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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2012 D-3763/2012

19 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,482 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3763/2012/wif

Urteil v o m 1 9 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012 / N (…).

D-3763/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 3. Juli 2012 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 13. Juli 2012 im Wesentlichen angab, er sei algerischer Staatsangehöriger kabylischer Ethnie und stamme aus C._______, dass die Lage der Kabylen in seinem Heimatland schwierig sei, da sie an Demonstrationen die Unabhängigkeit fordern und deshalb von der Polizei beschimpft und verunglimpft würden; er habe in den Jahren 2002 und 2003 mit seinem Vater an solchen Demonstrationen, bei denen die Polizei eingeschritten und Demonstranten verprügelt habe, teilgenommen, dass es in Algerien für junge Menschen wie ihn keine Arbeit gebe, dass er ohne entsprechende Bewilligung einen (…) betrieben habe, und deswegen in den Jahren 2007 und 2008 vier Mal von den Behörden zwischen drei Tagen und zweieinhalb Monaten festgehalten worden sei, dass die illegal vertriebene Ware nach seiner letzten Festnahme Ende 2008 beschlagnahmt worden sei, weshalb er Algerien mangels Zukunftsperspektiven im Juni 2009 legal mit einem (…) Visum auf dem Luftweg verlassen habe (Flug von C._______ nach D._______), dass er E._______ nach zwei Monaten verlassen habe und in einem Boot nach F._______ gelangt sei, dass er F._______ vor drei Monaten verlassen und auf dem Landweg via G._______, H._______, I._______, J._______, K._______ und L._______ am 12. Juni 2012 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass er keine Identitätsdokumente einreichen könne; zwar habe er sowohl einen Pass als auch eine Identitätskarte besessen, aber sein Pass sei bei der Bootsüberfahrt von E._______ nach F._______ ins Meer gefallen und die Identitätskarte befinde sich zu Hause in C._______, dass er bisher nichts unternommen habe, um Ausweispapiere zu beschaffen, da er befürchte, abgeschoben zu werden; beziehungsweise er

D-3763/2012 habe seine Familie in C._______ nunmehr beauftragt, nach seiner Identitätskarte zu suchen, aber die Suche dauere noch an, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6 und A10), dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Juli 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit handschriftlich ergänzter, vorgedruckter Eingabe vom 16. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung an die Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

D-3763/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

D-3763/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2), dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er könne nach dem Verlust des Passes keine Identitätsdokumente vorlegen, nicht glaubhaft erscheint, zumal er gemäss eigenen Angaben nebst dem Pass auch über eine Identitätskarte verfügt, dass die widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Beschaffung der besagten Identitätskarte nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, sondern vielmehr den Eindruck erwecken, er bemühe sich willentlich nicht um die Papiereinreichung, dass zudem seine Angaben zum Reiseverlauf, wonach er nach dem Verlust des Passes ohne jegliche Papiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein von F._______ in die Schweiz gelangt sei, angesichts der durch sechs Länder (G._______, H._______, I._______ und J._______ [nicht zum Schengen-Raum gehörend] sowie K._______ und L._______ [zum Schengen-Raum gehörend]) führenden Reiseroute und der stren-

D-3763/2012 gen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen wie den Schengen- Aussengrenzen nicht realistisch erscheinen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der allgemeinen Lage der Kabylen und fehlender Zukunftsperspektiven infolge nicht geduldeten Schwarzhandels (Konfiszierung der illegal gehandelten Ware und viermalige Festnahme) verlassen zu haben, zutreffend als teils nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (erst bei der Anhörung nachgeschobene Festnahmen) und insgesamt als asylrechtlich nicht relevant im Sinne Art. 3 AsylG erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM in der Beschwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen hat, dass auch die in der Beschwerde neu vorgebrachte Furcht vor allfälligen Problemen wegen der bisherigen Nichtabsolvierung des Militärdienstes nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, dass die Rekrutierung und eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, da es zu den legitimen Rechten eines Staates gehört, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16), dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich

D-3763/2012 der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

D-3763/2012 SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Nachgang zu den Umwälzungen in Tunesien und Ägypten auch in Algerien Demonstrationen stattfanden, indes die Lage im Land nicht von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg gezeichnet ist, weshalb weiterhin in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Algerien ausgegangen wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 13), dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass sich der Vollzug der Wegweisung des (…) und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise im Juni 2009 in Algerien gelebt hat und somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist, sowie über ein familiäres Beziehungsnetz, eine (…-)jährige Schulbildung und Erfahrung im Handel verfügt (vgl. A6 S. 3 f.), somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Übrigen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

D-3763/2012 dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3763/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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