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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2018 D-375/2018

19 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,634 mots·~8 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-375/2018 plo

Urteil v o m 1 9 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).

D-375/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und dem jüngsten Bruder sowie einem weiteren Bruder (Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts D-378/2018 sowie D-377/2018) seinen Heimatstaat am 20. September 2015 Richtung Türkei verliess, am 6. Oktober 2015 in die Schweiz gelangte und hier am 19. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 4. Juli 2017 im Wesentlichen vorbrachte, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein und von 2007 bis 2013 in B._______ gelebt zu haben, dass er seit Sommer 2011 wiederholt an regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen habe, dass sich seine Lebensumstände wegen des Krieges zunehmend verschlechtert hätten, dass er durch militante Gruppierungen wiederholt aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschliessen, dass er respektive die Eltern eine tatsächlich erfolgende militärische Rekrutierung befürchtet hätten, weshalb er seit Mitte 2013 bei seinem Grossvater in C._______ gewohnt habe, dass aber auch die dortige Situation sehr angespannt gewesen sei und insbesondere eine Rekrutierung durch die YPG gedroht habe, dass er mit der Familie deshalb im September 2015 in die Türkei und weiter in den Westen geflohen sei, dass nach seiner Ausreise seinem Grossvater durch die syrischen Behörden mitgeteilt worden sei, sein Enkel müsse zwecks Ausstellung des Dienstbüchleins vorsprechen, dass in der Folge der Grossvater aufgefordert worden sei, für ihn das Dienstbüchlein abzuholen, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel ein militärisches Dienstbüchlein einreichte,

D-375/2018 dass für weitere, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel auf die Akten verwiesen werden kann (vgl. dazu die Auflistungen gemäss vorinstanzlichen Akten A 29 und A 30), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 – eröffnet am 18. Dezember 2017 – ablehnte, die Wegweisung anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2018 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung beantragte, dass eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er dem Gericht die aufgelisteten Beilagen übermittelte und die allfällige Nachreichung von Beweismitteln im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst in Aussicht stellte, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 unter anderem feststellte, die Beschwerde müsse aufgrund einer ersten summarischen Prüfung der Akten im Rahmen einer antizipierten Würdigung als zum Vornherein aussichtslos qualifiziert werden, das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG entsprechend abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 16. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass auf eine Fristansetzung zwecks Beweismittelnachreichung verzichtet wurde,

D-375/2018 dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-375/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Ausführungen des SEM in Bezug auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind, dass die allgemein angespannte Lage wegen des Bürgerkriegs praxisgemäss nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden kann und im Rahmen der angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde, dass das SEM ferner festhielt, die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch Bewaffnete in B._______ vermittelten in der geschilderten Art den Eindruck von blossen Anwerbungs- und Überredungsversuchen und nicht denjenigen von konkreten Rekrutierungsbemühungen, dass diese Einschätzung der Vorinstanz unter Hinweis auf die protokollierten Aussagen (vgl. A 25/15 Antworten 43 ff. und 71) zutreffen und der Beschwerde – auch in Berücksichtigung der zur allgemeinen militärischen respektive Rekrutierungssituation vor Ort eingereichten Publikationen – keine überzeugenden Gegenargumente entnommen werden können, dass die Beurteilung des SEM im Hinblick auf die drohende Rekrutierung durch die YPG ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl. a.a.O. Antworten 59 ff. und 70), dass stichhaltige Gegenargumente für eine andere Beurteilung der geltend gemachten Situation des Beschwerdeführers wiederum fehlen, dass das SEM im Zusammenhang mit dem eingereichten Dienstbüchlein der syrischen Armee sodann festhält, der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise noch nicht persönlich ausgehoben worden, weshalb seine Dienstpflicht nicht feststehe, dass an der Authentizität des Dokuments zudem Zweifel angebracht seien, dass entgegen den Beschwerdeargumenten auch diese Beurteilung zutrifft und seine Diensttauglichkeit jedenfalls noch nicht feststehen dürfte,

D-375/2018 dass er gemäss Praxis des Gerichts somit trotz seiner (theoretischen) Pflicht zur Aushebung weder als Militärdienstverweigerer noch als Deserteur zu gelten hat und er diesbezüglich auch keine Nachteile zu befürchten haben dürfte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6), dass zudem die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen nicht zu einer Registrierung als Regimegegner geführt haben dürfte, gab er doch an, ihm seien daraus keine negativen Konsequenzen erwachsen (vgl. A 25/15 Antwort 42), dass demzufolge auch in Zusammenhang mit einer allfällig bestehenden Dienstpflicht praxisgemäss nicht von asylrechtlich relevanten Nachteilen auszugehen wäre, dass entgegen den Beschwerdevorbringen aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers auch keine Nachfluchtgründe bestehen, dass es zusammenfassend dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

D-375/2018 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-375/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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