auch unter Berücksichtigung des eingereichten Beweismaterials und der Umschläge aus Eritrea, mit welchen die Fotos gesendet worden seien, nicht zu belegen vermögen. 5.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einzug in das eritreische Militär sowie die Flucht aus dem Camp und die darauffolgende Suche nach ihm in der dargelegten Weise als überwiegend unglaubhaft. Auch die die geltend gemachte Traumatisierung in Libyen (vgl. dazu BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.) vermag nichts Gegenteiliges darzutun. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. 6. 6.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5 [als Referenzurteil publiziert]). 6.2 Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren in seinem Falle zu verneinen. Der geltend gemachte Behördenkontakt ist nicht als glaubhaft zu erachten, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Aus seiner Aussage, sein Vater sei ein ehemaliger Widerstandskämpfer respektive Soldat (A18/17 F27) gewesen, vermag
D-3772/2015 sich ebenfalls noch kein genügendes geschärftes Profil ableiten, welches den Beschwerdeführer als missliebige Person erscheinen liesse. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. 6.3 Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
D-3772/2015 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Juni 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 10.2 Mit der gleichen Verfügung vom 17. Juni 2015 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Am 11. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter (Herr Ass. iur. Christian Hoffs) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 13. Oktober 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers beträgt damit insgesamt Fr. 773.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3772/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt Fr. 773.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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