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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2015 D-3759/2015

19 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,068 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3759/2015

Urteil v o m 1 9 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2015 / N (…).

D-3759/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 22. April 2015 in die Schweiz gelangte, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde, dass er am 24. April 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt wurde, dass ihm am 27. April 2015 die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertreter zugewiesen wurden, dass am 29. April 2015 im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters ein beratendes Vorgespräch stattfand, dass er am 12. Mai 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das SEM dem Rechtsvertreter am 2. Juni 2015 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen und am darauf folgenden Tag eine entsprechende Stellungnahme eingereicht wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (Eröffnung am gleichen Tag) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Rechtsvertretung am 4. Juni 2015 die Niederlegung des Mandats erklärte, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 15. Juni 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde, dass um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht wurde,

D-3759/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich darüber hinaus die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-3759/2015 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründete, dass er pakistanischer Staatsbürger sei und nach seinem Schulabbruch als (…) gearbeitet habe, dass er zwischen 2010 und 2014 Mudschaheddin geholfen habe, illegal die Grenze nach Indien zu überqueren, dass er von Sicherheitsleuten in Zivil insgesamt drei- bis viermal aufgefordert worden sei, diese Tätigkeit zu unterlassen, und ihm mit einer Verhaftung gedroht worden sei, dass zwei andere (Personen) von den Mudschaheddin angegriffen und verletzt worden seien, weil sie diese nicht mehr hätten unterstützen wollen, dass der Beschwerdeführer (…) 2014 von den Mudschaheddin bedroht worden sei, da er sich ebenfalls geweigert habe, weiterhin zu helfen, dass er von den Mudschaheddin insgesamt zwei- bis dreimal bedroht und auch gesucht worden sei, dass er als Beweismittel eine Kopie seiner Identitätskarte einreichte, dass das SEM seine Verfügung damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft,

D-3759/2015 dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Mudschaheddin zu beschreiben, welchen er insgesamt etwa 40 bis 50 Mal geholfen hätte, dass die Angaben zu den Treffen rudimentär und detailarm ausgefallen seien, dass die Erklärungen zu den Drohungen der Mudschaheddin sowie der Sicherheitsleute pauschal und wenig konkret seien, dass schliesslich auch die Beschreibung der Schleppertätigkeit vage ausgefallen sei und auch auf Nachfrage keine Details genannt worden seien, dass er in widersprüchlicher Weise einerseits ausgeführt habe, weder die Polizei noch andere Behörden um Hilfe gebeten zu haben, da er sich vor einer Verhaftung und Repressalien gefürchtet habe, andererseits in derselben Anhörung aber angegeben habe, die Sicherheitsleute informiert und um Hilfe gebeten zu haben, dass er die Frage, wieso er sich an die Sicherheitsleute, nicht aber an die Polizei gewandt habe, nicht habe nachvollziehbar beantworten können, dass er zum Zeitraum, in welchem er aufgrund der Drohungen der Mudschaheddin versteckt gelebt habe, unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass es den Vorbringen auch an Logik und Plausibilität mangele, da er geltend gemacht habe, die (Personen), welche sich den Wünschen der Mudschaheddin widersetzt hätten, seien 2013 verletzt worden und er habe beim Anblick dieser (Personen) seinen eigenen Tod vorausgesehen, dass er ebenfalls im Jahre 2013 von den Sicherheitsleuten bedroht worden sei und es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, wieso er bis 2014 weiterhin als Schlepper gearbeitet und erst dann weitere Unterstützung verweigert habe und nicht bereits früher geflüchtet sei, dass das Vorbringen, in ganz Pakistan von den Mudschaheddin gesucht zu werden, unrealistisch sei und die Erklärungen des Beschwerdeführers, wieso er nicht in andere Landesteile hätte fliehen können, nicht nachvollziehbar seien, dass sich diese Erwägungen als zutreffend erweisen,

D-3759/2015 dass das Argument in der Beschwerdeschrift, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da er die Mudschaheddin über die Grenze geschleust habe, nicht zu erklären vermag, wieso er sich aus diesen Gründen zwar nicht an die Polizei, dafür aber an die Sicherheitsleute gewandt habe, dass sich dadurch im Übrigen der Widerspruch, zuerst ausgesagt zu haben, sich an gar keine staatliche Behörde gewandt zu haben, nicht entkräften lässt, dass das Argument, keinen Fluchtversuch in andere Landesteile Pakistans unternommen zu haben, da er aufgrund seiner Hilfeleistungen zugunsten der Mudschaheddin gegen die Interessen des pakistanischen Staates verstossen habe, nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rückweisungsantrag nicht durchzudringen vermag, zumal es aufgrund der erheblichen Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Veranlassung gibt, weitere Abklärungen – wie etwa eine Botschaftsabklärung – anzustrengen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

D-3759/2015 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-3759/2015 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3759/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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