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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2012 D-3770/2012

31 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,252 mots·~11 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3770/2012 law/rep

Urteil v o m 3 1 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren […], und ihr Kind B._______, geboren […], Russland, beide vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 / N […].

D-3770/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Russland gemeinsam mit ihrem Sohn am 10. Oktober 2011 auf dem Luftweg verliess und nach Italien gelangte, anschliessend nach Österreich reiste und schliesslich am 13. Dezember 2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM sie am 20. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten zum Reiseweg, ihren Personalien sowie summarisch zu den Gründen ihres Asylgesuches befragte, dass sie dabei unter anderem erklärte, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil die Familie ihres am 20. August 2007 verstorbenen Mannes, eines ehemaligen tschetschenischen Kämpfers, beabsichtigt habe, ihr das aus dieser Beziehung hervorgegangene Kind wegzunehmen (vgl. act. A4/14 S. 3 Ziff. 1.14 in fine i.V.m. S. 9 Ziffn. 7.01 und 7.02), dass das BFM die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin dabei geltend machte, sie sei in C._______ geboren, woher auch ihre Mutter stamme, während ihr Vater Tschetschene gewesen sei, dass ihre Eltern sich früh hätten scheiden lassen, worauf sie bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits in C._______ gelebt habe, während ihre Mutter in D._______ gelebt und gearbeitet habe, dass sie im Alter von vierzehn Jahren zusammen mit ihrer Mutter in die Region E._______ gezogen sei, dass ihre Mutter jedoch Alkoholikerin gewesen und das Leben mit ihr schwierig gewesen sei, dass sie in der Folge zum Bruder ihrer Mutter gezogen sei, der auch in dieser Region gelebt habe, dass sie sich in ihren Onkel verliebt und in der Folge mit 17½ Jahren Mutter eines Jungen geworden sei, dass diese Tatsache in Russland gleichzeitig eine Schande sei,

D-3770/2012 dass sie in der Folgezeit teils wieder bei ihrer Mutter, teils alleine gelebt habe, dass ihr Onkel sie und ihren gemeinsamen Sohn regelmässig finanziell unterstützt habe, dass sie selbst keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen sei, da sie ihre sozialen Kontakte habe minimieren wollen, um nicht immer lügen und erklären zu müssen, wer der Vater ihres Sohnes sei, dass nicht einmal ihr Sohn wisse, wer sein wirklicher Vater sei, dass sie im Jahre 2006 einen neuen Mann kennengelernt habe, von dem sie erneut schwanger geworden sei, dass sich diese Beziehung jedoch nicht gehalten habe und der Vater ihres zweiten Sohnes sie finanziell nach der Geburt ihres Sohnes nicht unterstützt habe, dass sie deshalb weiterhin von ihrem Onkel anhängig geblieben sei, welcher allerdings gewünscht habe, dass sie mit ihren Kindern näher zu ihm ziehe und nicht weiterhin in der Stadt F._______ lebe, was sie ihrerseits nicht gewollt und den Vater ihres erstgeborenen Kindes deshalb gebeten habe, ihr die Reise nach Europa zu finanzieren, da sie gehört habe, dass man dort aus verschiedenen Gründen Asyl erhalten könne, dass letzterer ihrem Wunsche zwar entsprochen, seinen Sohn indessen überzeugt habe, in Russland zu bleiben, da er in Europa keine Zukunft habe, dass sie in der Folge lediglich mit ihrem jüngeren Sohn in die Schweiz eingereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2012 – eröffnet am 16. Juni 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schwierige familiäre und finanzielle Situation vermöge keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal sie weder von staatlichen Behör-

D-3770/2012 den noch von Dritten verfolgt werde und auch sonst keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei, dass überdies der Wegweisungsvollzug nach Russland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mittels ihres Rechtsvertreters mit Eingabe vom 16. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren, die Dispositivziffern 3 und 4 seien aufzuheben und von einer Wegweisung abzusehen, dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerde eine Unterstützungsbestätigung der Stadt G._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2012 beigelegt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-3770/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Hauptgrund für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin liege darin, dass sie befürchten müsse, der Vater ihres Kindes werde ihr dieses wegnehmen beziehungsweise entführen, zumal in Tschetschenien die elterliche Sorge nach Gesetz dem Vater zugeteilt werde (vgl. Beschwerde S. 3 oben), dass diese Befürchtung schon deshalb unglaubhaft ist, da die Beschwerdeführerin einerseits anlässlich ihrer Erstanhörung unmissverständlich zum Ausdruck brachte, der Vater ihres zweiten Kindes sei am 20. August 2007 verstorben, andererseits im Rahmen ihrer Zweitanhörung vom 1. Juni 2012 nicht einmal ansatzweise erwähnte, dass sie derartiges be-

D-3770/2012 fürchte, sondern ausführte, der Vater ihres zweiten Kindes, welcher sie nach dessen Geburt nicht unterstützt habe, bedeute ihr nicht viel (vgl. act. A16/20 S. 8 F und A73 i.V.m. S. 12 F und A95), das im Weiteren die sinngemässe Behauptung, sie sei im Falle des Bekanntwerdens der Vaterschaft des Onkels bezüglich ihres erstgeborenen Sohns sozialer Ächtung ausgesetzt (vgl. act. A16/20 S. 11 F und A94), schon deshalb nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin daraus allenfalls resultierende Nachteile und Diskriminierungen im gesellschaftlichen Leben durch einen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe motiviert sein könnten, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es sich erübrigt auf die Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, hinsichtlich der Frage der Asylgewährung zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu gelangen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

D-3770/2012 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Russland drohen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin in Russland sowohl über einen Onkel als auch über eine Tante, wo ihr erstgeborener Sohn jetzt noch lebe (vgl. act. A16/20 S. 8 f. F74 bis 85), verfügt, welche sie unterstützen können, dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind gerieten im Falle der Rück-

D-3770/2012 kehr nach Russland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzgefährdende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung demnach nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3770/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

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