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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2018 D-3755/2018

28 septembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,051 mots·~15 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3755/2018

Urteil v o m 2 8 . September 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B.______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur & Notariat An der Aare, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018 / N (…)

D-3755/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder (gemeinsam auch nachfolgend “Beschwerdeführende“ genannt) suchten am 10. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragung (Befragung zur Person [BzP]) vom 16. Juli 2015 und der Anhörung vom 4. Februar 2016 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, nach der Geburt ihres ersten Kindes B._____ im Jahre 2006 und der Beendigung der Schule in einem Kaffeehaus in D._______ tätig gewesen zu sein. Während der Geburt ihres zweiten Kindes C.______ sei ihr Ehemann im Nationaldienst gewesen. Im Jahre 2014 habe sie ein Aufgebot zur militärischen Grundausbildung erhalten. Da ihr Ehemann immer noch im Nationaldienst gewesen sei und sie sich weiterhin selbst um ihre Kinder habe kümmern wollen, sei sie schliesslich im Oktober 2014 mit diesen ausgereist. Zur Stützung ihrer Identität reichte sie mehrere Dokumente ein (u.a. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Taufurkunden, Familienkarte [alle im Original] Einwohnerkarte ihres Ehemannes und Identitätsausweise ihrer Eltern [beide in Kopie]). B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (Eröffnung am 30. Mai 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Juni 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter seien sie aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR. 142.31) ersucht.

D-3755/2018 D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und antragsgemäss der Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter Unterstützungsschreiben der für die Kinder B______ und C.______ zuständigen Lehrerin und einer Nachbarin ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-3755/2018 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Aufforderung in den Militärdienst keine Folge geleistet und bis zur illegalen Ausreise im Verborgenen gelebt zu haben, als nicht glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angegeben, erstmals im Juli 2014 ein Schreiben erhalten zu haben, welches sie über den Eintritt in die militärische Ausbildung informiert habe. Im August 2014 habe sie schliesslich ein zweites Schreiben erhalten (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 8). Im Rahmen der Anhörung habe sie indessen nur noch von einem Schreiben gesprochen, welches sie im August 2014 erhalten habe (vgl. A15 S. 7) und mehrfach bestätigt, nur ein Schreiben erhalten zu haben (vgl. A15 S. 7 f.). Auch hinsichtlich der Ausreise habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht. Abweichend von der Angabe an der BzP, wonach sie und ihre Kinder mit einer Freundin und dem Schlepper über die Grenze nach Äthiopien gelangt seien (vgl. A5 S. 7), habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, der Schlepper habe sie vor der Grenze zurückgelassen (vgl. A15 S. 10). Im Weiteren würden die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Alters Widersprüchlichkeiten aufweisen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, im Sommer 2014 darüber informiert worden zu sein, dass sie im Oktober 2014 in die militärische Ausbildung einzurücken habe, und habe in der Folge bis zu ihrer Ausreise mehrere Monate im Verborgenen gelebt, da sie sich davor gefürchtet habe, von den Frauen in der Verwaltung verraten zu werden (vgl. A15 S. 8). Dieses Verhalten sei realitätsfremd. Es sei nicht erklärbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem offiziell kommunizierten Einrückungsdatum hätte verstecken sollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie als verheiratete Mutter zweier Kinder vom Militärdienst freigestellt worden sei, zumal es Hinweise

D-3755/2018 auf ein Alterslimit von zwischen 25 und 27 Jahren für den Einzug von Frauen in den Nationaldienst gebe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in beiden Befragungen angegeben, im August 2014 ein Schreiben der Militärbehörden erhalten zu haben und ein inhaltlicher Widerspruch sei nicht zu erkennen. Auch in Bezug auf den Verlauf der Reise habe die Beschwerdeführerin keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Die Tatsache, dass nach den Befragungen unklar gewesen sei, ob der Schlepper sie über oder nur bis zur Grenze gebracht habe, sei wohl auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des SEM sei es nicht realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Einrückungstag im Versteckten gelebt habe, da sie habe befürchten müssen, verraten zu werden. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin eine traumatische Reise von Eritrea in die Schweiz hinter sich gehabt habe und vor den Befragungen nervös und folglich unkonzentriert gewesen sei. Entgegen der Auffassung des SEM könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin vom Militärdienst freigestellt worden sei. Aufgrund der Desertion drohe der Beschwerdeführerin in Eritrea bei einer Rückkehr eine Haft unter unmenschlichen Bedingungen. 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen

D-3755/2018 (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Aufforderung in den Militärdienst keine Folge geleistet zu haben, als nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, die in der Beschwerde nicht entkräftet werden können. So bleibt bei der Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin in beiden Befragungen angegeben habe, im August 2014 ein Schreiben der Militärbehörden erhalten zu haben, unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP abweichend von ihren Aussagen anlässlich der Anhörung ein weiteres Schreiben erwähnt hat (vgl. A5 S. 8). Auch die spekulative Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin bereits vor dem Einrückungstag im Versteckten gelebt habe, da sie habe befürchten müssen, verraten zu werden, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich ist auch der blosse Hinweis auf einen möglichen Übersetzungsfehler nicht geeignet, die widersprüchlichen Aussagen zur Reise zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin nach der Rückübersetzung die Richtigkeit der Aussagen unterschriftlich bestätigte. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerin angesehen wird. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein

D-3755/2018 könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, ihre angebliche Dienstverweigerung glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keine weiteren Hinweise darauf, dass – neben ihrer angeblichen illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und

D-3755/2018 andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). 7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). 7.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).

D-3755/2018 8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.4 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Aus den eingereichten Unterstützungsschreiben wird zwar ersichtlich, dass sich die beiden Kinder im Alter von acht und zwölf Jahren Kinder in der Schule offenbar gut integriert haben, es ist aber angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von drei Jahren in der Schweiz nicht von einer Verwurzelung auszugehen, zumal die Hauptperson der Kinder auch im heutigen Zeitpunkt ihre Mutter ist. In Eritrea halten sich weitere Familienangehörige auf, insbesondere der Ehemann beziehungsweise der Vater der Beschwerdeführenden, die Eltern der Eheleute und Geschwister. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit, zumal der blosse Umstand, dass in

D-3755/2018 Eritrea nicht derselbe Lebensstandard wie in der Schweiz herrscht, für sich allein zur Verneinung der Zumutbarkeit nicht ausreicht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der Rechtsvertreter eingesetzt. Der in der Kostennote vom 28. Juni 2018 aufgeführte zeitliche Aufwand (insbesondere für das Verfassen der Beschwerde) erscheint zu hoch und wird entsprechend angepasst. Dem Rechtsvertreter ist insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des

D-3755/2018 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3755/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2‘000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal

Daniel Merkli

Versand:

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