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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2018 D-377/2018

19 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,536 mots·~8 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-377/2018 plo

Urteil v o m 1 9 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).

D-377/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und dem jüngsten Bruder sowie einem weiteren Bruder (Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts D-378/2018 sowie D-375/2018) seinen Heimatstaat am 20. September 2015 Richtung Türkei verliess, am 6. Oktober 2015 in die Schweiz gelangte und hier am 19. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 5. Juli 2017 im Wesentlichen vorbrachte, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein und von 2007 bis 2013 in B._______ gelebt zu haben, dass sich seine Lebensumstände wegen des Krieges zunehmend verschlechtert hätten und bei einem Bombenangriff ihr Haus getroffen worden sei, dass sein Vater im Laden durch militante Gruppierungen wiederholt aufgefordert worden sei, auch ihn für den Kampf zur Verfügung zu stellen, dass er deshalb im November 2013 mit den Eltern nach C._______ umgezogen sei, dass aber auch die dortige Situation sehr angespannt gewesen sei und er mit der Familie im September 2015 in die Türkei und weiter in den Westen geflohen sei, dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel auf die Akten verwiesen werden kann (vgl. dazu die Auflistungen gemäss vorinstanzlichen Akten A 29 und A 30), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 – eröffnet am 18. Dezember 2017 – ablehnte, die Wegweisung anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2018 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung beantragte,

D-377/2018 dass eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er dem Gericht die aufgelisteten Beilagen übermittelte und die allfällige Nachreichung von Beweismitteln im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst in Aussicht stellte, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 unter anderem feststellte, die Beschwerde müsse aufgrund einer ersten summarischen Prüfung der Akten im Rahmen einer antizipierten Würdigung als zum Vornherein aussichtslos qualifiziert werden, das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG entsprechend abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 16. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass auf eine Fristansetzung zwecks Beweismittelnachreichung verzichtet wurde, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-377/2018 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Ausführungen des SEM in Bezug auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind, dass die allgemein angespannte Lage wegen des Bürgerkriegs praxisgemäss nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden kann und im Rahmen der angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde,

D-377/2018 dass das SEM ferner festhielt, die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch Bewaffnete in B._______ vermittelten in der geschilderten Art den Eindruck von blossen Anwerbungs- und Überredungsversuchen und nicht denjenigen von konkreten Rekrutierungsbemühungen, dass diese Einschätzung der Vorinstanz unter Hinweis auf die protokollierten Aussagen (vgl. A 28/10 Antwort 39) zutrifft und der Beschwerde – auch in Berücksichtigung der zur allgemeinen militärischen respektive Rekrutierungssituation vor Ort eingereichten Publikationen – keine überzeugenden Gegenargumente entnommen werden können, dass in der Beschwerde auch eine drohende Rekrutierung durch die YPG geltend gemacht wird, dass sich aus den Akten jedoch auch diesbezüglich nichts ergibt, was auf eine entsprechende konkrete Gefahr der Rekrutierung von dieser Seite hinweisen würde, dass der jugendliche Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, bereits ausgehoben worden zu sein, dass im Zusammenhang mit der jetzt geltend gemachten Furcht vor einer Einziehung in die Armee des syrischen Staats die Dienstpflicht des Beschwerdeführers mangels Aushebung indes noch nicht feststeht, dass er gemäss Praxis des Gerichts somit trotz seiner (theoretischen) Pflicht zur Aushebung weder als Militärdienstverweigerer noch als Deserteur zu gelten hat und er diesbezüglich auch keine Nachteile zu befürchten haben dürfte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6), dass ausserdem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise als regimekritisch registriert sein dürfte, weshalb selbst bei einer allfällig bestehenden Dienstpflicht praxisgemäss nicht von asylrechtlich relevanten Nachteilen in diesem Zusammenhang auszugehen wäre, dass entgegen den Beschwerdevorbringen aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers auch keine Nachfluchtgründe bestehen, dass es zusammenfassend dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte,

D-377/2018 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-377/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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